Urteil
4 U 64/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1001.4U64.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 56/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 56/18, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen. G r ü n d e : A. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.- AG, vormals firmierend als B.-AG, begehrt der Kläger die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von vierzehn zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und verschiedenen Versicherungsnehmern im sogenannten Policenmodell zustande gekommenen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen. I.Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die C.-AG, schloss in den Jahren 1997 bis 2006 im Einzelnen nachfolgende Versicherungsverträge: 1.Im Jahre 1997 schloss sie mit VN1 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die Versicherungspolice datiert vom 26. Mai 1997, Versicherungs-Nr. 001. Bereits mit Erklärung vom 22. April 1997 (Anl. BLD 1) hatte die VN 1 ihre Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung unter Einschluss auch der im Todesfall entstehenden Ansprüche aus allen mit der Lebensversicherung verbundenen Zusatzversicherungen zur Absicherung von Darlehensforderungen an die D.-AG abgetreten. 2.Im Jahre 1998 schloss die C.-AG mit VN2 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit dem Recht auf planmäßige Erhöhung nach Anpassungsform A. Diese Versicherung policierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 17. April 1998, Versicherungs-Nr. 002. 3.Im Jahre 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit VN 3 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und einer Rentengarantie. Diese Versicherung wurde am 19. November 1999 policiert, Versicherungs-Nr. 003. 4.Im Jahre 2000 schloss sie mit VN 4, einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Diese Versicherung wurde am 21. März 2000 policiert, Versicherungs-Nr. 004. 5.Mit VN 5 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 2001 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Die Versicherungspolice datiert vom 23. Februar 2001, Versicherungsnummer 005. 6.Ebenfalls im Jahre 2001 schloss die C.-AG mit VN 6 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Die Police wurde am 29. November 2001 ausgefertigt, Versicherungsnummer 006. 7.Im Jahre 2002 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit VN 7 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten policierte die Versicherung am 25. Januar 2002, Versicherungsnummer 007. 8.Auch mit VN 8 schloss sie im Jahre 2002 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Diese Versicherung policierte sie am 25. Januar 2002, Versicherungsnummer 008. 9.Ferner schloss sie mit VN 9 im Jahre 2002 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten policierte diese Versicherung am 31. Mai 2002, Versicherungsnummer 009. 10.Ebenfalls im Jahre 2002 schloss die C.-AG mit VN 10 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten policierte die Versicherung am 9. April 2002, Versicherungsnummer 010. 11.Mit VN 11 schloss die C.-AG im Jahre 2002 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Diese Versicherung policierte sie am 6. November 2002, Versicherungsnummer 011. 12.Mit VN 12 schloss die C.-AG im Jahre 2003 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Diese Versicherung wurde am 9. Dezember 2003 policiert, Versicherungsnummer 012. 13.Ebenfalls im Jahre 2003 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit VN 13 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Sie policierte die Versicherung am 5. Dezember 2003, Versicherungsnummer 013. 14.Im Jahre 2006 schließlich schloss die C.-AG mit VN 14 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Diese Versicherung policierte sie am 18. Juli 2006, Versicherungsnummer 014. II.Sämtliche Versicherungsscheine mit Ausnahme der dem VN 14 ausgefertigten Police beinhalteten eine durch Fettdruck drucktechnisch hervorgehobene Widerspruchsbelehrung folgenden Inhalts: „Mit diesem Versicherungsschein und den beigefügten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen (…) haben Sie die Verbraucherinformation gemäß § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vollständig erhalten. Wir weisen Sie darauf hin, daß damit die 14-tägige Frist für das Widerspruchsrecht gemäß § (…) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (…) beginnt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Der VN 14 wurde auf Seite 6 seines Versicherungsscheins durch Fettdruck drucktechnisch hervorgehoben über das ihm zustehende Widerspruchsrecht wörtlich wie folgt belehrt: „Mit diesem Versicherungsschein und den beigefügten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie den Fondsinformationen haben Sie die Verbraucherinformation gemäß § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vollständig erhalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass damit die 30-tägige Frist für das Widerspruchsrecht gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen mit Orientierung Altersvorsorge (Rentenversicherung, Fondsgebundene Rentenversicherung bzw. Sofortbeginnende Rentenversicherung) beginnt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Die Versicherungsnehmer kamen ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der monatlichen Versicherungsbeiträge nach; der Umfang der von einzelnen Versicherungsnehmern während der Vertragslaufzeit insgesamt entrichteten Prämien ist streitig. III.Sämtliche Versicherungsnehmer verkauften alle Rechte und Pflichten aus den mit der C.-AG zustande gekommenen Versicherungsverträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2009, 2011 bzw. 2012 an die B.-AG. Jeweils zeitgleich unterzeichneten sie Erklärungen folgenden Inhalts: „Hiermit trete ich, (…), sämtliche Rechte und Ansprüche, die aus dem oben genannten (…)vertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestehen und bestehen werden, an die B.-AG (…) (nachfolgend Zessionarin) unwiderruflich ab. (…) Mit der Abtretung der Rechte ist auch die Abtretung der Gestaltungsrechte verbunden, die Aufnahme von Policendarlehen, die Vornahme von Teilauszahlungen und Vorauszahlungen, die Weiterabtretung von Rechten, die Kündigung und Teilkündigung sowie der Weiterverkauf der Police an Dritte durch den Zessionar.“ In der Folgezeit erklärte die B.-AG bzw. nach Änderung der Firma die A.- AG die Kündigung der einzelnen Versicherungsverträge und forderte die Beklagte zur Auszahlung des jeweiligen Rückkaufswertes gegebenenfalls zuzüglich des Überschussguthabens auf. Die Beklagte rechnete die einzelnen Versicherungsverträge ab und zahlte die errechneten Beträge aus. IV.Mit Beschluss vom 1. April 2014, Az. 532 IN 2258/13, eröffnete das Amtsgericht Dresden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.- AG und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. V.Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 widersprach der Kläger dem Zustandekommen sämtlicher Versicherungsverträge. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Schreiben vom 4. April 2017 zurück. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung sei die Frist des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die streitgegenständlichen Belehrungen über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG in der jeweils maßgeblichen Fassung seien insofern fehlerhaft, als der Hinweis auf das Schriftformerfordernis fehle. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. berufen. Die von ihm erklärten Widersprüche seien auch nicht verwirkt. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die in der Klageschrift, dort auf den Seiten 3 bis 10 (Bl. 3 ff. d. GA), sowie in den Anlagen K5, K9, K13, K17, K21, K25, K29, K33, K37, K41, K45, K49, K53, und K57, bezogen auf jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen berechneten und bezifferten Nutzungen gezogen. Ferner seien der Forderungsberechnung die dort im Einzelnen ausgewiesenen Risikokosten zugrunde zu legen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 50.077,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger kein Widerspruchsrecht zustehe, denn es sei nicht ersichtlich, dass die einzelnen Versicherungsnehmer auch dieses Gestaltungsrecht abgetreten hätten. Das Widerspruchsrecht habe auch nicht abgetreten werden können. Der Schutzzweck von § 5a VVG a.F. stehe einer Abtretung des Widerspruchsrechts an einen gewerblichen Verwerter von Lebensversicherungsverträgen entgegen. Ungeachtet dessen seien die Widersprüche verfristet; die Widerspruchsbelehrung in den Versicherungsscheinen sei jeweils ordnungsgemäß. Im Übrigen stehe einem ewigen Widerspruchsrecht der A.- AG unzweifelhaft der Verwirkungseinwand gemäß § 242 BGB entgegen. Bereits aufgrund der Tatsache, dass der Widerspruch erstmals vom Kläger fünf Jahre nach den zuletzt im Jahre 2012 erklärten Kündigungen und den vorgenommenen Abrechnungen erklärt worden sei, seien etwaige Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2015 verwirkt. Auch habe sie, die Beklagte, nicht mehr mit der Geltendmachung von Vertragslösungsrechten rechnen müssen, nachdem sich die Versicherungsnehmer dazu entschlossen hätten, ihre Verträge im Wege der Abtretung an einen gewerblichen Policenkäufer zu kapitalisieren. Nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2019 darauf hingewiesen hatte, dass es dazu neige, den Verwirkungseinwand mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München und die Tatsache, dass in allen streitgegenständlichen vierzehn Einzelfällen zwischen der Kündigung und dem Widerspruch mindestens vier Jahre gelegen hätten, für durchgreifend zu erachten, hat es die Klage mit Urteil vom 8. April 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zwar sei der Kläger aktivlegitimiert, doch sei die Klage in der Sache aus anderen Gründen unbegründet. Dahinstehen könne, ob die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. noch fristgerecht habe ausgeübt werden können. Dahinstehen könne auch, ob die bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche in der Höhe zutreffend berechnet worden seien. Jedenfalls seien etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche verwirkt (§ 242 BGB). Bei allen vierzehn Versicherungsverträgen habe der Abstand zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerspruchs deutlich über zehn Jahre bis knapp unter zwanzig Jahren gelegen. Hinzu komme, dass die Insolvenzschuldnerin die Vertragsverhältnisse bereits in den Jahren 2009 bis 2012 gekündigt und die Beklagte die Verträge daraufhin zum jeweiligen Wirkungsdatum der Kündigung abgerechnet und die berechneten Beträge ausgezahlt habe. Die Vertragsverhältnisse seien somit ganz überwiegend spätestens bis Ende 2012 vollständig abgewickelt gewesen. Nur in dem Vertrag des VN 14 sei die Kündigung mit Wirkung zu einem später liegenden Zeitpunkt, nämlich zum 1. Februar 2013 erklärt worden. Bis zum einheitlich für alle Verträge erklärten Widerspruch vom 23. Februar 2017 seien jedoch in allen Fällen mindestens vier Jahre verstrichen. Das Gericht schließe sich der ‑ mit Urteil vom 14. September 2018, Az. 25 U 3509/17, bestätigten ‑ Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 17. April 2018, Az. 25 U 373/18, an. Der vorliegende Sachverhalt sei erkennbar gleichgelagert. Selbst im jüngsten Fall ‑ Vertrag mit dem vormaligen VN 14 - sei der Vertrag im Februar 2013 abgerechnet worden, sodass selbst in diesem Fall der Widerspruch von Februar 2017 nach Eintritt der Regelverjährung für Abrechnungsansprüche (Ende 2016) ausgeübt worden sei. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München stehe nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zwar würden die Kündigung und die darauf folgende Auszahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung den späteren Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht ausschließen. Das verbiete es aber nicht, die Kündigung und die mit dieser verbundene Vertragsabwicklung bei der Würdigung, ob die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sei, zu berücksichtigen. Der Zeitablauf zwischen Kündigung und Widerspruch sei in die Bewertung mit einzubeziehen. Im Übrigen folge das Gericht auch der weiteren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 8. November 2017, Az. 25 U 2078/17, das in systematischer Auslegung des Gesetzes die Wertung des § 124 Abs. 3 BGB auch im Rahmen der hier in Rede stehenden Verwirkung nach dem Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages heranziehe. Soweit der Kläger die einzelfallbezogenen Verwirkungsumstände erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. März 2019 bestreite, sei dies nicht zu berücksichtigen. Das Bestreiten sei verspätet. Zudem habe der Kläger lediglich zu rechtlichen Gesichtspunkten einen Schriftsatznachlass beantragt und erhalten. Jedenfalls bei dem Vertrag mit der VN 1 komme als weiteres Umstandsmoment in Betracht, dass sie den Vertrag als Sicherung für ein ausgereichtes Darlehen eingesetzt habe. Gegen das ihm am 15. April 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2019 hat der Kläger mit am 15. Mai 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese mit am 5. Juni 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Der Kläger wendet ein, es sei bereits fraglich, ob vom Vorliegen des Zeitmoments ausgegangen werden könne. In dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juni 2016, Az. IV ZR 343/15, beschiedenen Sachverhalt habe zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und der Ausübung des Widerspruchsrechts ein Zeitraum von achtzehn Jahren sowie zwischen der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und der Ausübung des Widerspruchsrechts ein Zeitraum von acht Jahren gelegen. Angesichts dieser Zeitabstände sei der Bundesgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass die Ausübung des Widerspruchrechts gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße bzw. das Widerspruchrecht verwirkt sei. Die Unvereinbarkeit der Rechtsauffassung des Landgerichts und der Oberlandesgerichte München und Köln mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes liege auf der Hand. Auch die einmalige Abtretung des Vertrages mit der Nummer 001 ‑ vormalige VN 1 ‑ führe im Übrigen nicht zur Verwirkung des Widerspruchsrechts; insoweit sei Bezug zu nehmen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. September 2017, Az. IV ZR 506/15, und die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2016, Az. 8 U 124/16, und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2017, Az. 12 U 127/17. Der Kläger beantragt, unter „Aufhebung“ des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2019, Az. 9 O 56/18, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 50.077,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, die Annahme der Verwirkung rechtfertige sich insbesondere vor dem Hintergrund des Vertragsverkaufs durch den jeweiligen Versicherungsnehmer an die A.-AG und die anschließende Vertragskündigung. Schließlich sei es das ihr, der Beklagten, bekannte Geschäftsmodell der A.-AG gewesen, die Verträge zu kündigen und nicht den Widerspruch zu erklären. Acht bzw. fünf Jahre nach dem Verkauf und der Abwicklung der Verträge nach Kündigung habe sie nicht mehr damit rechnen müssen von einem ihr gänzlich unbekannten Dritten aufgrund vermeintlicher Mängel bei Vertragsschluss in Anspruch genommen zu werden. Zudem sei ersichtlich, dass der vom Kläger mit der Erklärung des Widerspruchs verfolgte Zweck rechtsmissbräuchlich sei. Denn dem Kläger gehe es nicht darum, sich von einem voreilig geschlossenen Vertrag zu lösen; er verwende das Instrument des ewigen Widerspruchsrechts ersichtlich ausschließlich dazu, über das Bereicherungsrecht eine erheblich höhere Verzinsung bzw. Rendite zu Lasten der Versicherten-gemeinschaft zu erreichen. Betreffend den Vertrag mit der VN 1 sei zudem zu berücksichtigen, dass sie die Ansprüche aus diesem Vertrag direkt bei Antragstellung zur Sicherung eines Darlehens an die D.-AG abgetreten habe. Der Widerspruch sei auch verfristet erklärt worden. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, festgestellt, dass ein unrichtiger Hinweis auf die Form des Vertragslösungsrechts nicht bzw. nicht zwingend zu der Annahme führe, dass fehlerhaft belehrt worden sei. Wenn der Europäische Gerichtshof sogar im Falle einer unrichtigen Belehrung über die Form des Vertragslösungsrechts die Möglichkeit einer Verfristung des Vertragslösungsrechts sehe, dann müsse dies erst recht für eine Belehrung gelten, in der für den jeweiligen Versicherungsnehmer nicht auf eine bestimmte Form hingewiesen werde. Nicht zuletzt sei die Klage wegen des unschlüssigen Klägervortrags zur Anspruchshöhe abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 7. September 2021 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass er in Modifizierung seiner bisherigen Rechtsprechung im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 beabsichtigt, in Fällen, in denen nach seiner tatrichterlichen Überzeugung die Belehrung zwar fehlerhaft ist, dieser Fehler aber nicht geeignet war, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerspruchsrechts abzuhalten, ein weiter bestehendes „ewiges“ Widerspruchsrecht zu verneinen. Aus Sicht des Senates werde in solchen Fällen bereits die gesetzliche Widerspruchsfrist in Gang gesetzt; wenn man das anders sehe, sei in diesen Fällen jedenfalls nicht im Wege der teleologischen Reduktion § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. unwirksam, sodass die Jahresfrist dann weiter gelte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. B. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 8. April 2019 ist zulässig; insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache ist die Berufung unbegründet. Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Vielmehr hat das Landgericht die zulässige Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. I.Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 398 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, einen Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der streitgegenständlichen vierzehn Lebens- bzw. Rentenver-sicherungsverträge. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus den streitgegenständlichen Renten- und Lebensversicherungsver-trägen gegenüber der Beklagten wirksam war. Denn war sie es nicht, fehlt es bereits insofern am wirksamen Widerspruch einer zur Ausübung dieses Gestaltungsrechts berechtigten Person. War sie wirksam, hat der Kläger dem Zustandekommen der streitgegenständlichen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge jedenfalls nicht wirksam widersprochen - hierzu nachfolgend im Einzelnen. 1.Sämtliche streitgegenständlichen Versicherungsverträge sind unstreitig im sogenannten Policenmodell geschlossen worden. Das Recht des Klägers bzw. der A.- AG, sich von den Verträgen zu lösen, richtet sich daher nach § 5a VVG in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also im Zeitpunkt des Zugangs der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgefertigten Versicherungsscheine (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. IV ZR 106/17, zitiert nach juris, Rdnr. 15) jeweils geltenden Fassung. § 5a Abs. 1 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994, geltend in der Zeit vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2001, lautete wie folgt: „(1) 1 Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. 2 (…). 3 (…).“ § 5a Abs. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001, geltend in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 7. Dezember 2004, lautete wie folgt: „(1) 1 Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 2 (…). 3 (…).“ § 5a Abs. 1 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004, geltend in der Zeit vom 8. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2007, lautete wie folgt: „(1) 1 Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 2 Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. 3 (…).“ § 5a Abs. 2 VVG aller vorstehend bezeichneten Fassungen hatte folgenden Inhalt: „(2) 1 Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 2 (…). 3 Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 4 Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“ 2.Der Kläger konnte dem Zustandekommen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge mit seinen Schreiben vom 23. Februar 2017 nicht mehr wirksam widersprechen. Sämtliche Widerspruchserklärungen waren im Sinne von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG der jeweils maßgeblichen Fassung verfristet - hierzu nachfolgend unter I.2 lit. a). Selbst wenn man dies anders sieht, ist das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie und damit zeitlich weit vor der Widerspruchserklärung des Klägers gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aller hier maßgeblichen Fassungen erloschen - hierzu nachfolgend unter I.2 lit. b). a)Die Widerspruchserklärungen des Klägers vom 23. Februar 2017 waren im Sinne von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG der jeweils maßgeblichen Fassung verfristet. Die gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. vierzehntägige Frist - maßgeblich für die Versicherungs-verträge mit den VN 1 bis 13 ‑ bzw. dreißigtätige Frist ‑ maßgeblich für den Versicherungsvertrag mit VN 14 ‑ zur Ausübung des Widerrufsrechts war im Jahre 2017 bereits lange abgelaufen. Denn die Frist war gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. mit dem unstreitigen Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Verbraucherinformation nach § 10a VAG und der Widerspruchsbelehrung in der jeweiligen Versicherungspolice in Lauf gesetzt worden. Fehler in der den Versicherungsnehmern erteilten Widerspruchsbelehrung haben den Beginn der Widerspruchsfrist nicht gehindert. aa)Dass die Widerspruchsbelehrung in den Policen der hier streitgegenständlichen vierzehn Versicherungsverträge im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. druck-technisch deutlich hervorgehoben war, steht außer Streit; der Kläger zieht die drucktechnisch deutliche Hervorhebung ausdrücklich nicht in Zweifel (vgl. Bl. 11, 143 d. GA). bb)In inhaltlicher Hinsicht enthält die den VN 6 bis 14 jeweils erteilte Widerspruchsbelehrung zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 ebenso wie in der Fassung vom 2. Dezember 2004 im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzuhaltende Textform des Widerspruchs; das Textformerfordernis konnten die Versicherungs-nehmer nicht (in der gebotenen Deutlichkeit) aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige „Absendung“ des Widerspruchs genüge (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Ebenso wenig enthält die den VN 1 bis 5 jeweils erteilte Widerspruchsbelehrung einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses einzuhaltende Schriftform. Auch die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform ist nicht in der Mitteilung enthalten, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige „Absendung" der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Indes hindert das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform den Beginn der Widerrufsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht. (1) Der Senat verkennt nicht, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Vergangenheit bezogen auf den auch hier maßgeblichen Belehrungsmangel wiederholt entschieden hat, dass dieser Belehrungsmangel nicht marginal bzw. belanglos ist, sondern einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchsrechts betrifft, nämlich die Form des Widerspruchs (BGH, Urteil vom 23. März 2016, Az. IV ZR 202/14, zitiert nach juris, Rdnr. 17; Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30 jeweils bezogen auf den fehlenden Hinweis auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform bei erteiltem Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge). Mit dieser Argumentation hat der IV. Zivilsenat in den zitierten Entscheidungen das Umstandsmoment zur Begründung der Verwirkung verneint und im Wesentlichen argumentiert, dass der beklagte Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen schon nicht in Anspruch nehmen könne, weil er die Situation selbst herbeigeführt habe, indem er dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30). Doch zum einen hat auch der IV. Zivilsenat in jüngeren Entscheidungen von einer streng formalen Betrachtung Abstand genommen und die Schutzrichtung des Gesetzes in seine Erwägungen einbezogen. So hat er eine nach § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Verbindung mit Anlage D zum VAG a.F. (ausnahmslos) gesetzlich vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall als entbehrlich angesehen, wenn sie keinem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. IV ZR 8/19, zitiert nach juris, Rdnr. 27 zur Entbehrlichkeit einer Information über die Antragsbindungsfrist nach Abschnitt I Nr. 1 lit. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juni 2018, Az. IV ZR 68/17, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Zum anderen gibt die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Veranlassung zu einer differenzierenden Prüfung dahingehend, ob der konkrete Belehrungsmangel abstrakt (vgl. zur Notwendigkeit eines abstrakten Maßstabs BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12) geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender, umfänglicher Informationen auszuüben. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem aktuellen Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, entschieden, dass die Rücktrittsfrist bei einem (nach österreichischem Recht zustande gekommenen) Lebensversicherungsvertrag auch dann ab Inkenntnissetzung vom Vertragsschluss zu laufen beginnt, wenn in den mitgeteilten Informationen nicht angegeben worden ist, dass die Rücktrittserklärung nach dem maßgeblichen nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf oder wenn eine Form verlangt wird, die nach dem maßgeblichen Recht nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Bei der Prüfung, ob dem so ist, müsse im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Sei die Belehrung danach derart fehlerhaft, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, beginne die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 79 ff.). Wörtlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil ausgeführt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris, Rdnr. 77-81): „Danach ist eine Belehrung eines Versicherers über eine bei der Erklärung des Rücktritts einzuhaltende Form als fehlerhaft anzusehen, wenn sie nicht den zwingenden Vorgaben des anwendbaren Rechts oder den Bestimmungen des Vertrags entspricht. (…) Die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die für die Erklärung des Rücktritts vorgeschriebene Form ist geeignet, den Verbraucher im Hinblick auf sein Rücktrittsrecht irrezuführen, und daher einer fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35). Allerdings ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. In solchen Fällen bliebe es dem über sein Rücktrittsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein Rücktrittsrecht auszuüben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen, so dass das oben in den Rn. 63 bis 66 genannte Ziel der Richtlinien 90/619, 92/96, 2002/83 und 2009/138 erreicht würde. In den Ausgangsverfahren werden die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben. Wenn ja, werden sie ferner zu prüfen haben, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird.“ Die europarechtlichen, den Versicherungsnehmer schützenden Vorgaben sind also auch dann erfüllt, wenn die dem Versicherungsnehmer erteilte Belehrung zwar fehlerhaft, der Fehler aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender bzw. umfänglicher Belehrung auszuüben. (2) Der hier maßgebliche Belehrungsmangel - nämlich der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Text- bzw. Schriftform - ist abstrakt nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungs-nehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20-22 bei einem fehlenden Hinweis auf die notwendige Schriftform und auf die für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen). Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11). Ist Textform gesetzlich geregelt, so wird der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer dann aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt, seinen Widerspruch in Text- oder Schriftform jedenfalls formwirksam erklären und von der wirksamen Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht abgehalten werden. War Schriftform gesetzlich geregelt, der Versicherungsnehmer hat aber in Textform widersprochen, so wäre der Widerspruch dennoch wirksam erklärt, denn dann dürfte sich der Versicherer auf die dadurch begründete, da von ihm durch die unzureichende Belehrung herbeigeführte Formunwirksamkeit des Widerspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht mit Erfolg berufen. Selbst wenn für den Versicherungsnehmer aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, unklar bleiben sollte, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. zu dieser Ungewissheit BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12), wird er für die Ausübung des Widerspruchsrechts entweder vorsorglich die Schriftform wählen und so dem Formerfordernis in jedem Fall genügen. Die Notwendigkeit der eigenhändigen Namensunterschrift als wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen Text- und Schriftform ändert die Bedingungen der Erklärung des Widerspruchs dabei nur unwesentlich. Oder aber der Versicherungsnehmer wählt zur Erklärung des Widerspruchs die einfache Textform, was immer dann unproblematisch ist, wenn sie die geregelte Form ist. b)Wenn man der vorstehend zu I.2 lit. a) vertretenen Auffassung nicht folgt, ist das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie und damit zeitlich weit vor der Widerspruchserklärung des Klägers vom 23. Februar 2017 gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aller hier maßgeblichen Fassungen erloschen. Gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erlosch das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., also selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über das Recht zum Widerspruch belehrt worden war und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hatte. Allerdings hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden muss, dass die Norm im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. IV ZR 426/13, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Zur Begründung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, zitiert nach juris, Rdnr. 32). Indes führt die richtlinienkonforme teleologischen Reduktion von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bereits nach der vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gewählten Formulierung nur grundsätzlich zum zeitlich unbefristeten Fortbestand des Widerspruchsrechts. Ausnahmen sind nicht nur möglich, sondern vielmehr geboten. Denn das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie. Zulässig ist eine gespaltene Auslegung daher nur dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt, und im überschießenden ‑ nicht europarechtlich determinierten ‑ Teil unverändert bleibt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rdnr. 28). Aus dem bereits zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris), in dem er seine Entscheidung vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12, konkretisiert hat, ergibt sich, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für vom Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht gebietet, die Vorschrift ausnahmslos immer dann und mit der Folge eines ewigen Widerspruchsrecht für unanwendbar zu halten, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. steht dem grundlegenden Ziel der einschlägigen europäischen Richtlinie zur Lebensversicherung und deren praktischen Wirksamkeit dann nicht entgegen, wenn der Versicherungsnehmer zwar fehlerhaft bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, Az. 8 U 3888/20, zitiert nach juris, Rdnr. 20; vgl. auch Lange in seiner Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 in: VersR 2020, 351, 352). 3.Selbst wenn die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 gegenüber der VN 1 nicht in Lauf gesetzt worden wäre und ein Recht zur Lösung von dem mit der VN1 im Jahre 1997 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag auch noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung des Klägers im Schreiben vom 23. Februar 2017 fortbestanden hätte, so steht einem daraus möglicherweise folgenden Bereicherungsanspruch des Klägers jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Denn die VN 1 hatte die ihr aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zustehenden Rechte und Ansprüche bereits vor dessen Abschluss, nämlich mit schriftlicher Erklärung vom 22. April 1997 (Anl. BLD 1) unter Einschluss auch der im Todesfall entstehenden Ansprüche aus allen mit der Lebensversicherung verbundenen Zusatzversicherungen zur Absicherung von Darlehensforderungen an die D.-AG abgetreten. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durften bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, Az. IV ZR 130/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16). 4.Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem Versicherungsnehmer, der sich aus den genannten Gründen nicht auf eine etwaige Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung berufen kann, nach Treu und Glauben verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10. Februar 2021, Az. IV ZR 32/20, zitiert nach juris, Rdnr. 19 m. w. Nachw.). Nach alledem ist die Berufung unbegründet. II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 50.077,65 festgesetzt. III.Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen, soweit der Senat die Auffassung vertritt, dass die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. auch dann in Gang gesetzt wird, wenn die Belehrung zwar fehlerhaft ist, aber der konkrete Belehrungsmangel abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Diese Sicht geht über die Frage hinaus, ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. genügt, was der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden hat und was der höchstrichterlichen Klärung nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018, Az. IV ZR 201/16, zitiert nach juris, Rdnr. 9). Vielmehr weicht der Senat mit seiner hierzu nunmehr vertretenen Auffassung von der vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bezogen auf Fehler der Widerspruchsbelehrung bislang vertretenen streng formalen Betrachtungsweise ab. Ferner wird die Revision insoweit zugelassen, als bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die richtlinienkonforme teleologische Reduktion von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für vom Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung mit der Folge des grundsätzlichen Fortbestands ein Widerspruchsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, dann nicht geboten ist, wenn der Versicherungsnehmer zwar fehlerhaft bzw. nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. … … …