Beschluss
8 L 391/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0306.8L391.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1499/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Februar 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Februar 2017 verfügte Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 AufenthG. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Der Antragsgegner hat die Vorgaben des § 59 AufenthG für den Erlass der Abschiebungsandrohung beachtet. Der sinngemäß hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung gem. § 60 a AufenthG zu erteilen, hat in Anwendung des § 123 VwGO keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60 a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung liegen nicht vor. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland erfüllt. Er hat zwar einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Danach soll die Ausbildung am 15. August 2017 und damit in gut fünf Monaten beginnen. Es ist aber zweifelhaft, ob bereits fünf Monate vor dem geplanten Ausbildungsbeginn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller eine Ausbildung im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG „aufnimmt“. In jedem Fall hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, da ihm die für die Aufnahme der Berufsausbildung gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis fehlt. Für die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist erforderlich, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die es bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch das Integrationsgesetz auf das bestehende Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis verzichten und Ausländern ohne einen Aufenthaltstitel abweichend vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG den unreglementierten Zugang zu einer Ausbildung eröffnen wollte, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, Juris, Rdnr. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 19 CE 16.2025 –, Juris, Rdnr. 14. Dem Antragsteller ist eine Beschäftigungserlaubnis für die geplante Aufnahme einer Berufsausbildung nicht erteilt worden. Er hat gegenüber dem Antragsgegner auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 1. März 2017 Ermessensgesichtspunkte (kurze Aufenthaltszeit in Deutschland, geringe Kenntnisse der deutschen Sprache) genannt, die die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis rechtfertigen (vgl. Runderlass des Bundesministeriums des Inneren vom 1. November 2016, www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI-Erlass-3_2-Regelung_20161101.pdf). Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen nicht erst dann bevor, wenn konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26). Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, Juris, Rdnr. 8. Danach standen auch schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Februar 2017 konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Bereits am 30. Januar 2017 hielt der Antragsgegner in den Akten fest, dass die Ausreise des Antragstellers nunmehr geplant werde. Am 6. Februar 2017 wurde der Antragsteller in einem Ausreisegespräch auf seine Ausreisepflicht hingewiesen. In einem Vermerk vom 6. Februar 2017 wurde festgehalten, dass Reisedokumente über die albanische Botschaft beschafft werden können, weil eine Kopie der albanischen Identitätskarte des Antragstellers vorliegt. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung war bereits zeitnah mit einer Aufenthaltsbeendigung zu rechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.