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Urteil

9 A 2398/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Widmung einer Entwässerungsanlage kann konkludentes Verhalten der Gemeinde genügen; wiederholte Erhebung von Niederschlagsentwässerungsgebühren kann Widmungswillen zum Ausdruck bringen. • Ein Kanal ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, wenn er technisch geeignet ist, den entwässerungsrechtlichen Zweck zu erfüllen, und durch Widmung bestimmt wurde; Widmung ist nicht formgebunden. • Für die Gebührenpflicht ist unerheblich, ob das Wasser letztlich in ein Gewässer eingeleitet wird oder ob Teile der Leitung ursprünglich privat verlegt bzw. im Eigentum Dritter geblieben sind. • Fehlende oder nicht mehr nachweisbare Kanalnetzanzeigen berühren die Widmungswirkung nicht, wenn sich die Widmung aus anderen Umständen ergibt (z. B. Gebührenpraxis, Lagepläne, wasserrechtliche Erlaubnis).
Entscheidungsgründe
Konkludente Widmung von Entwässerungsanlagen durch wiederholte Gebührenfestsetzung • Zur Widmung einer Entwässerungsanlage kann konkludentes Verhalten der Gemeinde genügen; wiederholte Erhebung von Niederschlagsentwässerungsgebühren kann Widmungswillen zum Ausdruck bringen. • Ein Kanal ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, wenn er technisch geeignet ist, den entwässerungsrechtlichen Zweck zu erfüllen, und durch Widmung bestimmt wurde; Widmung ist nicht formgebunden. • Für die Gebührenpflicht ist unerheblich, ob das Wasser letztlich in ein Gewässer eingeleitet wird oder ob Teile der Leitung ursprünglich privat verlegt bzw. im Eigentum Dritter geblieben sind. • Fehlende oder nicht mehr nachweisbare Kanalnetzanzeigen berühren die Widmungswirkung nicht, wenn sich die Widmung aus anderen Umständen ergibt (z. B. Gebührenpraxis, Lagepläne, wasserrechtliche Erlaubnis). Der Kläger war bis Dezember 1996 Eigentümer eines Gewerbegrundstücks, dessen Niederschlagswasser teils in einen städtischen Kanal, teils über eine privat verlegte Rohrleitung in einen Wegeseitengraben und schließlich in das Gewässer 4086 abgeleitet wurde. Die privat verlegten Rohre lagen zum Teil auf dem Grundstück des Klägers und in einem Stichweg; die Unterhaltung erfolgte durch den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger, der Wegeseitengraben wurde von der Stadt unterhalten. Der Beklagte erhob über Jahre wiederholt Niederschlagsentwässerungsgebühren und setzte durch Bescheide für mehrere Jahre beträchtliche Gebühren fest. Der Kläger klagte mit der Hauptbegründung, die westlichen Flächen (17.403 m²) würden die öffentliche Abwasseranlage nicht in Anspruch nehmen, da Rohrleitung und Graben keine Teile der öffentlichen Anlage seien, und machte unter anderem Einwand der Festsetzungsfrist geltend. Das VG gab der Klage teilweise statt; das OVG änderte dies in Berufung insofern, dass die Klage bezüglich der westlichen Flächen für 1993–1996 abgewiesen wurde. • Rechtsfrage: Ob die westlichen Grundstücksflächen (17.403 m²) Niederschlagsentwässerungsgebühren zu Recht ausgelöst haben; maßgeblich ist, ob die betreffenden Leitungen/der Graben Teil der öffentlichen Abwasseranlage sind (§ 1 Entwässerungssatzung/maßgebliche Satzungsregelungen). • Konkludente Widmung: Wiederholte Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde für die Benutzung der betreffenden Leitung seit Mitte der 1980er Jahre vermittelt hinreichend den Widmungswillen; daher gilt die Leitung als in die öffentliche Anlage eingegliedert (vgl. einschlägige OVG-Rechtsprechung). • Technische Eignung und Zweck: Der in Nord–Süd verlaufende Kanal bis zum südlichen Ende des etwa 8 m langen Betonrohres erfüllt den entwässerungsrechtlichen Zweck (unschädliche Beseitigung des Niederschlagswassers) technisch; Durchmesser und Lagenbild sprechen für funktionale Integration. • Weitere Indizien: Lageplan von 1992, wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung (1993) und die tatsächliche Unterhaltung durch die Gemeinde stützen die Annahme der Einbeziehung in das öffentliche Entwässerungssystem. • Rechtliche Folgen privater Herstellung/Eigentum: Dass Teile privat verlegt oder nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, ist für die Widmung unbeachtlich; Verfügungsmacht betrifft nur die Rechtmäßigkeit, nicht die Wirksamkeit der Widmung. • Kritische Einwände des Klägers (Gewässereigenschaft, fehlende Kanalnetzanzeige) sind nicht entscheidend: Auf die Widmung kommt es an; Kanalnetzanzeige ist nur ein Indiz, ihr Fehlen nicht ausschlaggebend. • Festsetzungsfrist und Eigentumswechsel: Für die Jahre 1985–1992 führte Verjährung zur Unzulässigkeit weiterer Festsetzungen; ein 1996 erfolgter Eigentumswechsel ändert an der Gebührenschuld des bisherigen Eigentümers nichts, da die Satzung entsprechende Haftungs- und Zeitregelungen enthält. • Treuwidrigkeit: Kein Feststellungsanlass, dass die Erhebung treuwidrig ist; eine konkludente Widmung durch die Gemeinde rechtfertigt die Gebührenerhebung. • Kosten und Verfahrensfragen: Gerichtskostenentscheidung und Verfahrensvollstreckbarkeit beruhen auf den maßgeblichen Vorschriften der VwGO; Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat teilweisen Erfolg: Die Klage ist insoweit unbegründet, als der Kläger für die westlichen Grundstücksflächen von 17.403 m² für die Jahre 1993–1996 zu Niederschlagsentwässerungsgebühren in Höhe von 53.949,30 DM herangezogen worden ist. Die betreffenden Gebührenbescheide sind rechtmäßig, weil die hier streitigen Rohrleitungen und der Kanal nach einer wertenden Betrachtung und aufgrund des Verhaltens der Gemeinde (wiederholte Gebührenfestsetzung, Lageplan, wasserrechtliche Erlaubnis, Unterhaltung) als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu gelten haben. Andere Einwände des Klägers, wie die ursprünglich private Verlegung der Rohre, Eigentumsverhältnisse oder fehlende Kanalnetzanzeige, ändern daran nichts. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden wie dargestellt geregelt; die Revision wurde nicht zugelassen.