Beschluss
20 U 155/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0727.20U155.22.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e : Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin erklärte Widerspruch zu der von ihr genommenen Lebensversicherung ist unwirksam. Der in Höhe von 18.301,96 EUR geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien und Auskehr von Nutzungen besteht nicht. 1. Die Klägerin wurde bei Abschluss des Vertrags ordnungsgemäß belehrt. a) Die Belehrung war hinreichend drucktechnisch hervorgehoben, was die Berufung auch hinnimmt. b) Die Belehrung war – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auch inhaltlich ordnungsgemäß. Die für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen sind zutreffend bezeichnet worden. Die „Versicherungsurkunde“ umfasste hier den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die sonst relevanten Verbraucherinformationen. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung diese Inhalte einzeln aufführt. Solches wird auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt. Die von der Berufung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen es ausreichen, dass sich aus Gesamtumständen ergibt, welche Unterlagen für den Fristbeginn maßgeblich sind. Auch dem Europarecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich ein solches Erfordernis nicht entnehmen. Der Gerichtshof verlangt klare Information. Der Verweis auf die „Versicherungsurkunde“ ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber sogar klarer als ein sonst üblicher und nach allgemeiner Auffassung (ebenfalls) ausreichender Verweis auf etwa „die weiteren Verbraucherinformationen“. 2. Hiernach war die Widerspruchsfrist bei Erklärung des Widerspruchs lange abgelaufen. Auf die Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europarecht kommt es wegen der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung nicht an (ständige Rechtsprechung, die von der Berufung auch nicht in Frage gestellt wird). 3. Im Übrigen wäre die Klage auch dann unbegründet, wenn man – entgegen der Rechtslage (oben 1) – fordern wollte, dass die Widerspruchsbelehrung die für den Fristbeginn relevanten Informationen näher bezeichnet. Die Ausübung des Widerspruchsrechts wäre jedenfalls treuwidrig. Dabei ist, wie der Senat zuletzt mehrfach entschieden hat, die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, welcher der Senat folgt. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Rücktritts- oder Widerspruchsrecht. Vielmehr gilt: „Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ (Siehe EuGH, Urteil vom 19. 12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, insbesondere juris Rn. 79; vgl. dazu u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 – 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 – 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.05.2021 – 6 U 16/21, juris.) Da die Klägerin alle Informationen in der „Versicherungsurkunde“ hatte, war ihr ein Widerspruch im Wesentlichen unter denselben Bedingungen möglich wie bei einer – rechtlich nicht erforderlichen (oben 1) - ausführlicheren Belehrung. Die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a., juris) ändert an dem Vorstehenden, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nichts (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22.09.2021 – 20 U 121/19, BeckRS 2021, 40016; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2022 – 12 U 80/21, BeckRS 2022, 2094; OLG Dresden, Beschluss vom 28.04.2022 – 4 U 2762/21, juris). Der Gerichtshof hat dort nicht etwa allgemein und abschließend festgelegt, wann ein nationalrechtlicher Einwand der Treuwidrigkeit greifen kann. Er hat vielmehr Ausführungen dazu gemacht, ob es einem Lösungsrecht entgegensteht, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (Rn. 126). Und er hat Ausführungen dazu gemacht, was im Rahmen der Richtlinie 2008/48 gilt, wenn eine zentrale Information zum Vertragsinhalt dem Verbraucher vorenthalten wurde (Rn. 127). Beides ist im Streitfall nicht einschlägig. Der wohl abweichenden Ansicht des OLG Rostock (Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21) folgt der Senat aus diesen Gründen nicht. 4. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Dies gilt im Streitfall schon deshalb, weil die vorstehenden Erwägungen zu 1 und 2 der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechen und auch die europarechtlichen Fragen geklärt sind. Es kommt daher nicht darauf, dass auch die Erwägungen zu 3 auf der sicheren Grundlage des Urteils des Gerichtshofs vom 19.12.2019 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Treuwidrigkeit beruhen. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.