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Urteil

7 U 188/21

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1221.7U188.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-23 O 245/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-23 O 245/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückabwicklung nach Widerspruch gegen das Zustandekommen von Versicherungsverträgen geltend. Streitgegenständlich sind in der Berufungsinstanz noch folgende Versicherungsverträge: - Die Versicherungsnehmerin X unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. … einen Vertrag über eine „Rente1“ aufgeschobene Rentenversicherung der Beklagten. Der Ablauf der Versicherung war für den 01.12.2037 vorgesehen. Mit Anschreiben vom 31.01.2003 übersandte die Beklagte der Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. In dem Schreiben vom 31.01.2003 heißt es auf der ersten Seite: „Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versicherungsschein, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Bitte nehmen Sie sich die Zeit zum Durchlesen und Überprüfen der Angaben im Versicherungsschein auf Vollständigkeit und bewahren Sie die Unterlagen bitte sorgfältig auf“. Auf Seite 2 des insgesamt aus zwei Seiten bestehenden Anschreibens war als zweiter Absatz folgender Text enthalten: „Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten“. Dieser Text war - neben den Angaben zu Versicherungsschein-Nr., Versicherungsnehmer, versicherter Person, Berater und Bankverbindung auf der ersten Seite - vollständig in Fettdruck gehalten. Mit Vereinbarung vom 28.01./02.02.2015 trat die Versicherungsnehmerin alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die A GmbH ab, die den Vertrag unter dem 02.02.2015 kündigte. Die Beklagte zahlte ausweislich ihrer Abrechnung vom 28.02.2015 einen Betrag in Höhe von 11.896,40 € aus. - Die Versicherungsnehmerin X unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. … einen weiteren Vertrag über eine „Rente1“ aufgeschobene Rentenversicherung der Beklagten. Der Ablauf der Versicherung war für den 01.12.2037 vorgesehen. Mit Anschreiben vom 31.01.2003 übersandte die Beklagte der Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. In dem Schreiben vom 31.01.2003 heißt es auf der ersten Seite: „Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versicherungsschein, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Bitte nehmen Sie sich die Zeit zum Durchlesen und Überprüfen der Angaben im Versicherungsschein auf Vollständigkeit und bewahren Sie die Unterlagen bitte sorgfältig auf“. Auf Seite 2 des insgesamt aus zwei Seiten bestehenden Anschreibens war als zweiter Absatz folgender Text enthalten: „Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten“. Dieser Text war - neben den Angaben zu Versicherungsschein-Nr., Versicherungsnehmer, versicherter Person, Berater und Bankverbindung auf der ersten Seite - vollständig in Fettdruck gehalten. Mit Vereinbarung vom 28.01./02.02.2015 trat die Versicherungsnehmerin alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die A GmbH ab, die den Vertrag unter dem 24.02.2015 kündigte. Die Beklagte zahlte ausweislich ihrer Abrechnung vom 28.02.2015 einen Betrag in Höhe von 11.550,50 € aus. Unter dem 17.08./18.08.2015 trat die A GmbH unter anderem die Ansprüche aus den genannten Verträgen an die Klägerin ab, die über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 RDG verfügt. Die Klägerin erklärte unter dem 02.09.2019 jeweils den Widerspruch und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten Beiträge und der erwirtschafteten Zinsen bis zum 24.09.2019 auf. Die Beklagte wies die Widersprüche zurück. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe dem Zustandekommen der Verträge noch im Jahr 2019 wirksam nach § 5a VVG a.F. widersprechen können, da die Versicherungsnehmerin im Jahr 2003 nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die fristauslösenden Unterlagen seien in der Belehrung nicht genannt. Der Hinweis, dass die Frist „nach Zugang dieses Schreibens“ beginne, sei fehlerhaft. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 20.05.2015 (IV ZR 502/14) entschieden. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Widerspruchsbelehrungen seien ordnungsgemäß gewesen, so dass die Widerspruchsfrist im Jahr 2019 längst verstrichen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.10.2021 die Klage im hier streitgegenständlichen Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung nicht zu, da die Versicherungsnehmerin jeweils ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Widerspruchsbelehrung in den Policenbegleitschreiben sei formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie mache dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist beginne. Denn auf S. 1 des zweiseitigen Policenbegleitschreibens seien die mitübersandten Unterlagen genannt. Damit werde noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist beginne. Die Belehrung stelle klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Zugang dieses Schreibens“ beginne. Damit seien die genannten Unterlagen in Bezug genommen. Gegen das ihr am 11.11.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.11.2021 Berufung eingelegt und diese am 29.11.2021 begründet. Die Klägerin macht zur Begründung der Berufung geltend, die Entscheidung des Landgerichts sei mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren, wie sie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2015 (IV ZR 502/14) und nachfolgenden Entscheidungen zum Ausdruck gekommen sei. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich alle erforderlichen Unterlagen erhalten habe, sei unerheblich. Die Richtigkeit einer Belehrung sei abstrakt zu prüfen. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355/18) könne kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2021, Az. 2-23 O 245/20, abzuändern und über den zugesprochenen Betrag hinaus die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 3.981,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht nicht die Zahlung von weiteren 3.981,07 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB verlangen, da die Versicherungsnehmerin die Prämienzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat. Die Klägerin konnte den im Jahr 2003 geschlossenen Verträgen im Jahr 2019 nicht mehr widersprechen, da die Versicherungsnehmerin jeweils ordnungsgemäß über das ihr nach § 5a VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (VVG a.F.) zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt der Vertrag erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprochen hat. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass der ursprünglichen Versicherungsnehmerin neben dem Versicherungsschein auch die weiteren maßgeblichen Informationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die in den Schreiben vom 30.01.2003 enthaltenen Widerspruchsbelehrungen waren formal ordnungsgemäß, insbesondere waren sie hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss sie zumindest durch die Drucktechnik- bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03 - zit. n. Juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die Belehrungen waren jeweils in einem eigenen Absatz und in Fettdruck deutlich von dem umliegenden Text abgehoben. In den Begleitschreiben sind zwar einzelne weitere Textpassagen ebenfalls in Fettdruck hervorgehoben, jedoch befanden sich diese in eigenen Absätzen, die durch weitere nicht fettgedruckte Textpassagen von den Belehrungen abgegrenzt sind, sodass diese weiterhin ins Auge fielen. Auch sind die Schreiben als solche mit zwei bzw. drei Seiten kurz und überschaubar, sodass die Belehrung einem Versicherungsnehmer ins Auge fällt, selbst wenn er diese nur flüchtig durchsieht. Eine Überschrift oder Umrandung der Belehrung ist zur weiteren Hervorhebung hingegen nicht erforderlich. Solche könnten als Mittel zur Hervorhebung zwar dann nötig sein, wenn die Belehrung nicht durch sonstige Gestaltungsmittel hervorgehoben wäre; dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Die Belehrung war zwar insofern fehlerhaft, als die fristauslösenden Unterlagen nicht korrekt angegeben waren. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. begann der Lauf der Widerspruchsfrist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorlagen. Im vorliegenden Falle enthält die Belehrung dagegen lediglich den Hinweis, dass die Frist „nach Zugang dieses Schreibens“ beginnt. Damit genügte die Belehrung nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGH, Urteil vom 20.05.2015 - IV ZR 502/14 - zit. n. Juris). Das führt im vorliegenden Falle jedoch nicht dazu, dass der Versicherungsnehmerin noch im Zeitpunkt der Abtretung an die A GmbH und nachfolgend an die Klägerin noch ein Widerspruchsrecht zugestanden hätte, das auf die Klägerin hätte übergehen können. Zwar hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass der auch hier einschlägige Belehrungsmangel nicht marginal bzw. belanglos ist, sondern einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts betrifft (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 201/14 - zit. n. Juris). Allerdings gibt die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 u.a. - zit. n. Juris) Veranlassung zu einer differenzierenden Prüfung dahingehend, ob der konkrete Belehrungsmangel abstrakt geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender, umfänglicher Informationen auszuüben. Danach ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Widerspruchs, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob der Versicherer Informationen über die Form der Widerspruchserklärung mitgeteilt hat. Wenn ja, ist ferner zu prüfen, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Diese Argumentation hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 02.04.2020 (C-20/19) nochmals ausdrücklich bekräftigt. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt: „Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits klarstellen konnte, dass die Art. 35 und 36 der Richtlinie 1002/83 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrages nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Das nationale Gericht wird im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob dem Versicherungsnehmer diese Möglichkeit durch den in den ihm mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wird“ (EuGH, a.a.O., Rz. 26). Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Erwägungen, auch wenn sie eine fehlerhafte Belehrung über die Form des auszuübenden Lösungsrechts betrafen, auf den vorliegenden Fall übertragbar (Schepers, in: BeckOK VVG, Stand: 01.08.2022, § 5a VVG aF Rdnr. 42; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 - 8 U 3888/20 - BeckRS 2021, 4371; OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2022 - 11 U 273/21 - BeckRS 2022, 17346; OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2020 - 20 U 88/20 - VersR 2021, S. 165; OLG Dresden, Beschluss vom 28.04.2022 - 4 U 2762/21 - BeckRS 2022, 10720; siehe auch OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2020 - 9 U 33/20 - BeckRS 2020, 14153; Lange, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 19.12.2021, in: VersR 202, S. 351; Burtscher, Voraussetzungen, Grenzen und Folgen des „ewigen Widerspruchsrechts“ in der Lebensversicherung nach Rust-Hackner, in: EuZW 2020, S. 317; zustimmend auch Eberhardt, in: Münchener Kommentar zum VVG, §§ 8nF, 8 Rdnr. 40; a.A. OLG Köln, Urteil vom 10.06.2022 - 20 U 252/21 - zit. n. Juris). Auch der IV. Zivilsenat hat in jüngeren Entscheidungen von einer streng formalen Betrachtung Abstand genommen und die Schutzrichtung des Gesetzes in seine Erwägungen einbezogen. So hat er eine nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. in Verbindung mit Anlage D zum VAG a.F. ausnahmslos gesetzlich vorgeschriebene Einzelinformation als entbehrlich angesehen, wenn sie keinem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient (BGH, Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19 - zit. n. Juris; siehe zu diesem Argument OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Anwendung der dargestellten Grundsätze des Gerichtshofes der Europäischen Union führt im vorliegenden Falle dazu, dass kein fortbestehendes Lösungsrecht bestanden hat. Die Beklagte hat der ursprünglichen Versicherungsnehmerin Informationen über die Frist und über einen Beginn der Frist mitgeteilt. Die Versicherungsnehmerin hat mit den Policenbegleitschreiben alle für den Fristbeginn nach § 5a VVG a.F. erforderlichen Informationen erhalten, d.h. den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation. Außerdem hat sie eine Widerspruchsbelehrung erhalten, die sie auf die Dauer der Frist und den Fristbeginn (nach Zugang des Schreibens) hinweist. Damit liegt ein gewisses Mindestmaß an Informationen über das Widerspruchsrecht vor, so dass eine Prüfung, ob bei der Gesamtwürdigung ein Bagatellverstoß vorliegt, möglich ist. Dass die mitgeteilten Informationen besonders konkret, präzise, form- oder sachgerecht sein müssten, um diese Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen, ist nicht erforderlich, denn sonst bliebe für das materielle Prüfkriterium, ob wesentlich gleiche Ausübungsbedingungen bestehen, kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr (siehe auch Senat, Urteil vom 09.03.2022 - 7 U 30/21 - zit. n. Juris). Die Information über den Fristbeginn nahm der Versicherungsnehmerin nicht die Möglichkeit, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Die Versicherungsnehmerin konnte die für sie geltende Frist ohne Zweifel korrekt berechnen und wurde nicht im Unklaren gelassen, dass sie ihr Lösungsrecht nur innerhalb einer bestimmten Frist ausüben kann. Soweit es an der Verknüpfung des Fristbeginns mit der Übersendung der weiteren Unterlagen fehlt, handelt es sich jedenfalls nicht um einen Fehler, der dazu führt, dass die Versicherungsnehmerin ihr Widerspruchsrecht nicht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen ausüben konnte wie bei korrekter Belehrung, zumal eingangs des jeweiligen Übersendungsschreibens ausdrücklich ausgeführt wurde, dass zusammen mit diesem Schreiben die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalte. Zu einem Auseinanderfallen zwischen dem Erhalt der maßgeblichen Schriftstücke und dem Erhalt des Policenbegleitschreibens konnte es aufgrund der gebündelten Versendung aller für den Fristlauf erforderlichen Dokumente nicht kommen, sodass die Versicherungsnehmerin auch nicht durch zuvor erhaltene oder nachträglich übersandte Schriftstücke in Verwirrung geraten konnte. Irgendeine sprachliche Unklarheit ist der Formulierung auch nicht zu entnehmen. Da die Klägerin mit ihrer Berufung unterlegen ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.06.2022 (20 U 252/21) abweicht, das eine Übertragbarkeit der von dem Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.12.2019 (C-355/18 u.a.) entwickelten Grundsätze auf einen vergleichbaren Belehrungsfehler abgelehnt hat. Zudem weicht der Senat von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach eine Belehrung wie die vorliegende zu einem fortbestehenden Widerspruchsrecht führt.