Beschluss
8 ME 184/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Beruf aufnimmt oder aufgenommen hat und zugleich die aufenthaltsrechtlich erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegt.
• Die Aufnahme einer Ausbildung kann sowohl das tatsächliche Beginnen als auch die kurz bevorstehende tatsächliche Aufnahme aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags umfassen, genügt aber nur, wenn sie rechtmäßig im aufenthaltsrechtlichen Sinne erfolgt.
• Eine Duldung ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Antrags bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorbereitet sind, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehen.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung zur Ausbildungsaufnahme ohne Beschäftigungserlaubnis und bei bevorstehender Abschiebung • Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Beruf aufnimmt oder aufgenommen hat und zugleich die aufenthaltsrechtlich erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegt. • Die Aufnahme einer Ausbildung kann sowohl das tatsächliche Beginnen als auch die kurz bevorstehende tatsächliche Aufnahme aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags umfassen, genügt aber nur, wenn sie rechtmäßig im aufenthaltsrechtlichen Sinne erfolgt. • Eine Duldung ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Antrags bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorbereitet sind, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehen. Der Antragsteller schloss am 25.10.2016 einen Ausbildungsvertrag zur dreijährigen Bäckerlehre mit Beginn 01.11.2016. Er beantragte zuvor (18.10.2016) bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis; diese wurde mit Bescheid vom 23.11.2016 abgelehnt. Mit Schreiben vom 31.10.2016 beantragte seine Prozessbevollmächtigte die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Aufnahme der qualifizierten Berufsausbildung. Die Ausländerbehörde hatte jedoch bereits am 27.10.2016 ein Abschiebungsersuchen gerichtet und die Abschiebung eingeleitet; ein erster Abschiebeversuch erfolgte am 24.11.2016. Das Verwaltungsgericht lehnte einen einstweiligen Anordnungsanspruch ab; die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage ist § 60a Abs. 2 Satz 3 ff. AufenthG (Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung). • Qualifizierte Berufsausbildung sind staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungen mit mindestens zweijähriger Dauer (Verweis auf BBiG/Handwerksordnung und BeschV § 6 Abs.1 Satz2). • Die Regelung erfasst sowohl bereits begonnene Ausbildungen als auch solche, die aufgrund eines geschlossenen Ausbildungsvertrags demnächst zu beginnen erwarten sind; Voraussetzung bleibt aber die rechtmäßige Aufnahme nach aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Vorliegen einer erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach AufenthG/BeschV. • Der Gesetzgeber wollte durch § 60a Abs.2 Satz4 ff. Rechtssicherheit für Geduldete und Betriebe schaffen, nicht aber den Grundsatz des Erfordernisses einer Beschäftigungserlaubnis für Ausländer ohne Aufenthaltstitel aufheben. • Im vorliegenden Fall fehlte die notwendige Beschäftigungserlaubnis: der Antrag auf Erteilung wurde abgelehnt und keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit sind erkennbar. • Darüber hinaus lagen bereits zum Zeitpunkt des Duldungsantrags konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vor (Abschiebungsersuchen, Einleitung des Verfahrens, späterer Abschiebeversuch), sodass eine Duldung gemäß gesetzlicher Voraussetzungen ausgeschlossen ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestand nicht, weil der Antragsteller nicht die für die Aufnahme der Ausbildung erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorlegen konnte und zum Zeitpunkt des Duldungsantrags bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorbereitet waren. Die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis bietet keine erkennbaren Rechtswidrigkeitsanhalts¬punkte, und die eingeleiteten Abschiebevorbereitungen schließen eine Duldung aus. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.