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Urteil

26 K 6158/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1129.26K6158.15.00
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Leitsätze

1. Mit der Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW in ihrem Gesamtgefüge wird der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber für das Kalenderjahr 2014 der aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden verfassungsrechtlichen Vorgabe, durch eine abstrakt-generelle Härtefallregelung zu verhindern, dass dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, nicht in hinreichendem Maße gerecht, was zur Rechtswidrigkeit dieser Regelung führt.

2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es für Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie die Belastungsgrenze nicht erst bei der anzunehmenden absoluten Obergrenze von 2 %, sondern bereits bei 1 % der Brutto-Vorjahresbezüge als erreicht anzusehen.

3. Ob aus der Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW folgt, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW geregelte grundsätzliche Beihilfeausschlusses für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014 dennoch wirksam war, oder ob hieraus für das Jahr 2014 die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW folgt, bleibt offen. Geht man von der Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW im Jahr 2014 aus, gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Grundsatz der Beihilfefähigkeit der nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW. Geht man hingegen von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW im Jahr 2014 aus, folgt unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass ein Härtefallanspruch eines Beihilfeberechtigten auf die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für die Beschaffung notwendiger ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel besteht, soweit diese Aufwendungen ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten die maßgebliche Belastungsgrenze übersteigen, welche für Chroniker nach der Chroniker-Richtlinie bei 1 % und für sonstige Beihilfeberechtigte bei 2 % der Vorjahresbruttobezüge anzusetzen ist.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 24. März 2015 und des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 10. August 2015 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 74,15 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW in ihrem Gesamtgefüge wird der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber für das Kalenderjahr 2014 der aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden verfassungsrechtlichen Vorgabe, durch eine abstrakt-generelle Härtefallregelung zu verhindern, dass dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, nicht in hinreichendem Maße gerecht, was zur Rechtswidrigkeit dieser Regelung führt. 2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es für Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie die Belastungsgrenze nicht erst bei der anzunehmenden absoluten Obergrenze von 2 %, sondern bereits bei 1 % der Brutto-Vorjahresbezüge als erreicht anzusehen. 3. Ob aus der Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW folgt, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW geregelte grundsätzliche Beihilfeausschlusses für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014 dennoch wirksam war, oder ob hieraus für das Jahr 2014 die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW folgt, bleibt offen. Geht man von der Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW im Jahr 2014 aus, gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Grundsatz der Beihilfefähigkeit der nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW. Geht man hingegen von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW im Jahr 2014 aus, folgt unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass ein Härtefallanspruch eines Beihilfeberechtigten auf die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für die Beschaffung notwendiger ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel besteht, soweit diese Aufwendungen ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten die maßgebliche Belastungsgrenze übersteigen, welche für Chroniker nach der Chroniker-Richtlinie bei 1 % und für sonstige Beihilfeberechtigte bei 2 % der Vorjahresbruttobezüge anzusetzen ist. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 24. März 2015 und des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 10. August 2015 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 74,15 EUR zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten und ist als solcher beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 %. Ausweislich des fachärztlichen fachübergreifenden fachmedizinisch urologisch-andrologischen, allgemeinmedizinischen, neurologischen und psychologischen Attests des Facharztes für Urologie/Andrologie/med. Tumortherapie/Proktologie Dr. med. F. , der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Sport- und Ernährungsmedizin L. , des Facharztes für Nervenheilkunde, Neurologie Psychotherapie Dr. med. X. und der Diplom-Psychologin I. aus N. vom 27. Oktober 2016 ist der Kläger seit 2011 wegen chronischer entzündlicher Erkrankungen des oberen und unteren Harntraktes, der äußeren und inneren Genitale, chronischer entzündlicher Erkrankungen des oberen und unteren Atemtraktes und der Nasennebenhöhlen, chronischen Schlafstrukturstörungen, nächtlicher Sauerstoffmangelzustände und nächtlicher Atemstörungen, chronischer Stoffwechselstörungen, chronischer entzündlicher und degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule, der kleinen und großen Gelenke und gichtiger Stoffwechsellage, chronischer Hormonstoffwechselstörungen und neuromuskulärer Funktionsstörungen, einer chronischen Bluthochdruckerkrankung mit erhöhter Herzfrequenz und Durchblutungsstörungen sowie chronischer psychosozialer Belastungsreaktionen, psychosomatischem Erschöpfungssyndrom, Depressionen und Burn-out-Symptomen durchgehend in Behandlung und es sind aufgrund der gesamtmedizinischen fachübergreifenden chronischen Erkrankungssituation regelmäßige Vorstellungen in ca. vier- bis sechswöchentlichen Abständen zur Kontrolldiagnostik und Durchführung von Behandlungsmaßnahmen medizinisch zwingend notwendig. Auch stellt sich der Kläger laut dem Attest häufig auch notfallmäßig mit wechselnden akuten, rezidivierenden Beschwerdesymptomen/Entzündungen vor auch mit der Folge wiederkehrender Arbeits- und Dienstunfähigkeiten sowie mehrfacher operativer Eingriffe. Weiter heißt es in dem Attest: „Diese Erkrankungssituation bedarf einer fachübergreifenden Dauerbehandlung, ohne die lebensbedrohliche Verschlimmerungen, eine Minderung der Lebenserwartung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität bedingt durch Gesundheitsstörungen dieser Erkrankungssituation zu erwarten sind.“ Gemäß einem weiteren ärztlichen Attest der Fachärztin für Psychiatrie – Psychotherapie – C. -C1. aus I1. vom 28. Oktober 2016 befand sich der Kläger von 4. August 2011 bis zum 28. Juli 2014 kontinuierlich in deren ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, wobei nach dem Erstgespräch am 4. August 2011 auf Grund einer schweren Erschöpfungsdepression zunächst eine Krankenhausbehandlung erforderlich und eingeleitet worden sei und der Kläger sich anschließend im Rahmen einer tiefenpsychologisch fundierten Langzeittherapie über 85 Sitzungen in deren psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, unterbrochen durch eine weitere Klinikbehandlung. Laut dem Attest machte eine ständige latente Gefährdung bei einer zunehmenden Unfähigkeit, die Lebens- und Alltagsaufgaben zu bewältigen, eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung notwendig, um einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung, einer Verminderung der Lebenserwartung und einer dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensqualität entgegenzuwirken. Für das Jahr 2014 setzte das LBV NRW im Rahmen von an den Kläger gerichteten bestandskräftigen Beihilfebescheiden eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von insgesamt 300,00 EUR fest. Ferner hatte der Kläger gemäß dem bestandskräftigen Beihilfebescheid vom 25. Februar 2014 unter Berücksichtigung seines Beihilfebemessungssatzes einen Selbstbehalt für eine in diesem Jahr durchgeführte stationäre Behandlung in einer Privatklinik in Höhe von 750,00 EUR zu tragen. Im Jahr 2014 wurden dem Kläger außerdem von den ihn behandelnden Ärzten durch eine Mehrzahl von Rezepten verschiedene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet; wegen der Daten und des Inhalts dieser Rezepte wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV NRW verwiesen. Soweit der Kläger für die diesbezüglichen Aufwendungen beim LBV NRW die Bewilligung von Beihilfen beantragte, lehnte das LBV NRW diese Anträge durch mehrere Beihilfebescheide ab; wegen der Daten und des Inhalts der einzelnen Anträge des Klägers und der diesbezüglichen Beihilfebescheide im Einzelnen, welche sämtlich bestandskräftig sind, wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV NRW verwiesen. Mit Schreiben an das LBV NRW vom 30. Dezember 2014 dehnte der Kläger einen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 26 K 7231/12 gleichen Rubrums gestellten Antrag gegenüber dem LBV NRW, ihm die in den Jahren 2012 und 2013 beihilferechtlich maßgeblichen Selbstbehalte im Sinne von § 15 Abs. 1 Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW), die Kostendämpfungspauschalen und die Selbstbehalte für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit diese eine Grenze von 1 % der Bruttojahresbezüge des jeweiligen Vorjahres übersteigen, zu erstatten, auf die Jahre 2011 und 2014 aus und konkretisierte diesen Antrag zugleich hinsichtlich der für die Erstattung maßgeblichen Aufwendungen im Einzelnen und der sich daraus ergebenden Erstattungsbeträge. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV NRW verwiesen. Durch Bescheid vom 24. März 2015 lehnte das LBV NRW den Antrag des Klägers betreffend das Jahr 2014 ab; der Antrag des Klägers betreffend die Jahre 2011 bis 2013 wurde nicht durch diesen, sondern durch einen separaten Bescheid des LBV NRW beschieden, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist. Zur Begründung seines Bescheides vom 24. März 2015 führte das LBV NRW aus, die dem Kläger im Jahr 2014 entstandenen Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel überstiegen nicht die maßgebliche Belastungsgrenze, weshalb die Zahlung einer nachträglichen Beihilfe zu diesen Aufwendungen nicht möglich sei. Wegen der Berechnung im Einzelnen wurde in dem Bescheid auf einen diesem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen Bezug genommen. Unter dem 23. April 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid mit folgender Begründung: Es sei fraglich, ob die neue Belastungsgrenze in der BVO NRW den Vorgaben der OVG-Rechtsprechung entspreche. Jedenfalls dürfte die Rückwirkung für 2014 rechtswidrig sein. Diesen Widerspruch wies das LBV NRW durch Widerspruchsbescheid vom 10. August 2015 zurück. Am 10. September 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Mit dieser begehrt er nunmehr, folgende Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014 auf die Belastungsgrenze, die er in seinem Fall bei 1 % der jeweiligen Vorjahresbezüge als erreicht ansieht, anzurechnen: 22,65 EUR für das Präparat Sinupret forte gemäß Rezept vom 22. April 2014, 22,65 EUR für das Präparat Sinupret gemäß Rezept vom 6. Mai 2014, 51,50 EUR für das Präparat Urol Pros gemäß Rezept vom 1. August 2014, 51,50 EUR für das Präparat Urol Pros gemäß Rezept vom 6. November 2014, Summe: 148,30 EUR. Beihilfefähiger Anteil im Rahmen des Beihilfebemessungssatzes von 50 % hiervon: 74,15 EUR. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 24. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 eine Beihilfe in Höhe von 74,15 Euro zu bewilligen, und zwar für die Belastungsgrenze übersteigende Arzneimittelausgaben im Jahr 2014. Der Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung der dem Beihilfebescheid des LBV NRW vom 24. März 2015 zugrunde gelegten Rechtsansicht, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV NRW ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in beantragter Höhe von insgesamt 74,15 EUR zu den in seinem Schreiben vom 30. Dezember 2014 aufgeführten im Jahr 2014 entstandenen Aufwendungen für die Beschaffung ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel, hinsichtlich derer das LBV NRW mit einer Mehrzahl von Beihilfebescheiden die Gewährung von Beihilfen abgelehnt hat, weshalb zugleich der Beihilfebescheid des LBV NRW vom 24. März 2015 und der Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 10. August 2015 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dieser Anspruch folgt – was das Gericht im Ergebnis offen lässt – entweder aus § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW) oder unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die von Ärzten nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel [§ 2 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I. S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung]. Abweichend von diesem Grundsatz der Beihilfefähigkeit von schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimitteln regelt § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung, dass Aufwendungen (1.) für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der vertragsärztlichen Verordnung ausgeschlossen sind und (2.) für nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig sind, was gemäß Satz 3 der Vorschrift nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt. Als Rückausnahme von diesem teilweisen Beihilfeausschluss kann das Finanzministerium gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung abweichend von Satz 2 in medizinisch begründeten besonderen Einzelfällen sowie allgemein in der Anlage 2 bestimmen, zu welchen Arzneimitteln (verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen), die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden können, was gemäß Satz 5 der Vorschrift in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung nicht für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen gilt. Gemäß Satz 6 der Vorschrift kann das Finanzministerium weiterhin in Anlage 2 und ergänzend in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausschließen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Zusammengefasst waren aufgrund dieses Normgefüges Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in Nordrhein-Westfalen (auch) im Jahr 2014 bei einigen Rückausnahmen von der Gewährung von Beihilfen an Beamte im Krankheitsfalle grundsätzlich ausgenommen. Formellgesetzliche Grundlage für die Möglichkeit eines derartigen Beihilfeausschluss war für das Jahr 2014 § 77 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der zwischen dem 1. April 2009 und dem 30. Juni 2016 geltenden Fassung (LBG NRW 2009), nach dessen Abs. 8 Satz 1 das Finanzministerium das Nähere in Bezug auf Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch Rechtsverordnung regelt und nach dessen Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d in einer derartigen Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen getroffen werden können hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen u.a. durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel. Einen derartigen Ausschluss auch notwendiger und angemessener Aufwendungen in Krankheitsfällen von der Beihilfefähigkeit lässt das Grundgesetz (GG) grundsätzlich zu. Ein solcher Ausschluss widerspricht insbesondere vom Ansatz her nicht der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Dabei gebietet die Fürsorgepflicht zwar nicht, dass Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen ohne Deckungslücken bleiben; weder müssen die Aufwendungen durch Gewährung von Beihilfe in Ergänzung der privaten Krankenversicherung vollständig gedeckt werden noch müssen umgekehrt die von der Beihilfe nicht abgedeckten Kosten vollständig versicherbar sein. Allerdings muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dieser Pflicht kann er durch entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, durch Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise nachkommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232f; BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rn. 22 f., und vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234 = juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris, Rn. 69 ff. Der durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW verordnete Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit (vgl. §§ 77 Abs. 3 LBG NRW 2009, 3 Abs. 1 BVO NRW) erfüllt sind, mag in Anwendung dieser Grundsätze zwar die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten nicht in Frage stellen. Unter Geltung des praktizierten "Mischsystems", in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt, kann der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfordert, beispielsweise um Nebenwirkungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu verringern. Für derartige Fallgestaltungen muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1602/13 -, ZBR 2015, 48 ff. = juris, Rn. 30 ff., unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (früheren) Beihilferecht des Bundes, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 9.10 –, USK 2011, 88 = juris, Rn. 16, m.w.N. Es bedarf deshalb einer normativen, nach abstrakt-generellen Kriterien bestimmten Härtefallregelung, die die von der Beihilfe grundsätzlich nicht getragenen notwendigen und angemessenen Kosten in ihrer Gesamtheit erfasst und der Höhe nach begrenzt. Besonderheiten, die annehmen ließen, der Fürsorgepflicht sei auch schon ohne eine solche Härtefallregelung zur Abwehr finanzieller Überforderungen unter Einschluss der Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Genüge getan, enthält das Beihilferecht des beklagten Landes nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 33 ff. Normative Vorkehrungen mit dem Ziel, zu verhindern, dass Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, haben der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in § 77 Abs. 9 LBG NRW 2009 und ihm folgend der Verordnungsgeber in § 15 Abs. 1 BVO NRW jeweils mit Wirkung ab 1. Januar 2010 in Form der Statuierung einer Belastungsgrenze zunächst insoweit getroffen, als dass die Kostendämpfungspauschale sowie bestimmte Eigenbehalte im Zuge stationärer, teilstationärer oder vor- und nachstationärer Behandlungen sowie für zahntechnische Leistungen zusammen 2 % der Jahresdienst- bzw. ‑versorgungsbezüge des Vorjahres nicht übersteigen dürfen. Ergänzend hierzu hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 10. Dezember 2014 § 15 BVO NRW durch die Absätze 3 bis 5 ergänzt, welche eine gegenüber der in Abs. 1 der Vorschrift für die dort genannten Faktoren statuierten Belastungsgrenzenregelung eigenständige Belastungsgrenzenregelung für Aufwendungen für verordnete nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel ab dem Jahr 2014 enthalten. Nach § 15 Abs. 3 BVO NRW in der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung werden ab dem Kalenderjahr 2014 auf Antrag des Beihilfeberechtigten nachträglich Beihilfen zu Aufwendungen für verordnete nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel gezahlt, soweit die im Grundsatz nicht beihilfefähigen Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 Nummer 2 im Kalenderjahr den Betrag von 200 Euro (nicht berücksichtigungsfähiger Eigenbehalt) und die Belastungsgrenze nach Absatz 4 überschritten haben (Satz 1). Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 5) bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Aufwendungen, die nach Anlage 2 Nummer 7 ausgeschlossen sind (Satz 2). Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres und muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind (Satz 3). Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVO NRW beträgt die Belastungsgrenze abweichend von Abs. 1 der Vorschrift für Aufwendungen nach Absatz 3 0,5 Prozent der Bruttojahresdienstbezüge oder Bruttojahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Belastungsgrenze) des Beihilfeberechtigten; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach § 15 Abs. 5 BVO NRW sind die Aufwendungen nach Absatz 3 und 4 zum entsprechenden Bemessungssatz nach § 12 BVO NRW zu berücksichtigen. Mit diesem Regelungsgefüge wird der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber für das hier zu beurteilende Kalenderjahr 2014 der aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden verfassungsrechtlichen Vorgabe, durch eine abstrakt-generelle Härtefallregelung zu verhindern, dass dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, nicht in hinreichendem Maße gerecht, was zur Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW führt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW bedarf es einer einheitlichen, die Kostendämpfungspauschale, Selbstbehalte im Rahmen stationärer Behandlungen und für zahntechnische Leistungen sowie Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einbeziehenden Belastungsgrenze, deren absolute Obergrenze – unabhängig von der Frage einer niedrigeren Obergrenze für sog. Chroniker – jedenfalls bei 2 % der Brutto-Vorjahresbezüge erreicht ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 50, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234 = DVBl. 2008, 1442 = juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 1 A 1328/08 -, juris, Rn. 124 ff. = NRWE. Dieser Vorgabe wird das Regelungsgefüge des § 15 BVO NRW für das Kalenderjahr 2014 allein schon deshalb nicht gerecht, weil die Belastungsgrenze von 2 % (weiterhin) allein für die Kostendämpfungspauschale und Selbstbehalte im Rahmen stationärer Behandlungen und für zahntechnische Leistungen gilt, während für Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel eine daneben stehende eigenständige Belastungsgrenze gilt, so dass unabhängig von deren genauer Höhe normativ nicht sichergestellt ist, dass die von einem Beihilfeberechtigten selbst zu tragenden Kosten für notwendige Aufwendungen die zu beachtende maximale Obergrenze von 2 % des Bruttovorjahreseinkommens nicht überschreiten. Je nach Auslegung der Absätze 3 und 4 BVO NRW wäre bei deren Anwendung sogar ein erhebliches Überschreiten dieser zweiprozentigen Gesamtobergrenze möglich. Da die Regelung für die Arzneimittel-Belastungsgrenze einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 200 EUR mit einem einkommensabhängigen Betrag von 0,5 % der Bruttovorjahresbezüge kombiniert, hängt die diesbezügliche prozentuale Belastungsgrenze von der konkreten Höhe der Bruttovorjahresbezüge ab. Ein Beamter mit den geringstdenkbaren Besoldungsbezügen der Besoldungsordnung A (A 2 Stufe 1) erreichte im Jahr 2013 einschließlich Sonderzahlung eine Jahresgesamtbesoldung von 21.656,63 EUR, ein Beamter mit den demgegenüber höchstdenkbaren Besoldungsbezügen der Besoldungsordnung A (A 16 Stufe 12) einschließlich Sonderzahlung eine Jahresgesamtbesoldung von 75.726,11 EUR. Legt man § 15 Abs. 3 BVO NRW (beihilfeberechtigtenfreundlich) dahin aus, dass die Belastungsgrenze für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich 0,5 % der jeweiligen Bruttovorjahresbezüge beträgt, mindestens aber 200,00 EUR, betrug die Belastungsgrenze für Aufwendungen im Kalenderjahr 2014 für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 Stufe 1 200,00 EUR, was 0,92 % der Bruttovorjahresbezüge entspricht, und für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 12 378,63 EUR, was 0,5 % der Bruttovorjahresbezüge entspricht. Legt man § 15 Abs. 3 BVO NRW hingegen – zusammen mit dem Beklagten – (beihilfeberechtigtenunfreundlich) dahin aus, dass die Belastungsgrenze für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel 200,00 EUR zuzüglich 0,5 % der jeweiligen Bruttovorjahresbezüge beträgt, betrug die Belastungsgrenze für Aufwendungen im Kalenderjahr 2014 für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 Stufe 1 308,28 EUR, was sogar 1,42 % der Bruttovorjahresbezüge entspricht, und für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 12 578,63 EUR, was 0,76 % der Bruttovorjahresbezüge entspricht. Egal welcher der beiden Auslegungen man folgt, ergäbe sich eine maximal denkbare Belastungsgrenze, die im Falle der vorgenommenen Rechenbeispiele die zu beachtende maximale Belastungsobergrenze von 2 % des Bruttovorjahreseinkommens selbst bei beihilfeberechtigtenfreundlicher Auslegung um mindestens 0,5 Prozentpunkte (0,5 % für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel + 2 % für Sonstiges = 2,5 %) und damit in einem erheblichen, evident fürsorgepflichtwidrigem Maße überschreitet. Für Bezieher niedrigerer Bezüge wäre die Belastung bei Anwendung dieser Regelung prozentual betrachtet sogar noch höher: Gegenüber den errechneten 2,92 % für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2 Stufe 1 könnten sich für Versorgungsbezieher der unteren Besoldungsgruppen sowie Beamtenanwärter prozentual sogar noch höhere Werte ergeben. Insgesamt benachteiligt die Regelung durch die einkommensunabhängige Komponente damit Bezieher geringer Bezüge gegenüber Beziehern höherer Bezüge, indem diese prozentual betrachtet viel höhere Kosten für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel selbst zu tragen haben, bevor die Belastungsgrenze erreicht wird. Dass eine derartige sozial ungerechte Staffelung dem Auftrag, normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, jedenfalls für Beihilfeberechtigten mit vergleichsweise geringen Bezügen nicht gerecht wird, liegt auf der Hand. Vgl. demgegenüber etwa die die in § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Bundesbeihilfenverordnung im Rahmen der Belastungsgrenze für Selbstbehalte pro Arzneimittel vorgenommene Staffelung, die Bezieher geringer Bezüge gegenüber Beziehern höherer Bezüge begünstigt. Hinzu kommt, dass die in § 15 BVO NRW verankerte Belastungsgrenzenregelung für das Kalenderjahr 2014 keine herabgesetzte Belastungsgrenze für Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Kranke vom 22. Januar 2004, Bundesanzeiger 2004 Nr. 18, S. 1343, zuletzt geändert am 19. Juni 2008, Bundesanzeiger Nr. 124, S. 3017) vorsieht. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es jedoch, für Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie die Belastungsgrenze nicht erst bei der anzunehmenden absoluten Obergrenze von 2 %, sondern bereits bei 1 % der Brutto-Vorjahresbezüge als erreicht anzusehen. Dies folgt insbesondere daraus, dass chronisch Kranke typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet sind, so dass ihnen häufig geringere Mittel verbleiben, etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden, was bei Nicht-Chronikern nicht in einem vergleichbaren Maße der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 81, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = DVBl. 2008, 1442 = juris, Rn. 21; vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, ZBR 2010, 88 = juris, Rn. 21; vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, ZBR 2011, 126 = juris, Rn. 20 und vom 24. Februar 2011 – 2 C 9.10 –, USK 2011, 88 = juris, Rn. 20; vgl. ferner bereits OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris, Rn. 126; a.A. BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2016 – 14 BV 14.1943 –, juris, Rn. 42. Soweit in den dem Urteil des OVG NRW vom 12. September 2014 (a.a.O.) vorangegangenen Urteilen der Kammer vertreten worden war, es sei nicht zwingend geboten, für Chroniker aus Fürsorgegründen eine niedrigere Belastungsgrenze festzuschreiben, vgl. etwa Einzelrichterurteil der Kammer vom 26. April 2013 – 26 K 1337/12 -, juris, Rn. 36, wird daran nicht mehr festgehalten. Ob aus der Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW folgt, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW geregelte grundsätzliche Beihilfeausschlusses für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014 dennoch wirksam war, so die Annahme des OVG NRW im Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 -, juris, Rn. 66 ff, betreffend die Rechtslage bis ins Jahr 2010 hinein, welche anstelle einer für das Jahr 2014 anzunehmenden rechtswidrigen Belastungsgrenzenregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch das vollständige Fehlen einer derartigen Regelung geprägt war, oder ob hieraus für das Jahr 2014 die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW folgt, vgl. eine dementsprechende Annahme des OVG NRW im Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –, juris, im Falle des Fehlens einer Härtefallregelung für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Bundesbeihilfenrecht, kann offen bleiben, weil im Ergebnis aus beiden Annahmen ein Beihilfeanspruch des Klägers in der ausgeurteilten Höhe folgt. Geht man von der Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW im Jahr 2014 aus, gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Grundsatz der Beihilfefähigkeit der nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW. Zusätzlich erforderlich ist gemäß § 3 Abs. 1 BVO NRW, dass es sich dabei um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang handelt. Hiernach besteht bezüglich der im Tatbestand aufgeführten Arzneimittel ein Beihilfeanspruch des Klägers, denn bei diesen handelt es sich sämtlich um dem Kläger durch dessen behandelnde Ärzte schriftlich verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel, die auch zur Behandlung der Krankheiten, an denen der Kläger im Jahr 2014 litt, notwendig waren; an der Angemessenheit der diesbezüglichen Kosten besteht ohnehin kein Zweifel. Ob ein bestimmtes Medikament zur Behandlung einer Krankheit notwendig ist, hängt davon ab, ob es medizinisch geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1776/08 –, juris, Rn. 49. Dies richtet sich regelmäßig nach der Beurteilung des behandelnden Arztes, da dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2010 – 3 A 747/08 –, juris, Rn. 35, jeweils m.w.N. Ein zwingender sachlicher Zusammenhang zwischen dem jeweils medizinisch Gebotenen und der Verschreibungspflichtigkeit des verordneten Medikaments besteht dabei nicht. Auch ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament kann ohne weiteres zur Behandlung eines Leidens medizinisch geboten sein. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – 3 A 1776/08 –, juris, Rn. 51. Es spricht deshalb eine Vermutung dafür, dass die im Tatbestand aufgelisteten nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel, die die den Kläger behandelnden Ärzte diesem im Jahr 2014 verordnet haben, zur Behandlung von dessen Krankheiten auch notwendig waren. Ansatzpunkte, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, sind nicht ersichtlich. Geht man hingegen von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW im Jahr 2014 aus mit der Folge, dass sich ein Beihilfeanspruch des Klägers in der ausgeurteilten Höhe nicht aus der BVO NRW ergibt, folgt ein solcher Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus der Fürsorgepflicht folgt nämlich unter dieser Prämisse, dass ein Härtefallanspruch eines Beihilfeberechtigten auf die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für die Beschaffung notwendiger ärztlich verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel besteht, soweit diese Aufwendungen ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten die maßgebliche Belastungsgrenze übersteigen, welche für Chroniker nach der Chroniker-Richtlinie bei 1 % und für sonstige Beihilfeberechtigte bei 2 % der Vorjahresbruttobezüge anzusetzen ist, so die Annahme des OVG NRW im Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 -, juris, Rn. 44 jedenfalls für die Übergangszeit bis zu einer normativen Regelung, die nunmehr zwar erfolgt, aber – wie ausgeführt – rechtswidrig ist. Unter dieser Annahme besteht ein Beihilfeanspruch des Klägers, soweit dessen Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten im Jahr 2014 die Grenze von 1 % der Brutto-Vorjahresbezüge überschritt, denn bei ihm handelte es sich im Jahr 2014 um einen Chroniker im Sinne der Chroniker-Richtlinie, da er in diesem Jahr an einer schwerwiegend chronischen Krankheit (bzw. mehreren schwerwiegend chronischen Krankheiten) gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe c der Chroniker-Richtlinie litt. Nach letztgenannter Vorschrift ist eine Krankheit schwerwiegend chronisch (u.a.) dann, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich ist, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Dass die multiplen Krankheiten, an denen der Kläger (auch noch) im Jahr 2014 litt, diese Voraussetzungen erfüllen, geht aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt der beiden ärztlichen Atteste vom 27. und 28. Oktober 2016 zweifelsfrei hervor. Zugleich waren – wie bereits ausgeführt – die im Tatbestand aufgelisteten, dem Kläger im Jahr 2014 ärztlich verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die Grundlage des streitgegenständlichen Härtefallanspruchs sind, medizinisch notwendig. Die Aufwendungen des Klägers für diese Arzneimittel, soweit im Rahmen des hier maßgeblichen Bemessungssatzes von 50 % berücksichtigungsfähig, überstiegen im Jahr 2014 zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und den Selbstbehalten im Rahmen der stationären Behandlungen in Privatkliniken auch jeweils 1 % der Bruttovorjahresdienstbezüge des Klägers. Ausweislich der an den Kläger gerichteten Beihilfebescheide für das Jahr 2014 betrug die im Rahmen des § 15 Abs. 1 BVO NRW maßgebliche 2-%-Belastungsgrenze 1.016,72 EUR, woraus sich eine 1-%-Belastungsgrenze von 508,36 EUR errechnet. Der maßgebliche 50-%-Anteil der Ausgaben des Klägers für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel betrug 2014 74,15 EUR, woraus sich zusammen mit der Kostendämpfungspauschale von 300,00 EUR und dem Selbstbehalt für die Privatklinikbehandlung von 375,00 EUR nicht von der Beihilfe gedeckte notwendige Ausgaben von insgesamt 749,15 EUR ergeben. Von diesen Ausgaben lagen demnach 240,79 EUR oberhalb der 1-%-Belastungsgrenze, mithin die vollständige Summe der klagegegenständlichen 74,15 EUR für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung basiert auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob die Regelungen des § 15 BVO NRW zur Belastungsgrenze in ihrem Gesamtgefüge einschließlich der durch Absätze 3 bis 5 der Vorschrift rückwirkend für das Kalenderjahr 2014 eingeführte Belastungsgrenze für verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist. Beschluss: Der Streitwert wird auf 74,15 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).