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Urteil

3 K 4832/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0712.3K4832.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz i.H.v. 50 v.H. bei der Beklagten beihilfeberechtigt. 3 Der Kläger leidet unter Miktionsbeschwerden bei einer gutartigen Prostatavergrößerung. Im Rahmen der Behandlung dieser Beschwerden verordnete der Urologe des Klägers, Herrn Dr. med. E. , das Medikament Cialis 5 mg (Wirkstoff: Tadalafil). Gemäß Gebrauchsinformation des Medikaments wird Cialis 5 mg angewendet zur Behandlung von erwachsenen Männern mit erektiler Dysfunktion sowie bei Harnwegsproblemen im Zusammenhang mit einer gutartigen Prostatavergrößerung. Auf die durch den Kläger zur Akte gereichte Gebrauchsinformation wird verwiesen. Der Kläger beschaffte das Medikament am 7. Mai 2014 sowie am 28. Mai 2014, wobei er einmal 115,44 €, ein anderes Mal 269,44 €, somit insgesamt 384,88 €, verauslagte. Er beantragte bei der Beklagten am 1. Juni 2014 die Gewährung von Beihilfeleistungen auf diese Aufwendungen abzüglich eines Eigenbehalts i.H.v. jeweils 10,00 €, mithin noch auf insgesamt 364,88 €. 4 Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Beihilfeleistungen auf die Aufwendungen für das Medikament Cialis 5 mg ab. 5 Gegen den Bescheid erhob der Kläger fristgerecht zunächst selbst, sodann vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Das Medikament werde bei ihm nicht aufgrund einer erektilen Dysfunktion, sondern zur Behandlung von Blasenentleerungsstörungen angewendet. Der behandelnde Arzt, auf dessen Bescheinigung vom 26. Juni 2014 der Kläger verweist, habe das Medikament gemeinsam mit Tamsulosin 0,4 mg verordnet. Laut dieser Bescheinigung zeige die Kombination beider Arzneimittel gemäß wissenschaftlichen Studien bei der Behandlung von Miktionsbeschwerden im Rahmen einer gutartigen Prostatavergrößerung gute Ergebnisse. Aus den Gebrauchsinformationen zu Cialis gehe hervor, dass das Medikament nicht nur wegen einer erektilen Dysfunktion, sondern auch im Falle einer gutartigen Prostatavergrößerung eingesetzt werden könne. Das Medikament verbessere die Durchblutung und entspanne die Muskulatur von Prostata und Blase. Zusammengefasst könne keine Rede davon sein, dass der Kläger das Medikament nur einnehme, um seine Lebensqualität zu erhöhen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2014, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 1. Oktober 2014, wies die Beklagte nach erläuterndem Schreiben vom 29. Juli 2014 den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, Arzneimittel nach Anlage 5 zu § 22 Abs. 2 Nr. 1 der Bundes Beihilfeverordnung – BBhV –, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, seien nicht beihilfefähig. 7 Mit am 31. Oktober 2014 erhobener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft und ergänzt sein bisheriges Vorbringen. Er beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2014 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 182,44 € zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. Dies ergebe sich aus § 6 i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 BBhV. Das beschaffte Präparat diene überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität – Behandlung der sexuellen Dysfunktion – und sei daher in Anlage 5 zu § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV aufgeführt. Es sei daher grundsätzlich nicht beihilfefähig, es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer Krankheit im Vordergrund stehe. Zudem dürfte es keine anderen, zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel geben, oder die anderen zugelassenen Arzneimittel müssten sich im Einzelfall als unverträglich oder nicht wirksam erwiesen haben. 12 Es möge zutreffen, dass das beschaffte Präparat zur Behandlung der Symptome einer gutartigen Prostatavergrößerung eingesetzt werden kann. Für die Behandlung dieser Beschwerden stehe jedoch das Medikament Spasmex zur Verfügung, so dass der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV nicht eingreife. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der behandelnde Arzt dem Kläger neben Cialis wohl auch Spasmex verordnet habe. Eine medizinische Notwendigkeit zur Verordnung beider Präparate sei jedenfalls nicht gegeben. 13 Die Beklagte verweist auf ein von ihr eingeholtes Gutachten der J. D. GmbH vom 7. Juli 2015. Danach sei die standardmäßige Medikation bei einer gutartigen Prostatavergrößerung ein Alfablocker (Tamsulosin), gegebenenfalls in Kombination mit einem Spasmolytikum (z.B. Spasmex). Im Falle des Klägers sei jedoch Cialis, zunächst in Kombination mit Tamsulosin, später in Kombination mit Spasmex, verordnet worden. Hierfür habe keine medizinische Notwendigkeit bestanden. Der Kläger sei auf die Medikation mit Tamsulosin in Kombination mit Spasmex zu verweisen. Erst bei unzureichender Wirksamkeit solle Cialis, gegebenenfalls in Kombination mit Spasmex, verordnet werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beiakte verwiesen. 15 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. Dezember 2014 und 19. April 2016 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Einzelrichter kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn die Ablehnung der Gewährung von Beihilfeleistungen auf Aufwendungen für das Medikament Cialis 5 mg ist rechtmäßig verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über Beihilfe in Krankheit-, Pflege- und Geburtsfällen – Bundesbeihilfeverordnung – BBhV in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, nämlich am 7. und 28. Mai 2014, anwendbaren Fassung. Der jeweilige Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist beihilferechtlichen Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgebend. 20 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 – 6 A 1153/91 –, und vom 8. Dezember 2000 – 12 A 226/99. 21 Beihilfefähig sind gemäß § 6 Abs. 1 BBhV grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die BBhV die Beihilfefähigkeit vorsieht. Notwendig sind Maßnahmen, die eine Not abwenden und darum unerlässlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich und zwangsläufig sind. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Maßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen. In der Regel ergibt sich das Notwendige aus dem, was der behandelnde Arzt anordnet. 22 Vgl. Urteil der Kammer vom 5. Mai 2006 – 3 K 1846/05 –, n. v. 23 Werden Arzneimittel verordnet, so konkretisiert § 22 BBhV in der hier maßgeblichen, im Mai 2014 anwendbaren Fassung des Art. 1 Nr. 13 der Verordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I, 2012, S. 1935) – im Folgenden: a.F. –, welche verordneten Arzneimittel als medizinisch notwendig, und welche als lediglich nützlich, aber nicht medizinisch zwingend erforderlich angesehen werden können. 24 Gemäß § 22 Abs. 1 BBhV a.F., sind Aufwendungen für ärztlich schriftlich verordnete Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F. Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und – Buchstabe a) – es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder – Buchstabe b) – die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben. 25 Hiernach ist im vorliegenden Einzelfall das ärztlich verordnete und von dem Kläger beschaffte Medikament Cialis 5 mg (Tadalafil) nicht beihilfefähig. Bei dem Medikament Cialis handelt es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelrechts (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 43 ff. AMG). Es ist jedoch gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 BBhV, diese wiederum in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung (BGBl. I 2012, S. 1962-1963) – im Folgenden: a.F. –, aufgeführt und somit grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Außer Betracht bleibt hier die im maßgeblichen Zeitraum noch nicht anwendbare, sondern erst auf Grund des Artikel 1 Nr. 29 der Verordnung vom 27. Mai 2015 I 842 (BGBl. I 2015, 853 – 855) geltende neue Fassung des Abschnitts 3 der Anlage 5 BBhV. Sie gilt seit dem 6. Juni 2015. Danach ist Tadalafil weiterhin grundsätzlich nicht beihilfefähig, jedoch nach neuem, hier nicht anwendbarem Recht mit Ausnahme des hier verordneten Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 26 Die vor diesem Hintergrund allein maßgeblichen Voraussetzungen einer zur Beihilfefähigkeit des Präparates führende Rückausnahme des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F. greifen nicht durch. Das Präparat Cialis 5 mg wurde durch den behandelnden Arzt des Klägers zur Behandlung einer Körperfunktionsstörung, die eine Krankheit ist, verordnet. Der Kläger litt im streitgegenständlichen Zeitraum, was unstreitig ist, unter Harnwegsproblemen im Zusammenhang mit einer gutartigen Prostatavergrößerung, zu deren Behandlung Cialis 5 mg verschrieben wurde. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F. verlangt jedoch darüber hinaus, dass es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben. 27 Dies ist nicht der Fall. Es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass es andere, zur Behandlung von Harnwegsproblemen bei gutartigen Prostatavergrößerungen zugelassene Arzneimittel gibt, auf die sich der Kläger verweisen lassen muss. Aus dem durch die Beklagte zur Akte gereichten Gutachten der J. D. GmbH vom 7. Juli 2015 ergibt sich, dass die Behandlung der Erkrankung des Klägers mit Tamsulosin, möglichweise in Kombination mit Spasmex, grundsätzlich in Betracht kommt. Dieser Stellungnahme schließt sich der Einzelrichter im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an, ohne dass es zur Überzeugungsbildung weiterer Sachaufklärung bedarf. Gemäß in ständiger Rechtsprechung erkannten beweisrechtlichen Grundsätzen, 28 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 – 4 B 39/92 –, Rn. 5, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 A 1871/09 –, Rn. 13, juris, jeweils m. w. N. 29 kann sich das Tatsachengericht sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Gutachterliche Stellungnahmen, die - wie hier - erst während eines gerichtlichen Verfahrens von einer beteiligten Behörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt werden, sind insoweit nicht anders zu behandeln. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt im richterlichen Ermessen. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dies ist hier nicht gegeben. Die Stellungnahme weist insbesondere deshalb keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbare, grobe Mängel auf, weil sie weder nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht noch von unzutreffenden tatsächliche Voraussetzungen ausgeht, sondern vielmehr widerspruchsfrei ist und an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Stellung nehmenden Urologen der J. -D. keine Zweifel bestehen. 30 Unter der sich aus der Stellungnahme ergebenden Annahme, dass mit einer Kombination aus Tamsulosin und Spasmex eine vorrangig in Betracht zu ziehende Medikation zur Verfügung gestanden hätte, scheidet eine im Einzelfall des Klägers erwiesene Unverträglichkeit oder Unwirksamkeit dieser Medikation aus. Es ist auch auf gerichtlichen Hinweis weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zunächst eine Behandlung mit Tamsulosin, möglichweise in Kombination mit Spasmex, versucht hat. Es ist zudem nicht ersichtlich oder schlüssig belegt, weshalb eine Therapie mit Tamsulosin und Spasmex nicht versucht worden ist, insbesondere nicht, dass im Falle des Klägers eine völlige Wirkungslosigkeit dieser Therapie von vornherein feststand, so dass die Behandlung mit Cialis 5 mg notwendig wurde. Insbesondere die Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 26. Juni 2014, aus der sich lediglich ergibt, dass sich mit der vom Kläger gewählten Behandlung gute Ergebnisse erzielen ließen, belegt nicht die Unverträglichkeit oder Unwirksamkeit der anderen Medikamente. 31 Die durch den Verordnungsgeber durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 BBhV a.F. ausgestalteten Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit potenzsteigernder Arzneimittel ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F. angelegte Möglichkeit, dass bei Nichterfüllung der dort normierten Voraussetzungen potenzsteigernde Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 32 Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, auf Grund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. 33 Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz auch vor dem Hintergrund Bestand haben, dass die Beihilfe ihre Grundlage in der in ihrem Kern verfassungsrechtlich geschützten Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz insofern verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt. Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems danach nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grund nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist. Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung. 34 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 2010– 1 A 565/09 –, Rn. 88 ff., juris und vom 24. Juni 2009– 3 A 1795/08 –, Rn. 93 ff., juris, jeweils m. umf. Nw. 35 Das Bundesverwaltungsgericht und die überwiegende nachfolgende Rechtsprechung haben erkannt, dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und daher unwirksam ist, wenn diese Mittel nicht zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, sondern zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten eingesetzt werden. Insoweit fehle es an einem zureichenden Grund, der eine Abweichung von dem anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfensystems rechtfertigen könnte. Die Gründe, die den Beihilfeausschluss der Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion rechtfertigen, sind nämlich nicht geeignet, einen darüber hinausgehenden Ausschluss bei der Verordnung dieser Mittel für die Behandlung anderer Krankheiten zu tragen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 2 C 23/08 –, Rn. 16, juris; jüngst auch beispielsweise VG des Saarlandes, Urteil vom 21. April 2016 – 6 K 782/15 –, Rn. 25, juris; VG Bremen, Urteil vom 10. November 2015 – 2 K 695/14 –, Rn. 25, juris. 37 Nach diesen Maßstäben ist die Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 BBhV a.F. nicht zu beanstanden. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F. nimmt Cialis 5 mg gerade nicht umfassend von der Beihilfefähigkeit unabhängig davon aus, ob das Präparat zur Behandlung einer Erkrankung eingesetzt wird. Im Gegenteil erhebt § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F. gerade die Behandlung einer Erkrankung zur Voraussetzung der Beihilfefähigkeit dieses Präparates. In dieser Hinsicht ist die Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F. nicht zu beanstanden, weil sie einen systemwidrigen Leistungsausschluss im Krankheitsfall gerade vermeidet. 38 Vgl. auch Urteil der Kammer vom 8. Mai 2015– 3 K 1916/13 – UA S. 7, n.v. 39 Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus als qualifizierende Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit verlangt, dass es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben, ist auch dies vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Denn insoweit bestehen sachgerechte Gründe, die die Regelung rechtfertigen. Die Regelung trifft eine weitere Konkretisierung des in § 6 Abs. 1 BBhV enthaltenen Grundsatzes, dass beihilfefähig nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen sind. Sofern sich danach aus der in § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F. normierten Konzeption ergibt, dass – wie vorliegend – im Einzelfall Aufwendungen für ein Präparat der Anlage 5 BBhV a.F. nicht beihilfefähig sind, ist dies Folge der dort konkretisierten Maßgaben der Notwendigkeit und Angemessenheit. Danach wird die Beihilfefähigkeit eines in Anlage 5 BBhV a.F. aufgeführten Präparates einer qualifizierten Überprüfung seiner medizinischen Notwendigkeit durch Vergleich mit anderen, ebenfalls zur Behandlung dieser Erkrankung in Betracht kommenden Arzneimitteln unterzogen. Der Verordnungsgeber hat diese besonderen Anforderungen im Hinblick auf Präparate vorbehalten, die auch zur Erhöhung der Lebensqualität eingesetzt werden können. Damit leistet er zweierlei. Zum Einen konkretisiert und stellt der Verordnungsgeber sicher, dass das Erfordernis der medizinischen Notwendigkeit beim Einsatz dieser besonderen Präparate gewahrt wird, zum Anderen rationalisiert die Regelung die in Beihilfeangelegenheiten notwendige Amtsermittlung, nämlich die Überprüfung, ob ein potenziell zur Erhöhung der Lebensqualität einsatzfähiges Präparat unabweisbar zur Behandlung einer Erkrankung eingesetzt wird. Zugleich ist, wodurch die Verhältnismäßigkeit der Regelung gewahrt wird, im Ergebnis sichergestellt, dass der Beihilfeberechtigte das von ihm im jeweiligen Einzelfall benötigte Medikament aus Beihilfemitteln erhält, sei es im Regelfall eine Standardmedikation, sei es ausnahmsweise, falls erforderlich, eines der in Anlage 5 BBhV a.F. normierten Präparate. 40 Schließlich verstößt die im Ergebnis erfolgte Verweisung des Klägers auf eine Medikation mit Tamsulosin und Spasmex auch in Ansehung eines Kostenvergleichs im Einzelfall nicht aus Gründen der Sachwidrigkeit gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Kammer hat in der besonderen Konstellation, dass die Beihilfebestimmungen – wie vorliegend durch § 22 Abs. 2 BBhV a.F. – einen Beamten auf eine bestimmte Medikation oder ein bestimmtes Heilverfahren unter Ausschluss eines anderen verweisen, entschieden, dass dieses Heilverfahren grundsätzlich nicht teurer sein darf als das vom Ausschluss umfasste Heilverfahren. Ein solcher Effekt würde den sachlich rechtfertigenden Grund der Kostenersparnis für den Ausschluss einer grundsätzlich notwendigen und angemessenen Behandlungsalternative (hier durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F.) in sein Gegenteil verkehren. 41 Vgl. Kammer, Urteil vom 21. Februar 2014 – 3 K 5484/11, n.v., unter Hinweis auf den Gedanken des OVG NRW,Urteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3706/04 – juris, Rn. 51-54. 42 Eine solche Konstellation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten kostet die von dem Kläger gewählte Medikation 4,12 € pro Tag, während die zunächst zu wählende Standardmedikation einen Bruchteil, nämlich etwa 0,20 € pro Tag kostet. 43 Schließlich verstößt die Ausgestaltung der Beihilfefähigkeit von Cialis 5 mg nicht gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen. Es ist – auch vor dem Hintergrund des zu Art. 3 Abs. 1 GG Ausgeführten sowie im Hinblick auf die Höhe der Aufwendungen – nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorge durch die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a.F. aufgestellten Anforderungen des Präparates Cialis 5 mg in seinem Wesenskern verletzt wäre. Insbesondere sind die dort aufgestellten Anforderungen mit einem zumutbaren Aufwand zu erfüllen, ohne dass sich der beihilfeberechtigte Beamte unzumutbaren Härten ausgesetzt sieht. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.