Leitsatz: Weigert sich der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung, bei der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken, führt dies zu dem Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Denn der Ausländerbehörde ist es dann aus von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. Der am 4. Juli 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor. Denn der Antragsteller begehrt die Erweiterung seines Rechtskreises, die im Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO geltend zu machen ist. Für Fälle dieser Art ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 VwGO der richtige Rechtsbehelf, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, juris, Rdn. 8 ff. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung auf den Anspruch führen. Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 60a AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere steht ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Aufnahme einer Ausbildung zum Packmitteltechnologen bei der Firma L. GmbH & Co. KG in W. zu. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat der Antragsteller am 17. Mai 2017 einen schriftlichen Ausbildungsvertrag mit der Firma L. GmbH & Co. KG in W. vorgelegt und nachgewiesen, dass der Ausbildungsvertrag am 8. Juni 2017 in die Lehrlingsrolle eingetragen wurde. Auch steht dem geltend gemachten Anspruch nicht der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen. Danach scheidet die Erteilung einer Ausbildungsduldung aus, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses, vgl. im Einzelnen zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rdn. 23, m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 ‑ 11 S 1991/16 ‑, juris, Rdn. 19 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 ‑ OVG 12 S 61.16 ‑, juris, Rdn. 8 ff.; OVG Nds. Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rdn. 8. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind solche, die nach typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung stehen. Dazu zählt auch der Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rdn. 21; OVG Nds., Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rdn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16, 7 D 11595/16 -, juris, Rdn. 7; siehe insbesondere auch die Aufzählung in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zum Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drucks. 18/9090, S. 25 f. Vorliegend hat die Antragsgegnerin am 13. Juni 2017 bei der Zentralen Ausländerbehörde Köln die Ausstellung eines Passersatzpapiers für den Antragsteller beantragt. Dieser hat jedoch bereits zuvor – am 17. Mai 2017 – unter Vorlage des unterzeichneten Ausbildungsvertrages die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beantragt. Dem Anspruch steht jedoch entgegen, dass in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorlag. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Ausschlussgrundes ist derjenige der Beantragung der Ausbildungsduldung. Dies folgt aus einer Zusammenschau mit dem bereits dargestellten Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Dieser Ausschlussgrund setzt denknotwendig voraus, dass die Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung überhaupt möglich ist, was nur der Fall sein kann, wenn der Ausländer den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG schuldhaft verhindert. Ist damit das Nichtvorliegen des letztgenannten Ausschlussgrundes Anwendungsvoraussetzung für den Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, so müssen die Beurteilungszeitpunkte identisch sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rdn. 26. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach Satz 2 der Vorschrift hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nr. 2 insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Gleiches gilt, wenn das Abschiebungshindernis kausal auf einer schuldhaft unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung beruht. Std. Rspr., vgl. zur inhaltsgleichen, zum 1. Juli 2013 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 11 Beschäftigungsverfahrensordnung: z.B. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, juris, Rdn. 42 ff., m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. August 2010 - 8 PA 183/10 -, juris, Rdn. 5; zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG: Bay. VGH, Beschluss vom 11. November 2016 ‑ 10 C 16.1790 -, juris, Rdn. 9, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rdn. 3. Kausalität ist nicht dahin zu verstehen, dass nachgewiesen werden müsste, dass ohne das schuldhafte Verhalten aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit Sicherheit hätten durchgeführt werden können. Es reicht aus, wenn feststeht, dass aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Ausländers aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die ansonsten hätten in die Wege geleitet werden können und bei normalem Verlauf zur Abschiebung führen würden, aussichtslos sind. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60a AufenthG, A1 Rdn. 137 (Stand: Februar 2016). Nach diesen Maßstäben konnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung – hier am 17. Mai 2016 – aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hatte, nicht vollzogen werden. Es kann offen bleiben, ob und mit welchen Unterlagen der Antragsteller am 18. April 2017 und am 13. Juni 2017 bei der libanesischen Botschaft in Berlin vorgesprochen hat, um einen Nationalpass zu beantragen. Denn unabhängig davon, ob der Antragsteller überhaupt einen Nationalpass bekommen würde, hat er jedenfalls nicht hinreichend an der Passersatzpapierbeschaffung mitgewirkt. Obwohl er mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. März 2017 aufgefordert worden war, sich einen Reisepass zu beschaffen bzw. an der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken und ihm am 4. Mai 2017 ein entsprechend auszufüllendes Formular vorgelegt worden war, weigerte er sich, die erforderlichen Angaben zur Einleitung eines Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung zu machen. Erst im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 2. Juni 2017 hat er seine Fingerabdrücke abgegeben und am 11. Juli 2017 über seine Prozessbevollmächtigte den vollständig ausgefüllten Vordruck „Beantragung eines Reisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ an die Antragsgegnerin übersandt. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt waren auch keine Bemühungen des Antragstellers erkennbar, seine Identität anderweitig – etwa durch die Vorlage einer Geburtsurkunde, eines Einzelregisterauszuges oder eines Familienregisterauszuges in Kopie – nachzuweisen. Hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäߠ§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht glaubhaft gemacht, bedarf es auch keines Eingehens mehr auf die im Zusammenhang mit dieser Duldung weiter zu prüfende Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Vgl. dazu OVG Nds., Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rdn. 6, juris; VGH BW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rdn. 14, und vom 4. Januar 2017 ‑ 11 S230116 ‑, juris, Rdn. 22; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 11. Oktober 2016 ‑ 4 K 3553/16 -, juris, Rdn. 6.; vgl. auch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 21. Dezember 2016 - 122-39.06.13-2-16-230 -, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2602&bes_id=35824&val=35824&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Abschiebung unter Berücksichtigung der Ordnungsziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person (1/4 x 5.000,00 Euro = 1.250,00 Euro).