Beschluss
12 A 1326/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0908.12A1326.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 35a SGB VIII auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der selbst beschafften Beschulung in der L. Privatschule für das Schuljahr 2009/2010 zu, nicht zu entkräften. Der Kläger hat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet, § 35a Abs. 2 SGB VIII. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistung richten sich nach §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie 53, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden, § 35a Abs. 3 SGB VIII. Dass der Kläger, der unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens leidet, die zu schweren Integrationsproblemen im schulischen und außerschulischen Bereich führen, grundsätzlich zum Personenkreis der nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Anspruchsberechtigten zählt, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und wird vom Beklagten auch durch die Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Es steht ferner nicht in Frage, dass für den nach § 35a Abs. 1 SGB VIII hilfeberechtigten Personenkreis Eingliederungshilfe grundsätzlich auch durch die Übernahme von Kosten eines Schulbesuchs als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne der §§ 35a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 2 EinglVO gewährt werden kann. Soweit - wie hier - als Ursache des Bedarfs eine seelische Behinderung vorliegt, ergibt sich aus der bloß beispielhaften Bestimmung in § 12 EinglVO ("umfasst auch"), nach der diese Maßnahme zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher erfolgen kann, keine Ausgrenzung seelisch Behinderter. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -, und vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, m.w.N. Der spezifische - schulische - Bedarf des Klägers geht ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. S. /Dr. F. vom 22. Juli 2009 nach einer massiven Eskalation im Sommer 2009 auf eine Beschulung in möglichst kleinen Klassenverbänden mit enger intensiver pädagogischer Führung und engmaschiger Elternarbeit. Beispielhaft für eine Einrichtung, die ein solches Konzept anbietet, wird die von den Eltern des Klägern schließlich ausgewählte L. -Privatschule in L. /Q. benannt. Der als Sachverständiger geladene Dr. S1. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hat diese fachliche Einschätzung in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Der Akteninhalt, und hier nicht zuletzt die das auffällige Verhalten des Klägers im Schuljahres 2008/2009 an der X. -C. -Gesamtschule wiedergebenden Unterlagen, gibt keinen Anlass, die Richtigkeit dieser vom Beklagten in der Zulassungsbegründung auch nicht substantiiert angegriffenen Einschätzung anzuzweifeln. Der Beklagte ist selbst in seiner ablehnenden Entscheidung vom 24. August 2009 von einem Bedarf des Klägers gerade auf Förderung an einer Schule mit kleinen Klassenverbänden ausgegangen, da er den Kläger hinsichtlich dieses Bedarfs auf den Besuch einer entsprechend ausgerüsteten Förderschule verweist. Ein abweichender, weniger intensiver schulischer oder außerschulischer Bedarf des Klägers ist nicht erkennbar, weitere Ermittlungen hierzu hat der Beklagte nicht angestellt. Der Beklagte kann mangels weiterer Aufklärung des Sachverhalts gegen den allein attestierten Bedarf auf Beschulung des Klägers in einem kleinen Klassenverband und die Beschaffung der entsprechend bedarfsdeckenden Leistung durch seine Eltern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, NVwZ-RR 2003, 867, juris, nicht (mehr) einwenden, dass er einen anderen, weniger intensiven Bedarf des Klägers - z.B. auf Beschulung in einer Regelschule mit begleitenden Fördermaßnahmen - für möglich oder sogar für wahrscheinlich hält. Der Beklagte durfte eigene Ermittlungen in diese Richtung insbesondere nicht mit der Begründung unterlassen, die Eltern des Klägers weigerten sich, ein Verfahren der Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, des Förderschwerpunkts und der Festlegung des schulischen Förderorts gemäß § 19 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. §§ 11 und 12 AO-SF einzuleiten. Die Eltern des Klägers waren in dem hier streitgegenständlichen Bedarfszeitraum (noch) nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung der Schulaufsicht von sich aus herbeizuführen, obwohl sie ersichtlich Leistungen beanspruchen, die ihrer Art nach das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zumindest nahelegen. Vgl. zu der vergleichbaren Fallkonstellation im Sozialhilferecht: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153, juris. Soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich haben die Eltern des Klägers nämlich erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens von der Möglichkeit erfahren, ein solches Feststellungsverfahren selbst einzuleiten. Der Hinweis des Beklagten in der Zulassungsbegründungsschrift, die Eltern des Klägers seien schon im Hilfeplanverfahren mehrfach ohne Erfolg darauf hingewiesen worden, dass für die Ermittlung des Förderbedarfs ihres Sohnes das Ergebnis der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erforderlich sei, findet in den Verwaltungsvorgängen, die im Übrigen auch für das Stattfinden eines Hilfeplangesprächs unter Einbeziehung der Eltern des Klägers keinen Anhalt bieten, keine Stütze. Die vom Kläger begehrte Maßnahme - Besuch der L. -Privatschule, L. /Q. - ist auch geeignet, um den nach alledem allein erkennbaren Bedarf des Klägers zu decken. Der Beklagte hat die grundsätzliche Eignung der Einrichtung auch in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Maßnahme erweist sich schließlich auch als notwendig, weil eine andere bedarfsgerechte Hilfeform nicht erkennbar ist. Der Kläger kann - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - bis zu Vorliegen einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gem. § 19 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. §§ 11 und 12 AO-SF zunächst nicht alternativ auf den Besuch einer - vom Beklagten auch nicht konkret benannten - Förderschule verwiesen werden, weil es bis dahin insoweit an dem Vorrang des öffentlichen Schulwesens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fehlt. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, m.w.N., sowie Beschluss vom 15. September 2008 12 B 1249/08 -. Auf die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht sich die Annahme des Sachverständigen Dr. S1. , öffentliche Förderschulen seien generell nicht geeignet, den besonderen Bedarf des Klägers zu decken, zu eigen machen durfte, kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Ausführungen nicht an. Vgl. aber zur Berücksichtigungsfähigkeit ärztlicher/psychotherapeutischer Stellungnahmen: OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/90 -. Der Kläger kann schließlich auch nicht in Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf den vom Beklagten in den Raum gestellten Besuch einer vom Elternhaus in angemessener Zeit erreichbaren Regelschule - etwa an der X. -C. -Gesamt-schule in L. - verwiesen werden. Der Vorrang des öffentlichen Schulwesens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt nämlich voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dort eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2006 - 12 A 806/03 -, und Beschlüsse vom 22. März 2008 - 12 B 319/08 -, vom 10. Januar 2008 - 12 A 2791/07 -, und vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -. Davon kann jedoch mit Blick auf den konkreten Bedarf des Klägers nach Beschulung in möglichst kleinen Klassenverbänden nicht die Rede sein. Der Beklage hat dem Kläger bezogen auf diesen Bedarf bislang mit dem - auch nur pauschalen - Hinweis auf ergänzende außerschulische Fördermaßnahmen keine Alternativen im Regelschulbereich - und zwar auch nicht an der X. -C. -Gesamtschule - aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei für den Kläger im öffentlichen Regelschulbereich keine geeignete Schule ersichtlich, als im Ergebnis zutreffend, ohne dass es auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Eignung der von ihm angebotenen alternativen Hilfemaßnahmen wie etwa der Bereitstellung eines Integrationshelfers wegen § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII auf die Aussage des Sachverständigen abstellen durfte, noch ankommt. Auch der vom Beklagten in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag zu den weiteren Beschulungs- und Fördermöglichkeiten an der X. -C. -Gesamtschule durfte daher im Ergebnis zu Recht als unerheblich abgelehnt werden, mit der Folge, dass der hier vom Beklagten sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Vorliegen eines Verfahrensfehlers - ebenfalls nicht gegeben ist. Der Beklagte dringt auch nicht mit seiner Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine zulässige Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII bejaht. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen, wenn die Hilfen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, nur dann verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechts-mittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Voraussetzung lagen vor. Insbesondere war die Bedarfsdeckung zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 nach der - wie oben ausgeführt - zu Unrecht erfolgten Ablehnung durch Bescheid vom 24. August 2009 über den Schuljahresbeginn hinaus nicht bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel aufschiebbar. Dass die ablehnende Entscheidung des Beklagten als solche rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres erging, ist ohne Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).