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Urteil

26 O 370/21

LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0826.26O370.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Aufgrund der Zustimmung der Parteien konnte das Gericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 812, 818 BGB, weil er die Versicherungsprämien aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrages mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet hat. Der Versicherungsvertrag wurde im sog. Policenmodell nach § 5a Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.12.2007 (im Folgenden: VVG a.F.) geschlossen, weil der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 01.06.2007 (im Folgenden: VAG a.F.) übergeben hat, sondern diese mit dem Versicherungsschein (der sog. Police) übersandt worden sind. Die Kläger konnten dem 2007 geschlossenen Versicherungsvertrag im Jahr 2020 nicht mehr wirksam widersprechen. Der Kläger wurde in Gemäßheit des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. im Versicherungsschein ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, sodass die Frist im Jahr 2007 in Gang gesetzt wurde und zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchs im Jahr 2020 bereits abgelaufen war. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Kläger ist bei Aushändigung des Versicherungsscheins in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht im Versicherungsschein belehrt worden. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss sie zumindest durch die Drucktechnik bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2019 – 7 U 127/19 – Rn. 26 m.w.N., zitiert nach juris). Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – IV ZR 53/20 – Rn. 13, zitiert nach juris). Diesen Vorgaben entsprach die von der Beklagten verwendete Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein (Anlage B2, Bl. 168 der Akte). Aufgrund des Fettdrucks der gesamten Widerspruchsbelehrung und deren Umrandung kann die Widerspruchsbelehrung, die sich auf der letzten des insgesamt acht Seiten umfassenden Dokuments direkt über der abschließenden Unterschriftenzeile befindet, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts beim Durchblättern der übersandten Unterlagen nicht entgehen, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Die Widerspruchsbelehrung ist auch ausreichend lesbar. Eine hinreichend große Schrift und Schriftart wurden verwendet (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 11.07.2014 – Az. 20 U 29/14, Anlage B17, 246 ff. der Akte; BGH, Beschluss vom 20.08.2015 und 22.09.2015 – IV ZR 302/14, Anlage B15 und B16, Bl. 235 ff. der Akte; LG Darmstadt, Urteil vom 09.07.2019 – 23 O 439/16, Anlage B18, Bl. 260 ff. der Akte; OLG Frankfurt am Main – 12 U 221/19, Anlage B19, Bl. 269 ff. der Akte zu vergleichbaren Widerspruchsbelehrungen). Inwieweit die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein drucktechnisch noch deutlicher hätte sein sollen, wird vom Kläger weder konkret vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit der Kläger meint, dass Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen nicht hinreichend drucktechnisch deutlich sei, vermag er damit im Ergebnis nicht durchzudringen. Schon aus dem Wortlaut der Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass es sich nicht um die maßgebliche Widerspruchsbelehrung handelt, weil die Beklagte darin erklärt, dass die Frist erst dann zu laufen beginne, wenn sie den Kläger über sein Widerspruchsrecht belehrt habe. Es handelt sich mithin nicht um eine Belehrung im eigentlichen Sinne und unterliegt mithin nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Auch wenn man dies anders sehen wollte, käme es im Ergebnis nicht darauf an. Es ist ausreichend, dass es eine drucktechnisch deutliche Widerspruchsbelehrung – vorliegend im Versicherungsschien – gibt. Weshalb bei mehreren Widerspruchsbelehrungen sämtliche Widerspruchsbelehrungen drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein müssen, wenn bereits zuvor eine drucktechnisch deutliche Widerspruchsbelehrung erfolgte, ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Dass in Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen nicht nochmals ein Hinweis auf die Textform erfolgt, ist nach Auffassung des Gerichts unschädlich, weil es sich schon nicht um eine Belehrung im eigentlichen Sinne handelt. Auch wenn man dies anders sehen wollte, käme es im Ergebnis auch insoweit nicht darauf an. Auf etwaige Belehrungsverstöße in Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen kommt es nicht an. Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere – formal oder inhaltlich – nicht ordnungsgemäße Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird. Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere da Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen im Unterschied zu der Belehrung im Versicherungsschein drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben war (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – IV ZR 63/13 – Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2022 – 7 U 30/21). Entgegen der Auffassung des Klägers hatte er auch keine widersprüchliche Belehrung erhalten. Bei einer Gegenüberstellung der Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein und Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen kann keine Verwirrung entstehen, weil Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen keine falsche Information über die einzuhaltende Form, sondern lediglich keine Konkretisierung enthält. Dies gilt umso mehr, als Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen im Unterschied zu der Belehrung im Versicherungsschein drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben war (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – IV ZR 63/13 – Rn. 12). Auch wenn man dies anders sehen wollte, käme es im Ergebnis nicht darauf an. Zwar enthielt Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2014 – IV ZR 331/14 – Rn. 13; BGH, Urteil vom 21.12.2016 – IV ZR 425/15 – Rn. 12). Das führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass dem Kläger im Jahr 2020 noch ein Recht zum Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag vom 12.01.2007 zustande zugestanden hätte. Dem Widerspruchsrecht des Klägers steht jedenfalls der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform einschränkend auszulegen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11). Bei fehlerhafter Belehrung oder unzureichender Information des Versicherungsnehmers kann daher – entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm – ein ewiges Widerspruchsrecht bestehen. Indes kann die Ausübung des Widerspruchs treuwidrig sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15 – Rn. 16). Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 – Rust-Hackner), welcher das erkennende Gericht folgt, ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Widerspruchs, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (EuGH, a.a.O., Rn. 79). In solchen Fällen bliebe es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein Widerspruchsrecht auszuüben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen, so dass das Ziel der RL 90/619, 92/96, 2002/83 und 2009/138 erreicht würde (EuGH, a.a.O., Rn. 80). Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob der Versicherer Informationen über die Form der Widerspruchserklärung mitgeteilt hat. Wenn ja, ist ferner zu prüfen, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 81). Dass sich das Urteil des EuGH auf einen Ausgangsrechtsstreit nach österreichischem Recht bezieht, ist unmaßgeblich, da der EuGH die europäischen Rechtsakte autonom auslegt. Besonderheiten des österreichischen Rechts spielten nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung für die Rechtsprüfung des EuGH auch keine indirekte Rolle. Die einzige Besonderheit war vorliegend, dass das österreichische Recht für den Widerspruch keine besondere Form vorsah, es allerdings den Vertragsparteien überlassen blieb, Schriftform zu vereinbaren. Jedoch hat der EuGH die Prüfung eines Bagatellverstoßes anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände gerade für den Fall entwickelt, dass eine vertraglich vereinbarte Form des Widerspruchs verlangt wird (EuGH, a.a.O., Rn. 75–78). Somit besteht kein sachlicher Unterschied zu der deutschen Ausgangslage, in der der Widerspruch schon kraft Gesetzes einer besonderen Form bedurfte (insgesamt OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2022 – 7 U 30/21). Gemessen an diesem Maßstab war dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Wie dargelegt erfolgte die Belehrung in drucktechnisch ausreichend hervorgehobener Form, so dass der Kläger über das Bestehen seines Rechts, sich vom Vertrag zu lösen, informiert war und entscheiden konnte, ob sie davon Gebrauch machen will oder nicht. Auch der fehlende Hinweis auf die einzuhaltende Textform nahm dem Kläger nicht in wesentlicher Weise die Möglichkeit zur Ausübung dieses Rechts. Erhebt ein Versicherungsnehmer, der wie im Streitfall belehrt wurde und deshalb über die einzuhaltende Form irrt, einen formlosen – bspw. mündlich erklärten – Widerspruch, muss sich der Versicherer an seiner fehlerhaften Belehrung festhalten lassen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Fehlerhaftigkeit der Belehrung nicht mit dem Argument verneint werden kann, die Belehrung gestehe dem Versicherungsnehmer allein durch das Schweigen zum Formerfordernis die Möglichkeit eines mündlichen Widerspruchs zu (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 448/14 – Rn. 24). Denn auch wenn dem Versicherungsnehmer damit nicht vertraglich das Recht zur Einlegung eines formlosen Widerspruchs eingeräumt wird, ist doch jedenfalls der Versicherer gerade wegen der Fehlerhaftigkeit der von ihm erteilten Belehrung nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Formmangel des Widerspruchs zu berufen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur Ausübung des Widerspruchsrechts ergibt sich schließlich auch nicht aus der Erwägung, der Versicherungsnehmer könne bei einer zur einzuhaltenden Form schweigenden Belehrung von der Einlegung des Widerspruchs deshalb abgehalten werden, weil er unsicher ist, in welcher Form dieser einzulegen wäre. Das ist nach Auffassung des Gerichts eine lediglich denktheoretisch mögliche, aber praktisch fernliegende Möglichkeit. Anders mögen Fälle zu beurteilen sein, in denen die Belehrung unzutreffend die Erhebung des Widerspruchs von einer strengeren Form abhängig macht, als das Gesetz sie erfordert. In derartigen Konstellationen kann der Versicherungsnehmer durch den fehlerhaften Hinweis durchaus von der Erhebung eines Widerspruchs abgehalten werden. Darauf kommt es hier aber nicht an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2021 – 20 U 212/20). Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger Informationen über die Form der Widerspruchserklärung zumindest insoweit mitgeteilt, als diese nur im Rahmen absendungsfähiger Erklärungen erfolgen durfte (vgl. „Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung“, Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen, Anlage B2, Bl. 192 der Akte). Damit liegt ein gewisses Mindestmaß an Informationen über die Form des Widerspruchs vor, so dass eine Prüfung, ob bei der Gesamtwürdigung der Umstände ein Bagatellverstoß vorliegt, möglich ist. Dass die mitgeteilten Informationen besonders konkret, präzise, form- oder sachgerecht sein müssten, um diese Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen, ist nicht erforderlich, denn sonst bliebe für das materielle Prüfkriterium, ob wesentlich gleiche Ausübungsbedingungen bestehen, kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr. Im vorliegenden Fall nahm der unzureichende Hinweis auf die einzuhaltende Textform dem Kläger nicht die Möglichkeit, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Insbesondere war auch die Absendung per E-Mail oder Telefax formgültig (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 126b Rn. 3). Durch die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung war der Kläger zutreffend über das Bestehen des Widerspruchsrechts, dessen Dauer und den Fristbeginn informiert. Irreführende oder unzutreffende Zusätze enthielten die Belehrungen nicht. In Anwendung der von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze wäre es unverhältnismäßig, stünde dem grundsätzlich zutreffend informierten Kläger ein sog. ewiges Widerspruchsrecht zu (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2022 – 7 U 30/21; OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2021 - 20 U 212/20; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 22.02.2021 – 8 U 3888/20 – Rn. 16 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2022 – 11 U 273/21 – Rn. 6 f.) Soweit der Kläger auf LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2018 – 2-23 O 390/17 verweist, vermag er damit nicht durchzudringen. Der dortigen Entscheidung lagen unterschiedliche Widerspruchsfristen zugrunde. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Fall einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages – nämlich fast 14 Jahre – auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13 – Rn. 32 ff. m.w.A., zitiert nach juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2022 – 7 U 30/21). Dem Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits entsprechend § 138 ZPO, Art. 267 AEUV war nicht zu entsprechen, weil keine Vorgreiflichkeit vorliegt. Soweit der Kläger zur Begründung des Aussetzungsantrags anführt, dass die Entscheidung dieses Rechtsstreits von den Fragen abhänge, die das LG Erfurt mit Beschluss vom 13.01.2022 – 8 O 1463/20 – dem EuGH vorlegte, vermag das erkennende Gericht keine Vorgreiflichkeit für den hiesigen Rechtsstreit erkennen. Der erster Vorlagefrage liegt zugrunde, dass das Recht zum Widerruf berechtigt ausgeübt worden ist, was vorliegend – wie dargelegt – nicht der Fall ist. Auch der zweiten Vorlagefrage liegt keine oder nur eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht zugrunde, was vorliegend – wie dargelegt – nicht der Fall ist. Der dritten Vorlagefrage liegen fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Verbraucherinformationen zugrunde. Die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Verbraucherinformationen hat der Kläger vorliegend weder substantiiert behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Zur Klärung weiterer Fragen – beispielsweise zum „ewigen Widerspruchsrecht“ trotz unzureichendem Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform des Widerspruchs – braucht es auch keiner Vorlage an den EuGH. Zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts liegt einschlägige Rechtsprechung des EuGH bereits vor (a.a.O.), die die entscheidungserhebliche Frage erschöpfend beantwortet und die Prüfung des Einzelfalls den nationalen Gerichten überantwortet. Eine weitere Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH erscheint dabei nur als entfernte Möglichkeit. Der Kläger zeigt auch nicht auf, in welchem Punkt die Frage des Europarechts konkret noch fortentwicklungsbedürftig sein könnte (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2022 – 7 U 30/21; ausführlich OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2022 – 11 U 273/21 – Rn. 9 ff.). Die Zinsen im Antrag zu 1) sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Antrag zu 2) teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch geltend. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine fondsgebundene Basisrente ab. Auf den Antrag des Klägers übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2007 den Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen und die Allgemeinen Verbraucherinformationen für die […] Basisrente (Anlage B2, Bl. 159 ff. der Akte). Im Versicherungsschein vom 12.01.2007 befindet sich auf der letzten des insgesamt acht Seiten umfassenden Dokuments direkt über der abschließenden Unterschriftenzeile (Anlage B2, Bl. 168 der Akte) folgende Widerspruchsbelehrung: „[…] Widerspruchsrecht: Nach § 5 a Versicherungsvertragsgesetzes steht Ihnen ein 30-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Versicherungsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. […]“ In Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen (Anlage B2, Bl. 192 der Akte) finden sich folgenden Informationen zum Widerspruchsrecht: „6. Können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen? Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zusendung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt zu laufen, wenn wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt haben. Wenn wir die Belehrung unterlassen, oder Sie die Unterlagen gem. Satz 1 nicht vollständig erhalten, erlischt das Widerspruchsrecht jedoch ein Jahr nach Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags.“ Etwa 14 Jahre nach Vertragsschluss erklärte der Kläger mit Schreiben vom 01.11.2020 der Beklagten den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und lehnte eine Rückabwicklung ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.H.v. 40.989,98 € gegen die Beklagte zustünde. Denn der Kläger habe den schwebend wirksamen Versicherungsvertrag mit seinem Widerspruch als Rechtsgrund entfallen lassen. Die maßgebliche Widerspruchsfrist von 30 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, da über das Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Belehrungen im Versicherungsschein und den Allgemeinen Verbraucherinformationen seien nicht hinreichend drucktechnisch deutlich. In der von ihm als Belehrung bezeichneten Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen sei nur die Überschrift fettgedruckt, was nicht genüge. Auch enthalte die Belehrung in Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen keinen Hinweis darüber, dass der Widerspruch in Textform gemäß § 126b BGB zu erfolgen hat. Zudem stehe die widersprüchliche Belehrung in Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen einer ordnungsgemäßen Belehrung entgegen. Der Kläger bezweifelt auch die Europarechtskonformität des Policenmodells (Bl. 429 ff. der Akte). Schließlich beantragt der Kläger, dass Verfahren entsprechend § 148 ZPO i.V.m. Art. 267 AEUV auszusetzen (Schriftsatz vom 18.08.2020). Seiner Auffassung nach hänge die Entscheidung dieses Rechtsstreits nämlich von den Fragen ab, die das LG Erfurt mit Beschluss vom 13.01.2022 – 8 O 1463/20 – dem EuGH vorlegte. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.989,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.989,98 € seit dem 07.08.2021 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.383,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerspruchsfrist längst abgelaufen sei. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt, des OLG Frankfurt am Main und des BGH, welche die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein bestätigt hätten. Dass es sich bei Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen nicht um die maßgebliche Widerspruchsbelehrung handele, sei bereits daran erkennbar, dass die Beklagte darauf verweist, dass die Frist erst dann zu laufen beginne, wenn sie den Kläger über sein Widerspruchsrecht belehrt habe. Es sei jedenfalls hinreichend, wenn es eine drucktechnisch deutliche Widerspruchsbelehrung in dem Versicherungsschein gebe. Es sei unschädlich, dass eine weitere, nicht entsprechend drucktechnisch deutliche Belehrung in Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen vorhanden sei. Dass in Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen nicht nochmals ein Formhinweis erfolgt, sei unschädlich. Zudem könne bei einer Gegenüberstellung keine Verwirrung entstehen, weil Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen keine falsche Information über die einzuhaltende Form, sondern lediglich keine Konkretisierung enthalte. Jedenfalls habe der Kläger sein Recht auf Ausübung des Widerspruchsrechts verwirkt. Das Landgericht Heidelberg hat sich mit Beschluss vom 15.12.2021 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers und das Landgericht Darmstadt verwiesen (Bl. 73 f. der Akte), da die Beklagte ihren Sitz mit Wirkung zum 02.11.2021 – vor Klagezustellung am 12.11.2021 – in den Gerichtsbezirk des Landgerichts Darmstadt verlegt hat. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.