Endurteil
1 O 1741/20
LG Traunstein, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Belehrung zu einem Vertragslösungsrecht, die den Versicherungsnehmer einer Rentenversicherung alternativ auf ein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht gem. §§ 5a, 8 VVG aF verweist, je nachdem, ob die Verbraucherinformation mit den Versicherungsbedingungen bei Antragsstellung ausgehändigt wurde oder nicht, entspricht bei einem Vertragsschluss im sog. Policenmodell gem. § 5a VVG aF den inhaltlichen Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung. Der Umstand der Verwendung von Konditionalsätzen steht der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn die Belehrungen zum Rücktrittsrecht und Widerspruchsrecht - wie hier - hinsichtlich der Frage, welches Recht vorliegt, darauf abstellt, ob bei Antragstellung bereits die Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden oder nicht. Ob eine solche Aushändigung erfolgte, ist für den Versicherungsnehmer ohne weiteres festzustellen und überfordert diesen nicht; die Belehrung kann damit ihren Zweck erfüllen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Nichtangabe der Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds in der Verbraucherinformation gem. § 10a VAG aF kann von einem Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass für die angebotene Versicherung keine Sicherungseinrichtung vorhanden ist. Soweit eine solche doch vorhanden sein sollte, ist dies für den Versicherungsnehmer günstiger als dargestellt. In einem solchen Fall ist auszuschließen, dass sich der Versicherungsnehmer durch eine Angabe vom Vertragsschluss hätte abhalten lassen und ein Berufen auf dieses Fehlen stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar (Anschluss an BGH BeckRS 2021, 2498). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Belehrung zu einem Vertragslösungsrecht, die den Versicherungsnehmer einer Rentenversicherung alternativ auf ein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht gem. §§ 5a, 8 VVG aF verweist, je nachdem, ob die Verbraucherinformation mit den Versicherungsbedingungen bei Antragsstellung ausgehändigt wurde oder nicht, entspricht bei einem Vertragsschluss im sog. Policenmodell gem. § 5a VVG aF den inhaltlichen Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung. Der Umstand der Verwendung von Konditionalsätzen steht der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn die Belehrungen zum Rücktrittsrecht und Widerspruchsrecht - wie hier - hinsichtlich der Frage, welches Recht vorliegt, darauf abstellt, ob bei Antragstellung bereits die Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden oder nicht. Ob eine solche Aushändigung erfolgte, ist für den Versicherungsnehmer ohne weiteres festzustellen und überfordert diesen nicht; die Belehrung kann damit ihren Zweck erfüllen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Nichtangabe der Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds in der Verbraucherinformation gem. § 10a VAG aF kann von einem Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass für die angebotene Versicherung keine Sicherungseinrichtung vorhanden ist. Soweit eine solche doch vorhanden sein sollte, ist dies für den Versicherungsnehmer günstiger als dargestellt. In einem solchen Fall ist auszuschließen, dass sich der Versicherungsnehmer durch eine Angabe vom Vertragsschluss hätte abhalten lassen und ein Berufen auf dieses Fehlen stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar (Anschluss an BGH BeckRS 2021, 2498). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 39.483,26 € festgesetzt. Gründe: Hinsichtlich der Stufenklage, Klageanträge Ziffer 1. a und 2., ist auf den Zahlbetrag nach Vorstellung der Klägerseite abzustellen, § 44 GKG. Angesetzt werden dafür die nach Klägervorstellung gezahlten Beiträge mit 32.902,72 €, zu denen ein Zuschlag von 10 % für geschätzte Nutzungen abzüglich Risikokosten hinzukommt. Für die Zwischenfeststellungsklage (Klageantrag Ziffer 1. b) erfolgt ein Ansatz von 10 % des Betrages von 32.902,72 €. Die hinsichtlich der Klageanträge Ziffern 1. a und 2. zulässige Klage ist nicht begründet. Hinsichtlich der Ziffer 1. b des Klageantrages kann das Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist (Zöller, ZPO, 30. Auflage § 256 Randnummer 7 a.E.). Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag wurde durch den Widerspruch der Klägerin vom 12.05.2020 nicht unwirksam, da der Widerspruch verfristet war und der Vertrag damit einen Rechtsgrund für die Beitragszahlungen der Klägerin bildet. I. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 5 a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2006 geltende Fassung) 30 Tage. II. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation, der Versicherungsbedingungen und der Belehrung über das Widerspruchsrecht, § 5 a Abs. 2 VVG a. F. Der Vertragsschluss erfolgte mit Zusendung des Versicherungsscheins vom 30.05.2006 (Anlage K 1), welcher mangels gegenteiligen Vortrages mit diesem Tag angesetzt wird. Mit dem Versicherungsschein erhielt die Klägerin unstreitig auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. III. Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben entsprach den an diese zu stellenden Anforderungen. Insbesondere ist sie drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Dies ist aus dem als Anlage B 16 vorgelegten farbigen Muster der Verbraucherinformationen zu ersehen. Bei dieser ist auf der ersten Seite die Überschrift Verbraucherinformation und ein kurzes Inhaltsverzeichnis, die zweite Seite ist fast vollständig leer, lediglich unten findet sich kleingedruckt ein Hinweis, dass diese Verbraucherinformationen gemäß § 10 a Abs. 1 VAG erteilt werden. Auf der dritten Seite findet sich im oberen Teil ein Anschreiben, während im unteren Teil blau unterlegt die Belehrung zum Widerspruchsrecht abgedruckt ist. Auf den Seiten 4 und 5 findet sich das ausführliche Inhaltsverzeichnis. Bei der Widerspruchsbelehrung handelt es sich um den einzigen farblich hinterlegten Teil in dem Geheft Verbraucherinformationen. Er findet sich ferner in dem Teil, welcher zwischen dem Deckblatt und dem ausführlichen Inhaltsverzeichnis ist. Auch bei einem flüchtigen Durchsehen der Unterlagen wird von einem Versicherungsnehmer regelmäßig dieser einleitende Teil angeschaut, wobei durch die farbliche Hinterlegung die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers deutlich auf die Belehrung gelenkt wird. Die Belehrung entspricht auch inhaltlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2006 geltenden Gesetzeslage. Soweit die Klägerseite die Verwendung von Konditionalsätzen beanstandet, steht dies einer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Belehrungen zum Rücktrittsrecht und Widerspruchsrecht stellen hinsichtlich dessen, welches Recht vorliegt, darauf ab, ob bei Antragstellung bereits die Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden, oder nicht. Ob eine solche Aushändigung erfolgte, ist für den Versicherungsnehmer jedoch ohne weiteres festzustellen und überfordert diesen nicht. Die Belehrung kann damit ihren Zweck erfüllen. IV. Die der Klägerin erteilten Verbraucherinformationen entsprechen den Anforderungen. Zu den Rügen der Klägerseite ist im einzelnen zu sehen: Informationen zur Überschussbeteiligung und -ermittlung finden sich ausreichend in Abschnitt V. der Versicherungsbedingungen. Angaben zu Steuerregelungen finden sich ausreichend in Abschnitt VI. der Versicherungsbedingungen. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, dort Beschwerden einzureichen, findet sich in Ziffer I. 7 der Versicherungsbedingungen. Die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung ist in Ziffer I. 4. 2 der Versicherungsbedingungen ausgeführt. Hinsichtlich der Angabe der Fonds ist die Klägerin dem Vortrag im Beklagtenschriftsatz vom 26.10.2020 Seite 18 Ziffer ff. (Blatt 46), dass diese auf Seite 2 des Versicherungsscheins aufgeführt seien, nicht entgegen getreten. Zwar wurde im Versicherungsschein Anlage K 1 die Seite 2 nicht vorgelegt. Aufgründ des unstreitigen Vortrages steht jedoch fest, dass auf der Seite 2 die Fonds aufgeführt sind. Dafür spricht ferner, dass in den von Beklagtenseite vorgelegten Nachträgen zum Versicherungsschein auf der zweiten Seite jeweils unter dem Punkt „Fondsanlage“ die Bezeichnung der Fonds nebst deren Anteilen aufgeführt sind. Die Angabe einer Sicherungseinrichtung ist in der Verbraucherinformation zwar nicht vorhanden. Jedoch hindert dies den Beginn der Widerspruchsfrist nicht. Es handelt sich dabei zum einen nicht um eine Angabe, welche aus dem Vertragsinhalt selbst resultiert, da die Pflicht zur Angehörigkeit einer Sicherungseinrichtung durch das Gesetz bestimmt wird. Ferner ist es so, dass der tatsächliche Zustand allenfalls zu Gunsten des Versicherungsnehmers vom dargestellten Zustand abweichen kann. Die Nichtangabe einer Sicherungseinrichtung kann von einem Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass für die angebotene Versicherung keine Sicherungseinrichtung vorhanden ist. Soweit eine solche doch vorhanden sein sollte, ist dies für den Versicherungsnehmer günstiger als dargestellt. In einem solchen Fall ist auszuschließen, dass sich der Versicherungsnehmer durch eine Angabe vom Vertragsschluss hätte abhalten lassen und ein Berufen auf dieses Fehlen stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar (BGH, NJW-RR 2021, 486 – 487; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016, Az. I-20 U 4/16, 20 U 4/16, in Juris). Die Widerspruchsfrist begann damit mit Zugang des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen am 30.05.2006 und endete am 01.07.2006, § 193 BGB. Der im Jahr 2020 erklärte Widerspruch ist damit erheblich verfristet. V. Ergänzend ist zu sehen, dass ein Widerspruchsrecht der Klägerin auch verwirkt gewesen wäre. Hierbei ist insbesondere der lange Zeitablauf von 14 Jahren nach dem Vertragsschluss zu sehen. Damit sind an das Umstandsmoment hinsichtlich der Verwirkung nur noch geringe Anforderungen zu stellen. Die mehrfache Änderung des Monatsbeitrags, der mehrfache Widerspruch gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge, die Vertragsanpassung im Jahre 2011, die Beitragsreduzierung im Jahr 2013, die Beitragsfreistellung im Jahre 2014, sowie zwei Fondsumschichtungen in den Jahren 2018 und 2019 genügen unter Berücksichtigung der Zeitdauer zwischen Vertragsschluss und Widerspruch jedenfalls zur Begründung des Umstandsmoments. VI. Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft besteht ebenfalls nicht. Die Auskunft sollte nach klägerischem Vortrag der Vorbereitung einer Rückforderung nach einem wirksamen Widerspruch dienen. Wie ausgeführt ist der Widerspruch jedoch nicht wirksam. Ein Interesse für die begehrte Auskunft besteht damit nicht. VII. Kosten: § 91 ZPO. VIII. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Sätze 1 und 2 ZPO