Urteil
19 K 1367/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0816.19K1367.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin und beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v.H.. 3 Die Klägerin beantragte im Jahr 2007 unter anderem die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für die nicht verschreibungspflichtigen homöopathischen Arzneimittel "Pascorbin", "Esbericard Novo Dragees", "Lipidavid" und "Mucokehl D 5" in Höhe von insgesamt 257,01EUR. 4 Mit Beihilfebescheiden vom 22. März 2007 und 22. Mai 2007 wurden die vorgenannten Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt. 5 Die Klägerin hat unter dem 13. April 2007 und unter dem 30. Mai 2007 Widersprüche erhoben, zu deren Begründung sie sich unter anderem auf eine bei ihr bestehende Medikamentenunverträglichkeit beruft. Sie hat sich zudem gegen den als Kostendämpfungspauschale einbehaltenen Betrag von 165,- EUR gewandt. 6 Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 25. Januar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig und ein Ausnahmefall, der die Erstattung dennoch ermögliche, liege nicht vor. 7 Die Klägerin hat am 21. Februar 2008 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, die Beihilfefähigkeit ergebe sich bereits daraus, dass die verordneten Medikamente angesichts ihrer Arzneimittelunverträglichkeit notwendig seien. Die hier in Rede stehenden, der Klägerin verordneten Arzneimittel würden eine kostenintensive schulmedizinische Behandlung ersetzen. Der grundsätzliche Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel sei zudem in Ansehung u. a. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG rechts- und verfassungswidrig. 8 Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 165,- EUR richtete. 9 Die Klägerin beantragt nunmehr noch, 10 das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Beihilfefestsetzungsbescheide vom 22. März 2007 und 22. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 257,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. 18 Die Beihilfebescheide vom 22. März 2007 und vom 22. Mai 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2008 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente Pascorbin, Esbericard Novo Dragees, Lipidavid und Mucokehl D 5. 19 Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, maßgeblich. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, juris. 21 Ein Beihilfeanspruch der Klägerin nach der danach maßgeblichen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 - BVO NRW - in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. 22 Rechtsgrundlage für den Ausschluss ist das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83 ) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 BVO NRW in der Fassung der 21. Änderungsverordnung. Nach diesem Gesetz gelten die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nummer 7 und der Anlage 2 BVO NRW mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 mit Gesetzeskraft. 23 Nach dem vorgenannten Gesetz ist die Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel grundsätzlich ausgeschlossen. 24 Die Regelung über den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit ist wirksam. Der Landesgesetzgeber hat § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW durch das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfeverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 rückwirkend in Gesetzesrang erhoben. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen das Gesetz weder mit Blick auf die Erhebung einer Verordnungsnorm in Gesetzesrang noch in Bezug auf die angeordnete Rückwirkung; das Gesetz steht auch nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 - 3 A 1795/08 -, juris und Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 565/09 -, juris. 26 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die hier in Rede stehenden Medikamente in ihrem Fall geboten sowie erforderlich gewesen seien. Denn die Fürsorgepflicht gebietet nicht, dass Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen ohne Deckungslücken bleiben. Weder müssen die Aufwendungen durch Gewährung von Beihilfe in Ergänzung der privaten Krankenversicherung vollständig gedeckt werden noch müssen umgekehrt die von der Beihilfe nicht abgedeckten Kosten vollständig versicherbar sein. 27 Der Dienstherr muss die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels nicht in jedem Fall erstatten. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch das Maß des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet und er eine hinreichende normative Regelung für Härtefälle trifft, in denen der pauschale Ausschluss die finanziellen Möglichkeiten des Beamten aus besonderen Gründen übersteigt. Die Erfüllung der Fürsorgepflicht ist im Regelfall nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass Beihilfen zwar grundsätzlich für die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt werden, von diesem systemimmanenten Grundsatz aber hinsichtlich bestimmter Aufwendungen abgewichen wird. Die Fürsorgepflicht hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen behandlungsbedürftiger Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Bindungen ergeben sich dahin, dass der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten werden darf, und daraus, dass der Beamte finanziell nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben darf, die er aus der ihm geschuldeten Alimentation und der daraus zu bestreitenden Eigenvorsorge nicht abdecken kann. Diese Bindungen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang hinreichend beachtet. Im von der allgemeinen Ausschlussregelung erfassten typischen Fall bleibt der Beamte weder mit unzumutbaren finanziellen Aufwendungen belastet noch wird ihm eine medizinisch gebotene Behandlung einer Krankheit versagt. Dem Beamten wird auch nicht die Möglichkeit genommen, sich im Krankheitsfall in medizinisch gebotener Weise behandeln zu lassen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden überwiegend zur Behandlung eher geringfügiger Erkrankungen verordnet. Hinzu kommt, dass lediglich das verordnete Arzneimittel, nicht dagegen die ärztliche Behandlung selbst von der Beihilfefähigkeit ausgenommen worden ist. Es ist also nicht in Frage gestellt, ob der Beamte sich wegen geringfügigerer Erkrankungen überhaupt in ärztliche Behandlung begeben kann. Diese Möglichkeit bleibt unbenommen. Der Gesetzgeber hat lediglich bestimmte Therapien, zu denen der Behandler im Fall solcher Erkrankung häufig greift, um den Gesundungsprozess zu beschleunigen oder das Allgemeinbefinden während der Gesundung zu verbessern, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Soweit der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten dennoch übersteigt - etwa bei chronischen Erkrankungen, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Medikamente in hohem Umfang oder dauerhaft erfordert - hat der Gesetzgeber mit der in Gesetzesrang erhobenen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 in Verbindung mit Anlage 2 - dort insbesondere Nr. 3 und der letzte Satz der Anlage 2 - BVO NRW hinreichende Ausnahmeregelungen getroffen, die geeignet sind, einer Reihe denkbarer Härtefälle Rechnung zu tragen. Die Ausnahmeregelungen verschaffen dem Dienstherrn den erforderlichen Spielraum zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall. Der Entscheidung des Vorschriftengebers, Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, deren Kaufpreise im Allgemeinen deutlich unter den Abgabepreisen für verschreibungspflichtige Medikamente bzw. relativ niedrig liegen, grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, liegt letztlich die Wertung zugrunde, dass ihre Beschaffung finanzielle Aufwendungen verursacht, die dem Beamten im Regelfall - also bei grundsätzlich zulässiger Typisierung - ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden können. Eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall wird damit insgesamt noch nicht in Frage gestellt. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente wirkt nämlich nicht grundsätzlich anders als etwa unter dem Strukturmerkmal der Angemessenheit der Aufwendungen erfolgende Höchstbegrenzungen oder Selbstbehalte. Beidem ist gemein, dass der Beihilfeberechtigte einen geringfügigen Teil der infolge der Behandlung - hier mit Arzneimitteln - entstehenden Kosten nicht über Beihilfeleistungen abdecken kann, sondern aus Eigenmitteln erbringen muss. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 - 3 A 1795/08 -, juris und Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 565/09 -, juris; vgl. zum Bundesbeihilferecht auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2/07 -, juris und Urteil vom 5. Mai 2010 - 2 C 12/10 -, juris. 29 Die Klägerin kann die Gewährung der begehrten Beihilfe auch nicht aufgrund der gesetzlichen Ausnahme von dem Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beanspruchen. 30 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 kann allgemein in Anlage 2 und in den Verwaltungsvorschriften bestimmt werden, zu welchen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden können. 31 Nach der Regelung in Anlage 2 ist ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel als Begleitmedikation zu einem verschreibungspflichtigen Medikament beihilfefähig, wenn die Fachinformation des Hauptarzneimittels die Begleitmedikation zwingend vorschreibt oder wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Nebenwirkungen eines verschreibungspflichtigen Medikaments eingesetzt wird. 32 Eine derartige Sachlage ist vorliegend nicht gegeben. Die homöopathischen Arzneimittel wurden nicht als Begleitmedikation zu einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnet, sondern anstelle desselben. 33 Nach der Verwaltungsverordnung zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO (Runderlass des Finanzministeriums vom 22. November 2006) sind Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament ausnahmsweise dann beihilfefähig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Schwerwiegend ist eine Erkrankung nach der Verordnung dann, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis entspricht. 34 In der Verwaltungsverordnung sind die Indikationsgebiete aufgeführt, für die auch Aufwendungen für Arzneimittel der Homöopathie beihilfefähig sein können, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete als Therapiestandard in dieser Therapierichtung angezeigt ist und der Arzt oder Heilpraktiker dies mit der Verordnung bestätigt (Ziffer 10.1 a der Verordnung). Die Aufführung in Ziffer 10.1 a der Verordnung ist abschließend, 35 vgl. OVG NRW Urteil vom 10. Dezember 2010 - juris -. 36 Ausweislich der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen und Atteste der Heilpraktikerin Ursula Bruch betreffen die der Klägerin verordneten homöopathischen Arzneimittel folgende Indikationsgebiete bzw. Diagnosen: 37 Pascorbin 38 Indikationsgebiet: rez. Infekte, rez. Zystiden (Bl. 46, 56 BA) 39 Esbericard Novo Dragees 40 Indikationsgebiet: Herzinsuffizienz (Bl. 46, 55, 56 GA) 41 Lipidavid 42 Indikationsgebiet: Stoffwechselstörung, Cholesterinaemie (Bl. 46, 55 GA) 43 Mucokehl D5 44 Indikationsgebiet: Herzinsuffizienz, Thrombophlebitiden (Bl. 46, 55 GA) 45 Die den hier in Rede stehenden homöopathischen Medikamenten zugeordneten Diagnosen bzw. Indikationsgebiete finden sich in der Auflistung in Ziffer 10.1 a der Verordnung nicht, weshalb eine Beihilfefähigkeit ausscheidet. 46 Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, dass sie wegen einer allgemeinen Medikamentenunverträglichkeit auf homöopathische Mittel angewiesen sei. Denn die Beihilfeverordnung und die dazu ergangene Verwaltungsvorschrift unterscheidet nicht danach, ob ein Beihilfeberechtigter die Homöopathie in Anspruch nehmen möchte oder muss. Die sich daraus ergebende Härte hat die Klägerin in gleicher Weise hinzunehmen wie ein Beihilfeberechtigter, der geltend macht, nur ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament helfe ihm. Das Gesetz sieht für diese Fälle einen Erstattungsanspruch nicht vor. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.