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Beschluss

12 A 1639/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1030.12A1639.14.00
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Tenor

Die Berufung wird insoweit zugelassen, als es um die Übernahme der Beschulungskosten vom 22. August 2012 bis Juli 2013 geht.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird insoweit zugelassen, als es um die Übernahme der Beschulungskosten vom 22. August 2012 bis Juli 2013 geht. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e: Soweit die Berufung zugelassen worden ist, beruht dies auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ordnet man das materiell-rechtliche Zulassungsvorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter II. Seite 4 bis 9 der Begründungsschrift vom 20. August 2014 entsprechend der Einordnung zu Beginn der Ausführungen dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu, sieht der Senat in Frage gestellt, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten seiner Beschulung auf der G. Q. O. nicht schon ab Beginn des Schuljahres 2012/2013 am 22. August 2012 erstatten bzw. mit Bescheid vom 19. März 2013 übernehmen hätte müssen. Es spricht viel dafür, dass der offenbar am 11. April 2012 beim Jugendamt eingegangene Antrag der Eltern des Klägers vom 10. April 2012, der ausdrücklich auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule gerichtet war, sich bereits zur Ungeeignetheit der Förderschule verhielt und dem ein fachärztlicher Bericht i. S. v. § 35a Abs. 1a SGB VIII beigefügt war, der die seelische Erkrankung des Klägers i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII beschrieb sowie Hinweise auf die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers und Empfehlungen für seine adäquate Beschulung enthielt, der Beklagten ausreichend Zeit - auch noch im laufenden Schuljahr, dessen Unterricht erst am 6. Juli 2012 endete - eingeräumt hat, bis zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 die notwendigen eigenen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu treffen und dem Kläger auf der Grundlage des sich ergebenden Gesamtbildes eine seinem Förderungsbedarf entsprechende Schule vorzuschlagen. In letzterer Hinsicht brauchte das Jugendamt der Beklagte allerdings erst ab dem 12. Juli 2012 in den Entscheidungsprozess eintreten, als ihm von den Eltern der Bescheid des Schulamtes vom 19. Juni 2012 über die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs überreicht wurde. Das schloss - insbesondere weil die Problematik des Falls weitgehend geklärt war und im Übrigen offen auf dem Tisch lag - prophylaktische Vorüberlegungen und eine vorzeitige Abstimmung mit den Schulbehörden jedoch nicht aus, denn trotz des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt der Jugendhilfeträger in erster Linie dem Kindeswohl und nicht der sparsamen Haushaltsführung verpflichtet und setzt der Vorrang der schulischen Förderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stets voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. Vgl. etwa: OVG O. , Beschluss vom 9. Februar 2011 - 12 A 2204/10 -, juris, m. w. N. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte jedenfalls noch vor Schuljahresbeginn am 22. August 2012 durchaus in der Lage gewesen sein dürfte, sowohl die Anspruchs-voraussetzungen als auch die in Frage kommenden Hilfemaßnahmen pflichtgemäß zu prüfen, vermag nicht einzuleuchten, weshalb der Kläger nicht ab Schuljahresbeginn in Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Selbstbeschaffung berechtigt und seinen Eltern zumutbar gewesen sein sollte, die Deckung des Bedarfs hinauszu-schieben. Dass sich die Eltern schon mit dem Wechsel zu Mai 2012 auf eine Beschulung auf der G. Q. O. festgelegt haben, vermag daran, dass die Beklagte dem Kläger bis zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 keine geeignete Schulalternative angeboten hat und die Beschulung an der G. Q. O. - wie auch das Verwaltungsgericht für das darauffolgende Schuljahr konzediert - die erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe darstellte, nichts zu ändern. Es spricht alles dafür, dass die Deckung des Bedarfs i. S. v. § 36a Abs. 3 Nr. 3 a. SGB VIII bis zu der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung und ab dem Versagungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2013 i. S. v. § 36a Abs. 3 Nr. 3 b. SGB VIII bis zur Entscheidung über ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel keinen Aufschub geduldet hat. Von einem unaufschiebbaren Bedarf, vgl. zu dieser Begrifflichkeit das vom VG herangezogene Urteil des OVG O. vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, juris, ist regelmäßig gerade auch dann auszugehen, wenn der bei Kindern und Jugendlichen dauerhaft bestehende Bedarf an adäquater Bildungsvermittlung wegen drohenden Verlustes an Zeit, die nicht nachgeholt, sondern nur angehängt werden kann, nicht mehr oder nicht ausreichend gedeckt werden kann. Soweit eine Entscheidung über die Hilfegewährung erst zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 und nicht schon zu Mai 2012 getroffen werden konnte, so dass der Zulassungsantrag insoweit abzulehnen war, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nichts anderes. Dass die angefochtene Entscheidung diesbezüglich als „Überraschungsurteil“ verfahrensfehlerhaft ist und gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstößt, wird aus den Gründen der Antragserwiderung der Beklagten mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert und schlüssig dargelegt, weil die zu knappe Prüffrist bereits schriftlich thematisiert worden ist.