Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 22. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2007 verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII die Kosten des Besuchs der privaten D. -Schule in S. für die Zeit ab dem 1. März 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII die Übernahme der Kosten der Beschulung an der privaten D. -Schule in S. für die Zeit vom 8. Dezember 2006 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008. Der am 23. Januar 1995 geborene Kläger hat noch eine fünf Jahre ältere Schwester. Zum Schuljahr 2001/2002 wurde er in die Städtische Gemeinschaftsgrundschule (GGS) S1. eingeschult, an der bis zum Abschluss des 4. Schuljahres im Juli 2005 verblieb. Bereits in der Grundschulzeit wurde nach Vorlage eines ärztlichen Stellungnahme der Direktorin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Prof. Dr. I. -E. , vom 18. Februar 2002 wegen einer diagnostizierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10: F 90.0) und Dysthemia (ICD 10: F 43.1) sowie Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten vom Beklagten mit Bescheid vom 26. März 2002 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer ambulanten Einzellerntherapie im Umfang von 40 Stunden bewilligt. Diese Hilfe wurde nach Anhörung der Schule, der Eltern und Frau Prof. Dr. I. -E. mit Bescheid vom 9. Mai 2003 um 10 Einzelstunden verlängert. Wegen der ADS wurde ärztlicherseits eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung als Komorbidität vermutet. Bei einer Diagnostik im Universitätsklinikum Aachen wurde dies nicht als Störung, sondern als leichte mögliche Beeinträchtigung diagnostiziert. Dies war Anlass, ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts durchzuführen. In diesem Rahmen wurde I1. durch die E1. -I2. -Schule-, Rheinische Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige, in der dritten und vierten Grundschulklasse einmal wöchentlich durch einen Sonderschullehrer im Gemeinsamen Unterricht betreut. Die Grundschule endete mit der Empfehlung der weiteren Beschulung des Klägers durch die E1. -I2. -Schule. Der Kläger besuchte zunächst die fünfte Klasse dieser Schule und nach wenigen Wochen wurde ihm mitgeteilt, dass er in eine andere Klasse wechseln müsse, da seine Leistungen nicht dem allgemeinen Klassenniveau entsprächen. Er wechselte in eine Klasse, in der ansonsten nur Schüler waren, bei denen eine Lernbehinderung festgestellt worden war. Deshalb empfahlen die Lehrer den Eltern des Klägers während des zweiten Schulhalbjahres der 5. Klasse beim Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf Lernbehinderung überprüfen zu lassen, damit er auch weiterhin diese Klasse besuchen könne. Es gebe keine alternativen Möglichkeiten der beschulung auf dieser Schule. Den Eltern des Klägers kamen deshalb Zweifel, ob die E1. -I2. -Schule der geeignete Förderort für den Kläger sei. Die Klassenlehrerin habe ihnen gegenüber geäußert, dass sie auch nicht sicher sei, wo der geeignete Förderort für eine Beschulung des Klägers sei. Er habe bislang kein dem Kläger vergleichbarer Schüler diese Schule besucht. Die Mutter des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 an die zuständige Schulrätin und bat um ihre Hilfe. Beigefügt war eine Stellungnahme der den Kläger behandelnden Diplom-Pädagogin, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin J. H. vom 27. September 2006. Die Schulrätin veranlasste daraufhin eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bzw. des Förderschwerpunktes. In einem pädagogischen Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 21. November 2006 kam die begutachtende Lehrerin zu folgenden Feststellungen: "Nach einem ausführlichen Gespräch mit der Sonderschullehrerin der E1. -I2. -Schule Frau T. -H1. (Klassenlehrerin) und Frau Schäfer (ehemalige Begutachterin und anschließende GU-Lehrerin im Grundschulbereich) sowie dem Schulleiter Herrn T1. und auf Grundlage der Unterrichtsbeobachtungen wird eine probeweise Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Hören/Kommunikation empfohlen. I1. benötigt aber eine hohe pädagogische Förderung (Individualisierung, Vorgehen in Kleinstschritten, Bestätigung seiner Persönlichkeit bei gleichzeitig kognitiver Förderung) in Abstimmung auf seine emotional-psychische Verfassung, dies ist jedoch nicht an einer förderpädagogischen Richtung festzumachen. Die E1. -I2. -Schule bietet derzeit laut eigener Aussage keine Fördergruppe, die diese pädagogisch-psychologischen Bedürfnisse auffangen kann. Bei der derzeitigen Sachlage kann eine Bedrohung des Schülers von Behinderung nicht ausgeschlossen werden. ... Elternvotum Da I3. Eltern Kritik an der jetzigen Schule dahingehend äußern, dass es dort nicht geschafft wurde, I1. Lernfortschritte im kognitiven Bereich zu verschaffen, so dass seine gesamte Zukunft, insbesondere die Berufswahl gefährdet ist, wünschen sie ausdrücklich eine Beschulung ihres Sohnes an der Privatschule D. in S. ." In dem vom Schulamt für die Stadt Aachen angeforderten Entwicklungsbericht teilt die D. -Schule unter dem 24. Februar 2007 dem Schulamt mit, dass der Kläger in der Klasse gut integriert sei. Er zeige eine gute Leistungsbereitschaft, sei motiviert und erledige fleißig die gestellten Aufgaben. In einigen Bereichen gäbe es noch Verständnisschwierigkeiten, doch er sei dabei, sich Schritt für Schritt zu verbessern. Bei der mündlichen Mitarbeit zeige er sich noch zurückhaltend; spreche man ihn aber direkt an, kämen überwiegend richtig verstandene Antworten. Er sei sehr fleißig und zeige ein offenes Wesen. Er werde sicherlich auf Dauer befriedigende bis gute Ergebnisse zeigen. Das Schulamt für die Stadt B. kam daraufhin unter dem 7. April 2007 zum Ergebnis, dass nach der Begutachtung durch die H2. -Schule T2. und dem Bericht der D. -Schule kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr bestehe. Dies wurde den Eltern des Klägers mit Bescheid vom 20. März 2007 mitgeteilt. Die sonderpädagogische Förderung werde daher zum Ende des Schuljahres 2006/2007 abgeschlossen. Der Kläger könne als Regelschule die Haupt- oder Gesamtschule sowie die derzeit besuchte private Schule besuchen. Die Mutter des Klägers hatte bereits am 30. November 2006 im Jugendamt vorgesprochen und mitgeteilt, dass aufgrund der schulischen Situation (Unterforderung, Frustration, Leistungsverweigerung etc.) die Familie einen Wechsel des Klägers auf die Privatschule beschlossen habe. Sie habe vorher sämtliche schulischen Alternativen in B. ausgelotet und dabei auch Kontakt mit der zuständigen Mitarbeiterin des Schulamtes gehalten, die aber auch keine probate Alternative für ihren Sohn habe nennen können. Die Schulamtsdirektorin habe auch eingeräumt, dass der Wechsel zur Privatschule eine gute Lösung für den Kläger sein könne. Der Wechsel auf diese Schule sei eine Woche vor diesem ersten Gespräch im Jugendamt erfolgt. Sie wolle nunmehr den Antrag auf Eingliederungshilfe stellen, damit der Schulbesuch aus Mitteln der Eingliederungshilfe gefördert werden könne. Unter dem Datum des 1. Dezember 2006, eingegangen beim Beklagten am 8. Dezember 2006, stellten die Eltern dann auch einen förmlichen Antrag auf Eingliederungshilfe. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Februar 2007 diesen Antrag ab. Die Eltern hätten ohne Rücksprache mit dem Jugendamt den Kläger bereits vor der ersten Vorsprache auf der Privatschule angemeldet, wo er auch den Unterricht besuche. Das Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes sei noch gar nicht abgeschlossen. Bis zu einer neuen Entscheidung des Schulamtes gelte die bestehende Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und den Förderort fort. Es existiere demnach zurzeit ein geeigneter Förderort im öffentlichen Schulwesen für den Kläger. Grundsätzlich sei die schulische Förderung von Kindern eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe. Leistungen der Jugendhilfe seien demgegenüber nachrangig. Im Übrigen habe das Jugendamt durch die Vorgehensweise nicht die Möglichkeit gehabt, mit dem Kläger und den Eltern gemeinsam nach möglichen Alternativen im öffentlichen Schulwesen zu suchen. Es sei ihm insbesondere nicht möglich gewesen, über geeignete Maßnahmen der Eingliederungshilfe zur schulischen Integration und Kooperation mit den öffentlichen Schulen nachzudenken. Die Entscheidung für den Besuch der Privatschule sei ohne Beteiligung des Jugendamtes getroffen worden und habe diesem somit die Möglichkeit der Übernahme der Steuerungsverantwortung verwehrt. Dies schließe nun auch die Kostenübernahme für den Besuch der Privatschule aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger von einer seelischen Behinderung zumindest bedroht sei. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Nach den Angaben der Eltern des Klägers sei vorrangig die schulische Integration des Klägers gefährdet gewesen und dort habe die Teilhabebeeinträchtigung gedroht. Vor diesem Hintergrund sei er Anfang November 2006 auf die Privatschule D. gewechselt. Dort habe sich der Kläger überaus positiv entwickelt und zeige derzeit keinerlei Teilhabebeeinträchtigung. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklung komme er deshalb zum Ergebnis, dass der Kläger derzeit nicht von einer seelischen Behinderung betroffen sei. Dies spiegele sich auch in der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde wider, die den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht mehr für erforderlich halte. Im Übrigen habe die Selbstbeschaffung des Platzes an der Privatschule dazu geführt, dass der Beklagte seine Steuerungsverantwortung nicht habe wahrnehmen könne. Der Kläger hat am 14. Juni 2007 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das durchgeführte Vorfahren sich nicht auf das 2. Schuljahr 2006/2007 beschränke sondern auch noch das nachfolgende Schuljahr umfasse, da dies zum Zeitpunkt der Klageerhebung weitgehend abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen sei auch in den versagenden Bescheiden ein Endzeitpunkt für die Bewilligung der beantragten Jugendhilfeleistung nicht benannt worden. In der Sache widerspreche er insbesondere der Auffassung, dass bei ihm zwar eine seelische Störung vorliegen solle, mangels Teilhabebeeinträchtigung aber keine seelische Behinderung zu besorgen sei. Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten und Stellungnahmen gehe eindeutig hervor, dass eine seelische Behinderung gegeben sei. Dies habe der Beklagte selbst bereits in der Vergangenheit bei der Bewilligung von Lerntherapie mit Bescheid vom 22. Februar 2002 festgestellt. Auch das in das Verfahren eingeführte Gutachten der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Frau Dr. Fischer vom 27. November 2006 spreche von einer Kombination von hyperkinetischer Störung, schwerer Teilleistungsstörung und emotionaler Problematik; sie komme deshalb in dem Gutachten zu der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII beim Kläger gegeben seien. Dies habe auch die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Frau H. in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2006 ausgeführt und ausdrücklich auf die Schwere des rezidivierenden Störungsbildes und die äußerste Belastung des Klägers im Bereich Schule hingewiesen. Bis zum Verlassen der E1. -I2. -Schule sei der Kläger psychisch hoch belastet und das Gelingen der Schullaufbahn äußerst zweifelhaft gewesen. Es habe somit eine Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule/beruflicher Bildung bestanden Zwar sei festzustellen, dass dem Kläger der Schulwechsel zur D. -Schule gut getan habe. Dennoch liege immer noch eine Teilhabebeeinträchtigung vor. Frau Dr. G. habe hierzu in ihrer im gerichtlichen Verfahren überreichten Stellungnahme vom 15. März 2010 festgestellt, dass er sich, seit sie ihn kenne, emotional nicht mehr in einem so guten Zustand wie in den letzten sechs Monaten befunden habe. Er zeige zwar keine depressiven Phasen mehr, dennoch neige er nach wie vor zu Dysphorie und schnellem Aufgeben, brauche insbesondere im Bereich Schule immer wieder ermunternder Unterstützung um dranzubleiben. Trotz dieser Besserungen dürfe nicht verkannt werden, dass die psychiatrischen Diagnosen weiter gültig seien. Die Personensorgeberechtigten des Klägers fühlten sich auf Grund dieser Entwicklung in ihrer im November/Dezember 2006 getroffenen Schulwahl nachdrücklich bestätigt. Bei einer Rückkehr in das öffentliche Schulsystem fürchteten sie binnen kurzem die psychologischen Blockaden wie zuvor. Eine Beschulung an einer Haupt- oder Gesamtschule scheide schon deshalb aus, weil die Klassen für die Einschränkungen des Klägers viel zu groß seien. Die Vernehmung der Schulamtsdirektorin habe ergeben, dass eine Beschulung an der E1. -I2. -Schule aus sonderpädagogischen Gründen nicht mehr angezeigt gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2007 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung an der D. -Schule in S. für die Zeit vom 8.12.2006 bis zum Ende des Schuljahrs 2007/2008 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. Der Beklagte hält an den versagenden Bescheiden fest. Er hält insbesondere an der Bewertung fest, wonach der Kläger derzeit nicht von einer seelischen Behinderung betroffen sei bzw. eine solche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit drohe. Das Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne von § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sei als gegeben anzusehen. Es fehle aber an der Darlegung einer Teilhabebeeinträchtigung. Eine solche sei im streitbefangenen Zeitraum nicht ersichtlich. Es werde insbesondere der Auffassung widersprochen, dass keine alternative Beschulung des Klägers im Rahmen des öffentlichen Schulsystems möglich gewesen sei. Die bestandskräftigen Entscheidungen des Schulamtes hätten den Eltern Möglichkeiten zur Beschulung des Klägers auf einer Haupt- oder Gesamtschule aufgezeigt. Hätten die Eltern sich mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt, wäre geprüft worden, inwieweit zur Sicherstellung der schulischen Integration begleitende Maßnahmen - wie etwa eine Schulbegleitung - notwendig und möglich gewesen seien. Es sei durchaus möglich gewesen, dass durch solche flankierenden Unterstützungsmaßnahmen die Situation des Klägers sich an einer öffentlichen Schule ebenso erfolgreich hätte entwickeln können wie es derzeit auf der D. -Schule der Fall sei. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2010 die früher zuständige Schulamtsdirektorin a.D., Frau N. -T3. als Zeugin zur Frage der Beschulungsmöglichkeiten des Klägers an einer B. Schule des öffentlichen Schulsystems gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2010 Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Sie ist zum einen bereits als unzulässig abzuweisen, soweit sie den Zeitraum vom 8. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2007 betrifft. Für diesen Zeitraum ist der Zugang zu einer materiellen Entscheidung der Verwaltungsgerichte durch § 36a Abs. 3 SGB VIII gesperrt. Diese Vorschrift, die durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729 ff. zum 1. Oktober 2005 in das geltende Kinder- und Jugendhilferecht implementiert wurde, sieht vor, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei selbstbeschafften Leistungen zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet werden kann, wenn der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub duldete. Diese Norm ist kein völliges Novum, sondern knüpft an die bereits vorhandene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Antragserfordernis an, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98 ff. bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE 124, 83 ff. Danach musste auch schon vor dem 1. Oktober 2005 der Hilfebedarf so rechtzeitig an das Jugendamt herangetragen worden sein, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage war, so nochmals zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130/07 - JAmt 2008, 600 f. Hier schließt diese Rechtslage die Hilfegewährung aus, weil der Beklagte erstmals am 30. November 2006 durch eine Vorsprache der Mutter des Klägers von der persönlichen Situation des Klägers, dem geltend gemachten Hilfebedarf der Eingliederungshilfe und dem eine Woche vor dem Gespräch erfolgten Wechsel zur D. -Schule in S. erfahren hatte. Diese Angaben wurden danach im förmlichen Antrag vom 1. Dezember 2006, der am 8. Dezember 2006 beim Fachamt des Beklagten einging, wiederholt. Der Kläger besuchte somit am 30. November 2006 bereits diese Schule, ohne dass vorher mit dem Jugendamt über den Bedarf des Klägers an Eingliederungshilfe, die bestehende Problematik der Beschulung an der E1. -I2. -Schule und einen etwaigen Wechsel zu einer privaten Ergänzungsschule gesprochen worden war. Es liegt insoweit ein geradezu typischer Fall der Selbstbeschaffung vor. Zu diesem Zeitpunkt waren weder die medizinischen noch die schulischen abschließend Fragen geklärt, so dass eine Form der Selbstbeschaffung vorlag, für die die Jugendämter nach § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht einzutreten haben. Die Klage ist ferner als unzulässig abzuweisen, soweit der Klageantrag über das Ende des Schuljahres 2006/2007 hinausreicht. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann die gerichtliche Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - nicht zeitlich unbegrenzt zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Wegen der Aufgabenstellung der Verwaltungsgerichte - nachgehende rechtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns - und wegen der fehlenden Möglichkeit für das Gericht, den laufenden Hilfefall unter Kontrolle zu halten, kann von einer gerichtlichen Überprüfung zulässigerweise lediglich die Zeit ab Antragstellung bis zum Erlassmonat des letzten Bescheides (in der Regel des Widerspruchsbescheides) erfasst werden, soweit nicht Besonderheiten des Rechtsgebietes oder des Falles Anlass geben, davon abzuweichen. Damit würde - unbeschadet der Problematik des § 36 a SGB VIII - die gerichtliche Überprüfung im Grundsatz am 31. Mai 2007 enden, da dieser Tag das Ende des Monats markiert, in dem der Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 ergangen ist. Auf das Monatsende wird in diesem Zusammenhang aus Gründen der Verfahrensökonomie abgestellt. Wegen der besonderen Situation der auf das jeweilige Schuljahr bezogenen unterstützenden Hilfen des Jugendamtes ist die Rechtsprechung der Kammer dem Interesse der Kläger in vergleichbaren Verfahren insoweit entgegengekommen, als im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung das laufende Schuljahr oder Schulhalbjahr in den Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung einbezogen wird, das Ende des jeweiligen Schuljahres bzw. -halbjahres somit den Endpunkt der gerichtlichen Überprüfung setzt. Grundsätzliche Erwägungen - wie etwa die Sicherstellung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes -, die es gebieten, auch das nachfolgende Schuljahr 2007/2008 in die materielle verwaltungsgerichtliche Entscheidung einzubeziehen, sind nicht ersichtlich. Dem System der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Hilfen im Sozialrecht liegt u.a. die Vorstellung zugrunde, dass die Behörde ohne eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage auch für Folgezeiträume ihre Entscheidung an den Vorgaben für den gerichtlich beschiedenen Zeitraum ausrichtet und somit erneute gerichtliche Auseinandersetzungen - einschließlich der dadurch verursachten Kosten - vermieden werden. Als eine Änderung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne ist auch eine generelle Neuregelung der Entscheidungspraxis der Behörde anzusehen, die es rechtfertigen kann, von den gerichtlichen Vorgaben eines vorhergehenden Verwaltungsrechtsstreits abzuweichen. Aber auch durch eine negative Entscheidung des Jugendamtes wegen Änderung der Sach- und Rechtslage würde der Kläger keinen rechtlichen Nachteil erleiden, denn nach einer entsprechenden versagenden Entscheidung des Jugendamtes wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, um erneut eine gerichtliche Überprüfung in der Sache unter Würdigung der von der Behörde geltend gemachten neuen Aspekte zu ermöglichen. Auch die vom Kläger vorgetragenen Gründe für eine Einbeziehung des Schuljahres 2007/2008 in das vorliegende Verfahren geben keine Veranlassung für eine abweichende Entscheidung. Dass das Schuljahr 2006/2007 zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits weitgehend abgelaufen war, ist eine Situation, die für alle Verfahren gilt, in denen die gerichtliche Entscheidung sich lediglich mit dem Zeitraum befasst, dessen Ende durch den Abschluss des Widerspruchsverfahrens markiert wird. Es ist einfach die Konsequenz der beschriebenen Form zeitabschnittsweiser Rechtsschutzgewährung. Soweit der Kläger vorträgt, auch in den versagenden Bescheiden sei ein Endzeitpunkt für die Bewilligung der beantragten Jugendhilfeleistung nicht benannt worden, spricht dies eher für die hier vertretene Auffassung. Nur wenn der Beklagte in seinen Bescheiden ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hätte, diese Entscheidung gelte auch für bestimmte - über die allgemeinen Regelungen hinausreichende - in der Vergangenheit oder der Zukunft liegenden Zeiträume, bestände Veranlassung diese in die materielle Überprüfung einzubeziehen. Es bleibt somit dabei, dass die Klage bezüglich des Schuljahrs 2007/2008 unzulässig ist. Andererseits führt das in § 36 a Abs. 3 SGB VIII ausgesprochene Verbot der Selbstbeschaffung nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zum dauerhaften Ausschluss der in Rede stehenden jugendhilferechtlichen Leistungen. Es ist insoweit an die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Antragserfordernis anzuknüpfen. Danach endet der durch das Verbot der Selbstbeschaffung "gesperrte" Zeitraum, wenn dem Beklagten nach entsprechenden Ermittlungen alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen vorliegen, eine (nachträgliche) Abklärung mit Ärzten, etwaigen anderen Rehabilitationsträgern, oder anderen Trägern öffentlicher Verwaltung - wie hier der Schule - erfolgt ist und ihm noch eine gewisse Überlegungszeit für seine Entscheidung und deren Umsetzung in einen Bescheid verblieben war. Dies ist zumindest der Zeitraum, der ihn ansonsten vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO schützt, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03-; so bereits Urteile vom 14. März 2003- 12 A 122/02 -, FEVS 55, 16 ff. Dieser war hier nach dem Akteninhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten mit Ablauf des 28. Februar 2007 - also drei Monate nachdem der mündliche Antrag im Gespräch vom 30. November 2006 erfolgte, abgelaufen. An dem darauffolgenden Tag - hier also dem 1. März 2007 - konnte sich der Beklagte nach der Einschätzung des Gerichts nicht mehr mit Erfolg auf das Verbot der Selbstbeschaffung berufen. Eine längere "Sperrzeit", die im Einzelfall gerade im Bereich der Eingliederungshilfe wegen der Komplexität der Ermittlungen in Betracht kommen kann, scheidet hier schon deshalb aus, weil der Beklagte sich am 22. Februar 2007 in der Lage sah, materiell über den Antrag des Klägers durch einen Bescheid abschließend zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten soweit sich die vorliegende Klage auf den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 erstreckt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der in diesem Zeitraum für den Besuch der D. -Schule in S. entstandenen Kosten. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapeuten einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll. Unter Anwendung dieser Grundsätze geht das erkennende Gericht davon aus, dass beim Kläger die seelische Gesundheit in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Umstand abgewichen ist. Diese Überzeugung des Gerichts stützt sich auf die ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der Frau Dr. G. , Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27. November 2006, 18. Juni 2008 und15. März 2010. Danach lagen beim Kläger im streitbefangenen Zeitraum eine einfache Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit (ICD 10 F 90.0), eine kombinierte Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens sowie des Rechnens (ICD 10 F 81.2 und 81.0), Dysthemie (ICD 10 F 34.1) sowie eine emotionale Störung bzw. ein Zustand nach Anpassungsstörung in Form phobischer Ängste (ICD 10 F 43.3) vor. Sie verwies darauf, dass in den früheren Gutachten auch der Verdacht auf eine auditive Wahrnehmungsstörung geäußert worden war, der sich aber letztlich nicht (mehr) verifizieren ließ. Die Störung ist so ausgeprägt, dass nach den Stellungnahmen von Frau Dr. G. vom 18. Juni 2008 und 15. März 2010 bis heute eine medikamentöse Behandlung mit Medikinet erforderlich ist. Nach der überzeugenden Darlegungen von Frau G. verursachten diese Erkrankungen hinsichtlich der seelischen Gesundheit des Klägers eine länger als sechs Monate dauernde Abweichung vom für das Lebensalter des Klägers typischen Zustand. In diese Bewertung hat das Gericht ferner einbezogen, dass der Kläger seit 2002 in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums Aachen ambulant untersucht und auch medikamentös betreut wurde. In diese Bewertung hat das Gericht ferner einbezogen, dass der Kläger seit 2002 in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums Aachen ambulant untersucht und betreut wurde. Ausweislich der Stellungnahme der Kinder- und Jugendtherapeutin H. vom 27. September 2006 war der Kläger wegen der erheblichen Stimmungsschwankungen mit heftigen Weinkrämpfen, tiefer Traurigkeit, multiplen Ängsten und Schlafstörung sowie eines stark negativ gefärbten Selbstwertgefühls über mehrere Jahre in ihrer psychotherapeutischen Behandlung. Insbesondere im fünften Schuljahr in der E1. -I2. -Schule traten diese Probleme rezidivierend auf. In die Würdigung einzubeziehen war schließlich, dass der Beklagte ab 2002 im Rahmen der Eingliederungshilfe insgesamt 50 Stunden Einzellerntherapie für den Kläger bewilligt hatte. All dies spricht dafür, dass die gesundheitlichen Abweichungen seit dem Beginn der Grundschule einsetzten, sich über die Dauer der Beschulung - auch in der Förderschule - verstärkten und auch den hier in Rede stehenden Zeitraum die seelische Gesundheit des Klägers so erheblich beeinträchtigten, dass dies nur den Schluss zulässt, dass seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Diese ärztlichen Feststellungen sind vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden. Weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Eingliederungshilfe ist, dass der Betroffene aufgrund der Behinderung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Abweichen der seelischen Gesundheit vom für das vom Lebensalter Typische muss für diese Teilhabebeeinträchtigung auch kausal sein, soll Eingliederungshilfe geleistet werden. Diese Frage der Teilhabebeeinträchtigung ist im vorliegenden Verfahren deutlich schwieriger zu beantworten. Nach der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Rechtslage, die für den hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblich ist, geht das Gericht davon aus, dass eine solche Teilhabebeeinträchtigung im fachlichen Zusammenwirken von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbar und rechtlich überprüfbar zu treffen ist. Es ist insbesondere darzulegen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von dieser Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen feststellen und die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ermitteln. Wie mit dem Beklagten bereits mehrfach erörtert, stellt das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII eine der wesentlichen Neuerung des Instrumentariums der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII dar, mit dem verwaltungsrechtlich die Steuerung pädagogischer Prozesse bewältigt werden soll. Das Hilfeplanverfahren stellt deshalb auch den geeigneten Rahmen zur umschriebenen Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung dar. Die Entscheidungsfindung der Jugendämter sollte sich - etwa bei Hilfen im schulischen Bereich - nicht darauf beschränken, schriftliche Stellungnahmen von Eltern, Ärzten, Therapeuten und Schulen einzuholen. Vielmehr sollte das Jugendamt in der Regel nach Eingang dieser schriftlichen Stellungnahmen ein Hilfeplangespräch anberaumen, in dem die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen dieser beteiligten Stellen (Eltern, Schule, Facharzt und Jugendamt) erörtert werden. Nach der Erfahrung des Gerichts, die auf einer Reihe ähnlich gelagerter Verfahren seit etwa dem Jahr 2000 beruhen, lernen die beteiligten Stellen in einem solchen Hilfeplangespräch häufig erstmals die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen zu dem zu entscheidenden Fall kennen, räumen Missverständnisse aus, kommen zu abweichenden Bewertungen, begründen ihre Auffassung detaillierter als zuvor oder revidieren sie. Häufig werden erst in einem so ausgestalteten Hilfeplangespräch die Möglichkeiten einer den individuellen Beeinträchtigungen gerecht werdenden Beschulungsmöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem entwickelt. In jedem Fall führt eine solche Verfahrensweise dazu, die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung so zu verbreitern, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsumfang, den die Gerichte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hilfe zu beachten haben, überhaupt erst vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff. Danach ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer geeigneten Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und von mehreren Fachkräften handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers zu Unrecht verneint. Verfahrensrechtlich hat er zwar mit dem Schulamt telefonisch Rücksprache genommen und am 25. April 2005 die Mutter des Klägers zu dem behinderungsbedingten Scheitern des Klägers in der Schule und seinem sonstigen sozialen Verhalten gehört. Ein Gespräch mit dem Kläger, um sich im Gespräch selbst einen Eindruck von dem Betroffenen zu machen, ist nicht erfolgt. Es wurde seitens des Jugendamtes weder die nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 35 a Abs. 1a SGB VIII) erforderliche medizinische Aufklärung des Falls verfolgt, noch die zuständige Mitarbeiterin des Schulamtes, noch - statt der möglicherweise verhinderten behandelnden Ärztin oder der Therapeutin - eine der für den Bereich Schule zuständigen Amtsärztinnen des Beklagten zu einem (zumindest die Widerspruchs-)Entscheidung vorbereitenden Hilfeplangespräch eingeladen (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII). Die Konsequenz dieser Verfahrensweise ist, dass der Beklagte die Frage, inwieweit im streitbefangenen Zeitraum eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers vorgelegen hat, nicht ausreichend aufgeklärt hatte und deshalb keine sachgerechte Entscheidung treffen konnte. In dieser Situation war aber die Sache nicht zur Neubescheidung an das Jugendamt zurückzuverweisen, sondern nach der zwischenzeitlich erfolgten Aufklärung im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes vom Gericht selbst zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts steht aber nach den zeitnahen Stellungnahmen der Frau Dr. G. , der Kinder- und Jugendtherapeutin H. sowie den Äußerungen der Schulamtsdirektorin a.D. N. -T3. bei ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2010 fest, dass vor dem Schulwechsel zur D. -Schule wegen des bestehenden medizinischen Störungsbildes und der konkreten Beschulung an der E1. -I2. -Schule das Gelingen der Schullaufbahn des Klägers als Vorbereitung einer beruflichen Bildung hochgradig gefährdet war. So hat Frau N. -T3. bei ihrer gerichtlichen Anhörung unmissverständlich dargelegt, dass sie trotz des noch ungeklärten weiteren Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs die probeweise Beschulung an der D. -Schule zugelassen hat, weil der Kläger mit seinem Förderbedarf an der E1. -I2. -Schule überhaupt nicht zurechtkam und seine persönliche Situation sich immer mehr verschlechterte. Sie wollte mit ihrer zustimmenden Entscheidung zur probeweisen Beschulung an der D. -Schule in S. diese Abwärtsspirale für den Kläger beenden und auch dem Elternwillen Rechnung tragen. Diese Einschätzung konnte sie dem Gericht dann im weiteren Verlauf der Anhörung verdeutlichen. Denn bei der Beschulung durch die E1. -I2. -Schule hatte sich nach wenigen Monaten herausgestellt, dass diese nicht der geeignete Förderort für den Kläger war. Zwar wusste Frau N. -T3. zu verdeutlichen, dass sie bereits ursprünglich unterschwellig gewisse Zweifel an der Eignung dieser Schule für den Kläger hegte, die sie aber im Hinblick auf das vorliegende Gutachten zum sonderpädagogischen Förderbedarfs und Förderorts zurückstellte. Im schulischen Alltag der Sekundarstufe 1 hatten sich in den versetzungsrelevanten Fächern schnell Wissensrückstände von zirka zwei Jahren herausgestellt. Man wusste jedoch, dass diese nicht auf einem Mangel an Intelligenz sondern auf die festgestellten Teilleistungsschwächen zurückzuführen sind, die den Klägern hinderten, eine seinen Anlagen entsprechende Bildung zu erwerben. Die Beschulung des Klägers in verschiedenen Leistungsniveaus hatte sich als problematisch herausgestellt, weil keine anderen mit seinem Förderbedarf vergleichbaren Schüler an der E1. -I2. -Schule vorhanden waren und die Schule nicht wusste, was sie in dieser Situation dem Schüler als adäquate Beschulung anbieten könne. Die Zeugin wusste weiter zu verdeutlichen, dass aus ihrer Sicht zu keinem Zeitpunkt die Förderschule für Kinder mit Lernbehinderung oder die Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung als geeigneter Förderort des Klägers in Betracht kamen. Sie widersprach damit insbesondere der Einschätzung der Lehrer der E1. -I2. -Schule, die den weiteren Verbleib des Klägers an dieser Schule davon abhängig machten, dass die Eltern für den Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf Lernbehinderung feststellen ließen. Diese Angaben der Zeugin N. -T3. werden schließlich auch vom Inhalt des pädagogischen Gutachtens zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 21. November 2006 bestätigt. Dort traf die begutachtende Lehrerin die Feststellungen, dass nach einem ausführlichen Gespräch mit der Sonderschullehrerin der E1. -I2. -Schule Frau T. -H1. (Klassenlehrerin) und Frau T4. (ehemalige Begutachterin und anschließende GU-Lehrerin im Grundschulbereich) sowie dem Schulleiter Herrn T1. und auf Grundlage der Unterrichtsbeobachtungen eine probeweise Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Hören/Kommunikation empfohlen wird. Zugleich wurde festgehalten, dass der Kläger auch weiterhin eine hohe pädagogische Förderung (Individualisierung, Vorgehen in Kleinstschritten, Bestätigung seiner Persönlichkeit bei gleichzeitig kognitiver Förderung) in Abstimmung auf seine emotional-psychische Verfassung bedarf, wobei dies nicht an einer förderpädagogischen Richtung festzumachen ist. Die E1. -I2. -Schule bietet derzeit laut eigener Aussage keine Fördergruppe, die seine pädagogisch-psychologischen Bedürfnisse auffangen kann. Auch dieses Gutachten endet mit der Einschätzung, dass bei der derzeitigen Sachlage eine Bedrohung des Schülers von Behinderung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine fehlende Teilhabebeeinträchtigung des Klägers für den Bereich Schule lässt sich zumindest daraus nicht herleiten. . Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen würde, dass sich nach der Antragstellung während des laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens der Zustand des Klägers soweit stabilisiert hätte, dass zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides akut keine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers mehr vorgelegen hätte, führte dies nicht automatisch zur Klageabweisung. Denn in einer solchen Situation des Fehlens der Teilhabebeeinträchtigung müsste sich die Frage stellen, inwieweit diese Besserung allein an den zu diesem Zeitraum für seine Erkrankung geeigneten Umweltbedingungen, insbesondere auch an der Beschulung durch die D. -Schule liegt. Wie Frau Dr. G. in ihren drei Stellungnahmen immer wieder betont hat, ist das diagnostizierte Krankheitsbild beim Kläger unverändert vorhanden. Es ist lediglich durch die medikamentöse Behandlung, die Psychotherapie und eine geeignete Beschulung so handhabbar geworden, dass in dieser gegebenen Situation der Abschluss einer Beschulung, die den Weg in die berufliche Bildung eröffnet, nicht gefährdet ist. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form des Scheiterns der Schullaufbahn wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es nach dem Scheitern der Beschulung durch die E1. -I2. -Schule nicht gelungen wäre, schnell eine geeignete Beschulungssituation herzustellen. Nur weil der Kläger in für ihn und seine Behinderung günstigen Lebensumständen verkehrte, konnte der Beklagte im Widerspruchsverfahren auf Grund der Schilderungen der Mutter auf einen psychosozial gut integrierten Eindruck des Klägers schließen. Der Beklagte hat sich in den versagenden Bescheiden weder damit auseinandergesetzt noch eine für den Kläger geeignete öffentliche Schule genannt, deren Besuch das gleiche Ergebnis bewirkt hätte. Eine Verneinung der Teilhabebeeinträchtigung genügt aber nicht den Anforderungen, wenn sie bei der Entscheidungsfindung ausblendet, wie die Situation des Klägers wäre, wenn nach dem Scheitern auf der E1. -I2. -Schule nicht so schnell eine für den Kläger adäquate Lösung gefunden worden wäre. Der Beklagte hat zur Klärung dieser Fragen aber weder ein zeitnahes Hilfeplangespräch mit ärztlichem Sachverstand und Beteiligung der Schulverwaltung angesetzt, noch - im Hinblick auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 35a SGB VIII - im laufenden Verwaltungsverfahren mit den Schulen vor Ort die Möglichkeiten einer solchen Beschulung des Klägers in einer öffentlichen Schule sondiert und konkrete zumutbare Angebote der öffentlichen Regelschule eingefordert. Will sich der Beklagte von der Schule nicht in die Rolle des "Ausfallbürgen" des öffentlichen Schulsystems drängen lassen, ist das Jugendamt nach Bekanntwerden eines solchen Hilfebedarfs gehalten, dies mit den zuständigen Stellen der Schulverwaltung zu tun. Schließlich kann der Beklagte sich im vorliegenden Fall nicht auf den - ansonsten vom Gericht - in zahlreichen Entscheidungen immer wieder betonten Vorrang der Schule nach § 10 Abs. 1 SGB VIII berufen. Nach dem Ergebnis der letzten mündlichen Verhandlung geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kläger an der Gutenbergschule in T2. als Förderschule für Sprache mit großer Wahrscheinlichkeit individuell angemessen hätte beschult werden können. Das erkennende Gericht hat aber nach dem Gang der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2010 auch die Überzeugung gewonnen, dass die Eltern des Klägers bis zu diesem Tag weder von der Schulverwaltung, noch von den Förderschulen, noch vom Jugendamt des Beklagten über diese Beschulungsmöglichkeit des Klägers unterrichtet worden sind. An diese staatlichen Stellen - Schule und Jugendamt - hatten sich die Eltern des Klägers aber mit der dringenden Bitte um Hilfe bei der Klärung der Beschulung ihres Sohnes gewandt. Die Vernehmung der Zeugin N. -T3. hat ferner ergeben, dass sie als zuständige Schulaufsicht die Beschulung des Klägers unter Berücksichtigung seiner Teilleistungsstörungen an einer Haupt- oder Gesamtschule für nicht möglich hielt. Wäre der Elternwille nicht auf eine Fortsetzung der Ausbildung der D. -Schule gegangen, hätte die Zeugin nach ihren glaubhaften Bekundungen die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht aufgehoben, sondern nur den Förderort geändert. Sie hätte insbesondere keine Empfehlung für die Hauptschule oder Gesamtschule ausgesprochen. Werden die Erziehungsberechtigten des Klägers aber in einer solchen Situation - wie hier - von Schule und Jugendamt allein gelassen, ist dies eine Situation, in der die Übernahme der Privatschulkosten durch das Jugendamt angemessen erscheint. Denn die gesamte Problematik hätte vom Jugendamt im oben skizzierten vom Gesetz gewünschten Zusammenwirken von ärztlichem Sachverstand und Schule in einer Hilfeplankonferenz geklärt werden können. Nach der Anhörung der Zeugin N. -T3. steht der Klage auch nicht die Fortgeltung der Entscheidung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts E1. -I2. -Schule entgegen. Zum einen hatte die Zeugin eine probeweise Aufhebung dieser Entscheidung zumindest für den hier streitig zu entscheidenden Zeitraum 1. März bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 verfügt. Auch der Bescheid des Schulamtes der Stadt B. vom 20. März 2007, der die endgültige Aufhebung der Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf zum Ende des Schuljahres 2006/2007 vorsieht, gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Denn nach den Bekundungen der Zeugin wollte sie mit dieser im März 2007 nicht die weitere Entwicklung des Falles abwarten, sondern sie wusste zu verdeutlichen, dass im Schulamt für die Stadt Aachen im Jahr ca. 500 solcher Entscheidungen zu treffen sind und deshalb entsprechende Vordrucke verwendet werden, weil sich das Abstellen auf das Ende des Schuljahres als im Allgemeinen praktikabel erwiesen habe. Hier habe für sie auch keine Notwendigkeit für eine abweichende Befristung bestanden, da der Kläger auf Grund der Zulassung einer probeweisen Beschulung an der D. -Schule bereits eine als geeignet erachtete Schule besuchte. Die im Bescheid ausgesprochene Befristung konnte deshalb nach ihrer Einschätzung keine Wirksamkeit mehr entfalten. Deshalb war der Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum ab dem 1. März 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 die Kosten der privaten Beschulung an der D. -Schule in S. einschließlich der notwendigen Fahrtkosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kostenquotelung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).