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Urteil

13 K 6436/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0224.13K6436.08.00
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Leitsätze

1. Nimmt der Träger der Straßenbaulast eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraßen in Anspruch, ist die Gemeinde berechtigt, hierfür Niederschlagswassergebühren zu erheben.

2. Planfeststellungsbeschlüsse für Landesstraße, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung statt an eigene Anlagen beinhalten, bewirken keine Umwidmung der kommnunalen Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraße dient.

3. Ein Gewässer kann gleichzeitig Teil einer kommunalen Abwassereinrichtung sein.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und zurückgenommen worden ist.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der Träger der Straßenbaulast eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraßen in Anspruch, ist die Gemeinde berechtigt, hierfür Niederschlagswassergebühren zu erheben. 2. Planfeststellungsbeschlüsse für Landesstraße, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung statt an eigene Anlagen beinhalten, bewirken keine Umwidmung der kommnunalen Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraße dient. 3. Ein Gewässer kann gleichzeitig Teil einer kommunalen Abwassereinrichtung sein. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und zurückgenommen worden ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Beklagten, auf denen gemäß den entsprechenden Planfeststellungsbeschlüssen Landesstraßen erbaut worden sind. Die Beklagte führte mit ihrer Gebührensatzung vom 15. Dezember 2004 die Abwasserbeseitigung (GebS) ab dem Veranlagungsjahr 2005 erstmals getrennte Gebührenmaßstäben für die Inanspruchnahme ihrer Abwasseranlagen durch Niederschlagswasser und Schmutzwasser ein. Nach § 3 GebS bemisst sich die Niederschlagswassergebühr je Grundstück nach den bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Aufgrund dessen wurde der Kläger im Jahre 2005 von der Beklagten aufgefordert, Erklärungen hinsichtlich der gebührenrelevanten befestigten und bebauten Flächen abzugeben. Nach Abstimmungsgesprächen im Jahre 2007 über die zu berücksichtigenden Flächen anhand von Planunterlagen übersandte die Beklagte dem Kläger im April 2008 eine Auflistung der gebührenpflichtigen und zu veranlagenden Straßenabschnitte mit der Bitte, diese zu überprüfen. Die Beklagte hatte die Flächen anhand von Luftbildern ermittelt. Eine Reaktion erfolgte hierauf von Seiten des Klägers nicht mehr. Mit als Änderungsbescheiden über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2008 bezeichneten Bescheiden vom 8. November 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Abgabenschuldner Niederschlagswassergebühren i.H.v. insgesamt 71.978,08 EUR fest. Für die Verkehrsflächen der L 622 - 22.737 m² - ist auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 0,76 EUR/m² eine Niederschlagswassergebühr i.H.v. 17.280,12 EUR festgesetzt worden, für die L 889 i.H.v. 11.861,32 EUR (15.607 m² x 0,76 EUR), für die L 628 i.H.v. 2.744,36 EUR (3.611 m² x 0.76 EUR) und für die L 511 i.H.v. 40.092,28 EUR (52.753 m² x 0,76 EUR). Die Bescheide sind am 19. November 2008 an den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen als Vertreter des Klägers abgesandt worden. Nachdem der Kläger gegen die Bescheide am 16. Dezember 2008 Klage erhoben hatte, reduzierte die Beklagte die streitigen Niederschlagswassergebühren durch Bescheide vom 6. Februar 2009 mit unveränderten Flächengrößen unter Anwendung eines reduzierten Gebührensatzes i.H.v. 0,52 EUR/m² auf den Gesamtbetrag i.H.v. 49.248,16 EUR (L 622: 11.823,24 EUR, L 889: 8.115,64 EUR, L 628: 1.877,72 EUR und L 511: 27.431,56 EUR). Aus den Zahlungshinweisen der Änderungsbescheide ergibt sich, dass es sich um die Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 handelt. Im Begründungsteil des Summenbescheides sind die veranlagten Verkehrsflächen unterteilt nach den einzelnen Landesstraßen mit ihrer jeweiligen Gesamtfläche unter Angabe der Einleitungsstellen aufgeführt worden. Nach Eingang der Änderungsbescheide beim Kläger am 11. Februar 2009 hat er mit am 18. März 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Klage auf diese Bescheide erweitert. Er macht geltend: Die Bescheide trügen mehrere Eingangsstempel. Bis zu dem Klageänderungsantrag sei dem Unterzeichner der Eingangsstempel vom 11. Februar 2009 nicht aufgefallen. Auf die Einhaltung einer Klagefrist komme es aber auch nicht an, weil der Streitstoff im Wesentlichen gleich geblieben sei. Höchst vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Bescheide seien formell rechtswidrig, weil sie völlig unbestimmt seien. Aus ihnen gehe nicht hervor, für welche Einleitung eine Gebühr gegeben sein solle und welche Straße mit welchen Entwässerungen zu Grunde liege. Der Gebührenanspruch bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Bei den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen sei der rechtlichen Bedeutung und Wirkung der dem Straßenbau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse einschließlich der nach den Straßengesetzen erfolgten Widmungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Anschlüsse der Straßenoberfächenentwässerungen an die Abwasserleitungen der Beklagten seien planfestgestellt; es fänden sich keine Regelungen über eine Entschädigung oder Gebührenfestsetzung in den Planfeststellungsbeschlüssen. Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses der der Straßenentwässerung dienenden Anlagen an die städtische Abwasseranlage entstehe eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die beiden Hoheitsträgern zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben diene, soweit sie für deren Aufgabenerfüllung unabdingbar sei. Ab diesem Zeitpunkt entfalle die ausschließliche Widmung der städtischen Abwasseranlage zu städtischen Entwässerungszwecken. Die städtische Abwasseranlage werde - auch - für Zwecke der ihm, dem Kläger, obliegenden Straßenbaulast und damit verbundenen Entwässerungsverpflichtung (um-)gewidmet. Der Planfeststellungsbeschluss entfalte Gestaltungs- und Konzentrationswirkung hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen. Der Planfeststellungsbeschluss überwinde rechtsgestaltend rechtlich geschützte private und öffentliche Belange, die der Verwirklichung des Vorhabens sonst entgegenstünden. Auch die (Um-)Widmung einer dem Straßenbaulastträger fremden Anlage könne als Regelung öffentlich-rechtlicher Beziehungen verstanden werden, wenn es sich um eine durch die Planfeststellung zugelassene Folgemaßnahme handele. Dies sei bei der Einleitung von Straßenoberflächenwasser in die vorhandene Entwässerungsanlage eines anderen Verwaltungsträgers regelmäßig der Fall. Der Kläger nutze daher in seiner Funktion als Straßenbaulastträger die kommunale Entwässerungsanlage nicht zu städtischen, sondern zu eigenen, gleichfalls von der Widmung umfassten Zwecken. Die städtische Kanalleitung verliere ihren eigenen Widmungszweck als "alleinige städtische Entwässerungsleitung". Einer Zustimmung der Gemeinde oder eines anderen - zusätzlichen - widmungsrelevanten Verhaltens der Gemeinde bedürfe es damit entgegen der Ansicht des OVG NRW im Urteil vom 7. Oktober 1996 nicht mehr. Auch die Duldungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses dürfe durch eine Gebührenpflicht, die zu einer weitgehenden Unterdeckung des Landeshaushalts führe, nicht unterlaufen werden. Gestützt werde dieses Ergebnis durch die Überlegung, dass der Straßenbaulastträger seine Entwässerungseinrichtungen auch gegen den Willen der betroffenen Gemeinde mit den städtischen Entwässerungseinrichtungen verbinden könne, da ihm ein Enteignungsrecht zustehe. Ein Grundrechtsschutz für die Gemeinde bestehe insoweit nicht. Stelle der Straßenbaulastträger keine eigene vollständig autarke Entwässerungseinrichtung her, so genüge es, dass nur die Einleitung in die städtische Abwasseranlage als solche in den Bauwerksverzeichnissen der Planfeststellungspläne geregelt werde, ohne dass weitergehende Feststellungen zur Frage der Entschädigung erforderlich seien. Die Gebührensatzung enthalte auch keine wirksame Regelung für die Erfassung öffentlicher Straßenflächen anderer Hoheitsträger. Das einzig richtige Äquivalent zur Kostenfreiheit der Beklagten bestehe in einem Baukostenzuschuss durch den Kläger, der der Beklagten bereits in der Vergangenheit angeboten, von dieser aber als einziger Stadt im gesamten westfälisch-lippischen Bereich abgelehnt worden sei. Der Kläger bestreitet "vorsorglich" die Höhe der festgesetzten Gebühren im Hinblick auf die zugrundeliegenden Flächen. Für die Landesstraße 622 gehe er von einer zu veranlagenden Fläche von "rund 10.500 m²" aus. Die 10.500 m² habe er anhand einer Länge der Straße von 520 m und einer maximalen Breite von ca. 20 m für zwei Stationen ermittelt. Für die Landstraße 889 habe er zunächst an Hand der Anlage K4 mit drei Feldkarten eine zu veranlagende Fläche von insgesamt 11.500 m² ermittelt, die nunmehr auf 12.719 m² zu korrigieren sei. Auf der Ostseite der Fahrbahn von Abschnitt 2 (1,732 bis 2,058) versickere das Wasser. Für die Landesstraße L 628 habe er zunächst keine zu veranlagende Fläche angesetzt, weil das Niederschlagswasser versickere. Die Überprüfung habe dann Flächen der je halben Fahrbahn von 1.800 m² ergeben, die entweder in den städtischen Kanal oder in den Quellbach entwässerten. Für die L 511 habe er zunächst ausgehend von einer Straßenlänge von 210 m eine zu veranlagende Fläche von 1.890 m² festgestellt. Eine nochmalige Prüfung habe eine weitere Fläche von 52.000 m² ergeben. Die Differenzen in den Flächenerfassungen ergäben sich im Wesentlichen aus der unterschiedlichen Bewertung von Einleitungen, die nach seiner Auffassung in Gewässer 2. Ordnung erfolgten, die nicht zugleich eine Abwasseranlage der Beklagten sein könnten. Die Beklagte hat die Gebührenfestsetzung für die L 622 in der mündlichen Verhandlung um 6.363,24 EUR bei einer verbleibenden Fläche von 10.500 m² reduziert. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Gebührenfestsetzungen von der Beklagten durch die Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 und deren Erklärung zur L 622 in der mündlichen Verhandlung reduziert worden sind. Der Kläger hat die am 16. April 2009 erhobene Feststellungsklage zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 und der Erklärung zur L 622 in der mündlichen Verhandlung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Es sei sachdienlich, die Änderungsbescheide in das Klageverfahren einzubeziehen. Die noch aufrechterhaltene Anfechtungsklage sei unbegründet. Die streitigen Bescheide seien rechtmäßig. Sie seien formell nicht zu beanstanden, weil sie ausreichend bestimmt und begründet seien. Welche Flächen für die Niederschlagswassergebühren berücksichtigt worden seien, ergebe sich aus den Anlagen. Zudem sei der Sachverhalt einschließlich der zu berücksichtigenden Flächen wiederholt mit den Vertretern des Klägers besprochen worden, so dass ihm die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gewesen seien. Die geänderten Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Die Vertragsverhandlungen seien unerheblich. Insoweit werde lediglich darauf hingewiesen, dass ein Gebührenverzicht hätte geregelt werden sollen, der als unzulässig angesehen worden sei. Die Ausführungen des Klägers zur Widmung der städtischen Abwasseranlage durch ein Planfeststellungsverfahren seien verfehlt. Konzentrations- und Gestaltungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses hätten keine Auswirkung auf die Widmung einer öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten. Diese stehe im Eigentum der Beklagten und sei der Verfügungsbefugnis des Klägers entzogen. Die vom Kläger vorgetragene Umwidmung stellte - läge sie vor - einen unzulässigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und eine unzulässige Enteignung dar. Der Träger der Straßenbaulast sei zur Benutzung städtischer Anlagen nicht verpflichtet, er könne selbst entscheiden, ob er Entwässerungsanlagen selbst errichte oder die kommunale Kanalisation mit der Folge einer Gebührenpflicht in Anspruch nehme. Anhaltspunkte für eine konkludente andere Widmung der städtischen Abwasseranlage lägen nicht vor. Die städtische Abwasseranlage sei ausschließlich dem Zweck der städtischen Entwässerung gewidmet. Die Beklagte habe satzungsrechtlich wirksam geregelt, dass die Abwasseranlage gebührenpflichtig sowohl für die private Einleitung von Abwasser als auch für die Einleitung von Abwasser sei, das auf öffentlichen Straßen, die nicht in der Straßenbaulast der Beklagten stünden, anfalle. Die Höhe der Gebühren sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Flächen seien auf der Grundlage der aufgenommenen Luftbilder, wie sie in den Verwaltungsvorgängen enthalten seien, mit dem Programm "mapinfo" ermittelt und berechnet worden. Substantiierte Einwände seien von Seiten des Klägers gegen die Berechnungsweise bei den Vorbesprechungen nicht erhoben werden. Die Flächenangaben des Klägers zur L 889 und der L 628 seien nicht nachvollziehbar. Sie habe die Flächen konkret anhand von Luftbildern ermittelt und sei nicht von einer durchschnittlichen Straßenbreite von 20 m ausgegangen. Die Flächen für die L 889 und L 628 seien von den Beteiligten am 13. Dezember 2007 im Rahmen eines Ortstermins einvernehmlich abgestimmt worden. Eine Versickerung im Hinblick auf diese beiden Landesstraßen finde nach den eigenen Plänen des Klägers vom März 2008 nicht statt, vielmehr erfolge eine Einleitung in den städtischen Kanal. Eine Versickerung könne schon aufgrund der Bodenbeschaffenheit in diesem Bereich nicht erfolgen. In diesem Bereich nehme der Quellbach u.a. auch die Abwässer der A 2 und eines privaten Gewerbebetriebs auf. Hinsichtlich der L 511 finde eine Einleitung in den Breuskes Mühlenbach statt, jedenfalls keine Versickerung des Niederschlagswassers. Die vom Kläger angegebene Fläche von 1.890 m² für eine Streckenlänge von 210 m liege nach dessen eigenen vorgelegten Plänen in einem Abschnitt, für den seitens der Beklagten keine Festsetzung der Niederschlagswassergebühren erfolgt sei. Veranlagt worden sei lediglich der Abschnitt von der I. Straße bis zur Autobahnanschlussstelle S. /I1. Nord. Die von ihr veranlagte Fläche von 52.735 m² ergebe sich aus der vorgelegten Luftbildkarte und den übersandten Plänen. Auch die sog. Schmutzwasserläufe, wie C. Mühlenbach und Quellbach, seien Bestandteil der städtischen Abwasserbeseitigungsanlage. Diese in ihrem Eigentum stehenden Schmutzwasserläufe seien durch konkludente Widmung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten einbezogen worden und dienten sowohl der Schmutz- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung. Die Schmutzwasserläufe seien an den Einleitungsstellen noch nicht renaturiert und würden von der Beklagten unterhalten. Sie seien in der Vergangenheit bergbaubedingt von ihr zum Teil verrohrt oder mit betonierten Sohlschalen ausgelegt worden und hätten ihre Gewässereigenschaft dadurch zum Teil verloren. Die Schmutzwasserläufe seien in das städtische Entwässerungssystem integriert worden. So entsorgten auch noch viele Privathaushalte ihre Abwässer über diese Abwasseranlagen und seien hierfür gebührenpflichtig, etwa ein Gewerbebetrieb im Gebiet P. , der seine Abwässer in den Quellbach einleite. Auf beigefügten Fotos sei zudem erkennbar, dass im Bereich der "Bäche" Schilder mit der Aufschrift "Städt. Abwasseranlage - Betreten nicht gestattet, Der Stadtdirektor" aufgestellt seien. Sie verfüge über wasserrechtliche Erlaubnisse der Wasserbehörden zur Einleitung von Abwasser, teilweise werde die Einleitung von diesen geduldet. Wenn nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen eine Gebührenbefreiung vorgesehen sei bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer, so erfasse diese Formulierung nur renaturierte Bäche, nicht aber die Einleitung in eine städtische Abwasseranlage, soweit diese auch durch frühere "Gewässer" gebildet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte 13 K 6435/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und die Feststellungsklage zurückgenommen worden ist (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Die aufrechterhaltene Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 und der Erklärung zur L 622 in der mündlichen Verhandlung ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist nicht versäumt. Die Klagefrist des § 74 VwGO ist hinsichtlich der Ausgangsbescheide der Beklagten vom 8. November 2008 eingehalten, da diese gegen die frühestens am 18. November 2008 bekanntgegebenen Bescheide innerhalb eines Monats am 16. Dezember 2008 Klage erhoben hat. Der Einhaltung einer Klagefrist für die Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 bedurfte es nicht mehr, weil diese keine die Bescheide des Beklagten vom 8. November 2008 ersetzenden Bescheide darstellen. Es handelt sich ausweislich ihrer Bezeichnung um Änderungsbescheide, durch die lediglich die Höhe der Gebühren reduziert wird. Die weitergehende Gebührenfestsetzung durch die Bescheide vom 8. November 2008 ist durch die Änderungsbescheide unangetastet geblieben. Die noch aufrechterhaltene Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 und der Erklärung zur L 622 in der mündlichen Verhandlung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind entgegen der Ansicht des Klägers sowohl hinreichend bestimmt als auch ausreichend begründet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i.V.m. § 119 AO) Sie regeln inhaltlich bestimmt, was insoweit allein erheblich ist, sowohl den gebührenpflichtigen Adressaten - den Kläger - als auch die Festsetzung der Gebühren nach Art und Höhe. Trotz der missverständlichen Angabe des Jahres 2008 bzw. 2009 in der Überschrift ist den Angaben zur Gebührenfestsetzung eindeutig und deshalb auch unstreitig zu entnehmen, dass es um das Veranlagungsjahr 2005 geht. Die Einleitungsstellen sind im Begründungsteil der Summenbescheide ebenso aufgeführt worden wie die veranlagten Flächen. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO schon deshalb nicht, weil dem Kläger die Auffassung der Beklagten zu Grund und Maß der veranlagten Flächen aus zahlreichen Abstimmungsterminen bekannt war. Im Übrigen greift die (Heilungs-) Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs.2 AO. Die streitigen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Bescheide stützen sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage, nämlich die Gebührensatzung der Beklagten für die Abwasserbeseitigung vom 15. Dezember 2004 (GebS). Der in dieser Satzung für das Veranlagungsjahr 2005 erstmals geregelte sog. gespaltene Gebührenmaßstab für die Bemessung der Schmutzwassergebühren einerseits und die Bemessung der Niederschlagswassergebühren in § 3 GebS andererseits stellt eine gültige Maßstabsregelung dar. Dies hat die Kammer in den rechtskräftigen Urteilen vom 5. Juni 2008 - u.a. 13 K 1908/07 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 20. Juli 2009 - 9 A 1965/08 - entschieden. Auf diese Entscheidung ist im Verlaufe des Verfahrens hingewiesen worden, so dass zur näheren Begründung hierauf Bezug genommen wird. In diesen Entscheidungen ist zugleich dargelegt worden, dass die Höhe der Gebührensätze (§ 4 GebS) in rechtmäßiger Weise kalkuliert worden ist. Als Maßstabseinheiten erfasst worden sind insbesondere auch die versiegelten Flächen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Zur Begründung wird auch hier auf die entsprechenden Entscheidungsgründe der angegebenen Entscheidungen Bezug genommen (S. 22 ff.). Ein Gebührensatz in Höhe von 0,52 EUR jährlich für die in städtische Entwässerungseinrichtungen eingeleiteten Niederschlagswässer für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche von Verbandsmitgliedern ist daher nicht zu beanstanden. Der Kläger ist auf der Grundlage der wirksamen GebS zu Recht zu Niederschlagswassergebühren i.H.v. noch insgesamt 42.884,92 EUR für die Einleitung von Niederschlagswasser von den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksflächen der L 511, L 622, L 628 und L 889 herangezogen worden. Von diesen Flächen gelangt Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage (§ 3 Abs. 1 GebS). Die nähere Definition der öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des § 3 Abs. 1 GebS nimmt die Regelung der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 21. Dezember 1990 (AbwBS) vor. Danach betreibt die Stadt in ihrem Gebiet die Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 ). Die öffentliche Abwasseranlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Zu dieser Anlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Versickern, Verrieseln und Einleiten von Abwasser sowie dem Entwässern von Klärschlamm dienen (§ 1 Abs. 2). Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie der Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht (§ 1 Abs. 5). Durch diese Satzungsbestimmungen wird die in §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW normierte landesrechtliche Ermächtigung für Gemeinden, Gebühren u.a. als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) zu erheben, wirksam ausgefüllt. Ob eine öffentliche Abwasseranlage im Sinn des kommunalabgabenrechtlichen Einrichtungsbegriffs vorliegt, hängt davon ab, ob der Gebührenpflichtige Anlagen in Anspruch nimmt, die zu entwässerungsrechtlichen Zwecken technisch geeignet sind und durch Widmung, die nicht formgebunden ist und entgegen der Ansicht des Klägers nach ständiger Rechtsprechung auch konkludent erfolgen kann, zu diesem Zweck vom Einrichtungsträger bestimmt ist. OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - NWVBL 2730 ff., vom 7. September 1987 - 2 A 993/85 -; vom 5. September 1986 - 2 A 2955/83 -, Gemeindehaushalt 1987, 187, vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, NWVBl 1997, 220, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 146.96 - DVBl. 1997, 1065, und vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, Juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 7 B 16/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -; Nach der Entscheidung des OVG NRW vom 7. Oktober 1996 ist der Kläger, wie jeder andere Nutzer auch, entwässerungsgebührenpflichtig, wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Straßenbaulast und Abwasserbeseitigungspflicht Niederschlagswasser von einer Landesstraße in eine gemeindliche Kanalisation einleitet, ohne dass hierüber zwischen dem Land und der betroffenen Gemeinde besondere vertragliche Vereinbarungen bestehen. Solche Vereinbarungen bestehen vorliegend nicht. Nach der genannten Entscheidung des OVG NRW, deren Gründen die Kammer folgt, wird die inhaltliche Reichweite der Widmung einer Anlage zum gemeindlichen Anstaltsgebrauch allein durch das für Außenstehende erkennbare widmungsrelevante und ggf. auch nur konkludente Verhalten der Gemeinde bestimmt. Auch wenn nicht ausgeschlossen sei, dass eine Anlage verschiedenen Nutzungszwecken dienen könne, etwa der städtischen Nutzung der Anlage für Zwecke der Ortsentwässerung auf der einen und der Nutzung zum Zwecke der Erfüllung der Straßenbaulast und der damit verbundenen Straßenentwässerung auf der anderen Seite, müsse anhand des widmungsrelevanten Verhaltens der Gemeinde festgestellt werden, ob die Gemeinde die für die Anlage übliche umfassende kommunale Zweckbestimmung zu Gunsten zusätzlicher hoheitlicher Zweckbestimmungen habe einschränken wollen. Maßgeblich ist hiernach ausschließlich das Widmungsverhalten des Einrichtungsträgers - hier der Beklagten. Dass die Beklagte ihre vor Anschluss der Straßenoberflächenentwässerung durch die benannten Landesstraßen unstreitig allein zu ihren Zwecken gewidmete Anlage danach auch für Zwecke dieser Entwässerung (um-)gewidmet haben könnte, ist auszuschließen. Nicht einmal der Kläger behauptet ein entsprechendes konkludentes Widmungsverhalten der Beklagten, das von dieser auch in Abrede gestellt wird. Da die Beklagte ihre Abwasseranlage nicht für Zwecke der Erfüllung der Straßenbaulast des Klägers gewidmet hat, gehen die rechtlichen Ausführungen des Klägers schon aus dem Gesichtspunkt der nach der Entscheidung des OVG vom 7. Oktober 1996 erforderlichen entsprechenden Widmung durch die Beklagte ins Leere. Die mit dem vorstehenden Inhalt vorgenommene Auslegung des landesrechtlichen Begriffs der öffentlichen Einrichtung im Kommunalabgabenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen durch die zitierte Rechtsprechung des OVG NRW wird durch die vom Kläger in diesem Verfahren in den Vordergrund gerückten rechtlichen Betrachtungen zu den Wirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage gestellt. Es liegt bereits kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Frage der Entwässerung der Straßenoberflächen der Landesstraßen durch den Anschluss an nicht vom Kläger geschaffene eigene Anlagen der Beklagten überhaupt Gegenstand eines nach außen erkennbaren Widmungsaktes im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Landesstraßen gewesen ist. Die Widmung ist außerhalb der Planfeststellung, jedenfalls aber gesondert zu verfügen, da sie nicht eine öffentlich-rechtliche Beziehung des Vorhabenträgers zu Vorhabenbetroffenen im Sinn des Planungsrechts beinhaltet. Vgl. Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Aufl., Kapitel 36, Rn. 15.5.; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. § 75 Rn. 18. Die inhaltlichen Regelungsbereiche einer Widmung einerseits und eines Planfeststellungsbeschlusses andererseits unterscheiden sich nach ihren unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen (für Landesstraßen: § 6 StrWG NRW einerseits, § 37 ff StrWG NRW andrerseits) grundlegend. Die Widmung ist kein Vollzugsakt einer isolierten Straßenplanung. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, BVerwGE 94, 100. Die Widmung und nicht die Planfeststellung gestaltet den sachenrechtlichen Status der gebauten Straße und die Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem - ggf. von ihm verschiedenen - Eigentümer des Straßengrundstücks oder den von der Planung betroffenen Trägern öffentlicher Einrichtungen hinsichtlich der Verfügungsmacht des Eigentümers oder Einrichtungsträgers über die Bestimmung des Zwecks der öffentlichen Sache. Die Widmung - einer Straße oder einer anderen öffentlichen Einrichtung oder Anlage - hat ein eigenes Regelungsfeld im Hinblick auf den sachenrechtlichen Status der gebauten Straße oder Einrichtung. Sie regelt deren Nutzung für öffentliche Zwecke. Sie ist nicht - wie der Planfeststellungsbeschluss, der ihr regelmäßig vorausgeht, - das Ergebnis eines Abwägungsvorganges, der zu einem Ausgleich zwischen den widersprechenden Interessen der betroffenen Rechtsinhaber führen soll. Vgl. Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Aufl., Kapitel 8, Rn. 23.5 und Kapitel 36, Rn. 15.5. Aus den vorliegenden Unterlagen über die Planfeststellungen lassen sich nach außen erkennbare gesonderte Widmungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der Beklagten nicht entnehmen. Sie werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht, da er meint, bereits die Planfeststellungen könnten eine (Um-)Widmung bewirken. Unabhängig von der Frage der Widmungskompetenz des jeweiligen Einrichtungsträgers liegen deshalb nach außen erkennbare Widmungen der von der Beklagten hergestellten und allein ihrer Ortsentwässerung gewidmeten Entwässerungsanlagen zu eigenen Zwecken des Klägers als Straßenbaulastträger für die Oberflächenentwässerung der Landesstraßen nicht vor. Die vom Kläger vorgetragene Rechtskonstruktion ist aber auch rechtlich verfehlt. Zum einen ist es - wie dargelegt - rechtlich nicht möglich, eine Widmung ohne nach außen erkennbare Verfügung durch eine Planfeststellung zu ersetzen oder zu ändern. Zum anderen kann eine Widmung in rechtmäßiger Weise nur durch den Träger der öffentlichen Einrichtung ausgesprochen werden, der hierzu die Verfügungsmacht besitzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996, a.a.O. Die Widmung betrifft - wie dargelegt - den sachenrechtlichen Status der Einrichtung. Dementsprechend wird die straßenrechtliche Widmung durch die dazu berufene Straßenbaubehörde für den Straßenbaulastträger - für Landesstraßen das klagende Land (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW) - als Verfügungsberechtigten ausgesprochen (§ 6 Abs. 5 und 2 StrWG NRW). Hingegen ist die Beklagte Einrichtungsträger ihrer Abwasseranlage, deren Bestandteile wie die verrohrten Teile der Kanalisation oder die durch betonierte Platten ausgelegten offenen Abwasserläufe nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in ihrem Eigentum stehen. Gegen die vom Kläger vorgebrachte (Um-)Widmung der städtischen Abwasseranlagen spricht auch, dass er - vergeblich - eine Kostenvereinbarung mit der Beklagten angestrebt hat. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es - der Auffassung des Klägers folgend - zu einer die Gebührenpflicht ausschließenden (Um-)Widmung gekommen wäre. Nach dem Vortrag des Klägers enthalten auch die Planfeststellungsbeschlüsse keine Regelungen über Kostenanteile für die Mitbenutzung von anderen Anlagen im Hinblick auf die Kanalisation. Dies spricht dagegen, dass die Beziehungen des Trägers der Straßenbaulast - des Klägers - zu anderen öffentlichen Aufgabenträgern - der Beklagten - hinsichtlich der Abgrenzung der Kostenanteile für die Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Kanalisation überhaupt Gegenstand der Planfeststellung waren. Damit aber fehlt es an einer entsprechenden Regelung öffentlich- rechtlicher Beziehungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Vgl. hierzu Kodal, a.a.O., Kapitel 36, Rn. 15.31. Gegen die vom Kläger vorgebrachte (Um-)Widmung ist schließlich anzuführen, dass die Abwasseranlagen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ausschließlich von dieser unterhalten werden, um der ihr obliegenden Beseitigungspflicht für das auch von den Landstraßen auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser (§ 56 WHG i.V.m. § 53 LWG NRW) nachzukommen. Bei einer (Um-)Widmung zu Zwecken des Klägers als Straßenbaulastträger wäre (auch) er unterhaltspflichtig (§ 9 StrWG NRW). Infolge der unterschiedlichen Regelungsgegenstände einer Planfeststellung einerseits und einer Widmung anderseits scheidet daher eine rechtliche Umgestaltung einer vorhandenen Widmung durch einen anderen als den Einrichtungsträger der Anlage im Wege einer Planfeststellung von vornherein aus mit der Folge, dass die von der Klägerin bemühten Konzentrations-, Gestaltungs- und Duldungswirkungen einer Planfeststellung für die Frage einer (Um-)Widmung ebenso unerheblich sind wie haushaltsrechtliche Erwägungen, die im Übrigen auch für die Gebührenpflicht von Privatpersonen unmaßgeblich sind. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen - ausschließlich städtischen - Abwasseranlage der Beklagten ist der Kläger als Eigentümer der Grundstücksflächen der Landesstraßen, von denen Niederschlagswasser in die Anlage gelangt, gemäß § 7 GebS gebührenpflichtig. Seine dem Grunde nach bestehende Gebührenpflicht bezieht sich nach der Regelung des § 9 Abs. 2 GebS auf Grundstücke für Straßen, Wege und Plätze, bei denen die Beklagte nicht Straßenbaulastträger ist. Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen ist das Land (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW). Diese satzungsrechtliche Regelung ist nicht zu beanstanden. Bedient sich der Träger der Straßenbaulast zur Erfüllung seiner Entwässerungspflichten keiner eigenen Anlage, sondern benutzt er eine kommunale Abwasseranlage, so ist die einsetzende Gebührenpflicht Folge dieser Entscheidung und greift nicht unzulässig in die landesrechtlich geregelte Straßenbaulast ein. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246/96 -, a.a.O. Es steht danach im weiten Organisationsermessen der Gemeinde, ihre Einrichtung der Abwasserbeseitigung ebenso für die Einleitung von Abwasser zu öffnen, das auf privaten Grundstücksflächen gesammelt wird, wie für Abwasser, das von öffentlichen Straßen in nicht gemeindlicher Baulast herrührt. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sind in beiden Benutzungsfällen identisch. Mit der dem Widmungszweck (§ 1 Abs. 2 AbwS) entsprechenden Fortleitung des von den Straßengrundstücken der Klägerin gesammelten Regenwassers über die öffentliche Kanalisation wird der Klägerin eine dem Zweck der gemeindlichen Einrichtung entsprechende Leistung erbracht, für die die Stadt als angemessene Gegenleistung kostendeckende einheitliche Gebühren erheben darf. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2005 - 5 K 3909/05 - Juris. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2004 - 9 B 10.04 - rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. In dem entschiedenen Fall durfte die Gemeinde nach der gerichtlichen Auslegung ihres Satzungsrechts für die Entwässerung von Straßenflächen keine Gebühren erheben, weil das Satzungsrecht "nur zur Gebührenerhebung im erstgenannten Sinne" ermächtige, nämlich für die Einleitung von "Grundstücken im grundbuchrechtlichen Sinne" und nicht für "Straßenflächen". Im Übrigen verweist die Entscheidung gerade auf die Abgeltung "einer Inanspruchnahme der Einrichtung für den Zweck der dem Baulastträger obliegenden Straßenentwässerung auch auf anderer als satzungsrechtlicher Grundlage" und bestätigt damit, dass neben evtl. Vereinbarungen "auch" eine satzungsgemäße Gebührenerhebung rechtlich möglich ist. Die festgesetzten Gebühren sind in der durch die Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 und die Erklärung zur L 622 in der mündlichen Verhandlung reduzierten Höhe rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 GebS bemisst sich die Niederschlagswassergebühr je Grundstück nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Nach § 3 Abs. 2 GebS ist Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr der Quadratmeter bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche. Unstreitig handelt es sich bei den Straßenoberflächen um befestigte Flächen im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 GebS. Natürliche Bodenoberfläche ist durch die Straßenbauten u.a. durch Asphalt verändert worden. Zunächst ist die Kammer nach den Angaben der Beteiligten, ihren übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur Flächenberechnung als solcher und den vorgelegten Plänen und Fotos der Überzeugung, dass die berechnete Größe der bebauten und befestigten Flächen i.S. des § 3 GebS mit 15.607 m² für die L 889, 3.611 m² für die L 628 und - was insoweit nach der Reduzierung in der mündlichen Verhandlung und den Nachprüfungen des Klägers im Schriftsatz vom 16. Februar 2011 auch unstreitig ist - mit 10.500 m² für die L 622 und 52.735 m² für die L 511 nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, wie die Flächengrößen der befestigten Straßenoberflächen ermittelt worden sind. Sie sind anhand von Luftbildkarten berechnet worden, die anhand von aufgenommenen Luftbildern erstellt worden sind. Auf dem der Kammer vorgelegten Luftbild der L 511 sind schwarzlinierte Umrisse vorhanden, die die Begrenzung der berechneten Flächen erkennen lassen. Die schwarzlinierten Begrenzungslinien erfassen offensichtlich lediglich den Bereich der Straßenoberfläche, der asphaltiert worden ist oder in anderer Weise eine Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche bewirkt hat. Die weitere Berechnung der so erfassten Flächen nach Quadratmetern erfolgte sodann mittels des Programms "mapinfo". Der Kläger hat demgegenüber keinerlei substantiierte Angaben gemacht, aus denen sich die mit Hilfe dieses Programms berechneten Flächengrößen als falsch erweisen könnten. Vielmehr war diese Berechnungsweise offenbar in den Vorgesprächen mit der Beklagten abgesprochen worden. Sie hat auf entsprechende gerichtliche Aufforderung zunächst mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 lediglich angegeben, die aufgrund der vorgelegten Karten und Straßenquerschnitte monierten Veranlagungen blieben aufrechterhalten, da sie offensichtlich seien und genaue Angaben zur Länge und zur Breite der betroffenen Straßenflächen gemäß Plan mit aufgetragenem Querschnitt enthielten. Auf die gerichtliche Aufforderung in der Ladungsverfügung vom 21. Januar 2011, Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich eine abweichende Flächenberechnung ergebe, hat sie mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 zudem einen Plan übersandt, aus dem sich die unterschiedlichen Entwässerungsbereiche in ihrer Größe und Ausgestaltung ergeben sollen. Soweit der Kläger auf die seinem Schriftsatz vom 7. April 2009 beigefügten Anlagen Bezug nehmen will, so lässt sich diesen kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Berechnung der Quadratmetereinheiten als solche, wie sie von der Beklagten vorgenommen worden ist, unzutreffend ist. Vielmehr hat sie ihre ursprünglichen Flächenangaben auf Nachprüfung mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 korrigieren müssen. Auch zeigt die unstreitige Flächenberechnung für die B 225 mit 32.960 m² im Verfahren 13 K 6435/08, dass die Berechnung der befestigten Fläche durch die Beklagte im Ergebnis offenbar zutreffend ist. Aus den vorliegenden Luftbildern und den darauf von der Beklagten farblich markierten Flächen ist zudem ersichtlich, dass die Beklagte (nur) befestigte Flächen erfasst hat. Demzufolge sprechen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte nur "pauschale" Angaben zu Länge und Breite - etwa wie der Kläger zu Unrecht behauptet 20 m - zugrunde gelegt hat. Sie hat vielmehr auch nach ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung dem tatsächlichen Straßenverlauf in seinem örtlichen Ausbau entsprechende konkrete Flächen berücksichtigt. Der Kläger hat den tatsächlichen Feststellungen der Beklagten zur Flächenberechnung in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht mehr widersprochen. Die Kammer musste die Flächenberechnung als solche durch die Beklagte daher nicht weiter aufklären, weil sie davon ausgehen konnte, dass die Beklagte bei ihrer Berechnungsmethode ausschließlich Flächen in Ansatz gebracht hat, die bebaute oder befestigte Grundstücksflächen des Klägers i. S. des § 3 GebS darstellen. Die unterschiedlichen Flächenberechnungen erklären sich vielmehr weitgehend dadurch, dass vom Kläger solche Flächen heraus gerechnet worden sind, die nach seiner Ansicht in ein Gewässer einleiten, während die Beklagte auch solche Flächen in Ansatz gebracht hat, was auch der Kläger einräumt. Wenn der Kläger zudem für Abschnitt 2 der L 889 eine Versickerung der halben Fahrbahnseite geltend macht, so ist das unerheblich, weil dieser Abschnitt, der in der Anlage K4 zum Schriftsatz vom 7. April 2009 (Bl. 62 der Gerichtsakte) als F. Straße markiert worden ist, von der Gebührenerhebung nicht erfasst ist, wie sich aus der Begründung des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2009 und den vorgelegten Plänen der Beklagten ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Flächen in die Berechnung für die Gebühren einzubeziehen, die in ein "Gewässer" einleiten - von der L 511 in den C. Mühlenbach und von der L 628 und L 889 - nach Ansicht des Klägers teilweise - in den Quellbach, im Übrigen in die städtische Kanalisation. Nach den insoweit unstreitigen - durch Fotos und Pläne - belegten Tatsachen handelt es sich bei diesen "Abwasserläufen" ebenfalls um öffentliche Abwasseranlagen der Beklagten im Sinn des § 1 AbwS. Die nach der Rechtsprechung für die technische Geeignetheit und wirksame Widmung erforderlichen Anforderungen sind erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich zugleich um Gewässer im Sinn der wasserrechtlichen Vorschriften handelt. Vgl. dazu die bereits oben S. 11 zitierte Rechtsprechung, etwa: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 - m.w.N. Diese "Abwasserläufe" stehen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Februar 2011 im Verfahren 13 K 6435/08 in ihrem Eigentum und werden von ihr unterhalten. Unterlagen/Rechnungen zur Unterhaltung und Fotos sind von der Beklagten dem Schriftsatz vom 19. Januar 2011 im Verfahren 13 K 6435/08 beigefügt worden (Beiakte Heft 2). Diese "Abwasserläufe" sind - wie sich aus den vorgelegten Fotos ergibt - von der Beklagten weitgehend mit Sohlplatten und Betonplatten ausgelegt worden, sobald sie offen verlaufen. An anderen Stellen sind sie von der Beklagten vollständig verrohrt worden. Sie dienen seit Jahrzehnten im gesamten Stadtgebiet des Beklagten der Entwässerung auch privater Flächen, wie sich aus den von der Beklagten in den vorgelegten Detailplänen und dem Stadtplan, Stand Oktober 2010, eingezeichneten städtischen Kanälen ergibt. Zudem sind der Beklagten die vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnisse für Abwassereinleitungen aus bestimmt bezeichneten Bereichen in Quellbach und C. Mühlenbach erteilt worden. Andere Einleitungen werden nach dem Vorbringen des Beklagten von den Wasserbehörden geduldet. Es handelt sich um Anlagen, weil sie durch Verrohrung oder durch den Einbau betonierter Sohlschalen künstlich geschaffen worden sind. Insoweit ist unmaßgeblich, dass sie teilweise offen verlaufen. Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 23 B 05.1745 -, Juris. Sie sind offenbar auch technisch geeignet, die eingeleiteten Abwässer zu entsorgen. Sie dienen seit Jahrzehnten im gesamten Stadtgebiet der Beklagten der Entwässerung auch zahlreicher privater Flächen - etwa der Ouellbach für das Gewerbegebiet P. . Hieraus folgt zugleich, dass sie in das Kanalnetz der Beklagten integriert sind und dem Sammeln und Fortleiten von Abwasser zu von der Emschergenossenschaft betriebenen Kläranlagen dienen. Zu diesen Zwecken sind sie zumindest konkludent von der Beklagten gewidmet worden. Dies ergibt sich aus ihrer künstlichen Gestaltung durch die Beklagte, ihrer Integration in das gesamte städtische Abwassernetz, der Unterhaltung und den erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen für deren Inanspruchnahme zu Abwasserbeseitigungszwecken. Möglicherweise noch fehlende wasserrechtliche Erlaubnisse - der Kläger allerdings behauptet für seine Einleitungen selbst, insoweit über Erlaubnisse zu verfügen, die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses geregelt worden seien - vermögen die Wirksamkeit der Widmung nicht zu beseitigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 - 7 B 16/08 -, Juris; vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. März 1990 - BF VI 20/87 -, Juris. Danach ist die Gebührenerhebung entgegen der Ansicht des Klägers selbst dann rechtmäßig, wenn für die genannten "Abwasserläufe" wasserrechtlich erforderliche Erlaubnisse nicht erteilt worden sind. Selbst wenn die Widmung infolge Fehlens einer Erlaubnis rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre sie jedenfalls nach der genannten Rechtsprechung nicht unwirksam. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der für das Veranlagungsjahr 2005 maßgeblichen Satzungsregelung des § 3 Abs. 3 GebS nicht, dass die Niederschlagswassergebühr vorliegend entfällt. Wenn nach dieser Regelung die Niederschlagswassergebühr für Flächen entfällt, deren Niederschlagswasserabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder nachweislich entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik dauerhaft auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt, so kann diese Regelung nicht im Sinn des Klägers ausgelegt werden, auch wenn die "Abwasserläufe" zugleich noch oberirdische Gewässer sein sollten. Schon aus § 3 Abs. 3 Satz 2 GebS ergibt sich, dass auch in den genannten Fällen dann, wenn noch eine öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen wird, die volle Niederschlagswassergebühr zu berechnen ist. Insbesondere aber aus der der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 übergeordneten allgemeinen Regelung des § 1 GebS ergibt sich, dass immer dann, wenn die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen wird, Benutzungsgebühren erhoben werden sollen. Zudem fehlt es im vorliegenden Fall auch an der Voraussetzung, dass das Niederschlagswasser dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Denn nach der Einleitung in die "Abwasserläufe" wird das Abwasser in Anlagen der Emschergenossenschaft eingeleitet und geklärt. Zudem hat die Beklagte solche Flächen nicht in die Gebührenberechnung einbezogen, von denen Niederschlagswasser in renaturierte Bachläufe eingeleitet wird, die keine künstlich geschaffene Anlage mehr sind. Wird die Abwasseranlage der Beklagten durch die Einleitung der Straßenentwässerung auch in die genannten "Abwasserläufe" in Anspruch genommen, kann dahinstehen, ob nicht für große Flächen auch eine von § 3 Abs. 1 GebS erfasste gebührenrelevante mittelbare Einleitung in städtische Kanalrohre erfolgt. Eine Vereinbarung, die eine Gebührenerhebung der Beklagten für (Teil-)Flächen der L 622 ausschließt, ist der Vereinbarung zwischen dem Landschaftsverband Westfalen - Lippe und der Beklagten vom 5. 10/8.11.1995 nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Ebenso finden sich in den vorliegenden Auszügen der Planfeststellungsbeschlüsse keine Regelungen über einen Gebührenverzicht. Vielmehr sind etwa Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Erlaubnissen ausdrücklich einem besonderen Entschädigungsverfahren vorbehalten worden. Ist die Beklagte nach allem von zutreffenden Berechnungseinheiten für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren der L 511,L 622, L 628 und L 889 ausgegangen, so sind diese zu Recht mit einem Gebührensatz von 0,52 EUR gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GebS multipliziert worden. Die Beklagte hat mit der Festsetzung in den Änderungsbescheiden vom 6. Februar 2009 zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin von einem Abwasserverband zu Verbandslasten veranlagt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.