Beschluss
8 U 3888/20
OLG NUERNBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist durch Rücknahme erloschen und führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
• Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
• Der Streitwert für das Berufungsverfahren kann vom Gericht festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenlast • Die Berufung ist durch Rücknahme erloschen und führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels. • Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. • Der Streitwert für das Berufungsverfahren kann vom Gericht festgesetzt werden. Die Klägerpartei hatte gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren erklärte die Klägerpartei die Rücknahme der Berufung. Daraufhin befasste sich das Oberlandesgericht mit der rechtlichen Folge dieser Rücknahme. Streitgegenstand war nicht der zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch, sondern die Prozesslage nach Rücknahme des Rechtsmittels. Es wurden keine weiteren inhaltlichen Entscheidungen zum ursprünglichen Streitgegenstand getroffen. Das Gericht setzte sodann den Streitwert für das Berufungsverfahren fest. Die Verfahrenskostenentscheidung betraf ausschließlich das Berufungsverfahren. • Die Entscheidung stützt sich auf § 516 Abs. 3 ZPO, wonach das Rechtsmittel bei Rücknahme als verloren gilt. • Mit der Rücknahme der Berufung entfällt die Fortführung des Rechtsmittels und das Gericht entscheidet über die Folgen der Rücknahme. • Als Folge der Rücknahme hat die Klägerpartei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. • Das Gericht ist befugt, den Streitwert für das nun beendeten Berufungsverfahren festzusetzen; hier erfolgte die Festsetzung auf 1.362.414,23 €. Die Berufung der Klägerpartei ist durch Rücknahme erloschen, sodass sie des eingelegten Rechtsmittels verlustig ist. Die Klägerpartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.362.414,23 € festgesetzt. Es erfolgte keine inhaltliche Entscheidung zum materiellen Streitgegenstand; die Entscheidung betrifft ausschließlich die prozessualen Folgen der Berufungsrücknahme.