Urteil
1 A 498/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0711.1A498.09.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Justizhauptsekretär im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit von Januar bis Juli 2007 beantragte er unter anderem Beihilfen zu den ihm verordneten Präparaten Sinupret forte Dragees Bionorica, Umckaloabo, Lymphomyosot, Salviathymol N, für welche ihm Aufwendungen zwischen dem 16. Januar 2007 und dem 8. März 2007 entstanden waren. Mit Bescheiden vom 6. Februar 2007, 20. März 2007 und 13. September 2007 lehnte der Beklagte die Beihilfe mit dem Hinweis ab, es handele sich um nicht verschreibungspflichtige und daher grundsätzlich nicht beihilfefähige Arzneimittel. Zwar könne in begründeten Ausnahmefällen eine Beihilfe gewährt werden. Diese Ausnahmen seien in der Anlage 2 zur Beihilfenverordnung und in den Verwaltungsvorschriften geregelt; die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles seien jedoch nicht dargetan. Mit Schreiben vom 17. September 2007 erläuterte der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Bescheide vom 6. Februar und 20. März 2007 gegenüber dem Kläger auf dessen Schreiben vom 23. Juli 2007 hin erneut, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig seien. Der Kläger erhob unter dem 6. Februar 2008 Widerspruch gegen die "Bescheide" vom 6. Februar, 20. März und 17. September 2007. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 zurück. Mit Schriftsatz vom 16. September 2008 stellte er gegenüber dem Verwaltungsgericht klar, dass sich der Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 auf die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Februar, 20. März und 13. September 2007 beziehe. Mit der am 14. April 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, ihm eine Beihilfe zu den Präparaten Sinupret Forte, Umckaloabo und Lymphomyosot zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 hat er die Klage gegen die Versagung einer Beihilfe zum letztgenannten Präparat zurückgenommen. Der Kläger hat sodann – sinngemäß – beantragt, den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 6. Februar und 20. März 2007 (i. d. F. vom 17. September 2007) sowie des Bescheides vom 13. September 2007 und unter Änderung des Widerspruchbescheides vom 19. März 2008 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 91,83 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf seine bisherigen Darlegungen verwiesen. Mit dem angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat es den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des OLG Hamm vom 6. Februar und 20. März 2007 ("i. d. F. des Bescheides vom 17. September 2007") sowie des Bescheides vom 13. September 2007 und unter Änderung des Widerspruchbescheides vom 19. März 2008 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für die Medikamente Sinupret Forte und Umckaloabo eine Beihilfe in Höhe von 91,83 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 14. April 2008 zu bewilligen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den verordneten Präparaten Sinupret Forte und Umckaloabo. Die Nichtgewährung der Beihilfe mit Bescheiden vom 6. Februar und 20. März 2007 ("i. d. F. des Schreibens vom 17. September 2007") und 13. September 2007 (i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2008) sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Grundlage der rechtlichen Beurteilung sei die Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits, Geburts und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO NRW –) vom 27. März 1975 in der hier anzuwendenden Fassung der 21. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW seien die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. für schriftlich verordnete und zugelassene Arzneimittel zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden beihilfefähig. Nach der Neuregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) BVO NRW seien zwar nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ab dem 18. Lebensjahr nicht (mehr) beihilfefähig. Dieser Ausschluss sei jedoch rechtswidrig und damit unwirksam, weil eine dem Art. 70 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen genügende Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben sei. Der Senat hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 9. Juni 2009 zugelassen, die dieser mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 wie folgt begründet hat: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar, wenn die Erstattungsfähigkeit bestimmter Behandlungskosten beschränkt werde. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien regelmäßig als medizinisch notwendig, nicht aber als medizinisch geboten anzusehen. Vor diesem Hintergrund sei § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW zu verstehen, der die Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ausschließe. Im Übrigen sehe diese Vorschrift in Verbindung mit Nr. 10.1a der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Beihilfenverordnung (VVzBVO) ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit solcher Arzneimittel in bestimmten Fälle vor. Des Weiteren bestehe im Land Nordrhein-Westfalen nunmehr auch eine gesetzliche Grundlage für diese Regelung. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung seien durch Gesetz vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83) rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Gesetzesrang erhoben worden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Juni 2009 – 3 K 1256/09 – sowie auf das angefochtene Urteil Bezug. Insbesondere sei eine Ermächtigungsgrundlage für den in Rede stehenden Ausschluss von Beihilfen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente nicht gegeben. Das gelte insbesondere auch, weil § 88 Satz 5 LBG a. F. eine abschließende Begrenzungsmöglichkeit beinhaltet habe. Die nunmehr im Gesetz vom 17. Februar 2009 vollzogene Erhebung in den Gesetzesrang verstoße gegen den Grundsatz der Normklarheit und gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. März 2011, der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. März 2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers ist nach zwischenzeitlich rückwirkender Rechtsänderung, welche wirksam erfolgt und für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen ist, nicht (mehr) begründet. Die teilweise Ablehnung der Beihilfeanträge des Klägers vom 28. Januar 2007 und vom 23. Juli 2007, soweit die im Streit stehenden Aufwendungen für die Arzneimittel Sinupret forte Dragees Bionorica und Umckaloabo betroffen sind, durch Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 6. Februar 2007, 20. März 2007 und 13. September 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid dieses Amtes vom 19. März 2008, ist auf der Grundlage der angesprochenen Rechtsänderung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus den hier anzuwendenden – grundsätzlich abschließenden – beihilferechtlichen Regelungen des Landes, welche wirksam zustande gekommen und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Sofern die gesamten Aufwendungen des Klägers für verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahre 2007 diesem nicht zumutbar sein sollten, ist er auf die Durchführung eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens verwiesen. Der behauptete Beihilfeanspruch ergibt sich nicht aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) – BVO NRW – enthaltenen Grundregel, die im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Arzneimittel (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW) in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596 – BVO NRW 2007) galt. Nach dieser Grundregel sind in Krankheitsfällen unter anderem zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Diese Norm greift hier nicht. Denn dem geltend gemachten Erstattungsanspruch steht § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW 2007 entgegen. Dieser Norm ist rückwirkend zum 1. Januar 2007 durch das "Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang" vom 17. Februar 2009 (GVBl. NRW. S. 83) formelle Gesetzeskraft verliehen worden. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, juris Rn. 24 ff., und mit Beschluss vom 17. Februar 2011 – 1 A 349/09 –, juris Rn. 23 ff., entschieden hat, sind sie auch im Übrigen wirksam und schließen infolgedessen als gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2007 speziellere Vorschriften in ihrem Anwendungsbereich die Beihilfefähigkeit für die jeweils betroffenen Arzneimittel/Produkte (im Grundsatz) aus. Soweit dabei Ausnahmen vorgesehen sind, greifen diese vorliegend nicht ein. 1. Das angesprochene Gesetz ist hier zeitlich anwendbar. Dem Kläger sind die geltend gemachten Aufwendungen in dem Zeitraum zwischen Januar und Februar 2007 und damit während der Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW und Art. II der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006, GV. NRW. S. 596) als Gesetz (vgl. Art. 1 des zitierten Gesetzes vom 17. Februar 2009) entstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wonach das Gesetz vom 17. Februar 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 außer Kraft getreten ist. Denn nach Maßgabe des Art. 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 gelten diese Bestimmungen weiterhin für Aufwendungen, die – wie hier – in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden sind (für den Zeitraum danach vgl. nunmehr § 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2d LBG NRW 2009). 2. Die in Rede stehenden Arzneimittel fallen auch in den sachlichen Anwendungsbereich des zum förmlichen Gesetz erhobenen § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW 2007. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW 2007 sind nämlich Arzneimittel nicht beihilfefähig, die nicht verschreibungspflichtig sind. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind die hier in Rede stehenden Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig; sie gehören vielmehr zu den sog. OTC-Arzneimitteln ("over the counter") und werden demnach von dem genannten, prinzipiell bestehenden beihilferechtlichen Ausschlusstatbestand erfasst. 3. Die hier eingreifende Begrenzung in Form des (grundsätzlichen) Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist wirksam. Sie ist Inhalt eines im Einklang mit der Verfassung zustande gekommenen Landesgesetzes und verstößt auch in der Sache nicht gegen höherrangiges Recht. a) Der Landesgesetzgeber hat § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW – mit allen seinen Unterregelungen – durch das bereits zitierte Gesetz vom 17. Februar 2009 verfassungsgemäß in formellen Gesetzesrang erhoben; auch die dabei angeordnete Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. in diesem Sinne bereits Senatsurteile vom 6. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris Rn. 43 ff., und vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, a. a. O., Rn. 48 ff., sowie Senatsbeschlüsse vom 12. August 2010 – 1 A 1774/08 –, vom 2. Dezember 2010 – 635/09 –, und vom 17. Februar 2011 – 1 A 349/09 –, a. a. O., Rn. 40 ff.; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, DÖD 2010, 17 = juris Rn. 24 ff. aa) Die nachträgliche Erhebung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 BVO NRW 2007 in formellen Gesetzesrang verletzt insbesondere nicht den Grundsatz der Normenklarheit. Die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Strukturen resultiert aus dem Grundsatz der Formenstrenge der Rechtssetzung und dem Prinzip der Rechtssicherheit, welche ihrerseits aus dem Rechtsstaats- als auch dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, 3 GG) erwachsen. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass nur die Einordnung von Normen nach ihrem Rang, also als förmliches Gesetz oder als Verordnung, eine klare Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungen gewährleistet. Dem parlamentarischen Gesetzgeber steht danach bei der Rechtssetzung eine freie Formenwahl nicht zu. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, BVerfGE 114, 196 ff. = juris Rn. 207. Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist es grundsätzlich jedoch nicht verwehrt, Regelungen einer Rechtsverordnung nachträglich – wie hier – in formellen Gesetzesrang zu erheben. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder für sich in Anspruch zu nehmen. Hierzu zählt auch, eine bereits vorliegende Rechtsverordnung durch Bezugnahme auf ihren Inhalt nunmehr als formelles Gesetz zu erlassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 – 2 BvF 7/64 u.a. –, BVerfGE 22, 330 ff. = juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 13. September 2006 – 6 C 10.06 –, NVwZ-RR 2007, 192 ff. = juris Rn. 18; die gegen die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 3140/06 –, NVwZ-RR 2007, 433 ff., juris, nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings setzt der Grundsatz der Normenklarheit voraus, dass die in Gesetzesrang erhobene Norm erkennen lässt, dass sie nunmehr diesen Rang hat, aus welchem sich dann die der Norm gegenüber bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ergeben. Die Grenzen zwischen formellem Gesetz und Verordnung dürfen mithin nicht verwischt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, a. a. O., juris Rn. 205 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris Rn. 31 ff. Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang genügt diesen Anforderungen. Es lässt sowohl den Rang dieser Norm in der Normenhierarchie wie auch ihre inhaltliche Reichweite in Abgrenzung zu den übrigen, weiterhin als Verordnungsrecht bestehenden Regelungen der Beihilfenverordnung erkennen. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Landesgesetzgeber an der bis dahin bestehenden Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW und Anlage 2 inhaltlich keinerlei Veränderungen vorgenommen hat. Er hat sich allein darauf beschränkt, die zuvor durch die 21. Änderungsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingefügte Regelung in den Rang eines formellen Gesetzes zu erheben. Damit hat der Gesetzgeber vorliegend parlamentarische und exekutive Rechtssetzungsbefugnisse nicht unzulässig in einer Vorschrift vermischt. Vielmehr ist eine klare Zuordnung gegeben. Eine klare Unterscheidung zwischen den im Verordnungstext enthaltenen Normen mit Gesetzesrang und solchen mit Verordnungsrang ist nach wie vor möglich. Auch liegt kein Fall des Einfügens einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber in eine bestehende Verordnung vor, für welchen das Bundesverfassungsgericht als einzigen Lösungsweg angesehen hat, der geänderten Verordnung den einheitlichen Rang einer solchen zuzuweisen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, a. a. O., juris Rn. 205. Denn hier wurde (wie schon gesagt) keine neue Verordnungsregelung eingefügt bzw. keine bestehende Verordnungsregelung geändert, sondern allein der bestehende Verordnungsinhalt in klar begrenztem Umfang in formellen Gesetzesrang erhoben. Allein die Bezeichnung "Beihilfenverordnung" des in formellen Gesetzesrang erhobenen § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 der BVO NRW 2007 ist danach nicht geeignet, den Rechtsadressaten des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang bei Anwendung der hier gebotenen Sorgfalt in die Irre zu führen. Dass das Gesetz auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW 2007 Bezug nimmt, also nicht selbst einen Regelungsgegenstand ausformuliert, ist ebenfalls unschädlich. Denn diese rein technische Vorgehensweise führt nicht zu einer Unklarheit des Normeninhalts. Auch eine besondere Erschwernis, vom sachlichen Normeninhalt Kenntnis zu nehmen, ist damit nicht verbunden. bb) Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) erwachsene grundsätzliche Verbot einer sogenannten echten Rückwirkung. Eine sogenannte echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 u. a. –, DVBl. 2007, 1435 ff. = juris Rn. 65 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 –, BVerwGE 117, 305, 313 = juris Rn. 24 ff. Nach Art. 1 des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 wurde die formelle Gesetzeskraft der vorgenannten Beihilfenormen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und damit rückwirkend angeordnet. Das Gesetz, welches im Übrigen – im Zusammenhang mit der Neufassung des Landesbeamtengesetzes – bereits mit Wirkung vom 1. April 2009 wieder außer Kraft gesetzt worden ist, griff somit nachträglich ändernd in Sachverhalte ein, die bereits in der Vergangenheit abgeschlossen waren. Da ein Anspruch auf Beihilfegewährung in dem Zeitpunkt entsteht, in welchem dem Beihilfeberechtigten die beihilfefähigen Aufwendungen entstehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 –, BVerwGE 118, 277 ff. = juris Rn. 29, griff das "Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 2 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang" in abgewickelte Tatbestände ein. Denn Beihilfeberechtigten – wie dem Kläger –, denen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Medikamente im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 17. Februar 2009 Aufwendungen entstanden waren, hatten in diesem Zeitraum entgegen der eingetretenen rückwirkenden Rechtslage wohl einen Anspruch auf Beihilfegewährung. Zwar waren diese Arzneimittel auch nach der zum 1. Januar 2007 zunächst in Kraft getretenen Verordnungsregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW i. d. F. der 21. Änderungsverordnung von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Es spricht aber vieles dafür, dass diese verordnungsrechtliche Ausschlussregelung mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage unwirksam war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 – 6 A 2321/06 –, NWVBl. 2008, 17 f. = juris Rn. 20 ff., und Beschluss vom 7. Mai 2008 – 6 A 419/08 –, juris Rn. 3 ff. Weitere Ausführungen hierzu und einer insoweit abschließenden rechtlichen Beurteilung bedarf es nicht, denn die daraus (gegebenenfalls) resultierende sogenannte echte Rückwirkung des hier inmitten stehenden Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 2 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang war jedenfalls, d.h. letztlich unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der vormaligen Beihilferegelung, verfassungsrechtlich zulässig. Vgl. zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 3140/06 –, a. a. O., juris Rn. 28 f., m. w. N. Von der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist nämlich – wie hier – nicht auszugehen, wenn sich – im Ausnahmefall – ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte oder wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – BvR 3140/06 –, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Vorliegend war ein etwaiges Vertrauen der Beihilfeberechtigten auf die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BVO NRW nicht schützenswert. Das Rückwirkungsverbot, welches im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte eine besondere Ausprägung erfahren hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 –, BVerfGE 71, 255 ff. = juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 –, BVerwGE 118, 277 ff. = juris Rn. 29 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 2 B 50.08 –, juris Rn. 4, soll letztlich Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten. Auch das Vertrauen von Beamten auf den künftigen Erhalt ihnen günstiger Gesetzesregelungen ist allerdings als solches grundsätzlich nicht schutzwürdig. Denn dem Gesetzgeber muss die Möglichkeit verbleiben, dem Wandel der Lebensverhältnisse durch Änderung der bestehenden Rechtsordnung im notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. In Fällen – wie dem vorliegenden –, in welchen bereits eine jedenfalls vermeintlich belastende Verordnungsregelung besteht, kann der Betroffene – auch bei Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts und damit der Wirksamkeit der Rechtsverordnung – nicht schützenswert darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die Belastung nicht nachträglich durch ein formelles Gesetz rechtmäßig bestätigt. Ein etwaiges Vertrauen auf die formelle Ungültigkeit einer Norm ist nämlich regelmäßig nicht schützenswert. Denn jede Norm vermittelt zunächst den Schein ihrer Gültigkeit. Der Normadressat hat daher grundsätzlich bis zur Verwerfung der für ungültig erachteten Norm durch die zuständigen Gerichte von deren Gültigkeit auszugehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 1967 – 2 BvL 7/94 u. a. –, a. a. O., juris Rn. 71, und vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 3140/06 –, a. a. O., juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Beschluss vom 18. August 1982 – 4 N 1.81 –, BVerwGE, 66, 116 ff. = juris Rn. 11, und Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31.85 –, BVerwGE 75, 262 ff. = juris Rn. 28. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis März 2007 lag eine (schon bekannt gewordene) rechtskräftige obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BVO NRW noch nicht vor. Etwaige Entscheidungen zu den Beihilfevorschriften des Bundes waren hier jedenfalls nicht unmittelbar heranzuziehen. Die Beihilfeberechtigten mussten sich daher vorsorglich auf die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Regelung(en) einstellen. Deren Unwirksamkeit war auch nicht aus sich heraus von Anfang an offenbar. Ihre Annahme bedurfte vielmehr einer vertieften Auseinandersetzung mit komplexen Rechtsinstituten wie etwa dem Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt sowie – was die materielle Verfassungsmäßigkeit betrifft – auch mit der bis dahin nicht abgeschlossen gewesenen Entwicklung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Ausschlussregelungen in den Beihilfevorschriften des Bundes. Die Beihilfeberechtigten mussten sich infolge dieser Rechtsunsicherheit auf ein etwaiges erneutes Tätigwerden des Gesetzgebers einstellen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Ungültigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW 2007 konnte sich daher im Ergebnis nicht bilden. b) Die hier interessierenden gesetzlichen Begrenzungen und Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und/oder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, soweit Letztere als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG Schutz genießt. Der erkennende Senat folgt in diesem Zusammenhang – unter Zurückstellung ehemals geäußerter Bedenken nicht zuletzt aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu parallelen Fragestellungen im (früheren) Beihilferecht des Bundes und befindet sich damit, gerade auch was die Beurteilung des grundsätzlichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente betrifft, zugleich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 3. Senats dieses Oberverwaltungsgerichts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, a. a. O. aa) Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, auf Grund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, juris Rn. 12, vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, a. a. O., juris Rn. 10 f.; und vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, DVBl. 2008, 1193 ff. = juris Rn. 25 f., jeweils m. w. N., insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; ferner Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris Rn. 95 ff. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz auch vor dem Hintergrund Bestand haben, dass die Beihilfe ihre Grundlage in der in ihrem Kern verfassungsrechtlich geschützten Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz insofern verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt. Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems danach nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grund nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW 2007). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in formeller Hinsicht einer (hier wie ausgeführt vorliegenden) ausdrücklichen Rechtsgrundlage und in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung. Auch Letztere ist für die hier interessierenden Sachzusammenhänge zu bejahen. Was den grundsätzlichen Beihilfeausschluss für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel betrifft, so ist dieser, wie das Bundesverwaltungsgericht (zuletzt nochmals) in seinen Urteilen vom 5. Mai 2010 und vom 26. August 2009 (a. a. O.) für die insoweit vergleichbare bundesrechtliche Ausschlussnorm in den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) dargelegt hat, gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Zwar hat der Vorschriftengeber mit dem Abgrenzungsmerkmal der Verschreibungspflicht mittelbar auf die Regelung des § 48 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Bezug genommen, welche – in jenem Rechtsbereich – die Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln im Auge hat und dabei auf die Gefährlichkeit des Mittels abstellt. Vgl. (insofern noch kritisch) Senatsurteil vom 14. Mai 2008 – 1 A 1701/07 –, amtl. Umdruck, Seite 24 f. Mit dem gewählten Differenzierungsmerkmal knüpfte er aber – in dem in Rede stehenden beihilferechtlichen Zusammenhang – unter Zugrundelegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der erkennende Senat inzwischen folgt, nicht an die Gefährlichkeit der in Rede stehenden Arzneimittel, sondern daran an, dass die Kaufpreise für diese Medikamente im Allgemeinen deutlich unter den Abgabepreisen für verschreibungspflichtige Medikamente bzw. relativ niedrig liegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, juris Rn. 12, und vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, a. a. O. = juris Rn. 13, zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 (Buchstabe b) BhV; ebenso die jüngere Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 – sowie Beschlüsse vom 12. August 2010 – 1 A 1774/08 – und vom 2. Dezember 2010 – 1 A 635/09 –. Dafür spricht, dass die entsprechende Ausschlussregelung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, welche auch dem Vorschriftengeber der hier streitigen landesgesetzlichen Ausschlussregelung als Vorbild gedient hat (Absicht der "wirkungsgleichen Übertragung"), gerade auch mit dieser Erwägung begründet worden war. Vgl. zu der politischen Motivationslage in NRW eingehend: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris Rn 98; ferner die Begründung zu Nummer 22 (§ 34), Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG), BT-Drs. 15/1525, S. 86. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für diese Medikamentengruppe grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt danach die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall – also bei grundsätzlich zulässiger Typisierung – ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden können. Unter Mitberücksichtigung dessen, dass der beihilferechtliche Ausschluss in Bezug auf Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente auch im nordrhein-westfälischen Beihilferecht nicht ausnahmslos gilt, sowie ausgehend von dem Grundsatz, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten von sämtlichen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen, beruht dieser Ausschluss somit letztlich auf einem, an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen, sachlich vertretbaren Gesichtspunkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, juris Rn. 11 f., und vom 26. August 2009 – 2 C 62/08 –, a. a. O. = juris Rn. 13, zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Buchstabe b) BhV. Das Anknüpfen an den Aspekt der Geringfügigkeit der finanziellen Belastung führt dabei auch insofern nicht zu einem beachtlichen Widerspruch zu im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeiten, als die Ausrichtung der beihilferechtlichen Erstattung nicht mehr ausschließlich am Maßstab des medizinisch Gebotenen erfolgt. Denn hierdurch wird eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall insgesamt noch nicht in Frage gestellt. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente wirkt nämlich nicht grundsätzlich anders als etwa unter dem Strukturmerkmal der Angemessenheit der Aufwendungen erfolgende Höchstbegrenzungen oder Selbstbehalte. Beidem ist gemein, dass der Beihilfeberechtigte einen geringfügigen Teil der infolge der Behandlung – hier mit Arzneimitteln – entstehenden Kosten nicht über Beihilfeleistungen abdecken kann, sondern aus Eigenmitteln erbringen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, a. a. O. und juris Rn. 117 ff., m. w. N. bb) Auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, dem Beamten zu den Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Beihilfe zu gewähren. Diese Pflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des bereits erwähnten, gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten (im Wesentlichen) durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt allerdings weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 (233); BVerwG, z.B. Urteile vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 –, BVerwGE 118, 277 (282), vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 (238) und vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, a. a. O. sowie juris Rn. 14. Der Dienstherr ist durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich auch grundsätzlich nicht gehindert, nach medizinischer Einschätzung der behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Der Dienstherr kann die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Jedoch hält die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf, und insoweit Härtefallregelungen etwa für chronisch kranke Beamte vorsehen. Vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, a. a. O., Rn. 111 ff.; Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 1 A 2792/09 –. Mit Blick auf den Kläger ist nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Zumutbarkeitsgrenze überschritten sein könnte. Diese Frage kann zudem ohnehin offen bleiben, weil ein solcher Umstand allenfalls geeignet wäre, die Grundlage für ein gesondertes Verwaltungsverfahren mit der Zielrichtung der Abmilderung der Gesamtbelastung zu bilden. Die Unanwendbarkeit einer einzelnen behilferechtlichen Ausschlussvorschrift hätte er nicht zu Folge. 4. Die beanspruchte weitere Beihilfe kann der Kläger schließlich auch nicht auf der Grundlage bestehender Ausnahmen von den zuvor behandelten Beihilfeausschlüssen und begrenzungen verlangen. Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von (verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln vorgesehen und dementsprechend in der Anlage 2 oder in den Verwaltungsvorschriften zur Beihilfenverordnung geschaffen worden sind, liegen deren Voraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere ist nichts Durchgreifendes dafür geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass eines oder mehrere der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel, deren beihilferechtliche Erstattung der Beklagte abgelehnt hat, Therapiestandard zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 ist bzw. sind. Schon für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung ist nichts ersichtlich. Den gleichlautenden ärztlichen Attesten der Praxisklinik/Gemeinschaftspraxis N. E. /Dr. med. N1. E. vom 15. Februar und 16. Oktober 2007 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Arzneimittel aufgrund einer naturheilkundlichen Therapie bestehend aus Phytotherapeutika im Rahmen einer Umstimmungstherapie begleitend zur Neuraltherapie verordnet worden sind. Ein Hinweis auf eine schwerwiegende Erkrankung ist hierin nicht enthalten; deren Vorliegen ist auch sonst nicht vom Kläger geltend gemacht worden. Im Übrigen bestimmt die in Nr. 10.1a VVzBVO enthaltenen Liste abschließend , welche Wirkstoffe und Indikationsgebiete den Gegenstand der Ausnahmeregelung bilden. vgl. zum abschließenden Charakter der Auflistung auch Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, B I § 4 Anm. 7 (B 78/5) und (entsprechend) Abschnitt F Nr. 16.9 i.V.m. Nr. 16.4 AMR. Die wesentlichen Bestandteile/Wirkstoffe der hier in Rede stehenden Produkte (Sinupret forte Dragees Bionorica: Eisenkraut, Enzianwurzel, Gartensauerampferkraut, Holunderblüten, Schlüsselblumenblüten mit Kelch; Umckaloabo: Auszug aus Pelargonium-sidoides-Wurzeln) lassen sich der genannten Liste – erst recht bei Einbeziehung der jeweils zugelassenen Indikationen – sämtlich nicht zuordnen. Gegenteiliges ergibt sich dabei auch nicht aus den bereits genannten ärztlichen Attesten. Diesen fehlt es zum großen Teil bereits an spezifizierten Angaben, die sich einzelnen Positionen der genannten Liste überhaupt (nachvollziehbar) zuordnen ließen. Auch eine sogenannte Begleitmedikation i.S.v. Nr. 3 der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO 2007 ist hier nicht gegeben. Nach der genannten Regelung sind Aufwendungen für zugelassene nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Medikamenten eingesetzt werden (Begleitmedikation), beihilfefähig, wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist oder wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen). Dass diese Voraussetzungen im Fall der hier in Rede stehenden Arzneimittel erfüllt sein könnten, ist anhand der vorgelegten ärztlichen Erklärungen nicht erkennbar. Wegen der fehlenden Begründetheit der Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.