Urteil
26 K 4295/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0121.26K4295.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juli 2009 verpflichtet, dem Kläger ab dem 11. August 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Tagesinternats des Bodelschwingh-Gymnasiums Herchen zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt Gewährung von Eingliederungshilfe. Schon in der Grundschule zeigten sich Probleme, weshalb die Grundschulleiterin empfahl, der Kläger solle den Schulkindergarten besuchen. Die Eltern des Klägers konsultierten darauf die Gemeinschaftspraxis Dr. X. /S. . Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Frau A. S. führte unter dem 13. Juni 2002 aus, sie habe eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit depressiver Störung (ICD 10 F 92.0) sowie eine Entwicklungsretardierung mit Fixierung in der ödipalen Phase und unzureichende Steuerung und Erfahrungsvermittlung sowie unangemessene Anforderungen diagnostiziert. Der CPM habe eine überdurchschnittliche Intelligenz (IQ 115 bis 130), der HAWIK-III Intelligenztest eine Hochbegabung (IQ 130 ) ergeben. Im Vordergrund stehe eine Veränderung in den Umgangsformen und im Beziehungsgefüge. In der Folge wurde der Kläger auf Kosten seiner Eltern u.a. in Sankt Augustin (November 2004 bis Juni 2005, Legasthenietherapie) und in Münster (Juni 2005 bis Dezember 2005, Legasthenietherapie) therapiert. 3 Seine Eltern sprachen im April 2007 auf Anraten des Jugendamtes des Beklagten von Februar 2007 bei Frau S1. von der Erziehungsberatungsstelle des Beklagten in Hennef vor. Nach ihren Angaben hatte der Kläger Ihnen einen Brief geschrieben, in dem er äußerte, er werde sich umbringen, wenn er das Gymnasium in Hennef weiter besuchen müsse. Im März 2007 beendete der Kläger den Besuch dieses Gymnasiums. Er hielt sich dann mehrere Monate bei seinem Großvater in Polen auf. Seither absolvierte er eine Fernschule (ils) und wurde von seiner Mutter, die von Beruf Lehrerin ist, ergänzend gefördert. Seinerzeit war wegen der schulrechtlichen Fragen der Prozessbevollmächtigte bereits für die Familie des Klägers tätig. Kontakte zur Bezirksregierung wegen der Frage der weiteren Beschulung des Klägers, wohl auch ein Antrag auf Schulwechsel, blieben nach Aussage der Eltern des Klägers unbearbeitet. Der Vater des Klägers ist in Vollzeit berufstätig. 4 Seine Mutter teilte dem Jugendamt des Beklagten am 24. Juni 2008 telefonisch mit, die Beratung durch Frau S1. in der Erziehungsberatungsstelle habe nicht zum Erfolg geführt, da der Kläger keine weiteren Gespräche wahrgenommen habe. Der Kläger sei bei dem Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Herrn O. , in Behandlung. Sie selbst sei durch die Problematik in eine psychische Krise geraten und bis vor Kurzem wegen Depression und Burn-out-Syndrom behandelt worden. Von Februar 2008 an war sie arbeitsunfähig erkrankt. Die Mutter gab weiter an, sie habe nun für den Kläger eine schulische Lösung gefunden. Er habe nach den Schulferien einen Platz in dem Bodelschwingh-Gymnasium in Herchen. Ab dem 9. Juli 2008 (gemeint wohl 9. Juni 2008, Anm. der Einzelrichterin) habe er Schnuppertage mit Erfolg absolviert. Der Kläger solle eine der beiden Angebote des Internats (Tagesinternat mit qualifizierter Hausaufgabenbetreuung/ Förderung für Hochbegabte) in Anspruch nehmen und man wolle die Kostenübernahme bei dem Beklagten beantragten. 5 Am 27. Juni 2008 legte die Mutter des Klägers ein Schreiben der Europäischen Gesellschaft für Coaching, Supervision und Klienting gGmbH vom 15. Juni 2008, wonach dort ein Gutachten erstellt worden war und Prof. Dr. L. im Rahmen der Hilfe zur Erziehung 10 Beratungs-, Trainings- und Coachingstunden zu insgesamt 1.250,00 EUR anbot. Zudem bot Prof. Dr. L. eine das Internats- und Schulangebot des Gymnasiums ergänzende Begabtenförderung im Internat des Bodelschwingh-Gymnasiums mit monatlich auf das Internatsgeldkonto des Bodelschwingh-Gymnasiums zu überweisenden Kosten von 400,00 EUR pro Monat und Schüler an. Auf Bl. 7 bis 12 der Beiakte wird Bezug genommen. 6 Die Mutter legte zudem die Testergebnisse des Schulpsychologischen Dienstes der CJD Christopherusschule Königswinter vom 15. Dezember 2004 vor. Zusammenfassend wurde ausgeführt, die Testergebnisse deuteten auf eine deutlich überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit hin. Das Ergebnis des Klägers liege im Bereich einer intellektuellen Hochbegabung (Bl. 13 ff. Beiakte). Ferner legte sie den Testbericht von Frau S. vom 13. Juni 2002 und ein Gutachten des Internationalen Centrums für Begabungsforschung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 12. August 2005 vor. Demzufolge hatte der Kläger dort an einem Rechtschreibtraining für überdurchschnittlich begabte Kinder und Jugendliche mit Lese-Rechtschreibschwäche teilgenommen. Auf Bl. 16 ff. der Beiakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 7 Des Weiteren legte sie die Stellungnahme des Herrn O. vom 20. Februar 2007 vor, der zufolge der Kläger sich seit Herbst 2006 bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung befand. Er führte aus, die Intelligenz des Klägers liege eindeutig im Bereich der Hochbegabung. Er präsentiere ein Beschwerdebild mit depressiven Strukturanteilen bei gleichzeitig hoher Anspannung/Unruhe und Ein- und Durchschlafstörungen mit Pavor nocturnus und Alpträumen. In der Exploration habe sich herausgestellt, dass ursächlich für diese Störung die seit etwa einem Jahr eskalierende interaktionelle Problematik im schulischen Umfeld sei. Dies beziehe sich insbesondere auf die mittlerweile verfahrene Situation im Rapport zwischen Patrick und seinen Lehrern. Verschiedene Maßnahmen zur Auflösung dieser Blockade seien fehlgeschlagen. Es sei inzwischen dringend geboten, einen Schulwechsel auf ein anderes Gymnasium zu ermöglichen, um einem weiteren Abrutschen im Leistungsbereich und einer weiteren ungünstigen Symptomentwicklung vorzubeugen. Zugleich legte die Mutter die ärztliche Bescheinigung der Fachärzte für Kinderheilkunde Dres. U. u.a. vom 9. Februar 2007 vor, der zufolge bei dem Kläger seit ca. einem Jahr eine zunehmende depressive Entwicklung mit ausgeprägten psychosomatischen Störungen bestehe. Auf Bl. 23 f. der Beiakte wird Bezug genommen. 8 Am 17. Juli 2008 kam es zu einem Gespräch mit den Eltern des Klägers. Diese schilderten umfassend die seit der Grundschulzeit bestehenden Schwierigkeiten sowie vorgenommenen Begutachtungen und Therapien. U.a. berichteten sie von Ausgrenzung, Mobbing und körperlicher Gewalt durch Mitschüler in der 3. Klasse, der Empfehlung des Gymnasiums im Jahr 2006, den Kläger auf einer Sonderschule einzuschulen, dem Ende des Schulbesuchs in Hennef Ostern 2007 und der anschließenden Beschulung über die Fernschule sowie die Mutter. Sie erklärten zudem, der Kläger befinde sich weiter in Behandlung des Herrn O. . Er sei offiziell an dem Gymnasium in Herchen angemeldet. Die Kosten für das Tagesinternat betrügen monatlich 250,00 EUR, die zusätzliche Begabtenförderung durch Herrn Prof. Dr. L. koste 400,00 EUR monatlich. Auf Bl. 26 ff. der Beiakte wird Bezug genommen. 9 Anlässlich des Hausbesuchs am 25. Juli 2008 teilte der Kläger Herrn L1. vom ASD des Beklagten mit, viele Freunde im Chat zu haben. Zentrales Hobby sei die Beschäftigung mit dem Computer. Er verbringe etwa 5 Stunden am PC. Wie sein Vater beschäftige er sich zudem mit Eisenbahn-Modellbau. Mit drei anderen Jungen bilde er eine Art Clique. Mit ihnen verbringe er den Hauptteil seiner Freizeit. Auch diese Freunde seien an dem Thema Computer sehr interessiert. In der Klasse sei er nicht beliebt gewesen. Er sei von Mitschülern geschlagen und beleidigt worden. Er habe in der Pause nichts unternehmen können, ohne gegängelt worden zu sein. Ein besonderes Problem bei seinen Lehrern sei der Englischlehrer gewesen. Auch mit der Französischlehrerin sei er nicht klargekommen. Er habe zu seiner Mutter gesagt, dass er es nicht mehr aushalte, von den Schülern geärgert zu werden. Er freue sich, wenn er mit anderen gut klarkomme. Häufig wende er sich Leuten zu, die von anderen ausgeschlossen würden. Das habe zur Folge, dass auch er in eine Sonderrolle komme. In dem Herchener Gymnasium habe er sofort Anschluss gefunden. Die Mitschüler hätten ihn freundlich angesprochen und niemand habe ihn ausgegrenzt. Herr L1. führte aus, der Kläger habe unbelastet über seine Hobbys berichten können, bei dem Thema Schule sei er zusehends verkrampft erschienen. Sein Körper habe sich angespannt und seine Sprache sei unsicher geworden. Auf seine Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, dass er von Anderen häufig ausgegrenzt werde, habe der Kläger geantwortet, er sei jemand, der gerne rede. Wenn er einmal angefangen habe, höre er meist nicht mehr auf. Daran hätten Mitschüler in der Vergangenheit häufig Anstoß genommen. Auf Bl. 29 f. der Beiakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 10 Am 8. September 2008 legten die Eltern des Klägers den schriftlichen, nochmals begründeten auf den 18. Juli 2008 datierten Antrag und das Gutachten des Sachverständigen Herrn O. vom 29. August 2008 vor. Sie gaben an, der Gutachter sei leider zuvor erkrankt gewesen. 11 Dieser führte u.a. aus, der Kläger, der sich nach wie vor bei ihm in Psychotherapie befinde, leide an einem Störungsbild aus dem depressiv-ängstlichen Formenkreis mit sozialängstlichen und leistungsängstlichen Anteilen, einer erworbenen Trennungsängstlichkeit, die sich vor allem auf die Mutter beziehe, einer Unselbständigkeit/Bequemlichkeitshaltung sowie einer Arbeitsstörung. Es sei über die Jahre ein Teufelskreis entstanden, der sich schließlich in den bekannten schulischen Fehlzeiten niedergeschlagen habe. Dies müsse bei dem Kläger umso belastender sein, da es sich bei ihm um ein hochbegabtes Kind handele. Es sei eine seelische Störung festzustellen, die nach seinem Dafürhalten eindeutig zu einer seelischen Behinderung und einer Behinderung in der altersangemessenen psychosozialen Entwicklung geführt habe. Seine Psychotherapie könne nur erfolgreich sein, wenn im psychosozialen Milieu eine stützende Umstellung erfolge. Zum einen und vordringlich müsse die Eigenverantwortlichkeit und Verselbständigung im schulischen Bereich gefördert werden, was durch den Besuch des Tagesinternats Herchen (Hausaufgabenbetreuung) erfüllt wäre. Zweitens müsse der besonderen Begabungssituation Rechnung getragen werden. Auch dies sei in Herchen gewährleistet. Der Kläger habe sich dort gut eingelebt. Er besuche das Tagesinternat gerne. Es zeichne sich erstmals eine Konstanz ab, die im Hinblick auf die weitere Genesung unbedingt beibehalten werden solle. (Bl. 40 f. Beiakte) 12 Vorgelegt wurde zudem ein nicht datiertes, nicht unterschriebenes "Gutachten zum Stimmungslagebogen für Q. C. " von Prof. Dr. L. , Humanwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, Department Heilpädagogik und Rehabilitation, Bereich Beziehungshilfe. Auf Bl. 42 ff., insbes. Bl. 44, der Beiakte wird Bezug genommen. 13 In einem Vermerk des Beklagten vom 17. Oktober 2008 heißt es, die bisher vorgelegten Unterlagen ließen bereits einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) erkennen. In der Stellungnahme des Herrn L1. vom 11. November 2008 heißt es schlussfolgernd, eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers liege vor. Die psychosozialen Umstände seien nicht allein ursächlich für die drohende seelische Behinderung des Klägers. Auf Bl. 55 der Beiakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zu einem Hilfeplangespräch unter Mitwirkung u.a. von Prof. Dr. L. und Herrn I. vom Bodelschwingh-Gymnasium kam es am 20. Januar 2009 (Bl. 68 ff. der Beiakte). 14 Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 bewilligte der Beklagte Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 2 SBG VIII durch Übernahme der Kosten der Begabtenförderung am Bodelschwingh-Gymnasium durch Prof. Dr. L. vom 1. November 2008 bis zum 30. Juni 2009. 15 Unter dem 27. März 2009 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Übernahme der Kosten des Tagesinternats an. Er behauptete, der Antrag auf Übernahme der Kosten des Internatsbesuches sei erst am 5. September 2008 gestellt worden. Seine Überprüfungen hätten ergeben, dass ein erzieherischer Bedarf bestehe, der durch die bewilligte Hilfe zur Erziehung gedeckt werde. Ein weiterer Bedarf, der die Unterbringung in dem Tagesinternat notwendig mache, sei nicht festzustellen. Die Eltern seien grundsätzlich in der Lage, den Kläger am Nachmittag zu betreuen und versorgen. Grundsätzlich entscheide das Jugendamt über die Auswahl einer geeigneten und notwendigen Hilfe. Die Eltern des Klägers hätten diesen bereits vor einer Entscheidung über eine eventuelle Hilfe am Tagesinternat angemeldet. Das Wunsch und Wahlrecht der Eltern sei bei der Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe berücksichtigt worden. Eine adäquate Hilfemaßnahme zur Deckung des Bedarfs könne ebenso von einem anderen Träger der Jugendhilfe erbracht werden, so dass der Kläger gleichzeitig eine öffentliche Schule besuchen könne. 16 Der Kläger führte darauf aus, seine Eltern hätten sich bereits im April 2008, nachdem Prof. Dr. L. das Internat in Herchen in Aussicht gestellt habe, an Frau S1. von der Erziehungsberatungsstelle gewendet. Diese sei in Urlaub gewesen. Erst Mitte Mai sei ein Telefonat mit ihr möglich gewesen. Bei diesem Telefonat habe Frau S1. sie an Herrn L1. verwiesen. Wegen des Urlaubs von Herrn L1. sei ein Telefonat mit ihm erst am 24. Juni 2008 möglich gewesen. Am 25. Juni habe man ihm vorliegende Unterlagen überbracht. Ein persönliches Beratungsgespräch habe erst am 17. Juli 2008 stattgefunden. Bereits seit April 2008 hätte dem Beklagten der Bedarf bekannt sein können und er hätte bis August 2008 mindestens drei Monate Zeit für seine Entscheidung gehabt. Die angesprochene Betreuung durch die Eltern am Nachmittag scheide aus. Seitens der Mutter bestehe die bekannte psychische Erkrankung. Eine Stellungnahme des Diplom-Psychologen Erdmann vom 27. April 2009 werde insoweit vorgelegt (Bl.81 Beiakte). Beide Eltern seien zudem berufstätig. Dass der Besuch einer öffentlichen Schule keine adäquate Hilfemaßnahme sei, folge bereits aus dem eigenen Hilfeplan des Beklagten. Das Gymnasium habe die Eltern gedrängt, den Kläger von der Schule zu nehmen. Die Bemühungen der Eltern, den Kläger auf einem anderen Gymnasium anzumelden, seien ohne Erfolg geblieben. Den Antrag auf Schulwechsel vom 6. März 2007 habe die Bezirksregierung Köln bis heute nicht beantwortet. 17 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 9. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten für das Tagesinternat ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Erziehungsberatungsstelle der Stadt Hennef sei gemäß § 28 SGB VIII ein eigenes Angebot der Jugendhilfe. Die Gespräche dort seien streng vertraulich. Informationen könnten nur im gegenseitigen Einvernehmen weitergeleitet werden. In Fällen, in denen die dortige Beratung nicht mehr ausreiche, würden Klienten an den Allgemeinen Sozialen Dienst verwiesen. Eine Antragstellung könne daher nicht bei der Erziehungsberatungsstelle erfolgen. Ein erster Kontakt mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst habe am 24. Juni 2008 stattgefunden. Seinerzeit habe Q. bereits den Platz im Tagesinternat gehabt und Schnuppertage absolviert. Die notwendigen Unterlagen habe der Kläger erst am 5. September 2008 vollständig eingereicht. Damit hätten sie nicht so rechtzeitig vorgelegen, dass es zum Zeitpunkt der Anmeldung am Gymnasium möglich gewesen sei, die Anspruchsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen pflichtgemäß zu überprüfen und eine Entscheidung zu treffen. Aufgrund der geschaffenen Tatsachen habe die Möglichkeit der Beschulung an einer öffentlichen Schule nicht weiter geprüft werden können. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung werde ausgelöst von einer Defizitsituation, die infolge erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. einen Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes hervorgerufen habe. Der vorliegenden Defizitsituation solle durch die bewilligte Hilfe zur Erziehung entgegengewirkt werden. Ein weiterer Bedarf bestehe nicht, insbesondere auch nicht wegen der Überforderung der Mutter. Da die Eltern durch die Anmeldung auf dem Tagesinternat bereits einseitig wesentliche Voraussetzungen der künftigen Hilfegewährung festgelegt hätten, lasse sich nicht nachvollziehen, inwieweit durch eine anderweitig installierte Hilfemaßnahme eine Entlastung des Mutter-Kind-Verhältnisses hätte erreicht werden können. 18 Die Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten des Prof. Dr. L. bewilligte der Beklagte nach Hilfeplangespräch vom 8. Juni 2009 mit Bescheid vom 10. Juni 2009 weiter bis zum 30. Juni 2010. 19 Der Kläger hat am 3. Juli 2009 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 20 Der Gutachter Herr O. hat unter dem 19. Januar 2010 ergänzend Stellung genommen. Insbesondere führt er aus, der Kläger habe sich seit Jahren in einer chronifizierten, hochambivalent klammernden und neurotisch-trennungsängstlichen Beziehung zu seiner Mutter befunden, die, je länger sie angehalten habe, zu einer massiven Arbeitsstörung, Bequemlichkeitshaltung und in der Folge zu deutlichen sekundären depressiven Verstimmungen geführt habe. Das sei mit vermehrter Schulabsenz einhergegangen, welche den Kläger zunehmend von seiner Altersgruppe isoliert und die altersangemessene Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung storniert habe. Bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens habe er völlig unangemessen die physische Präsenz und/oder Hilfestellung der Mutter eingefordert. Es habe bereits eine manifeste seelische Behinderung bestanden. 21 Hinzugekommen sei, dass die Mutter sich außerstande gesehen habe, dem erzieherisch wirkungsvoll entgegenzutreten. Diese beiden Faktoren seien aus klinischer Sicht als prognostisch außerordentlich ungünstig zu bewerten gewesen, was ihre therapeutische Beeinflussbarkeit unter den gegebenen Umständen, insbesondere dem Zusammenspiel mit der Mutter, betroffen habe. 22 Er habe bei dem Kläger einen dringenden Handlungsbedarf im Sinne einer erforderlichen Eingliederungshilfe gesehen, deren wesentliche Aufgabe darin habe bestehen müssen, diese genannten Umstände so zu beeinflussen, dass Q. für den Bereich seiner eigenverantwortlichen Entwicklung in den Dingen der täglichen Lebensführung nicht mehr die Hilfe der Mutter würde in Anspruch nehmen können. Dies sei durch eine (teilweise) räumliche Trennung zu erreichen gewesen. Diese notwendigen äußeren Bedingungen zur Einleitung eines Heilungsprozesses habe er in der Beschulung im Tagesinternat Herchen als gegeben angesehen, zumal ihm dort eine seiner besonderen Begabung entsprechende Förderung würde zukommen können. Er sei nach aller klinischen Erfahrung davon überzeugt, dass eine lediglich ambulante therapeutische Betreuung ohne die Trennung im Fall des Klägers zum Scheitern verurteilt wäre. Auf Bl. 80 f. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 23 Der Kläger wiederholt und vertieft zur Begründung seiner Klage die Ausführungen des Verwaltungsverfahrens. Vertiefend trägt er insbesondere vor, nach § 16 SGB I würden Leistungsanträge auch von allen anderen Leistungsträgern entgegengenommen und seien gegebenenfalls unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Er beantragt am 11. September 2009 die Vorlage des Verwaltungsvorgangs der Erziehungsberatungsstelle ab April 2007 bzw. April 2008 zumindest zur Durchsicht und Überprüfung des Gerichts. Der Schutz von Sozialdaten der Erziehungsberatungsstelle entfalte im Verhältnis zu den Richtern des Verwaltungsgerichts, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, andererseits zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen verpflichtet seien, keine Anwendung. Wenn sie anzuwenden wären, wäre jedenfalls die Datenweitergabe nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zulässig. Der Kläger und seine Erziehungsberechtigten hätten der Weitergabe zugestimmt. Durch die Akten der Erziehungsberatungsstelle werde ein Systemversagen dokumentiert, so dass die Eltern die Beschulung des Klägers hätten organisieren müssen. 24 Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt, da die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub geduldet habe. Am 24. Juni 2008 sei jedenfalls Herr L1. telefonisch in Kenntnis gesetzt worden, dass der Kläger die Möglichkeit habe, ab dem 11. August 2008 das Tagesinternat in Herchen zu besuchen. Es habe keinen Aufschub geduldet, dass der Kläger ab dem Schuljahr 2008/2009 wieder eine für ihn geeignete Schule besuche. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen und nicht auf die Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt. Die Eltern des Klägers hätten monatelang, man könne sogar sagen jahrelang - auch unter Einschaltung der Bezirksregierung - vergeblich nach einer für den Kläger geeigneten Schule gesucht. Seine Mutter erklärt zudem in der mündlichen Verhandlung, nach ihrem Empfinden habe es sich seit vielen Jahren um ein Spießrutenlaufen gehandelt, bei dem sie auch zu allen denkbaren Stellen im Rhein-Sieg-Kreis erfolglos Kontakt aufgenommen habe. 25 Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme nach § 35 a SGB VIII lägen vor. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Begabtenförderung durch Prof. Dr. L. nur in Verbindung mit dem Tagesinternat möglich sei (Schreiben vom 31. Oktober 2008). Der Sachverständige O. habe die Notwendigkeit einer stützenden Umstellung im psychosozialen Milieu bestätigt. Die Problematik der Mutter-Kind-Beziehung sei durch fachliche Stellungnahmen bestätigt, so dass der Besuch des Tagesinternats unumgänglich sei. Zudem habe der Kläger in der Vergangenheit durchgängig negative Erfahrungen mit Mitschülern und Lehrern gemacht, so dass er erst wieder Vertrauen in die Institution Schule fassen müsse. Dieser Problematik stelle sich das Gymnasium Herchen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. 26 Der Kläger hat die Zeugnisse der Schule vom 27. August 2008, 23. Januar und 1. Juli 2009 vorgelegt. Der Kläger wurde zuletzt nicht versetzt Auf Bl. 29 ff.. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. 27 Der Kläger beantragt, 28 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 2009 zu verpflichten, ihm ab dem 11. August 2008 bis zum Ende des Schuljahrs 2009/2010 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Tagesinternats des Bodelschwingh-Gymnasiums Herchen zu gewähren. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen des Verwaltungsverfahrens. Insbesondere beruft er sich darauf, die Ermittlung des Sachverhalts nicht unnötig verzögert zu haben. Ferner verweist er auf die in § 60 SGB I geregelten Mitwirkungspflichten des Klägers und darauf, dass dieser erst am 5. September 2009 die Stellungnahme des Herrn O. eingereicht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits Schüler des Gymnasiums Herchen gewesen. Auf Bl. 35 ff. der Gerichtsakte wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 32 Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht ab dem 14. September 2009, die Akte der Erziehungsberatungsstelle zur Prüfung durch das Gericht vorzulegen, hat der Beklagte dies bisher nicht getan. Er beruft sich auf den besonderen Vertrauensschutz des § 65 SGB VIII und darauf, dass es sich bei der Beratung in der Erziehungsberatungsstelle um eine persönliche Hilfe im Sinne des § 11 SGB I handele. Den Klienten sei bewusst, dass die Informationen wegen der Vertraulichkeit in der Beratungsstelle verblieben. Das Telefonat der Mutter des Klägers mit Frau S1. wegen der streitigen Unterstützung habe am 12. Juni 2008 stattgefunden. Frau S1. habe diese an den Allgemeinen Sozialen Dienst verwiesen. 33 Die gewährte Hilfe durch Prof. Dr. L. sei gemäß der Leistungsbeschreibung eine solche der Hilfe zur Erziehung, nicht der Eingliederungshilfe, so dass Hilfe nach § 27 SGB VII bewilligt worden sei. Dass die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII ebenfalls gegeben gewesen seien, habe dahinstehen können. Die Fixierung auf die Mutter werde bereits durch das Ende der Beschulung zu Hause gemildert. Die Tatsache, dass die Eltern den Kläger wegen ihrer Berufstätigkeit nachmittags nicht betreuen könnten, löse nicht die Notwendigkeit aus, ein Tagesinternat zu besuchen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten (erneut) eingeräumt, dass der Kläger seelisch behindert beziehungsweise von seelischer Behinderung bedroht sei. Sie komme aber auch in Kenntnis der Ausführungen des Herrn O. nicht zu dem Ergebnis, dass die Beschulung in dem Tagesinternat die geeignete Hilfe sei. Vielmehr sei die Hilfeleistung von den Schulen, nicht dem Beklagten als Kinder- und Jugendhilfeträger zu erbringen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 36 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet. 37 Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2009 ist rechtswidrig, der Kläger wird durch ihn in seinen Rechten verletzt; er hat Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Tagesinternats des Bodelschwingh-Gymnasiums Herchen in Höhe von monatlich 250,00 EUR ab dem 11. August 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2009/201, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 38 Der Anspruch beruht auf § 35 a SGB VIII i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Buches sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Gemäß § 35 a Abs. 1 a SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, 2. eines Kinder - und Jugendpsychotherapeuten oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden. Gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Gemäß § 35 a Abs. 4 SGB VIII sollen, falls gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten ist, Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. 39 Der nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen überdurchschnittlich intelligente Kläger ist ausweislich der Stellungnahmen des Herrn O. , Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut, sowie der Stellungnahme des Herrn L1. vom ASD des Beklagten seelisch behindert, seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist beeinträchtigt. Auf die diesbezüglichen Angaben im Tatbestand wird Bezug genommen. 40 Das ist auch unstreitig. Aus dieser Behinderung folgt der Anspruch des Klägers auf Gewährung der streitigen Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Tagesinternats neben der schon bewilligten Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Begabtenförderung durch Prof. Dr. L. . 41 Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber, welche Hilfe im Einzelfall notwendig und geeignet ist, von den Fachkräften des Jugendamts im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Prozesses zu treffen ist, und diese Entscheidung keinen Anspruch auf objektive Richtigkeit erhebt, sondern (lediglich) eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Denn die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Beklagten weist beachtliche Fehler auf, da nicht alle allgemeingültigen fachlichen Maßstäbe beachtet worden und sachfremde Erwägungen eingeflossen sind. 42 Der Beklagte hat bei der Entscheidung, der Kläger könne am Nachmittag durch seine Eltern betreut und versorgt werden oder es hätte die Beschulung an einer öffentlichen Schule vorrangig sein können, die den konkreten Fall prägenden Umstände des Einzelfalles, wie sie sich aus allen ihm vorliegenden Unterlagen, Angaben der Mutter und den fachärztlichen Stellungnahmen ergeben, außer Acht gelassen: Zum einen war die Beschulung im öffentlichen Schulsystem im Fall des Klägers völlig gescheitert. Seit einem Jahr besuchte er keine diesem System angehörende Schule mehr. Die Bezirksregierung hatte unstreitig trotz Anfrage der Eltern des Klägers keine für ihn in Betracht kommende geeignete Schule benannt. Seit Jahren hatte sich die Mutter nach ihren glaubhaften, in der mündlichen Verhandlung substantiierten Aussagen - auch unter Einschaltung des Prozessbevollmächtigten - vergeblich um einen geeigneten Platz im öffentlichen Schulsystem für den Kläger (und daneben um sonstige effektive Hilfemaßnahmen) bemüht. Die seelische Behinderung des Klägers beruht auf den jahrelangen negativen Erfahrungen in den besuchten öffentlichen Schulen, wie sie im Tatbestand wiedergegeben sind. Diese negativen Erfahrungen haben nämlich dazu geführt, dass er, wie Herrn O. ausführte, ein Beschwerdebild mit depressiven Strukturanteilen bei gleichzeitig hoher Anspannung/Unruhe und Ein- und Durchschlafstörungen mit Pavor nocturnus und Alpträumen entwickelte. Es sei über die Jahre ein Teufelskreis entstanden, der für den Kläger umso belastender sei, da es sich um ein hochbegabtes Kind handele. Die vermehrte Schulabsenz habe den Kläger zunehmend von seiner Altersgruppe isoliert. Der Kläger äußerte, sich umzubringen, wenn er das Gymnasium in Hennef weiter besuchen müsse. In der Folge war er ein Schuljahr lang nur über eine Fernschule und die Mutter unterrichtet worden. 43 Zum anderen war aufgrund des Störungsbildes des Klägers gerade eine Trennung von der Mutter geboten. Insoweit führte Herr O. überzeugend aus, der Kläger leide unter anderem unter einer erworbenen Trennungsängstlichkeit, die sich vor allem auf die Mutter beziehe, einer Unselbständigkeit/Bequemlichkeitshaltung sowie einer Arbeitsstörung. Seit Jahren habe sich eine chronifizierte, hochambivalent klammernde und neurotisch-trennungsängstliche Beziehung zur Mutter entwickelt. Bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens habe er völlig unangemessen die physische Präsenz und/oder Hilfestellung der Mutter eingefordert. Die Mutter habe sich zugleich außerstande gesehen, dem erzieherisch wirkungsvoll entgegenzutreten. Diese beiden Faktoren seien aus klinischer Sicht als prognostisch außerordentlich ungünstig zu bewerten, was ihre therapeutische Beeinflussbarkeit unter den gegebenen Umständen, insbesondere dem Zusammenspiel mit der Mutter, betroffen habe. Vordringlich müsse seine Eigenverantwortlichkeit und Verselbständigung im schulischen Bereich gefördert werden. Dies sei durch eine (teilweise) räumliche Trennung zu erreichen gewesen. Auf die Stellungnahmen des Herrn O. vom 20. Februar 2007, 29. August 2008 und 19. Januar 2010 wird ergänzend Bezug genommen. 44 Es war also einerseits überhaupt keine für den Kläger geeignete Schule im öffentlichen Schulsystem ersichtlich. Der Vorrang des öffentlichen Schulwesens setzt aber voraus, dass dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist, 45 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 12 A 2791/07 - und 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, mit umfassenden Nachweisen. 46 Zudem war aufgrund des Behinderungsbildes des Klägers gerade eine Trennung von dem häuslichen Umfeld, insbesondere der Mutter, die im Übrigen selbst mit der jahrelangen Belastungssituation völlig überfordert war, geboten. 47 Der Beklagte hat zu keiner Zeit selbst eine geeignete öffentliche Schule benannt. 48 Zu den Anforderungen an eine geeignete Schule unter dem Aspekt des im Einzelfall angemessenen Bildungsniveaus: OVG NRW , Beschluss vom 9. Oktober 2009 - 12 B 1273/09 -, Juris. 49 Soweit er sich allgemein auf den Vorrang des öffentlichen Schulwesens beruft und dabei an eine Schule für sonderpädagogischen Förderbedarf denken sollte, wäre seine Überlegung schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil dies dem jeweiligen Antragsteller lediglich im Fall einer bestands- bzw. rechtskräftigen Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegengehalten werden könnte, 50 vgl. OVG NRW, B. v. 15.09.2008 - 12 B 1249/08 -, JURIS, m.H.a. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -. 51 Daran fehlt es eindeutig. Vielmehr hat die zuständige Bezirksregierung im Fall des Klägers überhaupt nicht reagiert. 52 Der Beklagte hat in seine Entscheidung über die Frage der geeigneten Hilfe zudem sachfremde Erwägungen einfließen lassen, indem er in seinen Argumenten der Frage eines angeblich nicht rechtzeitigen Antrags der Eltern und durch sie geschaffener vollendeter Tatsachen den breitesten Raum gab, während er weder etwas Konkretes und Substantiiertes zu einer nach seiner Überzeugung geeigneten Hilfe noch zur Frage etwaiger fehlender Eignung des Tagesinternats des Bodelschwingh-Gymnasiums ausführte. Diese o.a. Überlegungen des Beklagten haben aber gerade nichts mit der Frage der geeigneten Hilfe zu tun, sondern nur damit, ob etwa einem Hilfeanspruch (zeitweise) gemäß § 36 a SGB VIII eine unzulässige Selbstbeschaffung entgegenzuhalten ist. 53 Im Übrigen liegt eine unzulässige Selbstbeschaffung nicht vor. Die Mutter des Klägers wandte sich für sie folgerichtig im April 2008 an Frau S1. von der Erziehungsberatungsstelle des Beklagten, nachdem Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten sie 2007 wegen der schulischen Schwierigkeiten und des darauf entwickelten erheblichen Störungsbildes des Klägers an diese Erziehungsberatungsstelle verwiesen und sie dort unstreitig mit Frau S1. gesprochen hatte. Dass Frau S1. wegen Urlaubs erst im Mai 2008 erreicht werden konnte, ist dem Kläger nicht anzulasten. Ebensowenig ist ihm anzulasten, dass ein Kontakt zu Herrn L1. , an den Frau S1. seine Mutter verwiesen hatte, wegen dessen Urlaubs erst im Juni 2008 hergestellt werden konnte und die Mitarbeiter der Erziehungsberatungsstelle wegen organisatorischer Regelungen des Beklagten selbst in solch dringenden Fällen noch nicht einmal die Tatsache eines Kontakts an die Mitarbeiter des Jugendamtes weiterleiten, selbst wenn die Betroffenen ohne weiteres ihr Einverständnis dazu erklären würden, wenn man sie nur danach fragen würde. Dem Beklagten lagen zudem bereits Ende Juni 2008 der mündliche Hilfeantrag, die ausführlichen Schilderungen der Mutter des Klägers über den besonders problematischen Fall, die Kenntnis von der bereits einjährigen Beschulung nur über eine Fernschule, eine Vielzahl sachverständiger Stellungnahmen und die Information vor, dass der Kläger sich seit Herbst 2006 bei Herrn O. in Behandlung befand. Der Beklagte hätte also ohne weiteres selbst gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII bei diesem das notwendige aktuelle Gutachten einholen können. Stattdessen hat er das den Eltern des Klägers überlassen, ohne sie darauf hinzuweisen, dass das Gutachten seines Erachtens vor dem Schuljahresbeginn am 11. August 2008 vorliegen müsse, so dass die Eltern gegenüber dem - im Übrigen zwischenzeitlich erkrankten - Gutachter keinen besonderen Zeitdruck geltend machten. Sowohl die Eltern als auch der Kläger selbst standen vor dem Schuljahresbeginn für alle Anfragen und Gespräche zur Verfügung. Der Beklagte hätte also vor Beginn des Schuljahres im Fall sachgerechter Organisation entscheiden können. Dem Kläger kann deshalb eine unzulässige Selbstbeschaffung überhaupt nicht entgegengehalten werden. 54 Vgl. zu Aspekten der Eilbedürftigkeit bei drohendem Verlust eines weiteren Schuljahres auch: OVG NRW, B. v. 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -. 55 Die Hilfe in dem Tagesinternat des Bodelschwingh-Gymnasiums war ausweislich der gut nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Stellungnahme des Herrn O. , die in die Entscheidung des Beklagten über eine geeignete und erforderliche Hilfe einzubeziehen war, 56 vgl. Niedersächsiches OVG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 4 ME 184/908 -, JURIS, insbes. Rdnr. 8, 57 im Fall des Behinderungsbildes des Klägers die richtige und notwendige Hilfe. Dem hat der Beklagte nichts Überzeugendes entgegengesetzt und insbesondere keine andere geeignete Maßnahme konkret benannt. Es obliegt aber dem Beklagten, wenn er die Eignung einer Hilfe in Zweifel zieht, darzulegen, dass auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) andere bedarfsgerechte Hilfemöglichkeiten gegeben sind, denen aus finanziellen oder fachlichen Gesichtspunkten der Vorzug zu geben ist. Ansonsten ist von der Eignung der selbstbeschafften Hilfeleistung auszugehen. 58 Vgl. OVG NRW. Beschluss vom 10. Januar 2008 - 12 A 2791/07 -. 59 Im streitigen Fall kommt hinzu, dass der Beklagte sogar die Begabtenförderung durch Prof. Dr. L. , die dieser ausweislich der im Juni 2008 vorgelegten Angebote nur in dem Bodelschwingh-Gymnasium als Ergänzung des dortigen Internats- und Schulangebots erbringt, bewilligt und diese Bewilligung im Juni 2009 bis 30. Juni 2010 verlängert hat. Die Hilfe in dem Tagesinternat ist demzufolge die allein denkbare geeignete Eingliederungshilfeleistung für den Kläger. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).