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Urteil

2 K 1679/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0728.2K1679.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist gerichtlich bestellter Pfleger für den am 00.00.2003 geborenen Minderjährigen C. C1. und begehrt von dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe die Übernahme der Kosten für therapeutische Reitstunden. 3 Ausweislich des Bestellungsbeschlusses des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 2. März 2012 (Az.: 12 F 154/10) umfasst der Aufgabenbereich des Klägers u.a. das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung. Nachdem der Beklagte ab dem 20. Juli 2010 für C. zunächst Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung erbrachte, bewilligte er ab dem 15. Mai 2011 Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). C. lebt seit dem 15. Mai 2011 in einer Pflegefamilie/Erziehungsstelle in Würselen. Nach dem ärztlichen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des C2. H. T. vom 26. November 2012 wurde bei C. eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0), emotionale Störung des Kindesalters - nicht näher bezeichnet - (F 93.9) und eine expressive Sprachstörung (F 80.1) diagnostiziert. 4 Die zum damaligen Zeitpunkt bestellte Pflegerin beantragte am 28. September 2011 die Übernahme der Kosten für eine von C. Anfang September 2011 begonnene Reittherapie. Die Aufnahme der Reittherapie wurde damit begründet, dass C. in seiner gesamten Entwicklung verzögert sei und durch die Reittherapie in vielen Bereichen (etwa der sozial-emotionalen Entwicklung, des emotionalen Gleichgewichts, der Stärkung der eigenen Persönlichkeit, der Lernbereitschaft, Ausdauer, Konzentration und auch der Sprache) gefördert werde. C. habe schon im Kinderdorf positive Erfahrungen mit Reitpferden gesammelt und baue schnell Vertrauen zu Tieren auf. Das Pferd werde bei Menschen mit psychosozialen und emotionalen Auffälligkeiten gezielt als Vermittler eingesetzt. Auch für Menschen mit Lernschwierigkeiten, Kontakt- und Beziehungsproblemen sei die Reittherapie sinnvoll. 5 In den Hilfeplangesprächen vom 9. Juni und 1. Dezember 2011 sowie vom 21. Juni 2012 wurden als weitere Planungsziele u.a. die schulische und kognitive Förderung, die Förderung von Konzentration und Ausdauer, Unterstützung der Sprachentwicklung und die Entwicklung von Frustrationstoleranz und Kritikfähigkeit festgehalten. C. wurde zum damaligen Zeitpunkt auch logopädisch behandelt. Den Berichten zum bisherigen Verlauf bzw. zur aktuellen Situation in den Hilfeplangesprächen vom 1. Dezember 2011 und 21. Juni 2012 zufolge nahm C. an einer Reittherapie teil. 6 Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 2012 ab. Es bestehe keine Leistungsverpflichtung nach § 35 a SGB VIII, da zum einen bereits unklar sei, ob C. überhaupt zu dem berechtigten Personenkreis gehöre. Dazu sei u.a. eine fachärztliche Feststellung einer seelischen Behinderung bzw. das Drohen einer derartigen Behinderung erforderlich. Zum anderen seien die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in den §§ 53 ff SGB XII, 55 SGB IX näher beschrieben. Heilpädagogisches Reiten stelle jedoch keine Leistung der Eingliederungshilfe nach diesen Vorschriften dar. Nichtärztliche heilpädagogische Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe seien nur in wenigen - gesetzlich ausdrücklich genannten - und abgrenzbaren Fällen möglich. Sie seien nur auf Vorschulkinder und bestimmte Fallgruppen und begrenzt, in denen die Eingliederungshilfe u.a. der Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder diene. Für Schulkinder scheide deshalb ein heilpädagogisches bzw. therapeutisches Reiten als Eingliederungshilfe aus. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 27 Abs. 3 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung, da auch insoweit der Sinn und Zweck einer Frühförderung nicht herbeigeführt werden könne. 7 Der Kläger hat am 14. Juni 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass er die Gewährung einer Reittherapie als eine Leistung der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII begehre. Die Hilfe zur Erziehung umfasse gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Diese könnten auch Bewegungstherapien und körperorientierte Verfahren umfassen, wozu auch das therapeutische Reiten gerechnet werden könne. Die Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB VIII seien auch nicht auf Vorschulkinder begrenzt. Die Beschränkungen nach den §§ 53 SGB XII, 55 SGB IX auf einen bestimmten Personenkreis seien nicht auf die Hilfe zur Erziehung anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII seien im Übrigen bislang bei C. nicht ärztlich festgestellt worden. Es bestünden vielmehr Entwicklungsrückstände im emotionalen Bereich, die durch das therapeutische Reiten verbessert werden könnten. Die im Hilfeplanverfahren festgelegten Planungs- und Entwicklungsziele könnten durch die therapeutische Reiterfahrung vorangetrieben werden; die dortigen Lernerfahrungen könnten auf den Schulalltag übertragen werden. Grundsätzlich könne zwar die bereits nach §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in der Erziehungsstelle als ausreichend betrachtet werden, indem dadurch der grundsätzlich bestehende erzieherische und pädagogische Bedarf gedeckt werde. Darüber hinaus diene der Einsatz der Reittherapie jedoch dazu, die bestehenden Entwicklungsdefizite von C. u.a. im emotionalen Bereich bzw. im Kontakt- und Beziehungsbereich aufzuarbeiten. Insoweit bestehe ein weiterer Förderbedarf und in den letzten Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2011 und 21. Juni 2012 sei auch erwähnt, dass C. weiterhin eine Reittherapie zur persönlichen Förderung erhalte. Es handele sich um ein "therapeutisches Reiten" und nicht um ein "Hobby-Reiten". 8 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. Mai 2012 zu verpflichten, ihm Hilfe zur Erziehung für das Kind C. C1. in Form der Übernahme der Kosten für eine Reittherapie zu bewilligen. 10 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Unter Bezugnahme auf seinen Ablehnungsbescheid verweist der Beklagte darauf, dass die Übernahme der Kosten für ein heilpädagogisches Reiten bereits deshalb ausscheide, weil es sich bei C. bereits um ein Schulkind handele. Der Sinn und Zweck einer Frühförderung könne dann nicht mehr erfüllt werden und stehe auch einer Leistungsbewilligung nach § 27 Abs. 3 SGB VIII entgegen. Im Übrigen sei eine seelische Behinderung i.S. d. § 35 a SGB VIII nicht festgestellt. Eine Bewilligung der Reittherapie im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V scheide aus, da heilpädagogisches Reiten nicht zum Heilmittelkatalog gehöre. Im Rahmen der pädagogischen Rehabilitation scheide eine Reittherapie ebenfalls aus, weil im Rahmen des Hilfeplanungsverfahrens die Notwendigkeit einer Reittherapie nicht besprochen und keine ergänzende erzieherische Hilfe festgeschrieben worden sei. Die Erziehungsstelle sehe die Reittherapie als flankierende Freizeitmaßnahme an und sei bereit, diese zu finanzieren. Eine ergänzende pädagogische Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB VIII sei nach der Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 18. September 2012 nicht notwendig. In dem Hilfeplangespräch vom 30. Oktober 2012 sei festgehalten worden, dass eine ergänzende therapeutische Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht erforderlich sei. Die Betreuung in der Erziehungsstelle werde den pädagogischen Belangen von C. gerecht. Zusätzliche unterstützende Hilfen (Mal- und Reittherapie) mögen eine wünschenswerte Förderung darstellen, eine konkrete Indikation für diese Therapie bestehe aber nicht. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den hierzu überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Soweit die zeitlich unbegrenzt erhobene Verpflichtungsklage über den Zeitraum vom 31. Mai 2012 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) hinausgeht, ist sie bereits unzulässig. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann grundsätzlich bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs im Jugendhilferecht - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (in der Regel der Widerspruchsbescheid) gemacht werden. Jugendhilfeleistungen werden in der Regel zeitabschnittsweise gewährt und auch bei Jugendhilfeleistungen handelt es sich nicht um rentengleiche Dauerleistungen. Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung ist bei Verpflichtungsklagen in Jugendhilfesachen regelmäßig nur der Zeitraum bis zur letzten behördlichen Entscheidung; eine sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckende Klage ist als unzulässig abzuweisen, 17 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 E 1110/09 -, juris, Rz. 18; für den Bereich der Sozialhilfe bereits BVerwG, Urteile v. 29. September 1971 - 5C 110/70 - und vom 25. März 1993 - 5 C 45/91, jeweils juris; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 2014 - 13 A 476/13 -, juris. 18 Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens schließt nunmehr regelmäßig der Ablehnungsbescheid (hier: vom 29. Mai 2012) des Beklagten das Verwaltungsverfahren ab. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht anzunehmen. 19 Die im übrigen zulässige Klage - der Kläger ist insbesondere auf Grund seiner Bestellung zum Pfleger und dem ihm übertragenen Aufgabenbereich auch klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - ist unbegründet. 20 Der Kläger hat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 28. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Reittherapie für das Kind C. C1. . Der Ablehnungsbescheid vom 29. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. 21 Der Beklagte ist nicht gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 27 des Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII) verpflichtet, die Aufwendungen für die hier selbstbeschaffte Reittherapie zu übernehmen. Gemäß § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger grundsätzlich nur dann die Kosten der Hilfe zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Für den davon abweichenden Fall der sog. Selbstbeschaffung, d.h. eine Inanspruchnahme einer Hilfe ohne vorherige Entscheidung des Jugendhilfeträgers oder eine Zulassung der Hilfe durch ihn, regelt § 36 a Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Kostenübernahme. 22 Die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zunächst ist der Anspruch bereits hinsichtlich eines Zeitraums von September bis November 2011 unbegründet, da der Beklagte nicht vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden, § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist mit der Reittherapie für C. bereits Anfang September 2011 begonnen worden und ein Antrag auf Übernahme der Kosten wurde über die damalige Pflegerin erst am 28. September 2011 gestellt. Das "Inkenntnissetzen" umfasst zwar grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistung, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. Der Antrag muss allerdings so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist, 23 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 - und 25. April 2012 - 12 A 659/11 - sowie Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, jeweils juris. 24 Dem Verwaltungsvorgang und den darin enthaltenen Berichten über die Hilfeplangespräche lassen sich keine Hinweise dahin entnehmen, dass ein Hilfebedarf für eine Reittherapie zuvor geltend gemacht oder angesprochen worden ist. Da ein zum damaligen Zeitpunkt unaufschiebbarer Bedarf nicht erkennbar ist, wäre es zumutbar gewesen, zunächst einen Antrag zu stellen und eine Entscheidung des Beklagten abzuwarten. Die im September 2011 nicht zulässige Selbstbeschaffung bzw. die verspätete Antragstellung führt allerdings nicht zum gänzlichen Wegfall eines Anspruchs. Denn die streitgegenständliche Reittherapie kann zeitabschnittsweise, d.h. in abtrennbaren Leistungsabschnitten, erbracht werden, 25 vgl. zu einer nachträglichen Zulässigkeit etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 - und vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, jeweils juris. 26 Der Therapievertrag vom 1. August 2011 sieht insbesondere eine monatliche Kündigungsmöglichkeit vor. Insoweit erscheint es unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums zur Bescheidung des Antrags und der üblichen Verfahrensdauer von hier ca. vier bis acht Wochen ausreichend und angemessen, dass der Zeitraum September bis November 2011 wegen der Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung ausgeschlossen ist. 27 Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII nicht vorlagen. Ferner sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Bewilligung einer - von dem Kläger ausdrücklich beantragten - Hilfe zur Erziehung in Form einer Reittherapie nach § 27 SGB VIII nicht gegeben. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist danach nicht gewährleistet, wenn ein erzieherischer Bedarf (Erziehungsdefizit) des Kindes im Einzelfall vorliegt und diese Mängellage durch die Erziehungsleistung der Eltern nicht behoben wird, d.h. es muss sich um einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern/Personensorgeberechtigten handeln. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind zunächst unstreitig im Fall der Eltern von C. gegeben. Die Hilfe zur Erziehung wird gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt und richtet sich in Art und Umfang nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Dem Jugendamt steht insoweit ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der von dem Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. zum Ermessensspielraum: § 114 Satz 1 VwGO). Zu beachten ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Auswahl und Umfang der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses zwischen den Beteiligten handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind, 28 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, juris Rz. 39; Bay.VGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2004 - 12 CE 04/578 - und 24. Januar 2008 - 12 C 08/6 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 12 A 2451/03 - und Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, juris. 29 Der Beklagte hat demgemäß seit Mai 2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie/Erziehungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bewilligt. Zwar umfasst die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen, womit auch therapeutische Leistungen in Form von Beschäftigungs-, Kunst- und Gestaltungs-, Bewegungs- und Musiktherapie oder körperorientierte Verfahren, 30 vgl. Schmid-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, 4. Auflg. 2011, § 27 Rz 31 ff.; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, 3. Auflg.2007, SGB VIII, § 27 Rz. 46; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Januar 2014, § 27 Rz. 56, 57 ff, 31 je nach Bedarf in Betracht kommen, sofern sie der primär zur erbringenden pädagogischen Hilfeleistung dienen oder diese flankieren. Danach ist es im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass auch eine Reittherapie - auch außerhalb des Bereichs der Frühförderung oder der Vorschulkinder 32 vgl. für den Bereich der Eingliederungshilfe dazu nunmehr auch: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 15/11 -, juris - 33 im Einzelfall zur Unterstützung einer pädagogischen Hilfeleistung im Rahmen der Erziehung zu Hilfe angezeigt sein kann. Jedoch begegnet die Entscheidung des Beklagten, die Hilfegewährung vollumfänglich durch eine Vollzeitpflege in einer Erziehungsstelle - ohne eine zusätzliche Reittherapie zu erbringen -, im Rahmen der dem Gericht möglichen Überprüfungsmöglichkeit keinen Bedenken. Der Beklagte hat sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs gerade im Hinblick auf die konkrete Bedarfslage bei C. für die Hilfegewährung in einer Erziehungsstelle entschieden, um den Hilfebedarf von C. abzudecken, da er eine Pflegefamilie auf Grund der Auffälligkeiten des Kindes für nicht ausreichend geeignet hielt. Diese Entscheidung ist weder von sachfremden Erwägungen getragen noch wird sie der konkreten Hilfesituation nicht gerecht. Die von dem Beklagten im Klageverfahren eingebrachten Erwägungen, wonach etwa das von dem Kind auf Grund seiner Entwicklungsdefizite benötigte hohe Maß an professioneller Erziehung und einer hohen emotionalen Anbindung in einem familiären Umfeld durch die gewählte Erziehungsstelle und deren pädagogischer Kompetenz gewährleistet wird, ist für das Gericht nachvollziehbar. Dem steht nicht entgegen, das bei C. eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, emotionale Störung und eine expressive Sprachstörung diagnostiziert wurden und eine Reittherapie grundsätzlich geeignet ist, C. in seiner sozialen-emotionalen Entwicklung sowie etwa hinsichtlich seiner Persönlichkeit, Konzentration und Lernbereitschaft positiv zu unterstützen und wohl auch bisher unterstützt hat. Weder aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 26. November 2012 noch aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang geht jedoch hervor, dass ein konkreter Therapiebedarf besteht bzw. bestand. Vielmehr wird in der ärztlichen Stellungnahme ausgeführt, dass die häusliche und schulische Förderung - die jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch eine erfolgreiche sozialpädagogische Begleitung umfasste - gut gewährleistet sei. Dem Verwaltungsvorgang sowie den Berichten über den Hilfeplangesprächen lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, dass die Pflegeeltern etwa mit einer Belastungssituation konfrontiert waren oder sind, deren Bewältigung eine weitergehende - ergänzende - Hilfegewährung in Form einer zusätzlichen Therapie erfordert hätte. 34 Vor diesem Hintergrund scheidet eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII aus. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).