Beschluss
9 A 980/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0706.9A980.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 42.884,92 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Niederschlagswassergebührenbescheide der Beklagten vom 8. November 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 und der Erklärung der Beklagten zur L 622 in der mündlichen Verhandlung zu Recht abgewiesen hat. 4 Nach § 1 Satz 1 der hier maßgeblichen Gebührensatzung der Beklagten für die Abwasserbeseitigung vom 15. Dezember 2004 (GebS) erhebt die Stadt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage Benutzungsgebühren. Maßstab für die hier streitbefangene Niederschlagswassergebühr ist nach § 3 Abs. 1 GebS die bebaute und / oder befestigte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Als Grundstück im Sinne der Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze, bei denen die Stadt nicht Straßenbaulastträger ist (§ 9 Abs. 2 GebS). 5 Das Vorbringen des Klägers begründet keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2005 nur solche im Eigentum des Klägers stehenden und seiner Straßenbaulast unterfallenden befestigten Straßenflächen berücksichtigt hat, von denen Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage abgeleitet wird. Zur städtischen Abwasseranlage gehören nach § 1 Abs. 2 der im Jahr 2005 noch maßgeblichen Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 21. Dezember 1990 (AbwBS) alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Versickern, Verrieseln und Einleiten von Abwasser sowie dem Entwässern von Klärschlamm dienen. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte Straßenflächen, von denen Niederschlagswasser in Kanäle, Gräben und Versickerungsbecken des Klägers sowie in renaturierte Bäche und Vorfluter der Emschergenossenschaft abgeleitet wird, außer Ansatz gelassen. 6 Die Zuordnung der sog. Abwasserläufe, in die der Kläger das Oberflächenwasser ableitet, zur städtischen Abwasseranlage ist keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Ein Gewässer i.S.d. Landeswassergesetzes NRW und des Wasserhaushaltsgesetzes kann zugleich Bestandteil der städtischen Abwasseranlage sein (sog. Zwei-Naturen- oder Zwei-Funktionen-Theorie). 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, juris; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 7 B 16.08 -, juris. 8 Ob ein Gewässer Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, richtet sich danach, ob es nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist. Dabei ist die Widmung allerdings nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, a.a.O. 10 Das Verwaltungsgericht hat konkludente, zumindest nicht unwirksame Widmungen der Beklagten mit der Begründung angenommen, dass es sich um durch Verrohrung oder durch den Einbau betonierter Sohlschalen künstlich geschaffene Anlagen handele, die seit Jahrzehnten im gesamten Stadtgebiet der Beklagten der Entwässerung dienen, im Eigentum der Beklagten stehen und von dieser unterhalten werden. Die dagegen vom Kläger erhobenen Bedenken stellen weder in Frage, dass die betreffenden Anlagen für die Entwässerung technisch geeignet sind noch dass die Beklagte durch ihr Verhalten objektiv einen Widmungswillen zu erkennen gegeben hat. 11 Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass ihm sämtliche Einleitungen von Straßenoberflächenwasser in die sog. Abwasserläufe durch die Planfeststellungsbeschlüsse für die vorliegend betroffenen Straßenabschnitte der Landesstraßen L 511, L 622, L 628 und L 889 wasserrechtlich erlaubt bzw. genehmigt worden sind, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, weil nach der vorstehend genannten Zwei-Naturen-Theorie eine wasserrechtlich relevante Einleitung in ein Gewässer zugleich eine Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage i. S. d. § 1 Satz 1 GebS darstellt. 12 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bestandteile der städtischen Abwasseranlage, in die das Straßenoberflächenwasser abgeleitet wird, durch die Planfeststellungsbeschlüsse für die vorliegend betroffenen Straßenabschnitte der Landesstraßen L 511, L 622, L 628 und L 889 teilweise umgewidmet worden und nunmehr Teil der Straßenoberflächenentwässerungsanlage des Landes geworden sind. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme einer städtischen Abwasseranlage (vgl. § 4 Abs. 2 KAG NRW) nicht erfüllt ist, wenn die Anlage auch zu anderen als städtischen Zwecken gewidmet ist und zu diesen anderen Zwecken genutzt wird, 13 OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, juris Rdnr. 13 ff., im Anschluss an OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 1996 - 9 A 3176/93 - und vom 25. Mai 1990 - 9 A 2194/89 -. 14 Anhaltspunkte für eine - danach grundsätzlich mögliche - Mischnutzung mit entsprechender Widmung sind aber nicht ersichtlich. Aus den vom Kläger vorgelegten Planfeststellungsbeschlüssen folgen weder ausdrückliche noch zumindest erkennbare konkludente Umwidmungen von Bestandteilen der Abwasseranlage der Beklagten in Bestandteile der Straßenoberflächenentwässerungsanlage des Klägers. Der Hinweis des Klägers auf die Konzentrationswirkung von Planfeststellungsbeschlüssen und die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für notwendige Folgemaßnahmen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Notwendig sind nach der vom Kläger zitierten Kommentarstelle, 15 Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 8, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 16 Folgemaßnahmen, die dem Anschluss und der Anpassung des Vorhabens an andere Anlagen dienen, Probleme von einigem Gewicht betreffen und erforderlich sind, um durch das Vorhaben aufgeworfene Konflikte zu bewältigen, wie etwa der Bau von Ersatzwegen, wenn ein planfestgestelltes Vorhaben das Wegenetz zerschneidet. Folgemaßnahmen werden von der Genehmigungswirkung nur erfasst, wenn sie im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich angeordnet sind. 17 Bonk/Neumann, a.a.O., § 75 Rn. 9 und § 74 Rn. 154. 18 Das ist hier nicht der Fall. Die maßgeblichen Planfeststellungsbeschlüsse regeln in Bezug auf die im Eigentum der Beklagten stehende Abwasseranlage keine Maßnahmen und verhalten sich auch nicht zu den öffentlich-rechtlichen Eigenschaften der für die Beseitigung des Oberflächenwassers in Anspruch genommenen Anlagenteile. Dass die Beklagte nach den wasser(bau)technischen Unterlagen der Planfeststellungsbeschlüsse gegen die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die gemeindliche Abwasseranlage "keine Bedenken" erhoben bzw. der dortigen Entwässerungs(neu)konzeption sogar ausdrücklich "zugestimmt" hat, und ausweislich dieser Unterlagen sowohl die Lage der Einleitungspunkte als auch die einzuleitenden Wassermengen als auch sonstige wassertechnische Maßnahmen mit der Beklagten "abgestimmt" worden sind bzw. werden sollten, reicht für die Annahme einer - zumindest teilweisen - Umwidmung nicht aus. In diesen Formulierungen kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte dem Kläger als Straßenbaulastträger (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW) und damit - außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile - Straßenoberflächenwasserbeseitigungspflichtigem (§ 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 3 LWG NRW) den Anschluss an die städtische Abwasseranlage und deren Benutzung, auf die der Kläger mangels Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten eigentlich kein Recht hat (§ 3 Abs. 3 u. § 4 Abs. 6 AbwBS), gestattet. Eine (Neu-) Regelung des sachenrechtlichen Status eines Teils der städtischen Abwasseranlage ist hierin jedoch nicht zu sehen. 19 Aus dem vom Kläger angeführten Grundsatz der Problembewältigung, dessen Anforderungen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffen, folgt nichts Gegenteiliges. Das von der Straßenplanung aufgeworfene Problem der Oberflächenwasserbeseitigung ist bereits dann bewältigt, wenn die Inanspruchnahme der Einrichtung eines Dritten - hier: der Beklagten - ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen technisch und rechtlich möglich, wenngleich mit Kosten verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 20 Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 -, juris Rdnr. 10, 21 ist der Straßenbaulastträger - solange die Maßgaben des Wasserrechts beachtet werden - darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn einer Straße einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen will oder in Absprache mit einer Kommune - ggf. gebührenpflichtig - eine vorhandene städtische Einrichtung benutzt. Letzeres ist hier der Fall; dabei sind Teile der entsprechenden Absprache zwischen Kläger und Beklagter bereits in den vorgelegten Planfeststellungsbeschlüssen enthalten. Der Kläger hat nicht dargelegt, welcher darüber hinausgehender Folgemaßnahmen es zur Problembewältigung bedurft hätte. Insbesondere hat er nicht dargelegt, woraus seine Annahme folgt, dass die Abwasseranlage der Beklagten nicht auf Dauer sicher und zuverlässig zu Verfügung stehe. 22 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten. 23 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). 25 An der Darlegung einer solchen Frage fehlt es hier. Die Antragsbegründung legt eine solche Frage, die über die bereits vorliegenden Entscheidungen des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, 26 OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 -, juris, 27 hinaus grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte, auch nicht sinngemäß dar. Sie wendet sich vielmehr in der Sache gegen die letztlich einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die hier vom Kläger in Anspruch genommene konkrete städtische Abwassereinrichtung durch die maßgeblichen Planfeststellungsbeschlüsse weder ausdrücklich noch konkludent als Bestandteil der planfestgestellten Straße gewidmet worden ist. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).