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Urteil

3 A 1795/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können durch Gesetz von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die Regelung verfassungsgemäß ausgestaltet und Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind. • Die nachträgliche Erhebung einer Verordnungsregelung in Gesetzesrang ist zulässig, wenn Normenklarheit gewahrt bleibt und die Rückwirkung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. • Eine pauschale Ausgrenzung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verletzt nicht ohne weiteres den Alimentationsgrundsatz und die Fürsorgepflicht, sofern das Maß des medizinisch Gebotenen gewahrt bleibt und angemessene Härteregelungen vorhanden sind.
Entscheidungsgründe
Gesetzlicher Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfe • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können durch Gesetz von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die Regelung verfassungsgemäß ausgestaltet und Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind. • Die nachträgliche Erhebung einer Verordnungsregelung in Gesetzesrang ist zulässig, wenn Normenklarheit gewahrt bleibt und die Rückwirkung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. • Eine pauschale Ausgrenzung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verletzt nicht ohne weiteres den Alimentationsgrundsatz und die Fürsorgepflicht, sofern das Maß des medizinisch Gebotenen gewahrt bleibt und angemessene Härteregelungen vorhanden sind. Die Klägerin, Landesbeamtin, beantragte 2007 Beihilfe für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (ASS ratiopharm 100, Gelomyrtol Forte, Visc-Ophtal). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte die Anträge mit Verweis auf § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW ab; auch die Widersprüche wurden zurückgewiesen. Die Klägerin erhob Klage und stellte verfassungsrechtliche sowie alimentationsrechtliche Einwände gegen den Ausschluss solcher Arzneimittel. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein und berief sich auf die Wirksamkeit der Regelung, die zwischenzeitlich durch ein Gesetz in Gesetzesrang erhoben worden war. Das OVG prüfte insbesondere die formelle Zulässigkeit der Erhebung in Gesetzesrang, die Rückwirkung, Vereinbarkeit mit Art.33 Abs.5 GG (Alimentation/Fürsorgepflicht) und die Frage von Härtefall-Ausnahmen. • Anwendungsbereich: Die streitigen Aufwendungen entstanden 2007 und betreffen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel i.S.v. §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW; damit ist die Norm materiell einschlägig. • Formelle Rechtmäßigkeit: Der Landesgesetzgeber durfte die Verordnungsregelung in Gesetzesrang erheben; Normenklarheit ist gewahrt, die gesetzliche Bezugnahme ist zulässig. • Rückwirkung: Die Erhebung in Gesetzesrang wirkt auf den 1.1.2007 zurück; echte Rückwirkung ist grundsätzlich problematisch, kann aber zulässig sein, wenn kein schützenswertes Vertrauen bestand oder überragende Gemeinwohlbelange die Rückwirkung rechtfertigen. Hier bestand aufgrund umstrittener Wirksamkeit der Verordnungsnorm und erheblicher finanzieller Belastungen des Haushalts kein schützenswertes Vertrauen. • Alimentation und Fürsorgepflicht: Die ergänzende Beihilfe ist nicht geschützt als ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung nicht strikt an den Alimentationserfordernissen gebunden. Entscheidend ist, dass das Maß des medizinisch Gebotenen gewahrt bleibt und der Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht verletzt wird. • Geringfügigkeit und Sachgerechtigkeit: Der Gesetzgeber durfte die Geringfügigkeit vieler OTC-Arzneimittel und das Subsidiaritätsprinzip gegenüber privater Vorsorge als sachlichen Grund für den Ausschluss heranziehen; im Regelfall sind die finanziellen Mehrbelastungen zumutbar. • Härtefälle: Das Gesetz und die Anlage enthalten Ausnahmeregelungen (z. B. Begleitmedikation, Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen, klinische Erprobung sowie Einzelfallermächtigung des Finanzministeriums), sodass unzumutbare Härten abgefangen werden können. • Einzelfall der Klägerin: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die verordneten Mittel unter die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände fallen oder dass ihr Gesamtaufwand 2007 eine unzumutbare Belastung darstellte; daher greifen die Härteregelungen nicht. Die Berufung des Landes ist erfolgreich; das Verwaltungsgerichtsurteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die streitigen, nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, weil der Landesgesetzgeber die Vorschrift in Gesetzesrang wirksam erhoben und die Ausnahmeregelungen für Härtefälle hinreichend geregelt hat. Ein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen die Alimentationspflicht, das Rückwirkungsverbot oder den Gleichheitssatz liegt nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; gegen die Entscheidung ist Revision nicht zugelassen.