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Urteil

5 O 1801/18

LG Kassel 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2019:0829.5O1801.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Bereicherungsrechtliche Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Der erklärte Widerspruch hat nicht zur Folge gehabt, dass der Versicherungsvertrag nicht zu Stande gekommen ist. Dementsprechend sind die gezahlten Prämien nicht zurückzuzahlen, wie auch die Nutzungen nicht zu erstatten sind. Die Widerspruchsbelehrung ist wirksam gewesen, sodass die Frist von 30 Tagen bei Eingang des Widerspruchs bereits verstrichen war. Der Formulierung, wonach die Frist mit der Überlassung der Unterlagen beginnt, ist in der Zusammenschau mit dem Versicherungsschein und den darin genannten und mit diesem zusammen übersandten Unterlagen, bei denen es sich unstreitig im Wesentlichen um die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F. handelte, ausreichend deutlich zu entnehmen, dass mit Zugang des Versicherungsscheins und den beigefügten Unterlagen die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat. Die Belehrung machte dem Versicherungsnehmer unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03. Mai 2016 – I-20 U 18/16 –, Rn. 24, juris) sodass vorliegend auch der Kläger von einem Fristbeginn bei Erhalt der Belehrung, des Versicherungsscheins und den beigefügten weiteren Unterlagen ausgehen musste. Unschädlich ist es, dass die einzelnen Verbraucherinformationen nicht in einer gesondert gestalteten und als solche gekennzeichnete Verbraucherinformation zusammengefasst waren. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer die notwendigen Informationen mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden. Dem steht nicht entgegen, dass § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. verlangt, die Verbraucherinformation soll eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein. Das schränkt die Gestaltungsfreiheit des Versicherers nicht in der Weise ein, dass er die notwendigen Informationen nur in einer gesonderten Verbraucherinformation erteilen kann; er kann die Informationen vielmehr auch anderweitig geben (OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2015 – I-20 U 19/15 –, Rn. 19, juris), sodass auch vorliegend gegen die Form der Informationserteilung keine Bedenken bestehtn Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, dass entgegen der Anlage D zu § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in der bis zum 01.06.2007 geltenden Fassung in den beigefügten Verbraucherinformationen unstreitig die nach Abschnitt I Nr. 1. i.) der Anlage erforderlichen Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) fehlten. Bei diesen Angaben handelt es sich um „reine" Informationen, deren Unterbleiben ein Widerspruchsrecht nicht auslöst, weil keine Aussagen über die Qualität der Konditionen getroffen werden, sondern lediglich eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherers erfüllt wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 09. Mai 2019 – 7 U 169/18 –, Rn. 79, juris). Fehlt eine Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen kann, dann beginnt die Widerspruchsfrist gleichwohl, sofern dem Versicherungsnehmer alle weiteren notwendigen Unterlagen überlassen worden sind und die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde. Bei der Angabe über den Sicherungsfonds handelt es sich um eine Informationen, die für die Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ohne Belang ist. Die fehlende Angabe, um welche Einrichtung es sich konkret handelt, ist ersichtlich nicht vertragsrelevant und hat daher – wie auch vorliegend – für den Beginn der Widerspruchsfrist keine Bedeutung (OLG Köln, Urteil vom 29. April 2016 – I-20 U 4/16 –, Rn. 26, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 46.410,24 Euro. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch in Anspruch. Der Kläger schloss im Jahre 2006 im sogenannten „Policenmodell" einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag zur Vertrags-Nr. „…“ ab. Der Versicherungsvertrag kam ursprünglich mit der „…“ zustande. Der Vertrag wurde später von der Beklagten übernommen. Der Versicherungsschein wurde dem Kläger mit Schreiben vom 05.04.2006 übersandt. Auf der zweiten Seite des Anschreibens (vgl. Anlage BLD 1, Bl. 68, 69 d.A.) befindet sich eine Widerspruchsbelehrung, die wie folgt lautet: "Widerspruchsrecht Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als geschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Der Versicherungsschein (Bl. 70 ff d.A.) hält unter anderem Angaben dazu, welche Unterlagen und welche weiteren Beilagen dem Versicherungsschein beigefügt sind. Die beigefügten Unterlagen enthalten mit Ausnahme der Angaben der Versicherung zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds die gemäß der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. erforderlichen Angaben. Mit Anwaltsschreiben vom 08.07.2015 (Anlage BLD 2, Bl. 97 d.A.) widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Vertrages. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Fortan zahlte der Kläger weiter Versicherungsbeiträge, indes nur in reduzierter Höhe von 240 Euro jährlich und auch nur unter Vorbehalt. Der Kläger ist der Ansicht, die Belehrung über das Widerspruchsrecht sei unzureichend, weil nur auf den Zugang nicht näher bezeichneter Unterlagen abgestellt worden sei und zudem die mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen keine Angaben zur Zugehörigkeit der Versicherung zu einem Sicherungsfonds enthielten. Mit der am 07.11.2018 zugestellten Klage macht der Kläger Rückzahlung der gezahlten Beiträge und Ersatz der von der Beklagten gezogenen Nutzungen geltend. Wegen der Berechnung der Anspruchshöhe wird auf die Klageschrift (dort S. 9 ff ) Bezug genommen. Daneben verlangt er Erstattung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.410,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von den weitergehenden Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 669,38 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Widerspruchsfrist sei bereits abgelaufen, weil die Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Unabhängig davon sei das Widerspruchsrecht verwirkt.