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Beschluss

20 U 342/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0614.20U342.22.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. I. Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) mit der Bezeichnung Basisrente Classic, Vertragsnummer N01 (nachfolgend: Rentenversicherung) genommen. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung aufgrund Widerrufs und Schadensersatz. Nach vorangegangenem Telefonkontakt mit der Beklagten, der Inhalt des Besprochenen ist zwischen den Parteien streitig, beantragte die Klägerin unter dem 07.12.2009 die vorgenannte Rentenversicherung (Bl. 8 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, nachfolgend eGA-I bzw. eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz). Mit ihrer Unterschrift quittierte die Klägerin auch die Produktinformation, die Verbraucherinformationen, die Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen, die Modellrechnungen sowie die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Die „Verbraucherinformation zum Angebot Rentenversicherung“ enthält auf S. 2 unter der (fett gedruckten) Überschrift „Widerruf“ die folgende Widerrufsbelehrung (Bl. 101 eGA-I): „Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: A. AG, W.-straße #, ##### N. Fax: Fax01, E-Mail: E-Mail01 Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; wir verzichten jedoch darauf. Einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ Mit Schreiben vom 14.12.2009 bestätigte die Beklagte unter Beifügung des Versicherungsscheins vom gleichen Tag den Eingang des Antrags, bot der Klägerin den Abschluss der Rentenversicherung an und führte dabei aus (Bl. 9 eGA-I): “Damit der Vertrag gültig wird, benötigen wir innerhalb der nächsten sechs Wochen die beiliegende Einverständniserklärung unterschrieben zurück. Mit Eingang der Einverständniserklärung bei uns beginnt die Frist, innerhalb derer Sie den Vertrag widerrufen können. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.” Der Versicherungsschein enthielt auf S. 2 eine Widerrufsbelehrung, die mit der oben dargestellten wortlautidentisch ist (Bl. 104 eGA-I). Auf S. 3 des Versicherungsscheins heißt es weiter (Bl. 105 eGA-I): „Hinweis zur Basisrente Diese Versicherung ist nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Eine nachträgliche Änderung dieser Voraussetzung ist ausgeschlossen.“ Auf die von der Klägerin übersandten Einverständniserklärung vom 16.12.2009 (Bl. 113 eGA-I) bedankte sich die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2009 – ohne Mitteilung des Eingangsdatums – für die Übermittlung und erklärte, dass damit die Versicherung abgeschlossen sei (Bl. 10 eGA-I). Mit Schreiben vom 08.10.2010 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass zur Umstellung auf staatlich zertifizierte Bedingungen und zum Erhalt der steuerlichen Vorteile das Einverständnis der Klägerin erforderlich sei (Bl. 114 eGA-I). Dieses Einverständnis erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2010 (Bl. 116 eGA-I). Unter dem 29.11.2012 und dem 11.12.2013 beantragte und leistete die Klägerin des Weiteren Zuzahlungen über 2.000 € und 3.000 € (Bl. 117 ff. eGA-I). Mit Schreiben vom 14.10.2021 erklärte die Klägerin den Widerruf und verlangte die Rückabwicklung (Bl. 11 f. eGA-I). Die Steuervorteile hatte die Klägerin bis dahin in Anspruch genommen. Die Klägerin hat behauptet, sie sei über die Einschränkungen der streitgegenständlichen Rentenversicherung nicht aufgeklärt worden, namentlich die fehlende Kapitalisierbarkeit, Nichtübertragbarkeit, Nichtbeleihbarkeit und Nichtvererbbbarkeit. Vielmehr seien lediglich die steuerlichen Vorteile beworben worden. Die Beklagte hat betreffend einen auf Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 41.500 € nebst Zinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Die Berufung ist unbegründet. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, kann die Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs noch unter dem des Schadensersatzes wegen einer Beratungspflichtverletzung die Rückabwicklung der Rentenversicherung verlangen. 1. Die Klägerin hat die Rentenversicherung nicht wirksam widerrufen. Zwar war die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß (a). Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend aber treuwidrig (b). a) Die das Widerrufsrecht betreffende Regelung in § 8 VVG in der hier maßgeblichen, vom 01.01.2008 bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.), lautete: § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer. […] (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen. Sowohl die in den Verbraucherinformationen als auch die im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht, ohne dass es auf eine Musterkonformität ankäme. Denn zu dem Erlass der Musterverordnung im Sinne des Abs. 2 Satz 2 und des Abs. 5 VVG a.F. ist es unter der Geltung vom § 8 VVG a.F. nicht mehr gekommen (Prölss/Martin/Prölss, 28. Aufl. 2010, VVG § 8 Rn. 22). Die im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung war zwar formell (aa), nicht aber inhaltlich ordnungsgemäß (bb). aa) Die Widerrufsbelehrung war deutlich gestaltet im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (Senatsbeschluss vom 11.08.2021 – 20 U 148/21, juris Rn. 8 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die auf Seite 2 des lediglich dreiseitigen Versicherungsscheins enthaltene Widerrufsbelehrung. Sie ist durch die Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“, eine großzügige Absatzbildung sowie dadurch, dass der Widerrufsadressat als einzige Information auf der Seite zentriert gesetzt ist, so gestaltet, dass sie auch bei flüchtigem Durchblättern des Versicherungsscheins ins Auge fällt. Der Umstand, dass sie sich in Druckbild und Schriftgröße nicht von umliegenden Informationen abhebt, ändert angesichts dieser Besonderheiten an der hinreichend deutlichen Gestaltung nichts. bb) Allerdings ist die Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht ordnungsgemäß. Der Beginn der Widerrufsfrist ist davon abhängig gemacht, dass die Beklagte ihre Pflichten „gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ erfüllt. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 01.01.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) befasste sich mit Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, denen die Beklagte bei der vorliegenden Abschlusskonstellation (per Briefpost) nicht unterlag. Dass die Pflichten nach § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nur im elektronischen Geschäftsverkehr Geltung beanspruchen sollen, geht aus der Widerrufsbelehrung selbst nicht hervor und ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar. Entsprechend sah das – später in Kraft getretene – gesetzliche Muster eine entsprechende Belehrung nach seinem Gestaltungshinweis 2 nur dann vor, wenn der Vertrag – wie hier nicht – im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde. Hinzu kommt, dass der von der Widerrufsbelehrung daneben in Bezug genommene Art. 246 § 3 EGBG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht in Kraft getreten war, vielmehr ergaben sich die entsprechenden Kundeninformationspflichten seinerzeit aus § 3 BGB-Info-V in der vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung. Die Widerrufsbelehrung ist auch aus diesem Grund – Verweis auf eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existente Norm – nicht ordnungsgemäß. Aus den vorstehenden Gründen kann dahinstehen, ob die Belehrung weiterhin deswegen unrichtig war, weil sie für sich genommen suggerierte, die Widerrufsfrist könne beginnen, bevor die Klägerin ihre auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung überhaupt abgegeben hatte (vgl. dazu Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, § 8 Rn. 41). cc) Selbst wenn – wie nicht – die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht unterrichtet hätte, hätte sie im Übrigen mit dem Hinweis auf § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB den Beginn der Widerrufsfrist wohl von der Erteilung der entsprechenden Informationen abhängig gemacht. Auch dann wäre die Widerrufsfrist aber nicht in Lauf gesetzt worden, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Klägerin für sie als solche erkennbare Hinweise zum elektronischen Geschäftsverkehr zugegangen sind. Insbesondere ergibt sich solches auch nicht aus dem von der Klägerin unterschriebenen Empfangsbekenntnis. b) Doch verstößt die Klägerin mit ihrer Rechtsausübung gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. aa) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, juris Rn. 33). Nicht erforderlich sind unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37). Zwar kann ein Versicherer in der Regel keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, wenn er es versäumt hat, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Lösungsrecht zu belehren (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, juris Rn. 40). Doch können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung die Geltendmachung des Lösungsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Lösungsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20 - , juris Rn. 17 m.w.N. für das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.). bb) Gemessen daran wertet der Senat die Erklärung des Widerrufs durch die Klägerin als gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass die Beklagte den Vertrag mit Einverständniserklärung vom 24.10.2010 auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umgestellt hatte. Zwar lässt dies den Willen der Klägerin erkennen, in den Genuss der ihr durch den Basisrenten-Vertrag vermittelten – und in der Folge auch jahrelang in Anspruch genommenen – Steuervorteile zu kommen, was gerade seine Wirksamkeit voraussetzt. Andererseits wurde diese Anpassung einseitig von der Beklagten gefordert, um aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem AltZertG die Zertifizierung ihrer Basisrentenverträge zu erwirken. Diese war erforderlich, um die Versicherungsnehmer in den Genuss der versprochenen Steuervorteile zu bringen (vgl. eingehend OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2023 - 18 U 33/22 -, juris Rn. 51). Unzweifelhaft kam der Wille der Klägerin, an dem Vertrag festhalten zu wollen, aber jedenfalls darin zum Ausdruck, dass sie unter dem 29.11.2012 eine Zuzahlung in Höhe von 2.000 € und unter dem 11.12.2013 eine weitere Zuzahlung in Höhe von 3.000 € beantragt und geleistet und den Vertrag sodann auf dieser geänderten Grundlage beanstandungsfrei eine Vielzahl von Jahren fortgeführt hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. November 2022 – 11 U 102/22 –, juris Rn. 16). Dies durfte und musste die Beklagte nicht anders verstehen als die „Bestätigung“ des in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit gefassten Willens der Klägerin, die vertragliche Bindung mit der Beklagten nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern über das ursprüngliche Leistungsversprechen hinaus zu erweitern. cc) Unionsrecht steht der Annahme der Treuwidrigkeit nicht entgegen. Den Lösungsrechten im Bereich der Lebensversicherung liegt die zweite und dritte Lebensversicherungs-Richtlinie (Richtlinien 90/619/EWG, Richtlinie 92/96/EWG) zu Grunde, die die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts einschließlich etwaiger Einschränkungen dieses Rechts einer Regelung durch das nationale Recht überlassen (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 – C-209/12, juris Rn. 22 ff.). Grenzen ergeben sich hier lediglich aus dem Gebot der praktischen Wirksamkeit (EuGH a.a.O.), welches durch die Möglichkeit, in Ausnahmefällen von der Treuwidrigkeit des Widerrufs auszugehen, nicht beeinträchtigt wird (dazu eingehend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 – 20 U 18/20, juris Rn. 16; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch bei nicht nur geringfügigen Belehrungsfehlern (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 40/21 –,juris Rn. 21 m.w.N.). Aufgrund dessen bedarf es im Übrigen auch keiner Entscheidung, ob die neuere Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union zu Fallgestaltungen, in denen dem Versicherungsnehmer durch einen Belehrungsfehler nicht das Recht genommen wird, sein Lösungsrecht im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie bei korrekter Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20, VersR 2021, 166; Senat, Beschluss vom 05.08.2020 - 20 U 88/20, VersR 2021, 165; ebenso u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 - 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 - 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.05.2021 - 6 U 16/21, juris), auf das Widerrufsrecht nach § 8 VVG in seiner heutigen Fassung übertragbar ist (dies offenlassend bereits Senatsbeschluss vom 10. Februar 2022 – I-20 U 5/22 –, juris Rn. 18). 2. Die Klägerin kann die Rückabwicklung des Vertrags auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 6 Abs. 5 VVG) verlangen. Ansprüche wegen etwaiger Beratungspflichtverletzungen im Jahr 2009 sind aufgrund der maßgeblichen (vgl. Ebers in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2021, § 6 Rn. 77) Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Der Einwand der Klägerin, ein (erneuter) Beratungsanlass habe auch bei Vornahme der späteren Zuzahlungen und der entsprechenden Vertragsänderungen bestanden, trägt nicht. Umstände, aus denen sich im Übrigen eine (erneute) Beratungspflicht im Zusammenhang mit den Zuzahlungen ergeben könnte, sind nicht dargelegt. Die Klägerin hat die Zuzahlungen selbst beantragt. Ein erneuter Beratungsanlass im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG hinsichtlich der Merkmale des zugrundeliegenden, im Jahr 2009 abgeschlossenen Rentenvertrags bestand nicht, weil diese von den Zuzahlungen nicht berührt wurden. Selbst wenn aber die Beklagte in Bezug auf den Abschluss dieser Änderungsverträge eine erneute Beratungspflicht getroffen hätte, könnte die Klägerin aufgrund einer hierauf bezogene Beratungspflichtverletzung im Wege des Schadensersatzes allenfalls die Rückabwicklung der Änderungsverträge, also der Zuzahlungen, nicht aber des zu Grunde liegenden Vertrages verlangen. Dies entspricht jedoch nicht dem Klagebegehren. Hinzu kommt ohnehin, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vornahme der Zuzahlungen zumindest durch die im Versicherungsschein enthaltenen Informationen hinreichend deutlich über die Besonderheiten von Basisrentenverträgen aufgeklärt worden war. Der dortige Hinweis auf die mangelnde Beleihbarkeit, Veräußerbarkeit und Kapitalisierbarkeit war laienverständlich und in dem dreiseitigen Versicherungsschein leicht auffindbar, zumal aufgrund der hervorgehobenen Zwischenüberschrift „Besondere Hinweise“ (vgl. zur Aufklärung durch Unterlagen: BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 – IV ZR 194/09 –, juris Rn. 34). III. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.