Urteil
26 K 3961/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0317.26K3961.14.00
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Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme (betreffend Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung des Arzneimittels Venadoron) wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Klagerücknahme (betreffend Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung des Arzneimittels Venadoron) wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1929 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten. Am 23. Juli 2013 beantragte er u.a. die Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung verschiedener aus dem Klageantrag ersichtlicher apothekenpflichtiger nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Bereich der Homöopathie und Anthroposophie. Mit Bescheid vom 21. August 2013 lehnte das LBV NRW insoweit die Gewährung von Beihilfen ab und führte zur Begründung aus, die fraglichen Arzneimittel seien wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Nachdem das LBV NRW mit (Änderungs-) Bescheid vom 28. August 2013 zur einer vorliegend nicht streitigen Position des Antrages vom 23. Juli 2013 eine weitere Beihilfe gewährt hatte, legte der Kläger mit am 20. September 2013 beim LBV NRW eingegangenen Schreiben vom 18. September 2013 Widerspruch gegen den Bescheid des LBV NRW vom 21. August 2013 ein, den dieses mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2014 unter Hinweis darauf, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom 9. Dezember 2012 Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen und somit auch der Homöopathie und Anthroposophie nicht mehr beihilfefähig seien. Der Kläger hat am 16. Juni 2014 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Die Ausschlussregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW sei rechtswidrig und nichtig. Sie sei willkürlich, ohne sachlichen Grund und ein Verstoß gegen den vielfältig auch gesetzlich eingerichteten Pluralismus der Therapiemethoden im deutschen Gesundheitswesen. Dieser Pluralismus finde sich sowohl im AMG in Bezug auf das Verfahren der Arzneimittelzulassung als auch im Recht der gesetzlichen und auch der privaten Krankenversicherung. Die ihm verordneten streitgegenständlichen Arzneimittel seien nach der einschlägigen Verlautbarung der Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland e.V. (GAÄD) als zuständiger ärztlicher Fachgesellschaft für die Therapierichtung der anthroposophischen Medizin jeweils Therapiestandard zur Behandlung der bei ihm vorliegenden schwerwiegenden Erkrankungen. Mit den Grundsätzen der Fürsorgepflicht sei es nicht vereinbar, dass die beihilfeberechtigten Beamten gerade bei Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen schlechter stünden als gesetzlich krankenversicherte Personen, für die diese Arzneimittel übernommen würden. Der Kläger, der zunächst auch die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung des Arzneimittels Venadoron beantragt, dann aber mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 die Klage insoweit zurückgenommen hat, beantragt nunmehr, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 21. August 2013 in der Fassung des Bescheides des LBV NRW vom 28. August 2013 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 14. Mai 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 23. Juli 2013 Beihilfen zu den Aufwendungen für die Beschaffung der Arzneimittel Aurum stibium Strophantis/Nicotiana comp. Globuli,Cactus comp. II,Cuprum/Nicotiana Ungt. Sal.,Magnesium phosphoricum,Nicotiana comp. Ampullen,Nicotiana Globuli,Skorodit Kreislauf Injekt,Strophantus sowieStrophantus/Nicotiana zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 5 BVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung schließe die in S. 4 des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW eröffnete Rückausnahmemöglichkeit von dem grundsätzlichen Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und damit auch für die vorliegend in Rede stehenden Mittel wirksam aus. § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 5 BVO NRW finde seine Ermächtigungsgrundlage in der bei seinem Erlass geltenden Bestimmung des § 77 Abs. 8 (heute § 75 Abs. 8) LBG NRW. Durch die Herausnahme der fraglichen Arzneimittel aus dem Rückausnahmetatbestand werde der Wesenskern der den Dienstherren obliegenden Fürsorgepflicht nicht verletzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV NRW ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des LBV NRW vom 21. August 2013 Fassung des Änderungsbescheides des LBV NRW vom 28. August 2013 und der Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 14. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen zu Beschaffung der aus dem Klageantrag ersichtlichen Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Nichtberücksichtigung der dem Kläger verordneten nichtverschreibungspflichtigen Medikamente ist (grundsätzlich) beihilferechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 77 Abs. 8 S. 1 und S. 2 Nr. 2 d) des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 21. April 2009 (heute § 75 Abs. 8 S. 1 und S. 2 Nr. 2 d) LBG NRW) kann das Finanzministerium durch Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfeleistungen treffen, u.a. auch durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 der Verordnung über Beihilfen in Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 5. November 2009 (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) in der vorliegend maßgeblichen ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall u.a. die von Behandlern bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 Nr. 2 BVO NRW sind nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel abweichend von Satz 1 nicht beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Ausschlussnorm im Beihilferecht des Bundes ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls insoweit vereinbar, als damit der Grundsatz der im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit nicht verletzt worden ist, der unter anderem zu beachten ist, wenn bestimmte Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 5. Mai 2010 - 2 C 12/10 - Juris und vom 26. August 2009 - 2 C 62/08 – Juris, jeweils m.w.N. Der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente findet seine beihilfesystemkonforme Rechtfertigung in dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit. OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2010 - 1 A 635/09 - Juris, vom 8. Juni 2010 - 1 A 1328/08 – Juris und vom 24. Juni 2009 - 3 A 1795/08 – Juris zu der durch das Gesetz vom 17. Februar 2009 rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 in Gesetzesrang erhoben Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 b) der Beihilfenverordnung in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596, BVO NRW 2007); vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom12. September 2014 -1 A 1602/13-, juris. Die erkennende Kammer ist dieser Rechtsprechung ebenfalls gefolgt. vgl. z. B. Urteile der Kammer vom 18. Juni 2010 – 26 K 8961/08 -, vom 4. Mai 2010 – 26 K 4111/09 – und 29. März 2010 – 26 K 7957/09. Neben nicht verschreibungspflichtigen „herkömmlichen“ Arzneimitteln sind damit auch homöopathische und anthroposophische Arzneimittel aus der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, und zwar –im Unterschied zu anderen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln- seit dem 1. Januar 2013 in absoluter Weise. Denn soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von (verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln vorgesehen und dementsprechend in der Anlage 2 (die vorliegend in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist) im Einzelnen geregelt sind, liegen deren Voraussetzungen –wovon auch der Kläger ausgeht- hier nicht nur nicht vor. Vielmehr sind solche Rückausnahmen seit dem 1. Januar 2013 gem. S. 5 des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW bezogen auf Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen sogar ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist auch nicht etwa unter Fürsorgegesichtspunkten als rechtswidrig zu erachten, denn angesichts der in der Ärzteschaft weitgehend verneinten Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel vgl. beispielhaft das Gutachten der australischen Gesundheitsbehörde NHMRC von März 2015 und SPIEGEL ONLINE vom 6. Februar 2017 „Russland lehnt Homöopathie als Pseudowissenschaft ab“, und des Umstandes, dass die den jeweiligen Verordnungen zugrunde liegenden ärztlichen Behandlungen vollumfänglich beihilfefähig sind, wird den Beihilfeberechtigten in aller Regel eine Kostenlast durch die Beschaffung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel verbleiben, die nicht unzumutbar und damit unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Soweit dies im Einzelfall des Klägers im hier in Rede stehenden Jahr 2013 nicht der Fall gewesen sein sollte, ist dieser auf die Geltendmachung eines Härtefallanspruches zu verweisen. Denn insoweit besteht nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 26. April 2013 -26 K 1338/12-, und des OVG NRW Urteil vom 12. September 2014 -1 A 1602/13-, ein einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ausschließender Härtefallanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht bzw. aus dieser i.V.m. § 15 Abs. 1 BVO NRW mit dem bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Regelungsgehalt. Diesen Härtefallanspruch hat der Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2015 auch ausdrücklich zugestanden. Er ist vorliegend allerdings nicht streitgegenständlich, sondern auf einen entsprechenden Antrag hin gesondert zu bescheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs.2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit des vollständigen Ausschlusses homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und damit sämtlicher Arzneimittel einer bestimmten Therapierichtung aus der Beihilfefähigkeit obergerichtlich noch nicht geklärt ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.