Urteil
14 U 367/19
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1223.14U367.19.00
1mal zitiert
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der von dem Kläger unter dem 8. Juli 2015 erklärte Widerspruch gegen seine auf den Abschluss des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags gerichtete Erklärung des Jahres 2006 sei unwirksam, da er nicht innerhalb der nach § 5 a Abs. 5 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. hierfür geltenden Frist von dreißig Tagen erfolgt sei. Der Vertrag sei im Policenmodell zum 1. April 2006 wirksam zustande gekommen, da der Kläger bei der Übersendung des Versicherungsscheins zutreffend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei und alle erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Aus dem in der Widerspruchsbelehrung enthaltenen Hinweis, wonach der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen gelte, wenn der Kläger nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspreche, sei bei einer Gesamtschau dieser Belehrung mit dem Versicherungsschein und den darin genannten Unterlagen hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Lauf der Widerspruchsfrist mit dem Zugang des Versicherungsscheins nebst beigefügter Unterlagen beim Kläger begonnen habe. Für eine eindeutige, übersichtlich gegliederte und verständlich abgefasste Verbraucherinformation im Sinne des § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAG a. F. sei es nicht erforderlich gewesen, die gebotenen Angaben in einer gesondert gestalteten und ausdrücklich als Verbraucherinformation gekennzeichneten Broschüre zusammenzufassen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11. Dezember 2015, I-20 U 19/15, juris Rn. 19). Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation sei nicht deshalb unvollständig, weil sie keine Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung enthalte. Bei dieser in Abschnitt I Abs. 1 Buchst. i) der Anlage D zu § 10 a VAG a. F. erwähnten Angabe handele es sich um eine „reine Information“, deren Fehlen den Beginn der Widerspruchsfrist nicht hindere, da es offenkundig keinen Einfluss auf den Vertragsabschluss des Versicherten habe: Es betreffe nicht die Konditionen der Versicherung, sondern nur die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Versicherers (Oberlandgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Mai 2019, 7 U 169/18, juris Rn. 179; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29. April 2016, I-20 U 4/16, juris Rn. 26). Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 29. August 2021 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht: Dieses habe zu Unrecht angenommen, der von ihm (dem Kläger) erklärte Widerspruch gegen seine auf den Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherung gerichtete Erklärung sei unwirksam. Dabei habe es verkannt, dass die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung den Anforderungen des § 5 a VVG a. F. nicht genüge. Der Hinweis in der Widerspruchsbelehrung, der Vertrag gelte als abgeschlossen, wenn er (der Kläger) nicht binnen dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen widerspreche, verdeutliche auch bei einer Gesamtschau nicht hinreichend, welche Unterlagen gemeint seien. Zudem enthalte die ihm überlassene Verbraucherinformation keine Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung. Eine solche Information sei für die Vertragsentscheidung des Versicherten sehr wohl bedeutsam, zumal dann, wenn eine Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds - wie hier - noch nicht bestehe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 10. Januar 2020, 6. September 2021 und 22. Dezember 2021 (Band II Blatt 180 ff., 203 ff. und 216 ff. der Akten) verwiesen. Der Kläger beantragt zuletzt, das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 56.101,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 46.410,24 Euro seit dem 2. Mai 2018 und aus 9.691,71 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 Euro zu erstatten und ihn von weitergehenden Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 669,38 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass der Widerspruch des Klägers verfristet und daher unwirksam sei. Dass die in der streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrung in Bezug genommenen Unterlagen bei einer Gesamtschau hinreichend klar bezeichnet seien, hätten bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden, insbesondere das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 29. April 2016 (20 U 184/15), dass dem Revisionserfahren vor dem Bundesgerichtshof (IV ZR 138/16) standgehalten habe. Die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds stehe nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dem Beginn der Widerspruchsfrist nicht entgegen. Jedenfalls habe der Kläger ein etwaiges Widerspruchsrecht verwirkt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 17. März 2020 (Band II Blatt 197 ff. der Akten) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. 1. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der beklagten Versicherung nicht die Zahlung von 46.410,24 Euro verlangen. Die Beklagte ist nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dazu verpflichtet, die von dem Kläger für die streitgegenständliche fondsgebundene Lebensversicherung gezahlten Prämien nebst gezogener Nutzungen an diesen herauszugeben. Der Kläger hat die Prämien für diese Lebensversicherung nicht ohne Rechtsgrund geleistet; der Versicherungsvertrag, auf den die Prämienzahlungen erfolgten, ist wirksam zustande gekommen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet. a. Der Vertrag wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn vom 1. April 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5 a des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung vom 2. Dezember 2004 (im Folgenden: § 5 a VVG a. F.) abgeschlossen (dazu, dass Fragen des Vertragsabschlusses nach der Rechtslage zu beurteilen sind, die zum maßgeblichen Zeitpunkt galt, vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2012, NJW-RR 2013, S. 670 f. Rn. 5 ff., 7; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Auflage, EGVVG Art. 1, Rn. 1 f., 9 ff.). Der Kläger wurde über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. belehrt: Er hat den Versicherungsschein (Band I Blatt 70 ff. der Akten) nebst Versicherungsbedingungen und Allgemeiner Verbraucherinformation erhalten. Die auf Seite 2 des Policen-Begleitschreibens vom 5. April 2006 (Band I Blatt 69 der Akten) nach den Unterschriften unter der mittels Unterstreichung hervorgehobenen Überschrift „Widerspruchsrecht“ - ebenfalls vollständig unterstrichen - eingefügte Widerspruchsbelehrung enthält die in § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. geforderten Angaben. Im ersten Satz der Belehrung findet sich der Hinweis, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen gilt, wenn der Kläger nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Welche Unterlagen überlassen wurden, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer zweifelsfrei aus der Aufzählung dieser Unterlagen in dem mit dem Begleitschreiben übersandten Versicherungsschein, wo als beigefügte Texte und weitere Beilagen neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation genannt sind. Die für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen sind hiermit hinreichend deutlich bezeichnet (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2016, 20 U 184/15, NJW 2017, S. 3391 ff., juris Rn. 18 ff., dass der Bundesgerichtshof in dem Revisionserfahren IV ZR 138/16 nicht beanstandet hat). b. Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war auch nicht unvollständig, weil sie keine Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung enthielt. Gemäß Abschnitt I Abs. 1 Buchst. i) der Anlage D zu § 10 a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung vom 2. September 2005 (Anlage VAG a. F.) musste die Verbraucherinformation den Versicherten über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung seiner Ansprüche (Sicherungsfonds) informieren. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2019, NJW 2020, S. 982 ff., juris Rn. 16 ff.) muss der Versicherer keine über die in der vorgenannten Anlage ausdrücklich verlangten hinausgehende Angaben machen. So hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Abschnitt I Abs. 1 Buchst. b) und d) der Anlage D zu § 10 a VAG a. F. (nur) die dort ausdrücklich genannten Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind, verlangt, während der Versicherer nicht anzugeben hat, dass in Bezug auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine Garantie von Rückkaufswerten nicht besteht. Ebenso hat er eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell mangels eines Informationsbedürfnisses des Versicherten für entbehrlich gehalten (vgl. ebenda, Rn. 27; dazu, dass der Versicherer keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Belehrung erteilen muss, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.Oktober 2018, NJW 2018, S. 3778 ff. Rn. 15 ff.). Abschnitt I Abs. 1 Buchst. i) der Anlage D zu § 10 a VAG a. F. verlangt seinem Wortlaut nach (nur) eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung, nicht auch eine Angabe über die Nichtzugehörigkeit zu einer solchen Einrichtung. Besteht eine Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung nicht, ist eine Angabe über die Zugehörigkeit weder erforderlich noch sinnvoll, zumal für einen durchschnittlichen Versicherten aus der fehlenden Erwähnung einer Sicherungseinrichtung ohne weiteres folgt, dass es eine solche nicht gibt. Dem Klägervortrag zufolge bestand für die streitgegenständliche Versicherung keine Sicherungseinrichtung, über die ihn die Beklagte hätte informieren können. Zu einer in Abschnitt I Abs. 1 Buchst. i) der Anlage D zu § 10 a VAG a. F. nicht vorgesehenen Angabe, dass es an einer Sicherungseinrichtung fehlt, war die Beklagte aus den vorstehenden Gründen nicht gehalten (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juni 2021, 12 U 157/20, juris Rn. 57; die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2019, 12 U 134/17 ist durch das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs überholt). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ob eine Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden; einer höchstrichterlichen Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, bedarf es nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 21. März 2018, IV ZR 201/16, VersR 2018, S. 862 f., juris Rn. 9; Beschluss vom 17. Mai 2017, IV ZR 501/15, juris Rn. 12) nicht. In den unter b. genannten Urteilen hat der Bundesgerichtshof zudem klargestellt, dass der Versicherer keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Informationen erteilen muss. Unter diesen Umständen erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.