Beschluss
1 A 635/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1202.1A635.09.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der 1969 geborene Kläger steht als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz von fünfzig vom Hundert beihilfeberechtigt. Auf den 18 Belege umfassenden Beihilfeantrag des Klägers vom 8. August 2007 setzte der Präsident des Oberlandesgerichts L. mit Bescheid vom 21. September 2007 unter Abzug der Kostendämpfungspauschale Beihilfe für verschiedene Leistungsarten fest. Hierbei lehnte er die Gewährung von Beihilfe (nur) für verschiedene, vom Kläger im Zeitraum vom 16. Januar bis 1. August 2007 erworbene Medikamente (Beleg Nr. 13 – teilweise – sowie Belege Nr. 14 bis 16) ab. Die Summe der als nicht beihilfefähig angesehenen Aufwendungen betrug 183,82 Euro, so dass insgesamt Beihilfe i.H.v. 91,91 Euro versagt wurde. Zur Begründung führte er aus: Die beschafften Medikamente seien nicht verschreibungspflichtig und daher gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW 2007 grundsätzlich nicht mehr beihilfefähig. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gälten. Diese Fälle seien in der Anlage 2 der BVO NRW und in VV 10.1, 10.3 zu § 4 BVO NRW festgeschrieben. Es werde anheim gestellt, bei Vorliegen einer solchen Ausnahme die zurückgereichten Rezepte mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung erneut einzureichen. Am 5. März 2008 legte der Kläger u.a. insoweit Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 21. September 2007 ein, als dort Aufwendungen für Arzneimittel in Abzug gebracht worden waren. Diesen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts L. mit Bescheid vom 8. August 2008 unter erneutem Hinweis auf die einschlägigen Regelungen als unbegründet zurück und führte weiter aus: Der Kläger habe die betroffenen Rezepte nicht wieder (zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung) vorgelegt, mit Schreiben vom 1. August 2008 aber versichert, dass es sich um Mund- und Rachentherapeutika handele und eine Pilzinfektion nicht vorgelegen habe. Er – der Beklagte – gehe mangels entsprechender Ausführungen des Klägers davon aus, dass bei diesem auch keine geschwürige Erkrankung der Mundhöhle oder ein Zustand nach chirurgischem Eingriff im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich vorgelegen habe; die Aufwendungen für die fraglichen Mund- und Rachentherapeutika seien daher nicht ausnahmsweise nach VV 10.1b, zweiter Spiegelstrich beihilfefähig. Bereits am 3. Juli 2008 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat er unter Berufung auf Entscheidungen des 6. Senats des OVG NRW geltend gemacht, der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente sei wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig. Der Kläger hat beantragt, "unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 21.09.2007 und unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2008 insoweit die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe von 91,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klageantrags vom 27.06.2008 zu gewähren." Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat insbesondere darauf verwiesen, dass die vom Kläger zitierten Entscheidungen des OVG NRW nicht den hier einschlägigen Ausschluss von Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beträfen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien, soweit mit ihnen die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente verweigert worden seien, rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger stehe der i.H.v. 91,91 Euro geltend gemachte Beihilfeanspruch zu. Denn die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW biete auch in Verbindung mit den Ausnahmeregelungen in Anlage 2 der BVO NRW und in der VVzBVO keine zureichende rechtliche Grundlage für den Ausschluss von (hier: notwendigen) Aufwendungen (hier: in angemessenem Umfang) für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig. Es werde ein gesetzlich dem Grunde nach zustehender Anspruch ausgeschlossen, ohne dass diesem Ausschluss durch Verordnung eine Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genügende Ermächtigungsgrundlage zugrunde liege. Die Kammer folge insoweit dem (im Folgenden auszugsweise zitierten) Urteil des VG Düsseldorf vom 18. Januar 2008 – 26 K 4566/07 –. Der ferner geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 16. Juni 2009 zugelassenen (fristgerecht begründeten) Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Es könne dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW könne keine Anwendung finden, da die Regelung im Rang einer Rechtsverordnung einen gesetzlich bereits dem Grunde nach gewährten Anspruch ausschließe, ohne dass dem eine Art. 70 der Landesverfassung genügende Ermächtigungsgrundlage zugrunde liege, auf der Grundlage der seinerzeitigen Rechtslage zutreffend gewesen sei. Denn nach Art. 1 des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 gälten die genannten Regelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 mit Gesetzeskraft. Zwar sei dieses Gesetz gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 wieder außer Kraft getreten. Nach Art. 23 Satz 2 des angeführten Gesetzes gelte es jedoch weiterhin für – auch hier in Rede stehende – Aufwendungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden seien. Die durch die vorgenannten Gesetze angeordnete echte Rückwirkung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger habe im Jahr 2007, in das auch die hier streitigen Aufwendungen fielen, mangels entsprechender rechtskräftiger erstinstanzlicher oder obergerichtlicher Feststellung nicht auf die Ungültigkeit der Verordnungsregelung vertrauen dürfen. Das Argument des Klägers, der Beihilfeberechtigte hätte sich bei rechtzeitiger Kenntnis der geänderten Rechtslage verschreibungspflichtige Arzneimittel anstelle von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verordnen lassen können, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Denn der Kläger habe trotz der Existenz des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW von der Möglichkeit, sich verschreibungspflichtige Medikamente verordnen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht und somit auf die Ungültigkeit der Vorschrift vertraut; dieses Vertrauen sei aber nicht schutzwürdig. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW führe auch nicht zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Dienstherr bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange dadurch der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten werde. Aufgrund der Fürsorgepflicht sei er allerdings dazu angehalten, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die Beamten und ihre Familien auszuschließen. Er müsse im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht gefährdet werde. Diesen Anforderungen sei hier genügt. Die durch die Ausschlussregelung hervorgerufenen finanziellen Mehrbelastungen machten, wie das OVG NRW in seinem Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 – zutreffend ausgeführt habe, weniger als 1 Prozent der Bezüge einer Vollzeitkraft aus, worin eine unzumutbare finanzielle Belastung nicht erblickt werden könne. Die Härtefallregelungen, wie sie in Anlage 2 zur BVO NRW und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (Nr. 10 VVzBVO NRW) getroffen worden seien, stellten hinreichend sicher, dass im Fall schwerwiegender Erkrankungen die medizinisch gebotene Versorgung sichergestellt sei. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Kern aus: Die erfolgte Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, weil die betroffenen Landesbediensteten auf die Gültigkeit der Anspruchsgrundlage (§§ 88 LBG NRW, 4 LRiG, 3 BVO) hätten vertrauen dürfen. Dem stehe auch nicht die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW entgegen. Denn die Betroffenen hätten die Gültigkeit dieser Regelung ungeachtet einer noch fehlenden rechtskräftigen Entscheidung zu dieser Frage seinerzeit schon deshalb nicht in Erwägung ziehen müssen, weil diese offensichtlich schon jeder Ermächtigungsgrundlage entbehrt habe, was nachfolgend durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen bestätigt worden sei. Bei rechtzeitiger Kenntnis der (rückwirkend) geänderten Rechtslage hätten sie sich anstelle (dann nicht erstattungsfähiger) nicht verschreibungspflichtiger Medikamente erstattungspflichtige verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen lassen können. Ferner verstoße das Gesetz vom 17. Februar 2009 auch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn die von dem Beklagten als Härtefallregelungen bezeichneten Vorschriften genügten nicht den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine abstrakt-generelle Härtefallregelung, die unzumutbare Härten in Einzelfällen stets vermeiden könne. Es verblieben Härtefälle, die nur von der Regelung im letzten Satz der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW erfasst werden könnten, die allerdings verfassungswidrig sei. Eine verfassungsmäßige Regelung hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Härten in Einzelfällen bei Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sei nur über Eigenbehalte möglich. Schließlich dürften die finanziellen Mehrbelastungen durch die Ausschlussregelung nicht isoliert betrachtet werden; es müsse insoweit vielmehr eine Gesamtschau erfolgen, die alle nachteiligen Änderungen der Beihilfevorschriften in den letzten Jahren in den Blick nehme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige, auf Gewährung weiterer Beihilfe gerichtete Verpflichtungsklage ist nach zwischenzeitlich rückwirkender Rechtsänderung, welche zu berücksichtigen ist, nicht (mehr) begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 8. August 2007 auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von insgesamt 91,91 Euro für die von ihm erworbenen nicht verschreibungspflichtigen Mund- und Rachentherapeutika in dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. vom 21. September 2007 und mit Widerspruchsbescheid desselben vom 8. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der behauptete Anspruch ergibt sich nicht aus den – grundsätzlich abschließenden – beihilferechtlichen Regelungen des Landes, die hier gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiG NRW), 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) a.F. anwendbar sind. Sofern die gesamten Aufwendungen des Klägers für verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahre 2007 diesem nicht zumutbar sein sollten, ist er auf die Durchführung eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens verwiesen. Der behauptete Beihilfeanspruch ergibt sich nicht aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) – BVO NRW – enthaltenen Grundregel, die im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Medikamente (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW) in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596 – BVO NRW 2007) galt. Nach dieser Grundregel sind in Krankheitsfällen unter anderem zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Diese Norm greift hier nicht. Denn dem geltend gemachten Erstattungsanspruch steht § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW 2007 entgegen. Dieser Norm ist rückwirkend zum 1. Januar 2007 durch das "Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang" vom 17. Februar 2009 (GVBl. NRW. S. 83) formelle Gesetzeskraft verliehen worden. Sie schließt infolgedessen, und weil sie wirksam ist, in ihrem Anwendungsbereich als gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2007 speziellere Vorschrift die Beihilfefähigkeit für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – wie den Kläger – im Grundsatz aus; eine Ausnahme greift hier nicht. Das angesprochene Gesetz ist hier zeitlich und sachlich anwendbar. Dem Kläger sind die geltend gemachten Aufwendungen im Zeitraum vom 16. Januar bis 1. August 2007 und damit während der Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW und Art. II der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006, GV. NRW. S. 596) als Gesetz (vgl. Art. 1 des zitierten Gesetzes vom 17. Februar 2009) entstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wonach das Gesetz vom 17. Februar 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 außer Kraft tritt. Denn nach Maßgabe des Art. 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 gelten diese Bestimmungen weiterhin für Aufwendungen, die – wie hier – in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden sind (für den Zeitraum danach vgl. nunmehr § 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2d LBG NRW 2009). Die in Rede stehenden Therapeutika gehören – wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – zudem zu den sogenannten OTC-Arzneimitteln ("over the counter"), also solchen, die nicht verschreibungspflichtig sind. Der demnach hier eingreifende grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist wirksam. Der Landesgesetzgeber hat § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW durch das bereits zitierte Gesetz vom 17. Februar 2009 verfassungsgemäß und damit wirksam in formellen Gesetzesrang erhoben. Diese rückwirkende Rechtsänderung ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Gesetz verstößt insbesondere weder gegen den Grundsatz der Normenklarheit, noch widerspricht die darin angeordnete Rückwirkung rechtsstaatlichen Grundsätzen. Näher hierzu das den Beteiligten im Rahmen der Anhörung nach § 130a VwGO übermittelte Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –; vgl. ferner OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, DÖD 2010, 17 = juris, und vom 23. April 2010 – 3 A 637/09 –. Das Gesetz ist, dies hat bereits der 3. Senat des Berufungsgerichts mit jedenfalls im Einzelfall gleichlautenden Ergebnis entschieden, unter Berücksichtigung der zu im Wesentlichen parallel gelagerten Fällen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht des Bundes – vgl. zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) der vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen – Beihilfevorschriften – BhV – vom 1. November 2001, GMBl S. 919, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verwaltungsvorschriften vom 30. Januar 2004, GMBl S. 379: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12/10 – amtlicher Umdruck, Rn. 12 ff., vom 26. August 2009 – 2 C 62/08 –, NVwZ-RR 2010, 366 ff. = juris Rn. 10 ff, und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2/07 –, BVerwGE 131, 234 ff. = juris, Rn. 12 ff. jeweils m.w.N., insbesondere auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – auch inhaltlich als verfassungsgemäß zu erachten. Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris Rn. 63 ff. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der soeben zitierten Rechtsprechung des 3. Senats des Berufungsgerichts zu den hier anzuwendenden beihilferechtlichen Regelungen des Landes gehalten, unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken – vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2009 – 1 A 2092/07 –, juris Rn. 64 ff., zur Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente nach dem Bundesbeihilferecht trotz § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BhV 2004 –, welche in der vorgenannten Entscheidung zu der seinerzeitigen beihilferechtlichen Ausschlussnorm im Beihilferecht des Bundes ausführlich erörtert worden sind, der mittlerweile wiederholt geäußerten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen sich parallel im Bundesbeihilferecht stellenden Fragen zu folgen; dies geschieht aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Es ist deshalb auch im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, nach der die regelmäßige Geringfügigkeit der Kosten nicht verschreibungspflichtiger Medikamente hinreichendes Differenzierungskriterium zur Rechtfertigung des grundsätzlichen Beihilfeausschlusses ist. Mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht seine diesbezügliche Rechtsansicht bereits wiederholt bekundet hat – vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12/10 – amtlicher Umdruck, Rn. 12, und vom 26. August 2009 – 2 C 62/08 –, a.a.O., juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N. – und dass mit einer Änderung dieser Rechtsprechung nicht gerechnet werden kann, ist daher davon auszugehen, dass auch die landesrechtliche Ausschlussregelung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitssatz, welcher im Beihilferecht an dieser zu orientieren ist, im Grundsatz vereinbar ist. Vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, amtlicher Umdruck, S. 23 ff. Ob es hier – wie auch seinerzeit im Beihilferecht des Bundes – vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12/10 – amtlicher Umdruck, Rn. 16, vom 26. August 2009 – 2 C 62/08 –, a.a.O., juris Rn. 17, und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2/07 –, a.a.O., juris, Rn. 15 ff. – an einer (hinreichenden) Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten fehlt, kann im Ergebnis dahinstehen. Dieser Umstand wirkt sich im vorliegenden Verfahren nämlich letztlich nicht aus. Denn das Fehlen einer solchen Regelung bei gegebener, die Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BhV 2004) überschreitender finanzieller Belastung des Beihilfeberechtigten führt nicht zur generellen Unanwendbarkeit der Ausschlussregelung, sondern macht nur eine ergänzende normative Regelung in Anlehnung an die gerade zitierte bundesrechtliche Regelung erforderlich, auf deren Grundlage ggf. ein gesondertes eigenständiges Verwaltungsverfahrens durchzuführen wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, amtlicher Umdruck, Rn. 19 f. und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –. Ferner sind die Voraussetzungen für eine der (bislang) landesrechtlich vorgesehenen Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden nicht verschreibungspflichtigen Medikamente vorliegend nicht gegeben. Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente vorgesehen sind, liegen deren Voraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere greift zugunsten des Klägers nicht die allein in Betracht kommende, in der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (VVzBVO) vom 9. April 1965 (SMBl. NRW. 203204), zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 22. November 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 815) enthaltene Regelung der Nr. 10.1, Buchstabe b, zweiter Spiegelstrich, ein. Denn der Kläger hat auch auf entsprechende Hinweise des Beklagten schon selbst nicht geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Mund- und Rachentherapeutika ihm wegen einer in dieser Regelung aufgeführten, ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen begründenden Indikation (Pilzinfektionen, geschwürige Erkrankungen der Mundhöhle, Zustand nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich) verordnet worden seien. Der ferner geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger mangels Hauptanspruchs nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – nicht gegeben sind.