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10 O 646/21 Ver

LG München II, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 76.507,19 € festgesetzt. I. Die Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 76.507,19 €, und in der Folge – jeweils mangels entsprechender Hauptforderung – auch nicht auf Zahlung von Zinsen, auf Zahlung / Freistellung vorprozessualer Sachverständigenkosten i.H.v. 898,45 € und auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.196,45 €. Nachdem es sich hier um einen Fall des Widerspruchs im sog. Policenmodell handelt, kommen als Anspruchsgrundlage nur §§ 812 I 1, 1. Alt., 818 I BGB in Betracht. Indes liegt kein Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung vor, weil der vom Kläger erklärte Widerspruch nicht zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags führte. Der Kläger hat nämlich die gem. § 5a I 1 VVG, in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung vom 21.07.1994, vorgesehene 14tägige Widerspruchsfrist nicht gewahrt, indem er erst weit über 19 Jahre nach Erhalt der Unterlagen i.S.d. § 5a I 1 VVG a.F. des Versicherungsscheins und der Widerspruchsbelehrung den Widerspruch erklärte. Was den Fristbeginn betrifft, geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Kläger alle o.g. Unterlagen, welche ihm mit dem o.g. Begleitschreiben vom 13.01.2000 übersandt worden sind, jedenfalls noch im Januar 2000 erhalten hat. Dabei begann die Widerspruchsfrist tatsächlich auch sogleich zu laufen. Dem standen insbesondere auch nicht etwa die drucktechnische und inhaltliche Ausgestaltung der Widerspruchsbelehrung entgegen. 1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Widerspruchsbelehrung – das Gericht stellt hier auf die o.g. zweite Belehrung im Begleitschreiben ab – deutlich i.S.d. § 5a II 1 VVG a.F. drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung fällt auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei bloßem Durchblättern ins Auge. Dabei muss sogar noch nicht einmal etwas „durchgeblättert“ werden, findet sich die Belehrung doch nicht an irgendeiner versteckten Stelle irgendeines Formulars bzw. irgendeines sonstigen, vielleicht als zweitrangig zu empfindenden Schriftstücks, sondern gleich auf der ersten Seite des gleichsam ersten Schriftstücks, nämlich des Policenbegleitschreibens. Dort wiederum geht sie auch nicht etwa im übrigen Text unter, sondern steht im untersten Absatz des noch dazu auch nicht vollständig beschrifteten Blattes. Weiterhin ist sie durchgehend im Fettdruck gehalten, während die beiden Absätze darüber jeweils nicht fett gedruckt sind. 2. Zwar fehlt in beiden o.g. Widerspruchsbelehrungen jeweils der Hinweis auf die gem. § 5a I 1 VVG, in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 21.07.1994, zu beachtende Schriftform. Immerhin wird aber zur Wahrung der Frist jeweils auf die „Absendung“ der Widerspruchserklärung abgestellt, d.h. bloß mündliche Widerspruchserklärungen werden schon einmal – zutreffend – ausgeschlossen. Das Gericht verkennt nicht, dass der fehlende Hinweis auf die Schriftform gem. der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu einem unbefristet fortbestehenden Widerspruchsrecht führte (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, NJW 2015, 3098). Diese Rechtsprechung dürfte aber in Folge des Urteils des EuGH vom 19.12.2019, Az.: C-355/18, C-356/18, C357/18, C-479/18, NJW 2020, 667, anzupassen sein. So heißt es in diesem Urteil des EuGH: „Art. 15 I der Zweiten RL 90/619/EWG des Rates vom 8.11.1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der RL 79/267/EWG in der durch die RL 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der RL 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der RL 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), Art. 35 I der RL 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.2002 über Lebensversicherungen in Verbindung mit deren Art. 36 I und 185 I der RL 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in Verbindung mit deren Art. 186 I sind dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, - nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder - eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrags nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die vorlegenden Gerichte werden im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde.“ Im vorliegenden Fall ist dem Kläger allein durch den fehlenden Hinweis auf die Schriftform, bei aber zumindest erfolgtem Hinweis auf ein erforderliches „Absenden“, nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt – bei dem in der Belehrung zusätzlich sogar noch der Hinweis auf die Bedeutung des Vorliegens der Unterlagen für den Fristbeginn fehlte – auch OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 22.02.2021, Az.: 8 U 3888/20, BeckRS 2021, 4371; vgl. weiterhin auch OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 14.01.2021, Az.: 20 U 212/20, BeckRS 2021, 14664). Die Widerspruchsbelehrung zumindest im o.g. Begleitschreiben war, wie ausgeführt, drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Der Kläger hätte sie eigentlich zur Kenntnis nehmen müssen. Auch inhaltlich war sie weitgehend zutreffend. Der einzige Fehler, den der Kläger jetzt noch hätte machen können, wäre gewesen, die Widerspruchserklärung zwar fristgerecht abzusenden, dies aber, wenn auch nicht mündlich, so doch nicht in Schriftform zu tun. In einem solchen Fall hätte sich die Beklagte auf das Fehlen der Schriftform aber nicht berufen dürfen (vgl. auch etwa OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 25). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Soweit der Kläger die Gewährung von Vollstreckungsschutz beantragt hat, war dem nicht zu folgen. Denn es wurde bereits nicht dargelegt, inwiefern ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.d. § 712 I 1 ZPO bringen sollte. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 I, 48 I 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich war hier der Wert des Klageantrags zu I., d.h. 76.507,19 €. Auch soweit in diesem Antrag Nutzungen enthalten sind (laut Klagepartei i.H.v. 23.961,04 €), sind diese werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2019, Az.: 8 W 868/19, NJW-RR 2019, 803). Die Klageanträge zu II. und III. enthalten demgegenüber jeweils nur Nebenforderungen i.S.d. § 43 I GKG. Dies gilt insb. auch für die vorprozessualen Sachverständigenkosten. Denn dabei handelt es sich um Kosten i.S.d. § 43 I GKG, welche zur Feststellung der Höhe des Anspruchs entstanden und welche akzessorisch zur Hauptforderung sind. Denn ohne Hauptforderung besteht auch kein Verzug, und ohne Verzug kein Anspruch aus §§ 280, 286 BGB. Angemerkt sei im Übrigen, dass auch mit einer Berücksichtigung der Sachverständigenkosten (i.H.v. 898,45 €) hier ohnehin kein Gebührensprung verbunden wäre.