Urteil
19 K 6349/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0131.19K6349.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 00.00.1952 geborene Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Sie leidet an dem Sjörgren-Syndrom mit einem korrelierendem Sicca-Syndrom. 3 Unter dem 06.01.2012 und 16.06.2012 beantragte die Klägerin beim beklagten Land, ihr eine Beihilfe zu den ihr am 19.12.2011 und 25.05.2012 entstandenen Aufwendungen für das synthetische Tränenersatzmittel Optive AT in Höhe von insgesamt 64,80 € zu bewilligen. 4 Mit Bescheiden vom 18.01.2012 und 26.06.2012 lehnte das beklagte Land die Bewiliigung einer Beihilfe ab. Zur Begründung führte es, das Präparat Optive AT sei nicht beihilfefähig, weil es sich um kein arzneimittelrechtlich zugelassenes Arzneimittel, sondern um ein Medizinprodukt handele. 5 Die gegen die Ablehnung der Beihilfefähigkeit eingelegten Widersprüche der Klägerin vom 19.01.2012 und 02.07.2012 wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 aus den Gründen der Ausgangsbescheide zurück. 6 Die Klägerin hat am 08.11.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW vorgesehene Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sei vorliegend nicht anwendbar, weil es sich bei dem Päparat Optive AT um ein Medizinprodukt handele. Medizinprodukte seien als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne anzusehen. Es sei nicht auf die formelle arzneimittelrechtliche Definition abzustellen, sondern auf die materielle Zweckbestimmung des verordneten Mittels. Medizinprodukte seien – wie Arzneimittel – geeeignet, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten fehle es dem Verordnungsgeber an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus § 77 LBG NRW. Die Nichtanerkennung des Produkts Optive AT sei willkürlich. Ein vergleichbares Tränenersatzpräparat namens Hylogel werde in Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW, Nr. 5 i.V.m. der Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) für beihilfefähig erklärt. Das Produkt erbringe bei ihr aber nicht den gleichen Behandlungserfolg wie das streitige Optive AT. Im Übrigen müsse Optive AT auch deshalb beihilfefähig sein, weil es sich bei dem mit ihm behandelten Sjörgen-Syndrom um eine schwerwiegende Krankheit handele. Die Gabe von künstlicher Tränenflüssigkeit sei Therapiestandard der Behandlung dieser schwerwiegenden Krankheit. Dies ergebe sich daraus, dass in der Anlage V zum Abschnit J der AMR eine synthetische Tränenflüssigkeit namens Hylogel zur Behandlung des Sjögren-Syndroms benannt werde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das beklagte Land unter Änderung der Bescheide vom 18.01.2012 und 26.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012 zu verpflichten, ihr zu ihren Anträgen vom 06.01.2012 und 16.06.2012 eine weitere Beihilfe für das Medizinprodukt Optive AT in Höhe von 45,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Seiner Auffassung nach besteht kein Anspruch auf Anerkennung des Präparats Optive AT. Beihilfefähig seien grundsätzlich nur arzneimittelrechtlich zugelassene Arzneimittel. Medizinprodukte seien nur dann dann beihilfefähig, wenn sie in der Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte, Anlage V zum Abschnitt J der AMR aufgeführt seien. Dies sei bei dem Präparat Optive AT nicht der Fall. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Landes. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat Optive AT. 15 Die Aufwendungen für das Medizinprodukt Optive AT sind nicht beihilfefähig. 16 Maßgeblich ist die bis zum 31.12.2012 geltende Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der Fassung der VO vom 09.12.2011, weil es sich um Aufwendungen handelt, die gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW im Dezember 2011 und Mai 2012 entstanden sind. 17 Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (BVO NRW 2012) umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die von Behandlern nach Nummer 1 bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW („zugelassenen Arzneimitteln“) sind nur Aufwendungen für Arzneimittel beihilfefähig, die über eine arzneimittelrechtliche Zulassung im Sinne des § 48 AMG verfügen, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.04.2010 – 3 A 1245/08 -, juris. 19 Das Präparat Optive AT ist ein Medizinprodukt und verfügt über keine arzneimittelrechtliche Zulassung. 20 Medizinprodukte sind nur unter den in Ziff. 6 der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW 2012 genannten Voraussetzungen beihilfefähig. 21 Nach Nr. 6 der Anlage 2 zu § 4 BVO NRW 2012 sind Aufwendungen für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, indikationsbezogen beihilfefähig, wenn sie in der Anlage V der jeweils aktuellen Fassung der AMR des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind. 22 Das Präparat Optive AT ist in der Anlage V der AMR nicht zur Behandlung des Sjörgen-Syndroms aufgeführt; vielmehr ein anderes Produkt namens Hylo-Gel. Damit ist das Medizinprodukt Optive AT nach den eindeutigen verordnungsrechtlichen Bestimmungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Soweit das Finanzministerium in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW 2012 ermächtigt wird, im Einzelfall Ausnahmen vom Beihilfeausschluss zuzulassen, betrifft diese Ermächtigung nur den normativen Ausschluss für zugelassene Arzneimittel, nicht aber für Medizinprodukte. 23 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 24 Für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten besitzt der Verordnungsgeber die erforderliche gesetzliche Ermächtigung. § 77 Abs. 8 Nr. 2 d) LBG NRW ermächtigt ausdrücklich auch zum Ausschluss von Aufwendungen für Medizinprodukte. 25 Der Ausschluss der Aufwendungen für Medizinprodukte ist auch mit dem Fürsorgegrundsatz vereinbar. 26 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere Präparate in ihrem Falle nicht so wirksam sind und dass das hier in Rede stehende Medizinprodukt für die Behandlung ihrer Erkrankung damit medizinisch geboten ist. Denn die Fürsorgepflicht gebietet nicht, dass Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen ohne Deckungslücken bleiben. Weder müssen die Aufwendungen durch Gewährung von Beihilfe in Ergänzung der privaten Krankenversicherung vollständig gedeckt werden noch müssen umgekehrt die von der Beihilfe nicht abgedeckten Kosten vollständig versicherbar sein. 27 Der Dienstherr muss die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Medikaments nicht in jedem Fall erstatten. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch das Maß des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet und er eine hinreichende normative Regelung für Härtefälle trifft, in denen der pauschale Ausschluss die finanziellen Möglichkeiten des Beamten aus besonderen Gründen übersteigt. Die Erfüllung der Fürsorgepflicht ist im Regelfall nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass Beihilfen zwar grundsätzlich für die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt werden, von diesem systemimmanenten Grundsatz aber hinsichtlich bestimmter Aufwendungen abgewichen wird. Die Fürsorgepflicht hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen behandlungsbedürftiger Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Bindungen ergeben sich dahin, dass der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten werden darf, und daraus, dass der Beamte finanziell nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben darf, die er aus der ihm geschuldeten Alimentation und der daraus zu bestreitenden Eigenvorsorge nicht abdecken kann. Diese Bindungen hat der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der BVO NRW 2012 hinreichend beachtet. Im von der allgemeinen Ausschlussregelung erfassten typischen Fall bleibt der Beamte weder mit unzumutbaren finanziellen Aufwendungen belastet noch wird ihm eine medizinisch gebotene Behandlung einer Krankheit versagt. Dem Beamten wird auch nicht die Möglichkeit genommen, sich im Krankheitsfall in medizinisch gebotener Weise behandeln zu lassen. Es wird lediglich das verordnete Medizinprodukt, nicht dagegen die ärztliche Behandlung selbst oder zugelassene Arzneimittel, die alternativ verordnet werden können, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Es ist also nicht in Frage gestellt, ob der Beamte sich überhaupt in ärztliche Behandlung begeben kann. Diese Möglichkeit bleibt unbenommen. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für Medizinprodukte, deren Kaufpreise im Allgemeinen deutlich unter den Abgabepreisen für verschreibungspflichtige Medikamente bzw. relativ niedrig liegen, grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt letztlich die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall - also bei grundsätzlich zulässiger Typisierung - ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden können. Eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall wird damit insgesamt noch nicht in Frage gestellt. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Medizinprodukte wirkt nämlich nicht grundsätzlich anders als etwa unter dem Strukturmerkmal der Angemessenheit der Aufwendungen erfolgende Höchstbegrenzungen oder Selbstbehalte. Beidem ist gemein, dass der Beihilfeberechtigte einen geringfügigen Teil der infolge der Behandlung - hier mit Medizinprodukten - entstehenden Kosten nicht über Beihilfeleistungen abdecken kann, sondern aus Eigenmitteln erbringen muss. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2009 - 3 A 1795/08 -, juris und Urteil vom 10.12.2010 - 1 A 565/09 -, juris; vgl. zum Bundesbeihilferecht auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2/07 -, juris und Urteil vom 05.05.2010 - 2 C 12/10 -, juris. 29 Die Klägerin kann die Gewährung der begehrten Beihilfe auch nicht aufgrund der normativen Ausnahmen von dem Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beanspruchen. Wäre das Produkt Optive AT ein nicht verschreibungspflichtiges, aber arzneimittelrechtlich zugelassenes Arzneimittel wäre es zwar nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 i.V.m. Ziff. 4.1.7.1 der VVzBVO i.d.F. vom 24.11.2011 beihilfefähig, weil es Therapiestandard einer schwerwiegenden Erkrankung wäre. In der Anlage I zum Abschnitt F der AMR, Ziff. 41 ist die synthetische Tränenflüssigkeit zur Behandlung des Sjörgren-Syndroms aufgeführt. Für eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschriften für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel besteht aber kein Anlass, weil der normative Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Medizinprodukte aus den oben genannten Gründen keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.