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Beschluss

1 B 2/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0112.1B2.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Aufnahme einer Berufsausbildung zum Landwirt zu erlauben, hat keinen Erfolg. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. 3 Das Gericht kann offen lassen, ob vorliegend ein Anordnungsgrund besteht, denn der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht ersichtlich. 4 Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der nach § 60 a AufenthG geduldet wird, bedarf zur Aufnahme einer Berufsausbildung der Erlaubnis der Ausländerbehörde. 5 Gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlich, über den der Antragsteller zweifelsfrei nicht verfügt. Strebt ein Ausländer eine Beschäftigung aufgrund einer Duldung an, erfordert dies die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV, über die die Ausländerbehörde nach Ermessen entscheidet. Die Regelungen in § 32 Abs. 2 BeschV befreien nur vom Erfordernis einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Eine Befreiung vom Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis in Fällen der Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG durch die Ausländerbehörde würde dem Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes zuwider laufen, denn gemäß § 1 AufenthG dient das Gesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und soll die Gestaltung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen. Diesem aus § 1 AufenthG folgenden Kontroll- und Steuerungszweck des Aufenthaltsgesetzes würde es entgegenstehen, wenn der Ausländer seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik - auch nach illegaler Einreise - allein mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages mit der Folge erreichen könnte, dass ihm die Ausländerbehörde zwingend eine Ausbildungsduldung zu gewähren hätte. In einem solchen Falle würde über die Einreise und den weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik letztlich der Ausbildungsbetrieb entscheiden. Das wäre mit dem Sinn und dem Zweck des Aufenthaltsgesetzes nicht vereinbar. Deshalb ist eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur dann zu gewähren, wenn dem Antragsteller auch eine Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erteilt worden ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2017 – 3 B 826/17 –, Rn. 14, juris). 6 Da die Ausländerbehörde über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung von geduldeten Ausländern nach Ermessen zu entscheiden hat, besteht ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur dann, wenn sich das der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen in dem Sinne auf Null reduziert hätte, dass nur die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung für die Ausbildung rechtmäßig wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln auch, ob die Ablehnung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 7 Da in Fällen einer in Betracht kommenden Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV der Beschäftigungserlaubnis nicht zustimmen muss, dürften arbeitsmarktpolitische Belange der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegenstehen. Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschluss vom 21. April 2017 – 3 B 826/17 – juris Rn. 10 ff.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. September 2017 – 1 Bs 175/17 – juris, Rn. 23). 8 Die in § 60 a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspolitische Grundentscheidung, dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, wirkt grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis. Dies entspricht auch der in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angelegten Verknüpfung der Beschäftigungserlaubnis und dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist ein an den Titel bzw. die Duldung anknüpfende, akzessorische Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die nicht unabhängig davon erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 4). Liegen demnach die Voraussetzungen von § 60 a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vor und ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60 a Abs. 6 AufenthG nicht untersagt, so ist das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60 a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung – etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 7 B 11276/17 – juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. September 2017 – 1 Bs 175/17 –, Rn. 25, juris). Eine derartige Auslegung entspricht den angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60 a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG primären Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22, 48), dass die Qualifikation der nach Deutschland kommenden Menschen der demografischen Herausforderung einer immer älter werdenden Gesellschaft und einem absehbaren Fachkräftemangel in einigen Bereichen des Arbeitsmarktes begegnet und dies eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des einheimischen Arbeitsmarktes und den nachhaltigen Zusammenhalt unserer Gesellschaft, ebenso wie in die Zukunftsfähigkeit der Herkunftsstaaten und damit in verbesserte Rückkehrperspektiven, wenn diese Menschen in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren, ist. 9 Das Ermessen des Antragsgegners ist jedoch nicht in der Weise eingeschränkt, dass nach den genannten Rechtsgrundsätzen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden muss, weil bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht vorliegen. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach Satz 3 der Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist nach Satz 4 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. 10 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach dieser Vorschrift, da bereits vor dem maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Ausbildungsduldung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Antragsteller und seine Familie eingeleitet worden waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung oder einer dafür benötigten Beschäftigungserlaubnis, wenn der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 11 S 1067/17 – juris; VGH Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 38; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. September 2017 – 1 Bs 175/17 –, Rn. 13, juris). Es kommt nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Duldung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 – juris, Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris Rn. 9 ff.). Die Erteilung einer Ausbildungsduldung kommt auch nicht erst nach der tatsächlichen Aufnahme der Berufsausbildung, sondern auch bereits vorher in Betracht, wenn die Aufnahme der Ausbildung demnächst zu erwarten ist, was der Gesetzgeber durch die Formulierung "aufnimmt oder aufgenommen hat" zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, a.a.O., Rn. 15; VG Aachen, Beschluss vom 15. März 2017 – 8 L 475/16 –, Rn. 58, juris). 11 Die Voraussetzung, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen", soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 19 CE 16.2025 –, juris, Rn. 19). Dies erfordert aber nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8 unter Berufung auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26). Das bedeutet auch, dass der betreffende Ausländer nicht unbedingt über diese Vorbereitungshandlungen informiert sein muss. 12 Der Antragsgegner hat, nachdem der Antragsteller in einem persönlichen Gespräch am 21. September 2017 angegeben hat, trotz des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes, nicht ausreisen zu wollen, am selben Tag ein Amtshilfeersuchen an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten zwecks Passersatzbeschaffung und für die Durchführung der Abschiebung gestellt. Damit sind bereits konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgt. Der Annahme, aufenthaltsbeendende Maßnahmen standen bei Antragstellung konkret bevor, steht nicht entgegen, dass ein konkreter Abschiebungstermin noch nicht absehbar war. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte ein feststehender Termin keine notwendige Bedingung für die Annahme, aufenthaltsbeendende Maßnahmen stehen bevor, sein. Wäre dies anders, hätte der Gesetzgeber genau dieses Erfordernis ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen können, was aber gerade nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber hat nicht die Möglichkeit vorgesehen, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer jederzeit die "Flucht in die Ausbildungsduldung" antreten kann. 13 Der Antragsgegner hat auch nach diesem Zeitpunkt weitere konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung vorgenommen. So hat er sich um biometrische Fotos der Familie bemüht, die er etwa mit Schreiben vom 16. November 2017 in Kenntnis des ablehnenden Eilantrages von dem Antragsteller und seiner Familie angefordert hat. Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 legte der Antragsteller die geforderten Lichtbilder für alle 4 Familienmitglieder vor, der Antragsgegner forderte den Antragsteller bei der Vorsprache nochmals auf, nachzusehen, ob er von der Geburtsurkunde eines Kindes noch eine Kopie habe. Die Lichtbilder übersandte der Antragsgegner dann an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten. Der Antragsgegner bemühte sich in der Folgezeit noch um die Geburtsurkunde des in Belgien geborenen Kindes. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übersandte am 7. Dezember 2017 eine Kopie der Geburtsurkunde, die der Antragsgegner dann am 7. Dezember 2017 an das Landesamt zwecks Passersatzbeschaffung weiterleitete. Daraus wird ersichtlich, dass bei Vorlage des Ausbildungsvertrages und Stellung des Antrages des Antragstellers am 14. Dezember 2017 bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht nur bevorstanden, sondern bereits eingeleitet waren. 14 Dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevorstehen wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Antragsgegner den Antragsteller und seine Familie gegenwärtig offenbar wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau und der voraussichtlich im März 2018 bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes nicht abschiebt. Die Regelung über die Ausbildungsduldung zielt darauf ab, einen Vertrauensschutz und damit mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen, da ansonsten durch die Unsicherheit der aufenthaltsrechtlichen Stellung die Aufnahme einer Berufsausbildung erschwert wird (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26. September 2017 – 2 B 467/17 –, Rn. 8, juris). Die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindert zunächst die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens auf Durchführung einer qualifizierten Ausbildung mit der dafür erforderlichen Ausbildungsduldung. Wenn dann lediglich vorübergehend wirkende tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der Abschiebung entgegenstehen, die die Maßnahme letztlich nicht in einen zeitlich nicht überschaubaren – ungewissen – Rahmen verlagern, die ein Bedürfnis für die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe hervorrufen könnten, ändert dies nichts an der Annahme, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor. Es verbleibt dann dabei, entsprechend dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). 15 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass bei der Ehefrau des Antragstellers wegen der schon fortgeschrittenen Schwangerschaft (voraussichtliche Entbindungstermin: 16. März 2018) eine Reiseunfähigkeit in Betracht kommt, die gegenwärtig ein sogenanntes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellt. Da der Familie eine Trennung nicht zumutbar ist, bestehen auch für die übrigen Familienmitglieder einschließlich des Antragstellers gegenwärtig Abschiebungshindernisse. Diese sind jedoch nur vorübergehender Natur. Nach der zeitlich absehbaren Entbindung und einer sich daran anschließenden Erholungsphase sind inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht mehr ersichtlich. Insbesondere ist nicht damit zu rechnen, dass es wegen eines nach § 14 a Abs. 2 AsylG eingeleitetem Asylverfahrens des neugeborenen Kindes zu erheblichen Verzögerungen oder Ungewissheiten kommen könnte, da das Bundesamt über solche Anträge nach der Geburt eines Kindes und Anzeige durch die Ausländerbehörde nach den Erfahrungen der Kammer sehr kurzfristig entscheidet. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.