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Urteil

22 O 59/22

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:1128.22O59.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. TATBESTAND Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche hinsichtlich geleisteter Versicherungsbeiträge nebst Nutzungsersatz nach erklärtem Widerspruch. Im Jahr 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine kapitalgebundene Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall zur Versicherungsscheinnummer XXXX. Als Versicherungsbeginn war der 01.12.2004 vereinbart. Die monatliche Prämie für die Lebensversicherung betrug anfangs 20,95 EUR, unterlag aber einer Dynamik. Der Versicherungsantrag der Klägerin wurde mit Schreiben vom 30.12.2004 durch die Beklagte angenommen. Mit dem Begleitschreiben übersandte die Beklagte den Versicherungsschein, die geltenden Versicherungsbedingungen und die erforderlichen Verbraucherinformationen an die Klägerin. Das den Unterlagen vorangestellte Begleitschreiben umfasste eine Seite und enthielt die nachfolgende eingerückte, in einem gesonderten Absatz und fettgedruckt gefasste Widerspruchsbelehrung: „Den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen mit weiteren Verbraucherinformationen fügen wir bei. Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheines, der beiliegenden Versicherungsbedingungen und der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb der Widerspruchsfrist in Textform (z.B. per Brief, Email oder Telefax) widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt 30 Tage ab Überlassung der genannten Unterlagen, auch wenn in Ihrem Antragsformular oder in den beiliegenden Versicherungsbedingungen noch eine kürzere Frist genannt sein sollte. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.“ Schriftgröße, -ausrichtung und -farbe wiesen keinen Unterschied zum übrigen Anschreiben auf. Ferner erfolgte keine Einrahmung der Textpassage oder eine weitergehende Kenntlichmachung durch gesonderte Überschrift. Die Wirksamkeit dieser Widerspruchsbelehrung steht zwischen den Parteien in Streit. Zur Veranschaulichung der textlichen Darstellung wird auf das Begleitschreiben vom 30.12.2004, Bl. 20 d.A. verwiesen. Die Klägerin leistete nachfolgend die vereinbarten Prämien für die streitgegenständliche Lebensversicherung an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2022 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerspruch. Mit Schreiben vom 11.04.2022 wies die Beklagte den erklärten Widerspruch zurück. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch durch die Beklagte hervorgehoben worden und genüge damit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. Zudem werde auf einen falschen Fristbeginn hingewiesen, denn der Fristbeginn „ab Überlassung“ widerspreche der Regelung in § 187 I BGB, wonach der Tag nicht mitberechnet werden solle, auf den das fristauslösende Ereignis fällt. Daraus folge ein ewiges Widerspruchsrecht, sodass der Widerspruch vom 29.03.2022 sich nicht als verfristet darstelle. Vor diesem Hintergrund beziffert sie ihrem Rückzahlungsanspruch mit 5.599,23 EUR. Sie behauptet, sie habe bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs Prämien in einer Gesamthöhe von 4.357,60 EUR an die Beklagte geleistet. Nach Reduzierung dieser Leistungen um den genossenen Versicherungsschutz während der Vertragsdauer und etwaige Auszahlungen und unter Hinzurechnung der durch die Beklagte gezogenen Nutzungen ergebe sich der nunmehr eingeklagte Betrag. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.599,23 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die erfolgte Belehrung genüge sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Formalien den Anforderungen des § 5a VVG a.F. Damit sei der Widerspruch verfristet erklärt worden. Jedenfalls sei der Widerspruch verwirkt, sodass sich schon aus diesem Grund die Prämienzahlungen nicht als rechtsgrundlos darstellen würden. Die Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs erfolge ins Blaue hinein und wird durch die Beklagte bestritten. Zudem lasse die Berechnung der Klägerin die Berücksichtigung von Abschlusskosten, Risikokosten und Verwaltungskosten vermissen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE A) Die Klage ist zulässig, verbleibt in der Sache gleichwohl nach Auffassung des Gerichts ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.599,23 EUR aus § 812 I 1 1. Var., 818 I, II BGB, denn die Zahlungen auf den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien stellten sich nicht als rechtsgrundlos dar. Der Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2022 ist nicht geeignet, den Rechtsgrund entfallen zu lassen. Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als dass die erfolgte Belehrung über den Widerspruch fehlerhaft war (vgl. hierzu Punkt I.), der Annahme eines daraus folgenden „ewigen Widerspruchsrechts“ steht jedoch vorliegend unter Berücksichtigung des Einzelfalls der Einwand aus § 242 BGB entgegen (vgl. hierzu Punkt II.). I. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht, § 5a I 1 VVG a.F. Bei Lebensversicherungsverträgen wie vorliegend beträgt die Frist abweichend von Satz 1 gem. § 5a I 2 VVG a.F. 30 Tage. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, § 5a II 1 VVG a.F. Gemessen an diesen zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Voraussetzungen geht das Gericht zwar von einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung aus (vgl. hierzu Punkt 1.), vertritt jedoch im Übrigen mit der Klägerin die Auffassung, dass sich die Belehrung als inhaltlich falsch darstellt (vgl. hierzu Punkt 2.) 1. Das Erfordernis der schriftlichen Belehrung in „drucktechnisch deutlicher Form“ ist vorliegend gewahrt. Diese fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VII ZR 82/10, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (BGH, Urt. v. 28.01.2004, IV ZR 58/03, VersR 2004, 497). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich etwas über eine Seite umfassenden Begleitschreiben durch Fettdruck und Einrücken vom sonstigen Text deutlich abgehoben und damit auffällig platziert. Unschädlich ist es hierbei, dass die hervorgehobene Passage zusätzlich den Hinweis auf die Beifügung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation enthält. Denn hierdurch werden die Möglichkeiten eines Verbrauchers, das Widerspruchsrecht und seine Voraussetzungen zu entdecken, nicht eingeschränkt. Einer zusätzlichen Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung durch weitere Darstellungsmittel – wie einer Rahmung o.ä. – bedurfte es nicht, um den Anforderungen von § 5a II 1 VVG a.F. zu genügen. Diese Ausführungen des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26.06.2015 zum Az. 20 U 48/15 (zitiert bei juris Rn. 17) macht sich das Gericht zu Eigen. Das Policenbegleitschreiben ist das erste Schriftstück, was der Versicherungsnehmer nach Öffnung der Postsendung in den Händen hält. Unmittelbar nach einem lediglich allgemeinen Einleitungssatz folgt unmittelbar der Passus zum möglichen Widerspruch. Die bislang nicht verbrauchte Konzentrationsfähigkeit des Versicherungsnehmers wird damit gleich zu Beginn auf den wesentlichen Punkt der Widerspruchsmöglichkeit gelenkt. Gerade auch aus diesem Grund bedurfte es auch aus Sicht des Gerichts keiner weiteren textlichen Hervorhebung. 2. Nichtsdestotrotz stellt sich die erfolgte Widerspruchsbelehrung als inhaltlich falsch dar. Zu Recht moniert die Klägerin, dass der in der Belehrung dargestellte Fristbeginn zu der gesetzlichen Regelung in § 187 I BGB im Widerspruch steht. Dies hat die Unwirksamkeit der Belehrung zu Folge. Ausweislich der Belehrung der Beklagten beträgt die Widerspruchsfrist „ 30 Tage ab Überlassung der genannten Unterlagen“. Nach § 187 I BGB jedoch wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist. Dies ist nach § 5a II 1 VVG a.F. jedoch gerade der Fall. Inhaltlich muss nach Auffassung des BGH das Ereignis benannt werden, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Zwar brauchen weder das konkrete Datum des Fristbeginns noch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) mitgeteilt zu werden (BGH, NJW 2010, 3503; OLG Köln, VersR 2013, 443). Formulierungen, die einen von § 187 I BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800: „ab heute“; OLG Köln a. a. O.) führen jedoch zur Unwirksamkeit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2015 – 4 U 46/13; OLG Hamm, BeckRS 2015, 18389). Die hier gewählte Formulierung „ab Überlassung“ ist gleichbedeutend mit der Formulierung „ab heute“ und verkürzt so die Frist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers faktisch um einen Tag. II. Trotz dieses Fehlers verstößt vorliegend der erklärte Widerspruch nach Auffassung des Gerichts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Wann die Ausübung des Widerspruchsrechts treuwidrig ist, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten zu beurteilen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/16, juris Rn. 10, 15). Dabei ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen. Art. 15 I der RL 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der RL 92/96, Art. 35 I der RL 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 I und Art. 185 I der RL 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 I erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Rücktritts- oder Widerspruchsrecht (vgl. hierzu: OLG Hamm, BeckRS 2022, 22830). Vielmehr gilt: „Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner u.a., NJW 2020, 667, Rn. 79; vgl. dazu etwa auch OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2022 - 7 U 30/21, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 28. April 2022 - 4 U 2762/21, juris). Der Klägerin wurde im Streitfall jedenfalls nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Die Klägerin hat mit Übersendung der Versicherungsurkunde nebst dem Policenbegleitschreiben sämtliche für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen erhalten. Mit Übersendung der Belehrung und der Versicherungsurkunde war die Klägerin darüber informiert, dass die Frist für den Widerspruch zu laufen begann. Wenn die Klägerin aufgrund der in der Versicherungsurkunde enthaltenen Informationen unzufrieden mit dem Vertragsschluss gewesen wäre, hätte sie die Übersendung der Belehrung und der Versicherungsurkunde ohne Weiteres zum Anlass nehmen können, dem Vertragsschluss zu widersprechen. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei einer ordnungsgemäßen Belehrung den Widerspruch erklärt hätte, hiervon aber durch den Mangel bei der Darstellung des Fristbeginns abgehalten wurde. Vorliegend lag der Fehler der Beklagten darin, dass nach dem Wortlaut der Belehrung die Frist zur Erklärung des Widerspruchs faktisch um einen Tag verkürzt wurde, weil die Belehrung die gesetzliche Regelung in § 187 I BGB missachtete. Damit fehlte dem Versicherungsnehmer ein Tag für die Überlegung, ob er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Nichtsdestotrotz vermag das Gericht im Einzelfall nicht zu erkennen, dass die Klägerin sich anders verhalten hätte, wenn sie unter Beachtung des § 187 I BGB belehrt worden wäre. Die Unmaßgeblichkeit der fehlerhaften Darstellung des Fristbeginns zeigt sich aus Sicht des Gerichts schon daran, dass der Vertrag beinahe 18 Jahre beanstandungslos durchgeführt wurde, ohne dass seitens der Klägerin dargelegt worden wäre, dass sie tatsächlich durch die inhaltlich falsche Darstellung des Fristbeginns von der Ausübung des Widerspruchsrechts abgehalten worden wäre. Eine persönliche Anhörung der Klägerin im Termin war dem Gericht leider nicht möglich. III. Mangels Bestehens der Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht die Verzinsung des geltend gemachten Betrages nach §§ 280 I, II, 286, 288 BGB verlangen. B) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. C) Der Streitwert wird auf 5.599,23 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .