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Urteil

3 K 3351/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:1122.3K3351.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten, in dem diese ihm gegenüber Niederschlagswassergebühren rückwirkend für die Jahre 2006 bis 2010 festgesetzt hat. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse G.------straße 44 in Q. . Das Grundstück ist ein Eckgrundstück und liegt an der G.------straße und am T. . Parallel zu den Fahrbahnen befindet sich an diesen Straßen auf den dem Klägergrundstück zugewandten Seiten ein teilweise verrohrter Wegeseitengraben. Das auf 354 m² der bebauten bzw. befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser wird vom Kläger in diesen Wegeseitengraben eingeleitet, der im Bereich seines Grundstücks verrohrt ist. Dieser schon vor langer Zeit angelegte Graben wurde in den 1960er Jahren in Teilen nach und nach durch und auf Kosten Anwohner der G.------straße verrohrt. Das in diesem Wegeseitengraben befindliche Wasser fließt an der Einleitungsstelle "5.4 G1. - G.------straße " in einen Vorfluter, von dem es letztlich in den Öpserbach und von dort in die Weser gelangt. Bei der Ausgliederung der Abwasserbetriebe als Eigenbetrieb Mitte der 1990er Jahre nahm die Beklagten den Wegeseitengraben als Regenwasserkanal in ihr Kanalkataster auf. Die Beklagte verfügt über eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus diesem Wegeseitengraben in den Vorfluter an der Einleitungsstelle 5.4. Ausgehend von dieser Katastereintragung begann die Beklagte im Jahr 2005 die einleitenden Grundstücksflächen zu ermitteln und übersendete dazu den Vordruck "Erklärung über die in die Regenwasserkanalisation zu entwässernden Flächen" an die Anwohner, u.a. auch an den Kläger. Dieser gab darin am 10.5.2005 an, dass die bebauten und versiegelten Flächen seines Grundstücks von 452,28 m² nicht an die Kanalisation angeschlossen seien. Als Begründung dafür trug er in dem Erhebungsbogen ein: "versickert, Wegeseitengraben (Gewässer 2. Ordnung)". Nach einer Überprüfung der Entwässerungssituation durch die Beklagte setzte diese mit Bescheid vom 2.12.2010 rückwirkend Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2006 bis 2010 in Höhe von jährlich 183,75 EUR, insgesamt also 918,75 EUR gegenüber dem Kläger fest. Zur Begründung wies die Beklagte in einem Erläuterungsschreiben vom selben Datum darauf hin, dass es sich bei dem Wegeseitengraben, in den der Kläger ausweislich seiner Erklärung in dem Erhebungsbogen vom 10.5.2005 das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser einleite, um einen öffentlichen Regenwasserkanal handele. Er sei auch entsprechend als Kanal im Kanalkataster des Abwasserbetriebs verzeichnet. Am 27.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Gebührenfestsetzung sei rechtswidrig, denn er leite sein Niederschlagswasser nicht in einen öffentlichen Kanal ein, sondern in einen zum Straßenvermögen zählenden Wegeseitengraben, der der Straßenentwässerung diene. Bei diesem handele es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung und nicht um einen Teil der städtischen Kanalisation. Dies werde auch daraus deutlich, dass die Beklagte von ihm eine Umlage für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung erhebe. Er beantragt, den Gebührenbescheid vom 2.12.2010 aufzuheben, soweit darin Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2006 bis 2010 festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Festsetzungen von Niederschlagsgebühren seien rechtmäßig, denn der Kläger habe in den Jahren 2006 bis 2010 Niederschlagswasser in einen Wegeseitengraben eingeleitet, der unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte mittlerweile ein Teil der städtischen Kanalisation sei. Auch die Erhebung einer Umlage nach dem Landeswasserhaushaltsgesetz stehe dieser Einordnung des Wegeseitengrabens als Teil der öffentlichen Kanalisation nicht entgegen, denn zwischen der Umlage und der Niederschlagswassergebühr bestehe keine Exklusivität, vielmehr müsse entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung die Umlage nach dem Landeswassergesetz auch von an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken erhoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 2.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 1) Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren sind §§ 7 ff. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Q vom 18.12.1973 in den Fassungen vom 16.12.2005 und 14.12.2007 (BGS). Danach erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der kommunalen Abwasseranlage Abwassergebühren zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW (§ 7 BGS). Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der sog. angeschlossenen Grundstücksfläche, d.h. nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 8 Abs. 7 S. 1 BGS). Berechnungseinheit ist der m² bebaute und/oder befestigte Fläche (§ 8 Abs. 8 BGS); die Gebühr beträgt für die ersten angefangenen 50 m² angeschlossenen Grundstücksfläche 24,50 EUR, je weitere 25 m² 12,25 EUR (§ 8 Abs. 9 lit b) BGS). Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer (§ 10 Abs. 1 BGS). Bei diesen Regelungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bietet, um formell und materiell wirksames Ortsrecht. 2) Auf der Grundlage dieser Satzungsregelungen kann die Beklagte vom Kläger Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 918,75 EUR für eine Teilfläche von 354 m² seines Grundstücks verlangen. Denn der Kläger hat in den veranlagten Jahren den in der Gebührensatzung festgelegten Tatbestand erfüllt, an den die Benutzungsgebührenpflicht anknüpft. Er leitet von einer bebauten und befestigten Grundstücksfläche Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage und nimmt diese so in Anspruch. Denn das auf dem Grundstück des Klägers niedergehende Regenwasser fließt über mehrere dort befindliche Rohrleitungen in den vor dem Grundstück liegenden in diesem Bereich verrohrten Wegeseitengraben der G.------straße . Dieser Graben ist Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten. Eine Anlage - wie der hier streitgegenständliche Wegeseitengraben - ist Teil der Entwässerungseinrichtung, wenn er erstens technisch geeignet ist, dem Entwässerungszweck der Einrichtung zu dienen, und er zweitens von der Gemeinde auch durch Widmung zu diesem Zweck bestimmt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2011 - 15 A 2825/10 - Juris, Rn. 14; vom 31.8.2010 - 15 A 89/10 -, Juris, Rn. 14, und Urteil vom 18.5.1999 - 15 A 2880/96 -, Juris, Rn. 5. Dies ist vorliegend der Fall. Der Graben ist für die Entwässerung technisch geeignet und er wurde für diesen Zweck von der Beklagten gewidmet. a) Ein Anlagenteil ist für die Zwecke der Abwasserbeseitigung technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung der Abwässer sicherstellt; d.h., wenn die Anlage die Abwässer des Grundstücks aufnimmt und sie aus dem Bereich des zu entwässernden Grundstückes soweit ableitet, dass die Abwässer nicht mehr zu erheblichen Belästigungen für das ableitende Grundstück führen können. Dabei ist es unbedeutend, was mit den Abwässern im weiteren Verlauf der Abwasseranlage geschieht, insbesondere ob sie noch eine weitere Bearbeitung erfahren. Entscheidend ist allein, dass das Abwasser von dem Grundstück, auf dem es anfällt, weggeleitet wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7.9.1987 - 2 A 993/85 -, OVGE 39, 179 (184), und vom 5.9.1986 - 2 A 2955/83 -, Städte- und Gemeinderat 1987, 155 (155 f.); VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 - 5 K 3214/11 -, Juris, Rn. 18. Dies ist vorliegend der Fall. Das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser fließt in den streitigen Wegeseitengraben und von dort vom Grundstück weg bei der Einlaufstelle 5.4 in einen weiteren Graben und aus diesem in den Ösperbach. Es wird demnach in einer Weise vom Grundstück abgeleitet, dass keine Belästigungen für die Bewohner bestehen. b) Der streitgegenständliche Wegeseitengraben ist zudem auch von der Beklagten dazu gewidmet worden, als Teil der kommunalen Entwässerungsanlage den Zwecken der Abwasserbeseitigung zu dienen. Eine Anlage wird zum Teil einer Entwässerungseinrichtung durch deren Widmung. Dabei ist die Widmung ein Verwaltungsakt, durch den eine Sache dazu bestimmt wird, einem bestimmten Zweck - hier der Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke - zu dienen. Die Widmung ist nicht formgebunden. Das Vorliegen und die Reichweite einer Widmung beurteilt sich vielmehr nach einer Würdigung der Gesamtumstände. Eine Widmung kann daher auch konkludent erfolgen. Erforderlich ist lediglich, dass der Widmungswille nach außen erkennbar wird. OVG NRW, Urteile vom 18.5.1999 - 15 A 2880/96 -, Juris, Rn. 5 ff., vom 7.9.1987 - 2 A 993/85 -, OVGE 39, 179 (185), und vom 5.9.1986 - 2 A 2955/83 -, Städte- und Gemeinderat 1987, 155 (155). Ein solcher nach außen erkennbarer Widmungswille kann grundsätzlich etwa darin liegen, dass die streitige Anlage von der Kommune hergestellt und der Unterhalt der Anlage auf kommunale Kosten erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.9.1987 - 2 A 993/85 -, OVGE 39, 179 (185), und Beschluss vom 27.1.1999 - 15 A 1929/96 -, Juris, Rn. 23; VG Minden, Urteil vom 10.3.2003 - 9 K 4230/00 -. Darüber hinaus können auch die Aufnahme der Anlage in ein Kataster oder einen Bestandsplan sowie der Umstand, dass die jeweilige Gemeinde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des in der Anlage gesammelten Abwassers in ein Gewässer hat, Indizien für eine solche Widmung sein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.12.2007 - 9 A 2398/03 -, Juris, Rn. 36 ff., vom 12.12.2006 - 15 A 2173/04 -, Juris, Rn. 39, und vom 18.5.1999 - 15 A 2880/96 -, Juris, Rn. 12; VGH Bayern, Urteil vom 21.12.2000 - 23 B 00.2132 -, Juris, Rn. 40 ff. Schließlich kann die Widmung auch in der Geltendmachung von Abwassergebühren für die Benutzung gesehen werden, denn dies ist nur zulässig, wenn es sich bei der betreffenden Anlage um einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage handelt (vgl. § 4 Abs. 2 KAG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2010 - 15 A 89/10 -, Juris, Rn. 18; Urteile vom 18.5.1999 - 15 A 2880/96 -, Juris, Rn. 13, und vom 5.9.1986 - 2 A 2955/83 -, Städte- und Gemeinderat 1987, 155 (155). Vorliegend ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zur vollen Überzeugung der Kammer, dass ein solcher Widmungswille der Beklagten nach außen hinreichend deutlich erkennbar geworden ist, der Wegeseitegraben daher gewidmet ist. Zwar dürfte der Widmungswille nicht dadurch zum Ausdruck gekommen sein, dass die Beklagte nunmehr den Unterhalt der Anlage auf kommunale Kosten vornehmen will. Denn die Herstellung erfolgte jedenfalls auf Privatkosten und nennenswerte Unterhaltungsmaßnahmen sind in diesem Teil des Wegeseitengrabens - zumindest bis zum Jahr 2010 - nicht durch und auf Kosten der Beklagten durchgeführt worden. Allerdings stehen diese (noch) unterbliebenen Unterhaltungsmaßnahmen der Annahme einer Widmung auch nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.1986 - 2 A 2955/83 -, Städte- und Gemeinderat 1987, 155 (155). Für den Widmungswillen spricht aber bereits die Aufnahme des streitigen Wegeseitengrabens in das Kanalkataster der Beklagten Mitte der 1990er Jahre. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass ihre Kanalisation auch den parallel zur G.------straße und zum südlichen Teil der Straße T. verlaufenden teils verrohrten Wegeseitengraben umfassen soll. Darüber hinaus indiziert auch der Umstand, dass die Beklagte über eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers aus dem streitgegenständlichen Wegeseitengraben in den Vorfluter an der Einleitungsstelle "5.4 G1. - G.------straße " verfügt, einen entsprechenden Widmungswillen. Denn eine solche Erlaubnis hätte die Beklagte nur beantragen müssen, wenn sie das Niederschlagswasser über den Wegeseitengraben gesammelt und so Abwasser aus einem gemeindlichen Kanal in ein Gewässer eingeleitet hätte. Der Widmungswille wird schließlich auch dadurch deutlich, dass die Beklagte auf Grundlage der Eintragung im Kanalkataster im Jahr 2005 die Anlieger des Wegeseitengrabens angeschrieben und aufgefordert hat, die auf ihrem Grundstück bebauten und versiegelten Flächen und deren Anschluss an die Kanalisation anzugeben, und in der Folgezeit Anwohner entsprechend zu Benutzungsgebühren herangezogen hat. Dabei wird es hier für die Annahme des Widmungswillens nicht allein auf die Festsetzung von Benutzungsgebühren selbst ankommen. Denn die Beklagte dürfte bereits durch die im Jahr 2005 erfolgte Versendung des Vordrucks "Erklärung über die in die Regenwasserkanalisation zu entwässernden Flächen" zum Ausdruck gebracht haben, dass sie den Wegeseitengraben nunmehr als Teil ihrer öffentlichen Kanalisation auffasst. Jedenfalls im Zusammenspiel mit der auf Grundlage dieser Erklärungen erfolgten Festsetzung von Niederschlagswassergebühren wird ihr Widmungswille aber hinreichend nach außen deutlich. Zwar hat sie gegenüber dem Kläger selbst erst mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 2.12.2010 rückwirkend Gebühren für die Einleitung seines Regenwassers in den Wegeseitengraben festgesetzt. Die Beklagte hatte aber bereits in der Vergangenheit ab dem Jahr 2006 Benutzungsgebühren gegenüber anderen Anliegern - etwa dem westlich gelegenen (mittelbaren) Nachbarn mit der postalischen Adresse G.------straße 40, der ebenfalls Niederschlagswasser in den Graben einleitet - erhoben. Der Umstand, dass die Entwässerungsgebühr damals nur gegenüber einigen Anwohnern festgesetzt wurde, gegenüber anderen - insbesondere dem Kläger selbst - bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hingegen nicht, steht der Annahme einer Widmung nicht entgegen. Denn die Wahrnehmbarkeit des nach außen gedrungenen Widmungswillens hängt nicht von der Anzahl derjenigen, die ihn tatsächlich zur Kenntnis haben nehmen können, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2010 - 15 A 89/10 -, Juris, Rn. 18. c) Dieser Annahme, der hier streitige Wegeseitengraben sei Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten, steht auch weder entgegen, dass der Graben (auch) der Straßenentwässerung dient, noch dass der Graben nicht mit dem übrigen Kanalnetz der Beklagten verbunden ist. Die Funktion eines Grabens zur Straßenentwässerung schließt die Annahme einer öffentlichen Entwässerungsanlage nicht aus. Denn auch das von öffentlichen Straßen ablaufende Niederschlagswasser ist Abwasser. Der Entwässerungspflichtige der Straße ist insoweit nur ein weiterer Benutzer der Anlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.10.1996 - 9 A 4145/94 -, Juris, Rn. 9 ff.; s.a. Driehaus, in: ders. (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht-Kommentar, § 6, Rn. 352. Ebenso ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erforderlich, dass zwischen dem Teil der öffentlichen Abwasseranlage, in den der jeweilige Benutzer einleitet, und anderen Teilen der öffentlichen Abwasseranlage eine technische Verbindung besteht. Denn nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 6 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Q. vom 4.8.1997 gehören zur öffentlichen Abwasseranlage alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser dienen. Der Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist demnach nicht so zu verstehen, dass er die öffentliche Entwässerungseinrichtung auf solche Anlagen beschränken will, die untereinander physisch verbunden sind. Vielmehr soll er die Gesamtheit der zu öffentlichen Entwässerungszwecken bestimmten Anlagen des gemeindlichen Entwässerungssystems umfassen, die sich über das gesamte Stadtgebiet erstrecken und in diesem zweckbestimmten Sinne ein "Netz" bilden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.9.1987 - 2 A 993/85 -, OVGE 39, 179 (185); VG Minden, Urteil vom 10.3.2003 - 9 K 4230/00 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 - 5 K 3214/11 - Juris, Rn. 15. d) Ebenso steht der Einstufung des Wegeseitengrabens als Teil der öffentlichen Abwasseranlage nicht entgegen, dass es sich bei dem Graben auch um ein Gewässer im wasserrechtlichen Sinne handeln könnte. Denn es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Graben überhaupt um ein Gewässer handelt ((1)). Letztlich kann diese Frage auch noch dahingestellt bleiben, weil es nach der sog. Zwei-Naturen-Theorie nicht ausgeschlossen ist, dass ein Gewässer im wasserrechtlichen Sinne zugleich auch Teil einer öffentlichen Abwasseranlage sein kann ((2)). (1) Der Wegeseitengraben dürfte kein Gewässer im wasserrechtlichen Sinne sein. Zwar dürfte er grundsätzlich - trotz der teilweisen Verrohrung - die Gewässerdefinition erfüllen, wonach ein (oberirdisches) Gewässer bei einem ständig oder zeitweilig in Betten fließenden/stehenden wild abfließenden Wasser vorliegt (vgl. § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)). Ein Graben kann demnach, wenn er - was hier der Fall ist - der Vorflut mehrerer Grundstücke dient, ein Gewässer sein. Gegen die wasserrechtliche Gewässereigenschaft des hier streitigen Wegeseitengrabens spricht jedoch die ausdrückliche Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW). Dieser stellt - entsprechend der bislang schon überwiegend vertretenen Auffassung - klar, dass Anlagen zur Ableitung von Gewässern und gesammelten Niederschlagswasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben, auch wenn sie Niederschlagswasser von angrenzenden Grundstücken aufnehmen, keine Gewässer sind. Diese landesrechtliche und vom bundeswasserrechtlichen Gewässerbegriff abweichende Ausnahme ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG zulässig. Aufgrund dieser im Jahr 2007 eingeführten ausdrücklichen Klarstellung handelt es sich bei dem streitigen Wegeseitengraben zumindest für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2010 nicht um ein Gewässer; zweifelhaft mag dies allenfalls für das Jahr 2006 sein. (2) Letztlich kann diese Frage hier jedoch offen bleiben, denn selbst wenn dem hier streitigen Wegeseitengraben die Gewässereigenschaft zukäme, stände dies nicht der Einstufung des Grabens als Teil der öffentlichen Abwasseranlage entgegen. Denn die Eigenschaft als Gewässer im wasserrechtlichen Sinne schließt die Annahme einer öffentlichen Kanalisation nicht grundsätzlich aus. Nach der von der abgabenrechtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.4.2008 - 7 B 18.08 -, Juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 2398/03 -, Juris, Rn. 39; VGH Hessen, Urteil vom 18.5.1995 - 5 UE 1815/92 -, Juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 - 5 K 3214/11 -, Juris, Rn. 29 f., vertretenen sog. Zwei-Naturen-Theorie kann ein Gewässer grundsätzlich zwei "Naturen" haben: Es kann nämlich zugleich Gewässer im wasserrechtlichen Sinne als auch ein Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein bestimmtes Gewässer gleichzeitig ein Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist oder nicht. Die öffentliche Abwasseranlage endet jedenfalls dort, wo das Abwasser, das durch sie transportiert wurde, endgültig dem natürlichen Wasserkreislauf übergeben wird, ohne dass noch eine weitere abwassertechnische Behandlung erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.2.1991 - 2 A 2455/89 -, Juris, Rn. 11, und vom 7.9.1987 - 2 A 993/85 -, OVGE 39, 179 (187); VG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011 - 5 K 3214/11 -, Juris, Rn. 31 ff. Bei dem hier streitgegenständlichen Graben ist dieser Punkt vorliegend noch nicht erreicht. Der Wegeseitengraben ist teilweise verrohrt und das in ihm fließende Wasser wird später in einen Vorfluter bei der Einleitungsstelle 5.4 (Bl. 8 BA 1) abgeleitet. Erst ab dort - oder gar erst ab der Einleitung in den Ösperbach - handelt es um einen natürlichen Wasserkreislauf, nicht jedoch bei dem (verrohrten) Wegeseitengraben vor dem Grundstück des Klägers. 3) Der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr steht auch nicht die gleichzeitige Erhebung einer Umlage für die Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass - wie oben ausgeführt - Wegeseitengräben nach der Zwei-Naturen-Theorie sowohl ein Teil der Abwasseranlage als auch ein Gewässer im wasserrechtlichen Sinne sein können, sodass dementsprechend auch die Voraussetzungen für beide, sowohl für die Abwassergebühr als auch für die Umlage nach dem Landeswassergesetz und der entsprechenden Satzung der Beklagten, gegeben sein können. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.