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Beschluss

20 U 342/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0706.20U342.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufungsstreitwert: 41.500 €

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Berufungsstreitwert: 41.500 € Gründe: I. Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) mit der Bezeichnung Basisrente Classic, Vertragsnummer N01 (nachfolgend auch: Rentenversicherung) genommen. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung aufgrund Widerrufs und Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 4 ff. eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz) Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 08.02.2023 (Bl. 38.eGA-II) wird Bezug genommen. Sie beantragt: Unter Änderung des Urteils des Landgericht Bielefeld vom 07.10.2022, Az.: 18 O 5/22, 1. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 41.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 14.06.2023 (Bl. 53 ff. eGA-II) mitgeteilt, dass er die Zurückweisung der Berufung beabsichtige. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.07.2023 Stellung genommen. Auch darauf wird Bezug genommen. II. 1. Der Senat weist die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. a) Mit seinem Hinweisbeschluss vom 14.06.2023 hat der Senat ausgeführt: „Die Berufung ist unbegründet. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, kann die Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs noch unter dem des Schadensersatzes wegen einer Beratungspflichtverletzung die Rückabwicklung der Rentenversicherung verlangen. 1. Die Klägerin hat die Rentenversicherung nicht wirksam widerrufen. Zwar war die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß (a). Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend aber treuwidrig (b). a) Die das Widerrufsrecht betreffende Regelung in § 8 VVG in der hier maßgeblichen, vom 01.01.2008 bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.), lautete: § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer. […] (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen. Sowohl die in den Verbraucherinformationen als auch die im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht, ohne dass es auf eine Musterkonformität ankäme. Denn zu dem Erlass der Musterverordnung im Sinne des Abs. 2 Satz 2 und des Abs. 5 VVG a.F. ist es unter der Geltung vom § 8 VVG a.F. nicht mehr gekommen (Prölss/Martin/Prölss, 28. Aufl. 2010, VVG § 8 Rn. 22). Die im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung war zwar formell (aa), nicht aber inhaltlich ordnungsgemäß (bb). aa) Die Widerrufsbelehrung war deutlich gestaltet im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht (Senatsbeschluss vom 11.08.2021 – 20 U 148/21, juris Rn. 8 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die auf Seite 2 des lediglich dreiseitigen Versicherungsscheins enthaltene Widerrufsbelehrung. Sie ist durch die Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“, eine großzügige Absatzbildung sowie dadurch, dass der Widerrufsadressat als einzige Information auf der Seite zentriert gesetzt ist, so gestaltet, dass sie auch bei flüchtigem Durchblättern des Versicherungsscheins ins Auge fällt. Der Umstand, dass sie sich in Druckbild und Schriftgröße nicht von umliegenden Informationen abhebt, ändert angesichts dieser Besonderheiten an der hinreichend deutlichen Gestaltung nichts. bb) Allerdings ist die Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht ordnungsgemäß. Der Beginn der Widerrufsfrist ist davon abhängig gemacht, dass die Beklagte ihre Pflichten „gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ erfüllt. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 01.01.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) befasste sich mit Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, denen die Beklagte bei der vorliegenden Abschlusskonstellation (per Briefpost) nicht unterlag. Dass die Pflichten nach § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nur im elektronischen Geschäftsverkehr Geltung beanspruchen sollen, geht aus der Widerrufsbelehrung selbst nicht hervor und ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar. Entsprechend sah das – später in Kraft getretene – gesetzliche Muster eine entsprechende Belehrung nach seinem Gestaltungshinweis 2 nur dann vor, wenn der Vertrag – wie hier nicht – im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde. Hinzu kommt, dass der von der Widerrufsbelehrung daneben in Bezug genommene Art. 246 § 3 EGBG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht in Kraft getreten war, vielmehr ergaben sich die entsprechenden Kundeninformationspflichten seinerzeit aus § 3 BGB-Info-V in der vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung. Die Widerrufsbelehrung ist auch aus diesem Grund – Verweis auf eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existente Norm – nicht ordnungsgemäß. Aus den vorstehenden Gründen kann dahinstehen, ob die Belehrung weiterhin deswegen unrichtig war, weil sie für sich genommen suggerierte, die Widerrufsfrist könne beginnen, bevor die Klägerin ihre auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung überhaupt abgegeben hatte (vgl. dazu Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, § 8 Rn. 41). cc) Selbst wenn – wie nicht – die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht unterrichtet hätte, hätte sie im Übrigen mit dem Hinweis auf § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB den Beginn der Widerrufsfrist wohl von der Erteilung der entsprechenden Informationen abhängig gemacht. Auch dann wäre die Widerrufsfrist aber nicht in Lauf gesetzt worden, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Klägerin für sie als solche erkennbare Hinweise zum elektronischen Geschäftsverkehr zugegangen sind. Insbesondere ergibt sich solches auch nicht aus dem von der Klägerin unterschriebenen Empfangsbekenntnis. b) Doch verstößt die Klägerin mit ihrer Rechtsausübung gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. aa) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, juris Rn. 33). Nicht erforderlich sind unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37). Zwar kann ein Versicherer in der Regel keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, wenn er es versäumt hat, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Lösungsrecht zu belehren (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, juris Rn. 40). Doch können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung die Geltendmachung des Lösungsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Lösungsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20 - , juris Rn. 17 m.w.N. für das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.). bb) Gemessen daran wertet der Senat die Erklärung des Widerrufs durch die Klägerin als gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass die Beklagte den Vertrag mit Einverständniserklärung vom 24.10.2010 auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umgestellt hatte. Zwar lässt dies den Willen der Klägerin erkennen, in den Genuss der ihr durch den Basisrenten-Vertrag vermittelten – und in der Folge auch jahrelang in Anspruch genommenen – Steuervorteile zu kommen, was gerade seine Wirksamkeit voraussetzt. Andererseits wurde diese Anpassung einseitig von der Beklagten gefordert, um aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem AltZertG die Zertifizierung ihrer Basisrentenverträge zu erwirken. Diese war erforderlich, um die Versicherungsnehmer in den Genuss der versprochenen Steuervorteile zu bringen (vgl. eingehend OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2023 - 18 U 33/22 -, juris Rn. 51). Unzweifelhaft kam der Wille der Klägerin, an dem Vertrag festhalten zu wollen, aber jedenfalls darin zum Ausdruck, dass sie unter dem 29.11.2012 eine Zuzahlung in Höhe von 2.000 € und unter dem 11.12.2013 eine weitere Zuzahlung in Höhe von 3.000 € beantragt und geleistet und den Vertrag sodann auf dieser geänderten Grundlage beanstandungsfrei eine Vielzahl von Jahren fortgeführt hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. November 2022 – 11 U 102/22 –, juris Rn. 16). Dies durfte und musste die Beklagte nicht anders verstehen als die „Bestätigung“ des in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit gefassten Willens der Klägerin, die vertragliche Bindung mit der Beklagten nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern über das ursprüngliche Leistungsversprechen hinaus zu erweitern. cc) Unionsrecht steht der Annahme der Treuwidrigkeit nicht entgegen. Den Lösungsrechten im Bereich der Lebensversicherung liegt die zweite und dritte Lebensversicherungs-Richtlinie (Richtlinien 90/619/EWG, Richtlinie 92/96/EWG) zu Grunde, die die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts einschließlich etwaiger Einschränkungen dieses Rechts einer Regelung durch das nationale Recht überlassen (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 – C-209/12, juris Rn. 22 ff.). Grenzen ergeben sich hier lediglich aus dem Gebot der praktischen Wirksamkeit (EuGH a.a.O.), welches durch die Möglichkeit, in Ausnahmefällen von der Treuwidrigkeit des Widerrufs auszugehen, nicht beeinträchtigt wird (dazu eingehend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, juris Rn. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 – 20 U 18/20, juris Rn. 16; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch bei nicht nur geringfügigen Belehrungsfehlern (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 40/21 –,juris Rn. 21 m.w.N.). Aufgrund dessen bedarf es im Übrigen auch keiner Entscheidung, ob die neuere Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union zu Fallgestaltungen, in denen dem Versicherungsnehmer durch einen Belehrungsfehler nicht das Recht genommen wird, sein Lösungsrecht im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie bei korrekter Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20, VersR 2021, 166; Senat, Beschluss vom 05.08.2020 - 20 U 88/20, VersR 2021, 165; ebenso u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 - 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 - 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.05.2021 - 6 U 16/21, juris), auf das Widerrufsrecht nach § 8 VVG in seiner heutigen Fassung übertragbar ist (dies offenlassend bereits Senatsbeschluss vom 10. Februar 2022 – I-20 U 5/22 –, juris Rn. 18). 2. Die Klägerin kann die Rückabwicklung des Vertrags auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 6 Abs. 5 VVG) verlangen. Ansprüche wegen etwaiger Beratungspflichtverletzungen im Jahr 2009 sind aufgrund der maßgeblichen (vgl. Ebers in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2021, § 6 Rn. 77) Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Der Einwand der Klägerin, ein (erneuter) Beratungsanlass habe auch bei Vornahme der späteren Zuzahlungen und der entsprechenden Vertragsänderungen bestanden, trägt nicht. Umstände, aus denen sich im Übrigen eine (erneute) Beratungspflicht im Zusammenhang mit den Zuzahlungen ergeben könnte, sind nicht dargelegt. Die Klägerin hat die Zuzahlungen selbst beantragt. Ein erneuter Beratungsanlass im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG hinsichtlich der Merkmale des zugrundeliegenden, im Jahr 2009 abgeschlossenen Rentenvertrags bestand nicht, weil diese von den Zuzahlungen nicht berührt wurden. Selbst wenn aber die Beklagte in Bezug auf den Abschluss dieser Änderungsverträge eine erneute Beratungspflicht getroffen hätte, könnte die Klägerin aufgrund einer hierauf bezogene Beratungspflichtverletzung im Wege des Schadensersatzes allenfalls die Rückabwicklung der Änderungsverträge, also der Zuzahlungen, nicht aber des zu Grunde liegenden Vertrages verlangen. Dies entspricht jedoch nicht dem Klagebegehren. Hinzu kommt ohnehin, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vornahme der Zuzahlungen zumindest durch die im Versicherungsschein enthaltenen Informationen hinreichend deutlich über die Besonderheiten von Basisrentenverträgen aufgeklärt worden war. Der dortige Hinweis auf die mangelnde Beleihbarkeit, Veräußerbarkeit und Kapitalisierbarkeit war laienverständlich und in dem dreiseitigen Versicherungsschein leicht auffindbar, zumal aufgrund der hervorgehobenen Zwischenüberschrift „Besondere Hinweise“ (vgl. zur Aufklärung durch Unterlagen: BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 – IV ZR 194/09 –, juris Rn. 34).“ b) An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 04.07.2023 erhobenen Einwendungen der Klägerin fest und verweist auch im Übrigen auf den Hinweisbeschluss. aa) Soweit die Klägerin meint, ein Abstellen auf Treu und Glauben verbiete sich angesichts der mangelnden Kündbarkeit des Basisrentenvertrags, geht dies an den Ausführungen im Hinweisbeschluss vorbei. Der Senat hat nicht darauf abgestellt, dass die Klägerin durch die beantragten und geleisteten Zuzahlungen in Kenntnis der Kündbarkeit am Vertrag festgehalten habe, sondern ausdrücklich darauf abgehoben, dass dies in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit – die der Klägerin durch die formell ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (und nicht durch eine vermeintlich erst ab dem Jahr 2018 bestehende Auffassung in der Rechtsprechung) vermittelt wurde – geschehen war. Dass die Grundsätze von Treu und Glauben auch auf den Widerruf von Basisrentenversicherungen anwendbar sind, geht aus der vom Senat im Hinweisbeschluss zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung hervor. Gegenteilige Rechtsprechung führt die Klägerin nicht an. Der Senat hält auch an seiner Beurteilung fest, dass die Leistung von Zuzahlungen im Rahmen einer Gesamtschau grundsätzlich geeignet sein kann, den Einwand der Treuwidrigkeit zu begründen. Der von der Klägerin der Sache nach postulierte Rechtssatz des Inhalts, eine Treuwidrigkeit scheide generell aus, wenn der Versicherungsnehmer eine vertraglich von Anfang an vorgesehene Möglichkeit – hier: die Beantragung von Zuzahlungen – nutze, die zudem von Seiten des Versicherers gewünscht sei, existiert nicht. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt auch dann in Betracht, wenn von vertraglich vorgesehenen, optionalen Befugnissen Gebrauch gemacht wird, deren Ausübung gerade die Wirksamkeit des Vertrags voraussetzt. Inwieweit es dabei von Bedeutung sein soll, ob der Versicherer die Ausübung dieser Befugnisse wünscht oder ablehnt, erschließt sich nicht. Vielmehr wird sich bei der gewünschten Ausübung von Befugnissen ein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags noch eher einstellen als bei der ungewünschten. bb) Soweit sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Senats zu Beratungspflichtverletzungen wendet, setzt sie sich nicht mit der die angekündigte Berufungszurückweisung alternativ tragenden Erwägung, dass die Klägerin hinreichend durch die Ausführungen im Versicherungsschein aufgeklärt wurde, auseinander. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass die Zuzahlungen im Hinblick auf die von der Klägerin monierten Umstände – mangelnde Beleihbarkeit, Veräußerbarkeit und Kapitalisierbarkeit der Basisrente – keinen erneuten Beratungsanlass auslösten und Ansprüche aufgrund einer früheren Pflichtverletzung verjährt sind. Soweit die Klägerin im Übrigen meint, es sei widersprüchlich, in der Vornahme der Zuzahlung einen die Treuwidrigkeit mitbegründenden Umstand zu erblicken, andererseits aber hieraus keinen weitergehenden Beratungsanlass abzuleiten, erschließt sich dies nicht. Es handelt sich hierbei um zwei völlig unterschiedliche Fragen. Zuletzt ist die Frage, ob in der Klageforderung die Zuzahlungen enthalten sind, von der Frage, ob das klägerische Begehren auch so ausgelegt werden kann, dass es sich allein auf die Rückzahlung der Zuzahlungen – unter Hinnahme der Wirksamkeit des Basisrentenvertrags im Übrigen – richtet, zu unterscheiden. Angesichts der die Berufungszurückweisung selbstständig tragenden Erwägungen kommt es hierauf aber nicht an. 2. Bedarf für eine Zulassung der Revision besteht nicht. Der Senat hat unter Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden. Die Frage, ob eine Treuwidrigkeit vorliegt, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.