Urteil
2 K 3670/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:1219.2K3670.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die 1993 geborene Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Übernahme der Kosten für den Besuch des privaten Gymnasiums "T. I. " für das Schuljahr 2004/2005. Die Klägerin ist das mittlere von drei Kindern der Eheleute N. . Nach dem Vortrag der Eltern gelten die beiden anderen Geschwister als hochbegabt. Die ältere Schwester besuchte seit 2001 ein Internat, wobei die Kosten dieser Beschulung vom Beklagten aus Mitteln der Jugendhilfe getragen werden. Die Klägerin wurde im August 1999 eingeschult und besuchte bis März 2001 eine Gemeinschaftsgrundschule in E. . Von April 2001 bis Juli 2002 wechselte sie nach einem Umzug der Familie zur Grundschule in C. (Bayern). Nicht zuletzt weil die Klägerin dort sehr schlecht mit der Lehrerin zurechtkam, verzog die Familie in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Von August 2002 bis Juli 2004 besuchte die Klägerin das 3. und 4. Schuljahr der Katholischen Grundschule in T1. . Wegen einer Lese-Rechtschreibschwäche, die die Eltern der Klägerin im Zusammenhang mit der auch bei ihr vermuteten Hochbegabung sahen, beantragten sie im Juli 2003 beim Beklagten die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Lese-Rechtschreibförderung durch das Internationale Centrum für BegabungsForschung - ICBF -. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 bewilligte der Beklagte die begehrte Eingliederungshilfe. In diesem Bescheid heißt es weiter: Die Hilfe werde in Form der Lerntherapie im ICBF in N1. gewährt. Der Umfang der Hilfe betrage bis zu 7 Sitzungen. Die Hilfe werde bis zum 21. Juli 2004 befristet. Neben der Lerntherapie empfahl der Beklagte dringend eine begleitende kinder- und jugendpsychotherapeutische Behandlung, um die drohende seelische Behinderung abzuwenden. Mit Schreiben vom 12. November 2003 beantragten die Eltern für die Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe erstmals die Übernahme der Kosten der Schulausbildung in der Sekundarstufe 1 eines privaten Gymnasium mit Internat. Eine Begründung für dieses Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrags. Bevor eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer stationären Form der Jugendhilfe für K. getroffen werden könne, sollte abgewartet werden, welche Veränderungen sich durch die ambulante Maßnahme der Eingliederungshilfe im Legastheniezentrum in N1. ergäben. Sofern nach Abschluss der Therapie noch weiterer Unterstützungsbedarf bestände, sollten sich die Eltern erneut mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. Ausweislich eines zu den Verwaltungsvorgängen des Beklagten genommenen Vermerks vom 27. Januar 2004 über ein am 21. Januar 2004 geführtes Telefonat des Vaters der Klägerin mit dem Jugendamt hatten die Eltern sich entgegen der Empfehlung im Bewilligungsbescheid nicht um eine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin bemüht. Die Ursachen für die in der Vergangenheit aufgetretenen Störungen lägen nicht bei der Klägerin; vielmehr müsse sie die Schule positiv erfahren. Dabei könne die Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht helfen. Die Therapie im ICBF verlaufe - insbesondere mit Blick auf die Lese-/Rechtschreibschwäche - erfolgreich. Was bislang nicht habe verändert werden können, sei der Umgang mit Misserfolgen. Deshalb hielten es die Eltern für angezeigt, sie im Internat "Schloß I. " anzumelden. Ein Probewohnen sei mit dieser Schule bereits vereinbart. Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 übersandte das Internat "T. I. " dem Beklagten eine Kopie des Internatsvertrages für die Klägerin mit der Bitte um Kostenzusage ab dem 1. August 2004. Der Internatsvertrag, der am 24. Januar 2004 von der Antragstellerin und ihren Eltern unterzeichnet worden ist, sah einen Vertragsbeginn zum 1. August 2004 vor, wobei der Eintritt der Schülerin am 6. September 2004 erfolgen sollte. Als Entgelt für die Unterbringung, Beköstigung und Betreuung des Schülers war eine Jahresgebühr von 19.800,00 EUR vereinbart. Als einmalige Anmeldegebühr wurde ein Betrag von 130,00 EUR erhoben. Dazu kamen diverse Kautionen in einer Gesamthöhe von 350,00 EUR. Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 erinnerte "T. I. " an die ausstehende Kostenzusage zum Internatsvertrag. Ausweislich eines Vermerks vom 26. Mai 2004 wurde der Schule von einer Mitarbeiterin fernmündlich mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe bislang noch nicht getroffen sei. In der Vergangenheit hatten die Eltern mehrfach die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin mehrfach überprüfen lassen. So hatte der Dipl.-Psychologe I1. aus T2. 1998 nach seinen Testungen einen IQ von 120 und im Jahr 2000 einen IQ von 111 ermittelt. Unter dem 11. März 2004 erstellten die Dipl.-Psychologen Dr. G. und Dr. Dr. N2.--- im Rahmen einer Beratung und Diagnostik für Kinder und Jugendliche mit Verdacht auf Hochbegabung ein fachpsychologisches Gutachten. Dort wurde als Kurzbefund angegeben, dass bei der Klägerin eine weit überdurchschnittliche Begabung vorliege. Sie habe bei den durchgeführten Testungen einen Prozentrang von 97 % erreicht, was bedeute, dass nur drei von Hundert ihrer Altersgenossen ein besseres Resultat erzielten. Weiter heißt es in diesem Gutachten: "Durch das Anamnese-Gespräch ist deutlich geworden, dass K. wegen des Aufenthalts im oben genannten Internat (Bad I2. N3. -Gymnasium) viel Freude empfunden hat. Deshalb und vor dem Hintergrund einer noch immer vorhandenen Schulangst können wir K. zwecks Vermeidung einer späteren seelischen Behinderung den Besuch dieser Einrichtung sehr empfehlen." In einem vom Beklagten angeforderten Zwischenbericht vom 22. März 2004 berichtete das ICBF über die Fortschritte der Klägerin bei der Rechtschreibung und der Lerntherapie. Eine Analyse der Fehler und der Vergleich mit den in der Eingangsdiagnostik festgestellten Fehlerschwerpunkten zeigte, dass K. deutlich weniger Fehler machte. Besonders positiv zu bewerten sei, dass sie regelmäßig und motiviert auf dem häuslichen Lerntraining bestehe. Im häuslichen Bereich traue sie sich auch an das Lesen heran. Ihr Ziel sei es, auch in der Schule angstfrei vorlesen zu können. Zurzeit sei das Vorlesen in der Schule bei ihr noch angstbesetzt. Weitere Aussagen hinsichtlich der Schulangst könnten zurzeit nicht gemacht werden. In der Stellungnahme der Klassenlehrerin der Katholischen Grundschule T1. vom 27. März 2004 heißt es: "K. zeigt allmählich ein stabiles Lern- und Arbeitsverhalten. Sie kommt frohgestimmt in die Schule und beginnt im Rahmen des "offenen Unterrichts" allein oder mit Partnern anliegende Arbeiten. Oft vermittelt sie neue Ideen, überlegt wie man sie im Klassenverband umsetzen kann. Im gesamten Unterrichtsablauf erfolgen oft individuelle Hilfen, so auch bei K. , wenn sie nach einer Neueinführung noch nicht alles verstanden hat oder ihr die Wege zur Lösung von Aufgaben noch unklar sind. Nach der Zuwendung fühlt sie sich sicherer und schafft die jeweilige Bearbeitung leichter. K. nimmt an der Förderstunde, die im Stundenplan festgelegt ist, auf Bitten der Eltern nicht mehr teil, da sie für die tägliche private Rechtschreibförderung viel Zeit und Mühe braucht. Im Unterricht fließen nahezu jeden Tag vertiefende Übungen zum Regelwissen und zum Satzbau ein, so dass K. sich wesentlich öfter selbst kontrolliert und Rechtschreiberegeln anwendet. Die Hausaufgaben werden in der letzten Zeit von K. immer sorgfältig und richtig ausgeführt. Daher wurde die Hausaufgabenbetreuung in der Schule ("siehe Hinweis in der Stellungnahme vom 28. Juli 2003") fallen gelassen. ..... Eine ergänzende außerschulische Fördermaßnahme im Sinne des § 35 a KJHG wird empfohlen. Trotz intensiver schulischer Fördermaßnamen ist es bisher nicht gelungen, die für das Weiterlernen notwendigen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Lesen und Rechtsschreiben zu vermitteln. Dem können psychische Beeinträchtigungen, neurologische Auffälligkeiten und/oder sozial unangemessene Verhaltenskompensationen zugrunde liegen." Die Schulpsychologin der regionalen Schulberatungsstelle kam in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2005 zu folgender Einschätzung: "Nach Durchsicht der Unterlagen habe ich den Eindruck gewonnen, dass sich K. in der Grundschule T1. - unterstützt durch die außerschulische Lerntherapie, die sie zurzeit absolviert - sehr positiv entwickelt hat. Die Rechtschreibleistungen haben sich verbessert, sie zeigt ein eigenständigeres und konstanteres Arbeitsverhalten, die Hausaufgaben werden nun sorgfältig und richtig angefertigt, auch ohne dass eine Hausaufgabenbetreuung in der Schule wahrgenommen wird, und auch ihre positive Ausstrahlung in der Schule lässt darauf schließen, dass K. ihre Schulangst, unter der sie nach dem Besuch einer Gesundschule in Bayern zeitweise litt, mittlerweile weitgehend überwunden hat ...... Obwohl in dem fachpsychologischen Gutachten vom 11. März 2004 von einer "immer noch vorhandenen Schulangst" die Rede ist, werden hierfür keine klaren Anhaltspunkte benannt. Gegen einen hohen Ausprägungsgrad dieser Angst spricht, dass K. einen Aufenthalt im Internat, sowie der zugehörigen Schule offenbar als nicht angstmachend erlebt. Kinder mit einem diesbezüglich hohen Angstpotenzial aber entfernen sich ungern von den Eltern und weigern sich vehement, z. B. an Klassenfahrten teilzunehmen. Aus schulpsychologischer Sicht ist in Anbetracht dieser Entwicklung eine "mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Behinderung" nicht zu erkennen. .... Für das Wohl des Kindes ist sicherlich zuträglich, wenn es den Kontakt zu seinem bisherigen Freundeskreis behält und weiterhin eingebettet in seiner Familie leben kann. Elemente der N3. -Pädagogik (...) sind mittlerweile durchaus auch im Unterricht der Gymnasien vor Ort anzutreffen (siehe hier besonders das L. -G1. -Gymnasium in T1. ...)." Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 lehnte der Beklagte die begehrte Eingliederungshilfe in Form der Internatsunterbringung im "Schloß I. " ab. Die vorgelegten Unterlagen seien von der Schulpsychologin gesichtet und entsprechend den üblichen Verfahren ausgewertet worden. Als Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie verwies darauf, dass die Dres. N2.--- und G. in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2004 das Drohen einer seelischen Behinderung bejaht hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2004 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass eine drohende seelische Behinderung nicht mehr vorhanden sei. Sowohl das ICBF als auch die Grundschule in T1. hätten in ihren Stellungnahmen hervorgehoben, dass hinsichtlich der Lese-Rechtschreibproblematik eine wesentliche Besserung eingetreten sei, obwohl die Therapie bei dem ICBF zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei. Aufgrund dieser Stellungnahmen gehe die Psychologin der regionalen Schulberatungsstelle davon aus, dass die Klägerin durch die Fortschritte auch ihre Schulangst weitestgehend überwunden habe. Selbst wenn weiterhin noch eine seelische Behinderung drohen würde, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb eine solche Behinderung nur durch den Besuch des N3. - Internats abgewendet werden könne. Ursache für eine drohende seelische Behinderung könne ausschließlich in der Lese-Rechtschreibschwäche, eventuell gepaart mit einer überdurchschnittlichen Intelligenz sein. Es sei in keiner Weise deutlich geworden, inwiefern das N3. -Internat geeignet sei, die Lese- Rechtschreibschwäche besser zu therapieren als eine Regelschule. Vielmehr hätten die Eltern ein Gespräch mit dem Jugendamt eingeräumt, dass es möglich sei, das häusliche Trainingsprogramm des ICBF auch im Internat fortzuführen. Es sei auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die gewählte Schule die überdurchschnittliche Intelligenz besonders fördere. Die Klägerin hat am 25. August 2004 unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrags Klage erhoben. Sie beharrt darauf, dass sie von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Es bestehe bei ihr eine ausgeprägte Schulangst. Diese Schulangst sei daran zu erkennen, dass sie regelmäßig am Sonntagabend vor Beginn der Schulwoche weinend und über Bauchschmerzen klagend im Bett liege. Es sei ihr innerhalb von 4 Jahren nicht gelungen, innerhalb der Klassengemeinschaft Fuß zu fassen oder ein freundschaftliches Verhältnis zu Schülern der Klassengemeinschaft zu entwickeln. Es beständen auch keine Freundschaften zu Nachbarkindern. Innerhalb der Schulklasse nehme sie eine Außenseiterposition ein. Sie sei lediglich mit einem Mädchen in ihrer Klasse enger befreundet, das ebenfalls eine Außenseiterposition im Klassenverband habe. Sie verwies weiter auf eine vorgelegte Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der K1. -N4. -Universität X. aus dem Jahr 2002. Prof. Dr. X1. habe dort Hinweise für Versagens- und Schulängste bestätigt. Diese schienen ihm für die schulischen Leistungsschwierigkeiten ursächlich zu sein. Im Laufe des Klageverfahrens führte sie eine Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie I3. aus L1. vom 20. November 2005 in das Verfahren ein. Aufgrund ihrer Untersuchungen stellte sie bei K. eine knapp unterdurchschnittliche Intelligenz fest. Es wurde ferner eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt, ICD 10 F 43.23, festgestellt. Frau I3. sehe die festgestellte Symptomatik nicht als Folge einer schulisch nicht adäquat geförderten Hochbegabung, sondern die Ängste und depressiven Verarbeitungen seien eine Reaktion auf eine anhaltende schulische Überforderung. Misserfolgserleben und Erleben sozialer Ausgrenzung hätten zu einer tiefen seelischen Verunsicherung geführt, so dass sie aus ihrer Sicht von einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35 a KJHG bedroht sei. Den Eltern sei eine psychotherapeutische Behandlung K. zur Reduktion der Selbstwert- und Angstproblematik empfohlen worden. Sie solle die Ausbildung an der jetzigen Schule fortführen, da eine erneute Umschulung aufgrund der seelischen Situation nicht indiziert sei. Auch nach Vorlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens sehe sich die Klägerin in der Erforderlichkeit stationärer Eingliederungshilfe bestätigt. Die Klägerin kehrte im Sommer 2005 vom "Schloß I. " in den elterlichen Haushalt zurück und besuchte von dort aus bis zum Sommer 2006 die private "J. -L2. -Schule" in F. . Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2004 zu verpflichten, ihr im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für den Besuch der Privatschule "T. I. " für das Schuljahr 2004/2005 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den versagenden Entscheidungen fest. Der Bitte des Jugendamtes das Drohen einer seelischen Behinderung medizinisch abklären zu lassen, hätten die Eltern nicht entsprochen. Die im Oktober 2003 ausdrücklich empfohlene begleitende kinder- und jugendpsycho-therapeutische Behandlung sei nicht durchgeführt worden. Die Eltern hätten ausdrücklich erklärt, dass sie eine solche Therapie ablehnten, weil nach ihrer Auffassung eine solche Maßnahme der Tochter nicht helfe. Nach der im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahme von Frau I3. und dem eingeholten Sachverständigengutachten sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest von seelischer Behinderung bedroht sei. Der Sachverständige habe aber auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das private Gymnasium "T. I. " für die Klägerin eine ungeeignete Maßnahme sei. Nach Vorlage des Gutachtens bewilligte der Beklagte nach Durchführung des entsprechenden Hilfeplanverfahrens der Klägerin stationäre Eingliederungshilfe. Seit August 2006 ist die Klägerin im Internat Burg O. in B. untergebracht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. Januar 2006 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Auf den Beweisbeschluss vom 18. April 2006 hat der Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des St.- Marien-Hospitals in E1. , Dr. N5. , unter dem 13. Juli 2006 ein Sachverständigengutachten erstellt. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 2 L 264/05 hat die Klägerin zurückgenommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, den Inhalt der Gerichtsakte sowie das Eilverfahren 2 L 246/05 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der ihm durch den Besuch des privaten Gymnasiums "Schloß I. " entstehenden Kosten. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 13. August 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des Klägers ist § 35 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) in der Fassung des Art. 8 SGB XI vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 3. Vorliegend kann offen bleiben, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Denn auch wenn das Gericht mit den Beteiligten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass nach dem Gutachten des Chefarztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des St.-Marien-Hospitals in E1. , Dr. N5. vom 13. Juli 2006 die seelische Gesundheit der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, scheitert ein Anspruch auf Übernahme der durch den im Schuljahr 2004/2005 erfolgten Besuch des privaten Gymnasiums "T. I. " entstandenen Kosten aus anderen Gründen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Gymnasium "Schloß I. " und dem Beginn des Schuljahres 2004/2005 scheitert das Klagebegehren am gerade bei der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu beachtenden Antragserfordernis. So hat das Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE 124, 83 -95 = NVwZ 2006, 697-700 = DVBl. 2006, 975 -979, unter Vertiefung seiner bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98 - 106 = DVBl. 2001, 1060 -1062 = DÖV 2001, 909,910 = FEVS 52, 532 -538, ausgeführt, dass die Bewilligung solcher jugendhilferechtlicher Leistungen nicht nur davon abhängt, dass überhaupt ein Antrag gestellt worden ist - dieser ist hier ausweislich der Verwaltungsvorgänge zunächst allgemein im Schreiben vom 13. November 2003 angekündigt und ausweislich eines Vermerks vom 27. Januar 2004 dann in einem Telefonat des Vaters mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes vom 21. Januar 2004 gestellt worden - sondern dass dies so rechtzeitig geschehen ist, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Diese Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat nunmehr in dem zum 1. Oktober 2005 eingefügte § 36 a SGB VIII ihren ausdrücklichen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Damit sollte schon nach bisherigem Recht verhindert werden, dass das Jugendamt zum bloßen Kostenträger für bereits selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahmen degradiert wird. Der Beklagte als Jugendhilfeträger ist (primär) zur Erbringung der Jugendhilfeleistung als solcher und nicht zur Kostentragung verpflichtet. Diese Einschränkung bei selbstbeschafften Hilfen knüpft daran an, dass grundsätzlich die Entscheidung weder vom Jugendlichen, noch den Personensorgeberechtigten, noch dem Jugendamt allein getroffen wird. Vielmehr hängt die Entscheidung über Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 169 ff.. Es ist eine Besonderheit der Ausgestaltung der Entscheidung im Jugendhilferecht, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen, der Personensorgeberechtigten oder jungen Volljährigen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dabei steht dem Jugendamt kein Beurteilungsspielraum zu. Ausnahmsweise kann ein demgegenüber sekundärer Anspruch auf Erstattung der durch Inanspruchnahme anderweitiger Hilfeinstitutionen entstandenen Kosten in Betracht kommen, wenn der Hilfesuchende hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruches angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -; so bereits Urteile vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -; FEVS 55,16 ff., und - 12 1193/01 -, FEVS 55, 86 ff. Eine solche Situation ist hier - wie noch darzulegen sein wird - nicht gegeben. Vielmehr ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nach der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Rechtsprechung dem Antragserfordernis nicht schon deshalb Genüge getan, weil die gesetzlichen Vertreter der Klägerin - insoweit muss sie sich das Verhalten ihrer Eltern zu rechnen lassen - im Monat November 2003 einen (schriftlichen) Antrag angekündigt und im Telefonat vom 21. Januar 2004 gestellt hat. Bereits am 24. Januar 2004 - also drei Tage nach Antragstellung - haben die Klägerin und ihre Eltern einen Schulvertrag mit dem Gymnasium "T. I. " geschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ein unaufschiebbarer Bedarf noch gar nicht bestand. Damit war einseitig von Seiten der Klägerin eine wesentliche Voraussetzung über die Form einer zukünftigen Hilfegewährung getroffen, weil für das Jugendamt bei einer Bejahung des Hilfebedarfs keine Möglichkeit bestand, an einer anderweitigen - insbesondere zielgerichteteren - Ausgestaltung der Hilfe mitzuwirken. Es wäre der Klägerin und ihren Eltern deshalb zuzumuten gewesen, mit der Eingehung des Vertragsverhältnisses abzuwarten, bis innerhalb von etwa drei Monaten - bei normalem Ablauf das Verwaltungsfahrens - die entsprechende Verwaltungsentscheiddung getroffen worden ist. Von einer Entscheidungsreife kann bei einem Begehren nach § 35 a SGB VIII erst gesprochen werden, wenn die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen über die medizinischen/psychologischen Voraussetzungen der Gewährung der Eingliederungshilfe und den bisherigen schulischen Werdegang des Kindes bzw. Jugendlichen vorliegen. Da die Eltern der Klägerin auch am 4. März 2004 - also während des laufenden Verwaltungsverfahrens - nicht bereit waren, die gebotene psychotherapeutische/psychiatrische Abklärung einer drohenden seelischen Behinderung herbeizuführen, war ihnen bekannt, dass diese Entscheidung entsprechend ihrem Wunsch nur auf Grundlage eines Entwicklungsberichts des ICBF, dem Träger, der die bislang bewilligte ambulante Eingliederungshilfe erbrachte, einem Bericht der bisher besuchten Grundschule und einer Bewertung des schulpsychologischen Dienstes erfolgen würde. Auch nachdem der Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 2004 auf Grund der vorliegenden Unterlagen das Drohen einer seelischen Behinderung verneint hatte, wurde von Seiten der Klägerin keine weitere medizinische/psychologische Abklärung dieser Frage angeboten, sondern lediglich auf die Stellungnahme der Dres. G. und N2.--- ring vom 11. März 2004 verwiesen. Diese empfahl vor dem Hintergrund einer immer noch vorhandenen Schulangst zwecks Vermeidung einer seelischen Behinderung den Besuch des Gymnasium "Schloß I. ". Weder ist dieser Stellungnahme zu entnehmen, auf Grund welcher Anhaltspunkte die Schulangst der Klägerin diagnostiziert wurde und weshalb ihre Schwere es rechtfertigt, von einer drohenden seelischen Behinderung zu sprechen. Sie enthält keine Ausführungen, weshalb der Besuch einer öffentlichen Regelschule, die die Klägerin in den beiden letzten Jahren in Form der Katholischen Grundschule T1. besucht hatte, in der Sekundarstufe I nicht mehr möglich war. Es fehlte weiter jegliche Darlegung, weshalb bei dem Erkrankungsbild der Klägerin gerade das private Gymnasium mit Internat "Schloß I. " ihren Defiziten besser gerecht werden konnte als eine Regelschule. Weder bietet diese Schule kleine Klassen mit 10 - 15 Schülern an, die es der Klägerin erleichtert hätten, sich unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen besser in den Klassenverband zu integrieren, noch sind dieser Situation Rechnung tragende sonstige besonderen pädagogischen Konzepte ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eltern auch bei drohender seelischer Behinderung kein Wahlrecht haben, ihre Kinder auf eine öffentliche Regelschule zu schicken oder zu Lasten des Jugendamtes auf einer Privatschule unterzubringen. Die vom öffentlichen Schulsystem angebotenen Beschulungsmöglichkeiten gehen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII Maßnahmen der Jugendhilfe vor. Das entsprach schon vor der Gesetzesnovellierung zum 1. Oktober 2005 der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 503 ff.; VG E. , Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140//98, ZfJ 2001, 196 ff. = NWVBl; 2001, 362 ff; VG Aachen, ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Beschluss vom 28. Juli 2003 - 2 L 144/03 -, ZfJ 2005, 217 ff., Urteil vom 14. Juni 2004 - 2 K 2584/04 -; Beschluss vom 21. September 2006 - 316/06. Aus dem Vorrangprinzip resultiert u.a. auch die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler nach ihrem individuellen Bedarf schulisch angemessen zu fördern. Für die Sicherung schulischer Bildung durch Maßnahmen der Jugendhilfe - insbesondere im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII - bleibt nach diesen Vorgaben nur - aber in Einzelfällen auch immer wieder auftretend - Raum, soweit unter Berücksichtigung der individuellen krankheitsbedingten Einschränkungen des Kindes/Jugendlichen Leistungsangebote der öffentlichen Schule nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen, um eine den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Beschulung des Kindes oder Jugendlichen zu ermöglichen. Eine solche Situation war - wie dargelegt - hier nicht dargetan. Nachdem die Eltern während des Vorverfahrens keine Notwendigkeit sahen, eine psychiatrische/psychotherapeutische Abklärung eines etwaigen Leidens der Klägerin einschließlich etwaiger Abhilfevorschläge durch einen Arzt oder Psychotherapeuten ihrer Wahl herbeizuführen, war vielmehr die vom Beklagten auf Grund der schmalen Datenbasis in den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung, das gewünschte Einschreiten der Jugendhilfe sei wegen der zwischenzeitlich von Schule und ICBF dargelegten Fortschritte nicht erforderlich, zunächst vertretbar. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf die oben skizzierten Ausnahmen vom Verbot der Selbstbeschaffung berufen. Weder kann sie gegenüber dem Beklagten einwenden, dass er die Jugendhilfeleistung "Schloß I. " nicht rechtzeitig erbracht noch sie zu Unrecht abgelehnt hat. Dem Erfolg der Klage steht nämlich entgegen, dass das T. I. nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Schuljahr 2004/2005 eine ungeeignete jugendhilferechtliche Maßnahme für die Klägerin war. Nach den Feststellungen des Gutachtens des Chefarztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des St.-Marien-Hospitals in E1. , Dr. N5. vom 13. Juli 2006 litt die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum an einer emotionalen Störung des Kindesalters mit sozialer Ängstlichkeit sowie an Prüfungsangst im Sinne einer spezifischen Phobie. Es bestand weiter der Verdacht einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen vorlagen, auch wenn die strengen Kriterien der ICD 10 nur grenzwertig erfüllt waren. Der Gutachter hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin weiterhin hinsichtlich ihrer Lese- und Rechtschreibleistungen ein starker Leidensdruck bei mangelhaften schulischen Leistungen in diesem Bereich bestand. Jede dieser aufgeführten seelischen Störungen bzw. Entwicklungsstörungen konnte nach seiner Einschätzung, der das Gericht folgt, bereits für sich genommen insbesondere aber im Zusammenwirken die Teilhabe der Kägerin im Leben der Gemeinschaft im Sinne des § 35 a SGB VIII beeinträchtigen. Der Gutachter hat ferner dargelegt, dass die von den Dipl.-Psychologen Huhn 1998 und den Dres. G. und N2.---ring vermeintlich diagnostizierte "überdurchschnittlichen Intelligenz" zu einer erhöhten Erwartungshaltung bei der Klägerin und ihren Eltern geführt hat, der das Kind aufgrund seiner tatsächlichen, "nur" durchschnittlichen Begabung nicht gerecht werden konnte. Die komplexe Problematik führte dazu, dass bei der Klägerin eine deutlich länger als sechs Monate andauernde Abweichung vom für das Lebensalter typischen Zustand bestand. Ihre Teilhabe am Leben in einer sozialen Gemeinschaft Gleichaltriger sowie hinsichtlich ihrer Beschulungssituation war durch das Zusammenwirken der beschriebenen Störungsbilder massiv beeinträchtigt. Während der Gutachter die Möglichkeit der Beschulung der Klägerin in einer öffentlichen Regelschule verneinte, so legte er aber für das Gericht ebenso nachvollziehbar dar, dass auch das Gymnasium "Schloß I. " eine für die Klägerin ungeeignete Einrichtung für eine jugendhilferechtliche Maßnahme war. Im Lauf des Schulbesuchs in Bad Honnef war verstärkt eine ausgeprägte emotionale Störung einhergehend mit zunehmender Verweigerung des Schulbesuchs und Somatisierungstendenzen aufgetreten, die der Gutachter auf die schulische Überforderung der Klägerin an dieser Schule zurückführt. Diese Vermutung sah er dadurch bestätigt, dass sich die Klägerin im Internat wohlgefühlt und zugleich zunehmend den Schulbesuch verweigert hatte. Hinzu kam, dass die vom Gutachter an andere Stelle geforderte Beschulung in einer Klassengröße bis zu 15 maximal 20 Schülern dort nicht gegeben war. Einwendungen gegen diese gutachterlichen Feststellungen wurden weder erhoben noch sind Fehler offensichtlich Bei dieser Sachlage kann der Beklagte nicht verpflichtet werden, die Kosten einer kontraproduktiven Beschulung der Klägerin aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu finanzieren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.