Urteil
12 A 806/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
60mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben nach §35a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe einschließlich Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung.
• Selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahmen sind nur erstattungsfähig, wenn die Selbstbeschaffung zulässig war; eine anfänglich unzulässige Selbstbeschaffung kann für nachfolgende Zeitabschnitte nachträglich zulässig werden.
• Bei der Prüfung von Erforderlichkeit und Eignung kommt dem Vorrang des öffentlichen Schulwesens nur dann Bedeutung zu, wenn dort eine bedarfsdeckende Hilfe tatsächlich erreichbar ist; Fehlen ernsthafte und zumutbare Alternativen rechtfertigt der Träger nicht die Verweigerung der Kostenübernahme.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Erstattung von Kosten für privaten Schulbesuch nach §35a SGB VIII • Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben nach §35a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe einschließlich Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. • Selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahmen sind nur erstattungsfähig, wenn die Selbstbeschaffung zulässig war; eine anfänglich unzulässige Selbstbeschaffung kann für nachfolgende Zeitabschnitte nachträglich zulässig werden. • Bei der Prüfung von Erforderlichkeit und Eignung kommt dem Vorrang des öffentlichen Schulwesens nur dann Bedeutung zu, wenn dort eine bedarfsdeckende Hilfe tatsächlich erreichbar ist; Fehlen ernsthafte und zumutbare Alternativen rechtfertigt der Träger nicht die Verweigerung der Kostenübernahme. Der 1985 geborene Kläger besuchte seit 1996/97 die als Ergänzungsschule registrierte I.-Schule. Die Eltern beantragten im Februar 1998 beim Jugendhilfeträger Übernahme des Schulgelds nach §35a SGB VIII; fachärztliche Stellungnahmen des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters wurden vorgelegt. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 7.10.1998 und per Widerspruchsbescheid vom 2.12.1998 ab mit der Begründung, der Kläger könne in der öffentlichen Hauptschule gefördert werden und die I.-Schule sei nicht geeignet. Der Kläger führte erhebliche verhaltensbedingte Auffälligkeiten an, legte weitere fachärztliche Stellungnahmen vor und machte geltend, die I.-Schule biete kleingruppige, geeignete Förderung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung teilstatt und bejahte für den Zeitraum 1.6.1998–31.12.1998 einen Erstattungsanspruch. • Rechtliche Grundlage ist §35a SGB VIII i.V.m. §40 BSHG und Verordnung zu §47 BSHG; danach umfasst Eingliederungshilfe auch Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, wenn Maßnahme erforderlich und geeignet ist. • Der Kläger gehört zum Personenkreis des §35a SGB VIII; die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen begründen seelische Behinderung beziehungsweise Bedrohung hiernach. • Selbstbeschaffung: Die von den Eltern zunächst selbst finanzierte Maßnahme war bis Ende Mai 1998 unzulässig, weil kein unaufschiebbarer Bedarf vorlag und den Eltern zugemutet werden konnte, das Verwaltungsverfahren abzuwarten. Daher besteht für den Zeitraum bis Mai 1998 kein Erstattungsanspruch. • Für den Zeitraum ab 1. Juni 1998 wurde die Selbstbeschaffung nachträglich als zulässig angesehen, weil der Beklagte auf Grundlage der vorhandenen Unterlagen das Verfahren hätte voranbringen und eine nicht durch vollendete Tatsachen gebundene Entscheidung für nachfolgende Leistungsabschnitte treffen können. • Eignung der I.-Schule: Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Schule ungeeignet wäre; die Schulaufsichtsentscheidung und richterliche Rechtsprechung bestätigen, dass Ergänzungsschulen grundsätzlich geeignet sein können. • Erforderlichkeit: Mangels nachgewiesener, zumutbarer Alternativen im öffentlichen Schulwesen (insbesondere keine Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bzw. fehlende Möglichkeit kleingruppiger Beschulung in der Hauptschule) war die Maßnahme erforderlich. • Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten greift nicht, da keine bedarfsdeckende öffentliche Alternative bestand und damit der Vorrang des öffentlichen Schulwesens nicht greift. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Der Beklagte wird verpflichtet, die aufgewandten Kosten für den Schulbesuch an der I.-Schule für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 1998 monatlich in Höhe von 1.200 DM zu übernehmen. Für den Zeitraum bis Ende Mai 1998 besteht kein Erstattungsanspruch wegen unzulässiger Selbstbeschaffung. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.