Beschluss
2 M 44/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:1005.2M44.16.0A
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Leitsätze
1. Der private Eigentümer hat die Benutzung einer Straße im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung zu dulden.(Rn.6)
2. Inhaber von Erwerbsrechten, die in anderem rechtlichen Zusammenhang - wie etwa bei der Abfindung nach §§ 49, 73 FlurBG - dinglich Nutzungsberechtigten gleichgestellt sind, müssen der Widmung nach § 6 Abs. 3 StrG LSA (juris: StrG ST) nicht zustimmen.(Rn.8)
3. Eine fehlende Zustimmung des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit der Widmung, nicht zu ihrer Nichtigkeit.(Rn.10)
4. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 - 2 M 41/14 -, LKV 2014, 559 [560], RdNr. 7 in juris, m.w.N.).(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der private Eigentümer hat die Benutzung einer Straße im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung zu dulden.(Rn.6) 2. Inhaber von Erwerbsrechten, die in anderem rechtlichen Zusammenhang - wie etwa bei der Abfindung nach §§ 49, 73 FlurBG - dinglich Nutzungsberechtigten gleichgestellt sind, müssen der Widmung nach § 6 Abs. 3 StrG LSA (juris: StrG ST) nicht zustimmen.(Rn.8) 3. Eine fehlende Zustimmung des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit der Widmung, nicht zu ihrer Nichtigkeit.(Rn.10) 4. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 - 2 M 41/14 -, LKV 2014, 559 [560], RdNr. 7 in juris, m.w.N.).(Rn.12) I. Die Antragstellerin pachtete mit Wirkung vom 01.10.2008 von der IPG Stadtentwicklungsgesellschaft A-Stadt in der Nähe des Westufers des Großen Goitzschesees gelegene Flächen, um dort einen Campingplatz zu betreiben. Zu den Pachtflächen zählte auch das durch eine spätere Neuvermessung entstandene Flurstück 100 der Flur A der Gemarkung (D.). Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.05.2010 und notariellem Ergänzungsvertrag vom 17.02.2012 kaufte die Antragstellerin von der (E.) mbH ((E.) GmbH) mehrere an das Pachtgelände angrenzende Grundstücksflächen, darunter das 648 m² große Flurstück 1036 der Flur B der Gemarkung (N.). Die (E.) GmbH hatte das Grundstück von der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft (LMBV) durch notariellen Kaufvertrag vom 11.11.2005 erworben. Dem entsprechend vereinbarten die Antragstellerin und die (E.) GmbH im notariellen Vertrag vom 25.05.2010 die Abtretung der zugunsten der (E.) GmbH im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung. Im Grundbuch wurde am 14.03.2013 zugunsten der Antragstellerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die beiden Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wassersportzentrum“ der Antragsgegnerin vom 18.03.2011 in der Fassung der 1. Änderung vom 07.09.2012. Die darin als Planstraße 2 bezeichnete Straße, die von der (N.)er Straße in östliche Richtung zum Ufer des Sees abzweigt, führt über die beiden Flurstücke. Am 11.10.2011 kündigte die Stadtentwicklungsgesellschaft A-Stadt mbH das mit der Antragstellerin geschlossene Pachtverhältnis zum 30.11.2011. Nach einem – seit Mai 2016 rechtskräftigen – Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.02.2015 (9 U 48/14) ist diese Kündigung wirksam und die Antragstellerin zur Herausgabe der gepachteten Flächen verpflichtet. Bereits mit Verfügung vom 06.02.2013, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.02.2013, widmete die Antragsgegnerin die Planstraße 2 zur Gemeindestraße „Seeblick“. Die hiergegen von der Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (6 A 215/13 HAL) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22.10.2014 ab. Den daraufhin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (2 L 144/14) lehnte der Senat mit Beschluss vom 30.11.2015 ab. Über die nach erfolgloser Anhörungsrüge erhobene Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (AR 96/16) ist noch nicht entschieden. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 04.02.2016 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die auf der Straße "Seeblick" im Bereich des Flurstücks 1036 der Flur B der Gemarkung (N.) aufgebrachten Hindernisse, bestehend aus einem Zaun, einer Rasenfläche und einem auf zwei Holzklötzen liegenden Holzstamm, bis zum 7. Tag nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen (Ziffer 1), den öffentlichen Verkehr auf dieser Straße zu dulden und die zur Straße gehörenden Grundstücke von jeglichen Einfriedungen, Absperrungen oder anderen baulichen Veränderungen sowie Anpflanzungen freizuhalten (Ziffer 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin am 16.02.2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 04.04.2016 wurde die Antragstellerin als Eigentümerin des Flurstücks 1036 im Grundbuch eingetragen. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Form begründet, indem sie darauf verwiesen habe, dass die Widmung der Straße nunmehr nach jahrelangem Rechtsstreit rechtskräftig und die Straße für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei und ohne die Anordnung des Sofortvollzuges die widmungsgemäße Nutzung der Straße weiter verzögert würde. Ob die Begründung trage, sei dagegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die Antragstellerin übe durch das Aufstellen und Belassen von Hindernissen auf öffentlichen Verkehrsflächen eine nicht erlaubte Sondernutzung aus, die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA untersagt werden könne. Die Straße "Seeblick" sei entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin eine öffentliche Straße, da sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Die Widmung vom 06.02.2013 sei rechtskräftig. Dem stehe die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen nicht entgegen. Ohne Erfolg rüge die Antragstellerin, die Widmung sei nichtig, weil weder die LMBV als (damalige) Eigentümerin noch sie, die Antragstellerin, als dinglich Berechtigte am Flurstück 1036 vorab beteiligt worden seien. Es könne offen bleiben, ob es grundsätzlich einen besonders schwerwiegenden Mangel darstelle, wenn die erforderliche Zustimmung des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglichen Berechtigten fehle. Ein eigenes dingliches Nutzungsrecht der Antragstellerin an den in Rede stehenden Teilflächen habe im Zeitpunkt der Widmung nicht bestanden. Es sei zwar nicht die Zustimmung der LMBV als damalige Eigentümerin eingeholt, jedoch die (E.) mbH beteiligt worden, zu deren Gunsten im Zeitpunkt der Widmung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen gewesen sei und die am 11.11.2015 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Anordnung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin nach § 12 der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze gehalten sei, den Campingplatz einzufrieden. Die Antragstellerin könne den Campingplatz auch längs der Straße einfrieden. II. A. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10.08.2012 untersagt gewesen sei, auf dem Flurstück 1036 jegliche bauliche Maßnahmen, insbesondere aber Straßenbauarbeiten auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Den Besitz an der Fläche habe sie hierzu insbesondere nicht der Antragsgegnerin eingeräumt. Nur indem sich die Antragsgegnerin durch die von ihr beauftragte Kommunalentwicklungsgesellschaft über dieses Verbot hinweggesetzt, insbesondere auch nicht das nach § 40 StrG LSA vorgesehene Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung durchgeführt habe, habe sie auf dem Flurstück 1036 überhaupt erst eine Straße errichten können. Ihr, der Antragstellerin, könne daher nicht vorgehalten werden, sie verhalte sich formell illegal, indem sie die Teilfläche der Straße im Bereich des Flurstücks 1036 ohne Genehmigung nutze. An ihrem Besitz am Grundstück habe sich bis heute nichts geändert. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Auch wenn die Antragstellerin aufgrund des mit der (E.) GmbH geschlossenen Kaufvertrages ein Recht zum Besitz an dem mittlerweile in ihrem Eigentum befindlichen Flurstück 1036 der Flur B der Gemarkung (N.) gehabt habe sollte, würde es sie nicht dazu berechtigen, den Grundstücksteil, auf dem die Straße verläuft, in einer Weise zu nutzen, die seiner Zweckbestimmung als öffentliche Straße, die er durch die Widmung erhalten hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA), widerspricht. Durch die Widmung wird der ursprünglich dem bürgerlichen Recht unterliegende Straßengrund für die Zukunft einer öffentlichen Aufgabe zugeführt. Das öffentliche Eigentum begründet eine "hoheitliche Sachherrschaft". Das bürgerlich-rechtliche Eigentum am Straßengrund bleibt zwar formell bestehen, wird aber durch Vorschriften des öffentlichen Rechts überlagert und beschränkt. Der Straßengrund dient einer allgemeinen Aufgabe und wird einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt, um eine sachgerechte Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.03.1976 – 1 BvR 355/67 – BVerfGE 42, 20 [33 f.], RdNr. 55 f. in juris). Der Eigentümer der Straße kann kraft des Widmungsaktes eine bestimmte Nutzung nicht mehr untersagen, für sie ist vielmehr ein bestimmter Inhalt des Gemeingebrauchs festgelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 – BVerwG 4 C 24.91 –, BVerwGE 94, 100 [109], RdNr. 37 in juris). Der private Eigentümer hat die Benutzung der Straße im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung zu dulden (Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 2 RdNr. 20). Das gleiche gilt für dinglich Berechtigte (Sauthoff; in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 27). Schließt die Widmung der Straße eine dem Gemeingebrauch widersprechende, ihn einschränkende Nutzung durch die Antragstellerin aus, kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin zuvor befugt war, Straßenbauarbeiten auf dem Grundstück vorzunehmen. ohne zuvor ein Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 StrG LSA durchgeführt zu haben, oder ob ein solches Verfahren – wie die Antragsgegnerin geltend macht – nicht erforderlich war, weil die Errichtung der Verkehrsanlage bis kurz vor Fertigstellung unter Einbeziehung und "positiver Mitwirkung" der Antragstellerin geschehen sei und bereits im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens Grundvoraussetzung für die Inbetriebnahme des Campingplatzes gewesen sei. 2. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das streitige Grundstück von dem am 14.06.2002 eingeleiteten Flurneuordnungsverfahren Goitzsche Nr. 611/1 BT 4012 umfasst gewesen und sie damit als Erwerberin des Grundstücks im laufenden Flurbereinigungsverfahren nach §§ 49 und 73 FlurBG den Inhabern von dinglichen und persönlichen Rechten an Grundstücken gleichgestellt sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 3 StrG LSA müssen neben dem Eigentümer nur die sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten der Widmung zustimmen. Dazu zählen die Inhaber von Erbbaurechten und Dienstbarkeiten sowie die Nießbraucher (vgl. Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 2 RdNr. 13; Zeitler, BayStrWG Art. 6 RdNr. 21; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 8 RdNr. 16). Eine Zustimmungspflicht von Inhabern von Erwerbsrechten, die in anderem rechtlichen Zusammenhang – wie etwa bei der Abfindung nach §§ 49, 73 FlurBG – dinglich Nutzungsberechtigten gleichgestellt sind, besteht hingegen nicht. Selbst wenn dies der Fall sein und die Widmung der Straße unter diesem Gesichtspunkt der Zustimmung der Antragstellerin bedurft haben sollte, würde dies nur zur Rechtswidrigkeit der Widmung, nicht aber zu ihrer Nichtigkeit führen. Insoweit gelten die nachfolgend unter 3. dargelegten Erwägungen entsprechend. 3. Die Antragstellerin wendet weiter ein, die Widmungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.02.2013 sei nichtig, weil es sich bei der Zustimmungserklärung der (E.) GmbH erkennbar um die Erklärung eines Nichtberechtigten gehandelt habe und eine Zustimmungserklärung der damaligen Grundstückseigentümerin, der LMBV, nicht vorgelegen habe. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, aufgrund der Auflassungsvormerkung zugunsten der (E.) GmbH sei erkennbar gewesen, dass die (E.) GmbH Eigentümerin des Flurstücks 1036 werden würde. Zwar sei nach der vom Antragsgegner vorgelegten Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts (zunächst) die (E.) GmbH als Eigentümerin des Flurstücks 1036 in das Grundbuch eingetragen worden. Aus einer anderen Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes ergebe sich aber, dass letztlich sie, die Antragstellerin, am 04.04.2016 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Senats sei die (E.) GmbH nicht aufgrund der zu ihren Gunsten erteilten Auflassungsvormerkung einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten gleichzustellen gewesen. Auch diese Einwände rechtfertigen im Ergebnis nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 – BVerwG 8 C 107.83 –, NJW 1985, 2658 [2659], RdNr. 22 in juris, m.w.N.). Hierfür genügt ein bloßer Verstoß auch gegen Rechtsnormen von herausragender Bedeutung wie die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht; vielmehr muss der Fehler schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem solchem Maß verletzen, dass der Verwaltungsakt keine Geltung beanspruchen kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 13.09.2012 – 7 LB 84/11 –, NVwZ-RR 2013, 129 [130], RdNr. 29 in juris, m.w.N.). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn – wie hier – entgegen § 6 Abs. 3 StrG LSA der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte der Widmung nicht zugestimmt hat. Eine fehlende Zustimmung des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit der Widmung, nicht zu ihrer Nichtigkeit (vgl. OVG NW, Urt. v. 18.12.2007 – 9 A 2398/03 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 8 RdNr. 18, m.w.N.). Ein besonders schwerwiegender Fehler mag anzunehmen sein, wenn eine Widmungsverfügung in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns erlassen wird, die den privaten Eigentümer eines Wegestücks unter Missbrauch der Bestimmungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und Umgehung der gesetzlichen Regelungen des Straßengesetzes faktisch enteignet (so NdsOVG, Urt. v. 13.09.2012, a.a.O., RdNr. 32). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Zwar dürfte der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Widmung bewusst gewesen sein, dass die (E.) GmbH nicht Eigentümerin des Flurstücks 1036 war. Die Widmung trotz fehlender Zustimmung des Grundstückseigentümers kann aber nicht als unter keinen Umständen mit der Rechtsordnung vereinbar angesehen werden, wenn – wie hier – die Zustimmung desjenigen vorliegt, zu dessen Gunsten im Zeitpunkt der Widmung eine Auflassungsvormerkung eingetragen war. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass im Schwebezustand zwischen Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Eigentumsübertragung die Zustimmung des Eigentümers allein nicht zielführend wäre, weil sie nach § 883 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam wäre; unter Berücksichtigung der Wertung des § 185 Abs. 2 BGB, wonach eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, wirksam wird, wenn der Verfügenden den Gegenstand erwirbt, dürfte daher die Zustimmung des Vormerkungsinhabers jedenfalls dann als ausreichend erachtet werden, wenn dieser später tatsächlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 12.09.2012 – Au 6 K 12.462 –, juris). Dies war hier der Fall, auch wenn letztlich die Antragstellerin Eigentümerin des Flurstücks 1036 geworden ist. Ein bewusst missbräuchliches Handeln der Antragsgegnerin, welches als besonders schwerer, zur Nichtigkeit der Widmung führender Verstoß gegen die Rechtsordnung angesehen werden könnte, kann vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Widmung zugunsten der (E.) GmbH eine Auflassungsvormerkung eingetragen war und die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin erst nach Erlass der Widmungsverfügung erfolgte, nicht angenommen werden. 4. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Ausführungen der Antragsgegnerin zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts pauschal und formelhaft und deshalb nicht ausreichend. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Vorschrift soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (Beschl. d. Senats v. 27.10.2014 – 2 M 58/14 –, juris RdNr. 4, m.w.N.). Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 – 2 M 41/14 –, LKV 2014, 559 [560], RdNr. 7 in juris, m.w.N.). Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zu Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO. 4. Aufl., § 80 RdNr. 98, m.w.N.). Hieran gemessen ist die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch ausreichend. Die streitige Verfügung selbst hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin durch die auf der Straße aufgebrachten Hindernisse die Straße ohne eine erforderliche Erlaubnis nutze und auch eine Erlaubniserteilung nicht möglich sei. Weiterhin sei die Antragstellerin dazu anzuhalten, den Gemeingebrauch ungehindert zu gewähren und nicht erneut Hindernisse auf die Straße zu bringen. Über dieses Interesse am Erlass der Verfügung selbst geht das von der Antragsgegnerin angegebene besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinaus. Sie hat dazu angeführt, dass es nach rechtskräftiger Entscheidung über die Widmung geboten sei, die Straße nunmehr für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daraus wird deutlich, dass gerade wegen des schon seit Jahren währenden, nunmehr abgeschlossenen Rechtsstreits über die Widmung ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, dass ihr der Zugang zu dieser Straße nicht weiter vorenthalten wird. 5. Die Antragstellerin wendet schließlich ein, die unter Ziffer 2 des Bescheides getroffene Anordnung, die zur Straße gehörenden Grundstücke von jeglichen Einfriedungen freizuhalten, sei ermessensfehlerhaft. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene und vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene Einfriedung der durch die Straße abgetrennten Teile des Campingplatzes längs der Straße stelle ebenfalls eine Einfriedung auf den zur Straße gehörenden Grundstücken dar. Die Anordnung umfasse daher nicht nur eine sich direkt auf der Straße befindliche Einfriedung, sondern alle Einfriedungen, die sich auf dem Flurstück 100 der Flur A der Gemarkung (D.) und dem Flurstück 1036 der Flur B der Gemarkung (N.) befinden. Dies stelle im Ergebnis ein mit der Einfriedungspflicht nach § 12 der Campingplatzverordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht zu vereinbarendes Verbot dar, den Campingplatz einzufrieden, sowie ein Gebot, bei Abschluss des Pachtvertrages bereits vorhandene Einfriedungen von den Grundstücken zu entfernen. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verwendete Formulierung "die zur Straße gehörenden Grundstücke" zweifelsfrei dahin zu verstehen ist, dass nur die jeweiligen der Straße dienenden Flächen u.a. von Einfriedungen freizuhalten sind. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – BVerwG 3 B 87.10 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Sowohl aus der Begründung des angegriffenen Bescheides als auch aus den sonst der Antragstellerin bekannten Umständen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit der Anordnung allein den Zweck verfolgt, die gewidmete Straße u.a. von Einfriedungen freizuhalten und die übrige Einfriedung des Campingplatzgeländes nicht von den in der Verfügung enthaltenen Verboten und Geboten betroffen sein soll. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist unanfechtbar.