OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 398/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0820.6L398.08.00
2mal zitiert
11Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus S. wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Anordnungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus S. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Anordnungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) ist unbegründet. Der Antragsteller hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO). Für ihn selbst liegt keine entsprechende Formularerklärung (§ 117 Abs. 4 ZPO) vor; die Kammer kann damit insbesondere nicht beurteilen, ob der Antragsteller über eigenes anrechenbares Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO) verfügt. Von seinen ihm gegenüber prozesskostenvorschusspflichtigen Eltern (§§ 1601, 1609 Nr. 1, 1610 Abs. 2 BGB) hat nur seine Mutter eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben; an einer entsprechenden Erklärung seines Vaters, deren Vorlage die Kammer mit Verfügung vom 5.8.2008 ausdrücklich angefordert hat, fehlt es. Eine vollständige formblattgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO) - zu der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die entsprechenden aussagekräftigen Belege gehören - jedes Erklärungspflichtigen ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch unerlässlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 38 = juris; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 17.7.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.7.2003 - 16 E 846/03 -, jew. m.w.N. Abgesehen davon bietet der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für den der Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist, aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Damit scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, dessen Zulässigkeit dahinstehen kann (Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO trotz des alleinigen Handelns der Kindesmutter für den minderjährigen, am 22.10.1994 geborenen Antragsteller?), ist jedenfalls aus formalen Gründen unbegründet. Dem Antragsteller fehlt es an der Aktivlegitimation. Er wird bei der Geltendmachung des behaupteten Anordnungsanspruchs allein durch seine Mutter nicht ausreichend vertreten. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB vertreten die Eltern ihr Kind grundsätzlich gemeinschaftlich. Ein Alleinvertretungsrecht gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB steht der Mutter des Antragstellers nicht zu, weil sie weder das elterliche Sorgerecht allein ausübt noch ein Fall des § 1628 BGB vorliegt. Auch Gefahr im Verzug, die jeden Elternteil allein berechtigt, alle zum Wohl des Kindes notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen (§ 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB), ist nicht gegeben. Gefahr im Verzug, die situationsbedingt (vor allem bei Unfällen, Krankheit oder auf Reisen) das alleinige Notvertretungsrecht eines Elternteils begründet, liegt vor, wenn die Zustimmung des anderen Elternteils nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Eine bloße Beeinträchtigung des Kindeswohls genügt nicht, vielmehr müssen dem Kind gesundheitliche (ggf. auch wirtschaftliche) Nachteile von erheblichem Ausmaß drohen, deren Abwendung ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht. War die Notwendigkeit der Maßnahme schon vorher absehbar, entsteht regelmäßig kein Notvertretungsrecht. Vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, Komm., 67. Aufl. 2008, § 1629 Rdnr. 17. Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass sein Vater nicht (kurzfristig) für ihn zu erreichen ist. Er hat dies im Schriftsatz vom 8.8.2008 lediglich pauschal behauptet. Nach der von ihm dazu vorgelegten "Bestätigung" eines Sozialpädagogen der v. C1. B. C2. vom 7.8.2008 ist jedoch seiner Mutter, obwohl sie keinen Kontakt mehr zu seinem Vater haben will, sehr wohl bekannt, dass sein Vater sich in Kur befindet, und der Sozialpädagoge hat mehrere Telefonate mit dem Kindesvater geführt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bzw. dessen Mutter jedenfalls unter Einschaltung dieses Sozialpädagogen seit dem 1.8.2008 als dem Tag, an dem der Antragsgegner die Ablehnung des Hilfeantrags nach § 35 a SGB VIII angekündigt haben soll, ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den Kindesvater sehr kurzfristig zu erreichen und ihn um seine schriftliche, der Kammer vorzulegende Zustimmung zur Stellung des vorliegenden Anordnungsantrags zu ersuchen. Allein schon das offensichtliche Unterlassen entsprechender Bemühungen trotz des ausdrücklichen Hinweises der Kammer in der Verfügung vom 5.8.2008, dass die Zustimmung des Vaters des Antragstellers notwendig sei, schließt die Bejahung von Gefahr im Verzug aus, ohne dass es noch auf die weiteren dafür erforderlichen Voraussetzungen ankäme. Eine angebliche mehrfache telefonische Erklärung des Kindesvaters gegenüber dem genannten Sozialpädagogen, er sei damit einverstanden, dass sein Sohn die I. -Schule und das dortige Internat besuche, kann eine notwendige schriftliche Zustimmung zur Durchführung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht ersetzen. An einer Glaubhaftmachung der zuvor angesprochenen, vom Antragsteller behaupteten Umstände fehlt es ohnehin; die eidesstattliche Versicherung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO) - wiederum nur - der Kindesmutter vom 4.8.2008 bezieht sich nicht auch auf die erst später vorgebrachten Tatsachenbehauptungen. Entsprechende formale Mängel haften auch dem Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII an, den allein die Kindesmutter am 6.9.2007 gestellt hat, obwohl er gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB zu seiner Wirksamkeit vom Kindesvater mit hätte gestellt werden müssen. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf diesen Mangel am 31.7.2008 und der damaligen Ankündigung der Kindesmutter, auch der Vater werde den Antrag - noch - unterschreiben (Vermerk des Antragsgegners vom 11.8.2008), liegt eine solche Unterschrift oder ein auf sonstige Weise gegenüber dem Antragsgegner geäußerter Antrag des Kindesvaters offenbar bis heute nicht vor. Grundsätzlich und so auch im vorliegenden Fall ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ein rechtzeitiger Antrag der Personensorgeberechtigten - im eigenen Namen bzw. im Falle des § 35 a SGB VIII als gesetzliche Vertreter des hilfebedürftigen Kindes/Jugendlichen - als Ausdruck der Dispositionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der bzw. des Leistungsberechtigten erforderlich. Dabei bedürfen Anträge auf Sozialleistungen keiner besonderen Form; sie müssen lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird oder dass der jeweils Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 = FEVS 52, 532 = NDV-RD 2001, 85 = DVBl. 2001, 1060 = NVwZ-RR 2001, 763; OVG NRW, Urteile vom 12.9.2002 - 12 A 4352/01 -, OVGE 49, 39 = FEVS 54, 283 = NDV-RD 2003, 36 = NJW 2003, 1409, und vom 14.3.2003 - 12 A 1193/01 -, OVGE 49, 125 = FEVS 55, 86 = NDV-RD 2003, 84 = NVwZ-RR 2003, 864, sowie Beschlüsse vom 4.7.2007 - 12 A 1266/07 -, vom 14.11.2007 - 12 A 1990/07 - und vom 23.4.2008 - 12 A 510/08 -. Der Vater des Antragstellers hat gegenüber dem Antragsgegner bislang aber überhaupt nicht erklärt, dass er Eingliederungshilfeleistungen für seinen Sohn insbesondere in Form der Beschulung und Unterbringung in der I. -Privatschule Bad H. wünscht. Ohne eine solche Erklärung oder einen entsprechenden förmlichen Antrag wäre die Bewilligung entsprechender Hilfe durch den Antragsgegner von vornherein rechtswidrig. Schon deswegen scheidet eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners, gar durch Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung, zumindest bis auf Weiteres aus. Ob der Antragsteller abgesehen von den aufgezeigten derzeitigen formalen Hindernissen in der Sache einen Anspruch auf die begehrte Jugendhilfeleistung nach § 35 a SGB VIII haben könnte, vgl. OVG NRW, z.B. Urteil vom 22.3.2006 - 12 A 806/03 -, juris = www.nrwe.de (speziell zur I. -Schule), und Beschluss vom 16.5.2008 - 12 B 547/08 - (allgemein zu Privatschulkosten), bedürfte einer näheren, hier jedoch entbehrlichen Prüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.