Urteil
20 U 4/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0429.20U4.16.00
19mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 150/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 150/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten drei fondsgebundene Rentenversicherungen mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2007 bzw. zum 1. April 2007 ab. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Februar 2012 erklärte er zu allen Verträgen den Widerspruch und nachfolgende hilfsweise deren Kündigung. Die Beklagte erkannte die Kündigungen mit Wirkung zum 1. April 2012 an und zahlte Rückkaufswerte aus. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten in erster Linie die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich unzureichend. Zudem sei ihm keine gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verbraucherinformation zuteil geworden. Es fehlten Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und über den Sicherungsfonds. Hilfsweise hat er weitere Ansprüche im Wege der Stufenklage verfolgt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.377,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise 3. die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu den Verträgen mit den Versicherungsnummern XXXXXXX04, XXXXXXX38 und XXXXXXX26 zu erteilen a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. April 2012 vorhandene Fondsvermögen ohne Verrechnung von Abschlusskosten, b) über die Höhe der abgezogenen Stornokosten sowie c) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären; 4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern; 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm zu den Verträgen mit den Versicherungsnummern XXXXXXX04, XXXXXXX38 und XXXXXXX26 einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht mehr zum Widerspruch berechtigt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Hauptanträge (zu Ziff 1. und 2.) weiterverfolgt Er rügt weiterhin eine fehlende „eigenständige“ Verbraucherinformation sowie die Unvollständigkeit der erteilten Verbraucherinformation in Bezug auf das Fehlen von Angaben zum Sicherungsfonds sowie die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung (fehlende hinreichende drucktechnische Hervorhebung und fehlende Belehrung über die Begründungsfreiheit des Widerspruchs). Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die streitgegenständlichen Rentenversicherungen geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2007 bzw. 1. April 2007 zustande gekommen. Der Kläger hat den Vertragsschlüssen nicht binnen der maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Die erst mit Schreiben vom 28. Februar 2012 erklärten Widersprüche waren verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass der Kläger sämtliche notwendigen Vertragsunterlagen mit den Versicherungsscheinen erhalten hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger bemängelt lediglich die äußere Gestaltung der Verbraucherinformation und mit der Berufung noch deren Vollständigkeit mit Blick auf fehlende Angaben zum Sicherungsfonds. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner gesondert gestalteten und als solche gekennzeichneten Verbraucherinformation. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer die nach Abschnitt I Anlage D zum VAG notwendigen Informationen spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden. Dem steht nicht entgegen, dass § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. verlangt, die Verbraucherinformation solle eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein. Das schränkt die Gestaltungsfreiheit des Versicherers nicht in der Weise ein, dass er die notwendigen Informationen nur in einer gesonderten Verbraucherinformation erteilen kann; er kann die Informationen vielmehr auch anderweitig geben (vgl. Präve in: Prölss/Martin, VAG, 12. Aufl., § 10a, Rn. 56; a.A. OLG Oldenburg, VersR 2002, 1133). Vorliegend ist daher unschädlich, dass in dem mit „Verbraucherinformationen“ überschriebenen Schriftstück (GA 275 ff.) nicht alle nach Ziff. 1 und 2 des Abschnitts I der Anlage D zum VAG erforderlichen Angaben enthalten sind, sondern in Ziff. 7 auf weitere Unterlagen verwiesen wird. Ziff. 2 des Abschnitts I der Anlage D zum VAG wurde mit Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I, 3416, 3425) - in Kraft getreten am 21. Dezember 2004 - um den Buchstaben i) ergänzt; gefordert werden mit dieser Bestimmung „Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)“. Solche Angaben sind aus den zu den Akten gereichten Vertragsunterlagen nicht ersichtlich. Die Verbraucherinformationen waren deshalb hier unvollständig, was nach dem klaren Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. wonach die Unterlagen vollständig vorliegen müssen, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen, dazu führen muss, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat. In der versicherungsrechtlichen Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. werde nicht ausgelöst, wenn die unterlassene Information einen Punkt betrifft, der außerhalb des Vertrags liegt oder nicht zur Disposition des Versicherers steht (so insbes. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rn. 21, auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung) bzw. wenn es sich um eine Information handelt, die dem Versicherungsnehmer keinen Anlass bieten könnte, vom Abschluss des Vertrags abzusehen (Prölss, aaO, Rz. 25a). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie orientiert sich zutreffend nicht am reinen Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., sondern an dessen Zweck, dem Versicherungsnehmer nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen eine Überlegungsfrist einzuräumen, ob er sich endgültig an den Versicherungsvertrag binden will. Fehlt eine Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen kann, dann beginnt die Widerspruchsfrist gleichwohl, sofern dem Versicherungsnehmer alle weiteren notwendigen Unterlagen überlassen worden sind und die Widerspuchsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde. Bei der Angabe über den Sicherungsfonds handelt es sich um eine Informationen, die für die Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ohne Belang ist. Die Angehörigkeit zu einem solchen Sicherungsfonds ist eine gesetzliche Pflicht des Versicherers (§ 124 Abs. 1 VVG a.F.), und die fehlende Angabe, um welche Einrichtung es sich konkret handelt, ist ersichtlich nicht vertragsrelevant. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger den Vertragsschlüssen widersprochen hätte, wenn er Kenntnis vom Bestehen eines Sicherungsfonds gehabt hätte, weil dies für ihn eine lediglich vorteilhafte Einrichtung ist (so auch zutr. LG Frankenthal, Urt. v. 12. August 2015 - 2 S 116/15 -, n.v.; GA 283). Die Widerspruchsbelehrungen, die vorliegend in den Versicherungsscheinen (GA 30,45, 53) enthalten sind, lauten jeweils: Widerspruchsbelehrung Der Versicherungsnehmer hat das Recht dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchsbelehrung in Textform an die B Lebensversicherung AG. Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrungen sind in den lediglich 2 bzw. 3 Seiten umfassenden Versicherungsscheinen durch Fettdruck des gesamten Widerspruchstextes und zudem durch die unterstrichene Überschrift „Widerspruchsrecht“ deutlich hervorhoben sowie außerdem auffällig am Ende der jeweiligen Versicherungsscheine oberhalb der Unterschriften der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten handelnden Personen platziert. Das reicht aus, mögen auch weitere Textteile im Versicherungsschein fett gedruckt sein. Inhaltlich wird mit der Berufung nur noch gerügt, in der Belehrung habe auf die Begründungsfreiheit des Widerspruchs hingewiesen werden müssen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden, dass es keiner Belehrung darüber bedarf, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juni 2015- IV ZR 204/12 -, Rz. 15). Einen solchen Hinweis verlangt § 5a VVG a.F. ‑ im Gegensatz etwa zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VVG n.F. - nicht. Weitere Einwendungen erhebt der Kläger nicht. Zu den erstinstanzlich noch vorgebrachten Bedenken gegen die inhaltliche Gestaltung der Belehrung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheine überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er die Verträge bis zur Erklärung der Widersprüche fast 5 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Verträge begründet hat. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil er von der Entscheidung des OLG Oldenburg (VersR 2002, 1133) abweicht. Grundsätzliche Bedeutung hat zudem die Beantwortung der Frage, ob trotz fehlender notwendiger Angaben in den Verbraucherinformationen ausnahmsweise gleichwohl die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt werden kann. Berufungsstreitwert: 7.377,84 €