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Beschluss

8 L 475/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0315.8L475.16.00
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Leitsätze

1. Der Zeitpunkt, wann im Vorfeld einer Abschiebung die Vorkehrungen zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Recht auf Leben und der Gesundheit konkretisiert werden müssen, ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

2. Um effektiven Rechtsschutz zur gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Schutz-maßnahmen bei einer Abschiebung einleiten zu können, müssen diese dem Ausländer rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden.

3. Eine Verfahrensduldung rechtfertigt nicht die Annahme, aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG stünden nicht bevor.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zeitpunkt, wann im Vorfeld einer Abschiebung die Vorkehrungen zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Recht auf Leben und der Gesundheit konkretisiert werden müssen, ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. 2. Um effektiven Rechtsschutz zur gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Schutz-maßnahmen bei einer Abschiebung einleiten zu können, müssen diese dem Ausländer rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden. 3. Eine Verfahrensduldung rechtfertigt nicht die Annahme, aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG stünden nicht bevor. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der – schriftsätzlich sinngemäß – gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens gleichen Rubrums – 8 K 1299/16 – aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass ihnen der geltend gemacht Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung ihres Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihnen ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als Grundlage für das Begehren der Antragsteller, während des Verfahrens gleichen Rubrums – 8 K 1299/16 –, das auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung, gerichtet ist, nicht aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben zu werden, kommt nur die Erteilung einer Duldung nach § 60 a AufenthG in Betracht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung liegen aber nicht vor. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung der Antragsteller ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. Ein Ausreisehindernis in diesem Sinne wird insbesondere nicht durch eine Erkrankung der Antragsteller begründet. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, juris, und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. Durch § 60 a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG wird die Vermutung aufgestellt, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Von einer Reiseunfähigkeit kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) – begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -; vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -; vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 ‑, juris, und vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 -, juris, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, vgl. BVerfG-K, Beschlüsse vom 17. September 2014, - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511 = juris, Rn. 10; und vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht auch nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine ggf. erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -; vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -; vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55. Das kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf (z.B. Dialyse) oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen – ggf. auch durch Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit – rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen. Erfordern Art und Schwere der psychischen Erkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf dem Flug begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaates ein. Bei allem ist der Ausländer jedoch in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 -; vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -; vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 - und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55, m.w.N. Gemessen hieran haben die Antragsteller die Vermutung des § 60 a Abs. 2 c AufenthG nicht widerlegt. Es liegen keine Anzeichen für eine Transportunfähigkeit des Antragstellers zu 1. vor. Dieser sprang am 8. Juni 2016, als die Antragsgegnerin die Antragsteller in ihr Heimatland abschieben wollte, aus dem zweiten Stock aus einem Fenster. Er wurde wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen (Bruch des linken Schienenbeinkopfes, Fersenbeinfraktur rechts) für einen Monat stationär im St.-Antonius-Hospital aufgenommen. Ob hieraus geschlossen werden kann, dass der Antragsteller zu 1. zumindest zeitweise nicht flugreisetauglich war, bedarf keiner näheren Betrachtung. Es ist zumindest nichts dafür ersichtlich, dass dies noch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall ist. Im Entlassungsbericht vom 11. Juli 2016 führte das Krankenhaus aus, dass eine weitere ambulante fachchirurgische Nachbehandlung nötig sei. Das rechte Bein müsse mindestens acht Wochen, das linke Bein für mindestens 12 Wochen postoperativ entlastet werden. Es seien regelmäßige Röntgenkontrollen notwendig. Aus diesen Angaben ist kein Grund ersichtlich, der einer Abschiebung (auf dem Luftwege) entgegenstehen könnte. Der von dem Krankenhaus angegebene Zeitraum für eine notwendige Entlastung der Beine des Antragstellers zu 1. ist zwischenzeitlich abgelaufen. In einem weiteren Bericht des Krankenhauses vom 8. September 2016 wird ebenfalls nur eine weitere Nachbehandlung angesprochen, nicht aber eine Transportunfähigkeit thematisiert. Aus der vom Antragsteller zu 1. vorgelegten Stellungnahme einer Fachärztin für Anästhesiologie vom 24. Januar 2017, wonach er sich seit dem 23. Januar 2017 in schmerztherapeutischer Behandlung befinde, ergibt sich nichts anderes. Die voraussichtliche Behandlungsdauer zur Optimierung der Schmerzmedikation und -situation soll nach dem Attest voraussichtlich drei bis fünf Monate betragen. Die ärztliche Stellungnahme gibt aber keinerlei Aufschluss über die diagnostizierte Erkrankung und lässt deshalb nicht erkennen, warum bzw. ob der Antragsteller die Behandlung zwingend benötigt. Eine Transportunfähigkeit im engeren Sinne lässt sich deshalb aus ihr ebenfalls nicht ableiten. Auch eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. im weiteren Sinne, insbesondere wegen Suizidalität, ist nicht erkennbar. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. aufgestellte Behauptung, der Antragsteller zu 1. habe sich durch den Sprung aus dem Fenster umbringen wollen, ist vollkommen unsubstantiiert. Einen Nachweis über eine psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1. hat sein Prozessbevollmächtigter nicht vorgelegt. Es ist aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu. 1. jemals vor oder nach dem Sturz in psychiatrischer Behandlung war. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller zu 1. sich nicht umbringen, sondern vor der Abschiebung fliehen wollte. In einem Attest über Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. vom 8. Juli 2016 wird ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1. in Panik aus dem Fenster gesprungen sei. Auch diese Aussage lässt Suizidabsichten nicht erkennen. Die Antragstellerin zu 2. hat die Vermutung der Reisefähigkeit ebenfalls nicht widerlegt. Die Antragstellerin zu 2. hatte ein Ausreisehindernis aus gesundheitlichen Gründen schon im Verfahren gleichen Rubrums – 8 L 731/15 – geltend macht. Die Kammer hielt in dem Verfahren die Aussagen des Amtsarztes, der die Antragstellerin zu 1. begutachtete hatte, für klarstellungsbedürftig. Die Antragsgegnerin gab daraufhin eine erneute amtsärztliche Untersuchung in Auftrag, sodass die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärten. Der Amtsarzt erklärte unter dem 17. Februar 2016, dass sich eine unspezifische depressive Symptomatik gezeigt habe. Es könne sich um eine eigenständige depressive Störung oder um eine Anpassungsstörung handeln. Die in privatärztlichen Attesten beschriebene posttraumatische Belastungsstörung habe nicht bestätigt oder festgestellt werden können. Im Fall einer Abschiebung sollten der Antragstellerin zu 2. die Medikamente, die sie regelmäßig nehme, zur Verfügung stehen. Eine ärztliche Begleitung sei empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Im Fall einer Abschiebung bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdesymptomatik deutlich verstärke. Eine suizidale Gefährdung könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb am Zielort eine ärztliche Inempfangnahme erfolgen solle. Die Antragstellerin zu 2. sollte nicht ohne ihre Familie abgeschoben werden. Der Arzt führte weiterhin aus, dass sich bei der Untersuchung gravierende Widersprüche und Unplausibilitäten ergeben hätten. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme ist im Fall der Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen keine Erkrankung ersichtlich, die einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2. entgegenstehen würde. Die von der Antragstellerin zu 2. vorgelegten privatärztlichen Atteste verhalten sich nicht dazu, ob der Gefahr einer Selbsttötung durch Vorsichtsmaßnahmen (ärztliche Begleitung, Inempfangnahme) begegnet werden kann. Die Antragsgegnerin hat zugesagt, dass eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. nur unter Wahrung der Familieneinheit und durch ärztliche Begleitung, Medikamentenmitgabe und Inempfangnahme durchgeführt werden wird. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. geltend macht, dass bei dem letzten Abschiebeversuch zwar eine Anfrage der Antragsgegnerin bezüglich einer medizinischen Inempfangnahme gestellt worden sei, diese aber unbeantwortet geblieben sei, rechtfertigt dies nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Zeitpunkt, wann die Vorkehrungen zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Recht auf Leben und der Gesundheit konkretisiert werden müssen, insbesondere welcher Arzt den Ausländer begleitet und in welcher Einrichtung der Ausländer in Empfang genommen wird, wie er dort betreut wird, etc., ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Der gebotene zeitliche Vorlauf muss im Hinblick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten, dass die Sicherstellung der gebotenen Vorkehrungen der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Eine erst unmittelbar vor der Abschiebung erfolgende Mitteilung über die getroffenen Vorkehrungen ist deshalb in aller Regel nicht ausreichend, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2017 - 18 B 42/17 -, juris, Rn. 1; und vom 15. Oktober 2010 - 18 A 2088/10 -, juris, Rn. 8. Im konkreten Einzelfall ist bei der Bestimmung des gebotenen zeitlichen Vorlaufs zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. umfangreich und unter Beachtung von Hinweisen der Kammer aus dem vorhergegangen Eilverfahren aufgeklärt hat. Dies spricht im Ausgangspunkt gegen das Erfordernis eines besonders langen zeitlichen Vorlaufs. Gegen das Erfordernis eines langen Vorlaufs ist zudem anzuführen, dass bei der Antragstellerin zu 2. keine besonders seltene Erkrankung vorliegt, bei der zweifelhaft sein könnte, ob überhaupt eine medizinische Einrichtung zur Inempfangnahme existiert, vgl. zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina: VG Hannover, Urteil vom 17. November 2015 - 13 A 3354/15 -, juris, Rn. 21; VG Bayreuth, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 K 14.30358 -, juris, Rn. 44 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: November 2016), S. 15 ff. Dies zu Grunde gelegt ist es im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die diagnostizierte Erkrankung der Antragstellerin zu 2., deren umfangreiche Untersuchung und die Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina ausreichend, wenn die Antragsgegnerin erst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung die Vorsichtsmaßnahmen konkretisiert. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin vor dem letzten Abschiebeversuch die Einhaltung dieser Vorgaben nicht dokumentiert hat. Zwar ist aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ersichtlich, dass sie durch Emails und Telefonate am 2. Juni 2016 sich darum bemüht hat, eine ärztliche Inempfangnahme nach der Abschiebung sicher zu stellen. Es findet sich auch ein Vermerk, dass nach der ZAB Bielefeld die Inempfangnahme kurzfristig organisierbar sei. Zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht reicht im unmittelbaren Vorfeld der Abschiebung die abstrakte und pauschale Zusicherung der Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen aber nicht aus, da diese nicht nachvollzieh- und damit für das Gericht nicht überprüfbar ist, vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 -, AuAS 2016, 186 = juris, Rn. 4; VG Aachen, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 4 L 738/16 -, juris, Rn. 30. Zwar hat die Antragsgegnerin in einem Vermerk festgehalten, dass eine Bestätigung über die Möglichkeit der Inempfangnahme kurzfristig erwartet werde. Aus der Akte ist zudem ersichtlich, dass die ZAB Bielefeld sich an die bosnischen Behörden mit diesem Anliegen gewandt haben. Die Antwort der bosnischen Behörden ist aber nicht aktenkundig, vgl. zum Erfordernis einer Antwort der Behörden bzw. Ärzte/Einrichtungen des Zielstaats: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 11 S 447/17 -, juris, Rn. 9. Die Antragsgegnerin hatte zudem die Antragsteller auch nicht im Vorfeld der Abschiebung über die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen informiert, was aber Voraussetzung dafür ist – insbesondere im Hinblick darauf, dass der konkrete Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden darf (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG) – um effektiven Rechtsschutz zur gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Schutzmaßnahmen einleiten zu können, vgl. für Mitteilungspflicht auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 18 B 42/17 -, juris, Rn. 1. Dies verhilft der Antragstellerin zu 2. allerdings im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ein konkreter Termin für die Abschiebung im Hinblick auf den gescheiterten Abschiebungsversuch und die Stillhaltezusage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich. Die noch notwendige Konkretisierung der Vorsichtsmaßnahmen und deren Mitteilung an die Antragsteller müssen deshalb gegenwärtig noch nicht erfolgen. Die Antragsgegnerin wird dies allerdings rechtzeitig vor einer erneuten Abschiebung nachholen müssen. Ein Ausreisehindernis des Antragstellers zu 3. wegen einer Erkrankung ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Der Antragsteller zu 4. hat die Vermutung der Reisefähigkeit ebenfalls nicht widerlegt. Auch der Antragsteller zu 4. hatte ein Ausreisehindernis aus gesundheitlichen Gründen schon im Verfahren gleichen Rubrums – 8 L 731/15 – geltend gemacht. Auf Hinweis der Kammer gab die Antragsgegnerin auch hinsichtlich des Antragstellers zu 4. eine erneute amtsärztliche Untersuchung in Auftrag. Aus der amtsärztlichen Untersuchung ist weder eine Reiseunfähigkeit im engeren noch im weiteren Sinne ersichtlich. Die Kammer kann zudem nicht erkennen, dass bei der Abschiebung des Antragstellers zu 4. besondere Vorsichtsmaßnahmen, abgesehen von der Wahrung des Familienverbandes und der Mitgabe von Medikamenten, ergriffen werden müssen. Der Amtsarzt führte unter dem 2. Februar 2016 aus, dass eine leicht bis mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik vorliege und ein Verdacht auf eine demenzielle Erkrankung bestehe. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe nicht bestätigt werden. Der den Antragsteller zu 4. behandelnde Arzt habe dieser Einschätzung zugestimmt. Im Ergebnis bewertete der Amtsarzt den Antragsteller zu 4. für flugreisetauglich, soweit auf Grund der Störung des Gedächtnisses eine Begleitung durch Familienangehörige erfolge und die von ihm benötigten Medikamente zur Verfügung stünden. Es lägen keine konkreten Anknüpfungspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung vor. Es sei aber dennoch nicht vorhersehbar, wie der Antragsteller zu 4. reagiere. Aus ärztlicher Sicht könnten deshalb keine speziell zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen angeführt werden. Neue privatärztliche Einschätzungen, die nach dem Gutachten des Amtsarztes erstellt wurden und sich mit dessen detaillierten Feststellungen auseinandersetzen, hat der Antragsteller zu 4. nicht vorgelegt. Dass der Antragsteller zu 4. mittlerweise unter Betreuung steht, lässt keinen Schluss auf eine Reiseunfähigkeit zu. Ein Ausreisehindernis für die Antragsteller besteht auch nicht aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Die Antragsteller sind weder in den deutschen Lebensverhältnissen verwurzelt noch aus den Lebensverhältnissen ihres Heimatlandes entwurzelt. Die Antragsteller reisten erstmals im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein. Der Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet, der unterbrochen wurde von einer zeitweisen Rückkehr in ihr Heimatland und erneuter Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2012, erfolgte zur Durchführung der von ihnen betriebenen Asylverfahren, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Die Folgeanträge blieben ebenfalls ohne Erfolg. Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt und die Sozialisation der Antragsteller in ihrem Heimatland ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich dort nicht erneut aufhalten und reintegrieren könnten. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aus gesetzessystematischen Gründen kann mit einer einstweiligen Anordnung nur der der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gesichert werden, der vom Bundesgebiet, d.h. ohne vorherige Ausreise und Durchführung des Visumsverfahren, eingeholt werden kann. In Betracht käme zunächst ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift setzt aber ein tatsächliches oder rechtliches Ausreisehindernis voraus, das aus den vorstehend genannten Gründen nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Antragstellers zu 3. auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Ausländer sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält und die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Eine Duldung im Sinne der Vorschrift liegt nur dann vor, wenn ein materieller Duldungsgrund besteht. Ein materieller Duldungsgrund liegt aus den vorstehend genannten Gründen aber nicht vor. Eine rein verfahrensbezogene Duldung, die zur Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens erteilt wird, begründet keinen geduldeten Aufenthalt im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 18 B 696/16 -, juris, Rn. 3. Vorsorglich weist die Kammer im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftverkehr darauf hin, dass es für die Frage, ob ein Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht, nicht darauf ankommt, ob die Antragsgegnerin bei dem letzten Abschiebungsversuch rechtswidrig gehandelt. Die Kammer sieht aber im Hinblick auf die Angriffe des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller Veranlassung zu der Aussage, dass – insbesondere ausweislich der ausführlichen Schilderung des bei dem Abschiebungsversuch beteiligten Arztes – keine belegbaren Hinweise dafür vorliegen, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin seien widerrechtlich in die Wohnung eingedrungen. Vielmehr wurden sie auf ihre Bitte hin ausdrücklich hineingebeten. Es ist auch nicht aus den Ausländerakten ersichtlich, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Abschiebungsversuchs der Schulbesuch des Antragstellers zu 3. bekannt war. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nach dieser Regelung kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Solche Gründe liegen nicht vor. Insbesondere kann der Antragsteller zu 3. sich nicht auf einen dringenden persönlichen Grund nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG berufen. Hiernach ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60 a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Der Erteilung einer Duldung nach dieser Vorschrift (sogenannte Ausbildungsduldung) steht entgegen, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung. Es kommt also nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Duldung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, Asylmagazin 2016, 434 = juris, Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff. Die Voraussetzung, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ (eine inhaltsgleiche Formulierung findet sich in § 61 Abs. 1 c Nr. 3 AufenthG) soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 19 CE 16.2025 -, juris, Rn. 19. Dies erfordert aber nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8 unter Berufung auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26). Dass die Vorbereitung einer Abschiebung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, steht der Annahme nicht entgegen, dass Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Entscheidend ist vielmehr, dass nach typisierender Betrachtung bereits die Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde. Dies zu Grunde gelegt ist als Beurteilungszeitpunkt frühestens auf den 20. Juni 2016 abzustellen. Zwar hatte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen. Er hatte aber im Klageverfahren 8 K 1299/16 mitgeteilt, was hierdurch auch der Antragsgegnerin zur Kenntnis kam, dass er die Zusage erhalten habe, am Käthe-Kollwitz-Berufskolleg eine Ausbildung zum staatlichen geprüften Sozialassistenten absolvieren zu können. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung kommt nicht erst nach der tatsächlichen Aufnahme der Berufsausbildung, sondern auch bereits vorher in Betracht, wenn die Aufnahme der Ausbildung demnächst zu erwarten ist, was der Gesetzgeber durch die Formulierung "aufnimmt oder aufgenommen hat" zum Ausdruck gebracht hat, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, a.a.O., Rn. 15. Ob der Antrag am 20. Juni 2016 bereits hinreichend konkretisiert war oder dies erst nachträglich während des laufenden Eilverfahrens nachgeholt wurde, kann die Kammer offen lassen. Denn sowohl am 20. Juni 2016 als auch danach standen konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevor. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller zu 3. und seiner Familie jeweils mit Schreiben vom 3. Juni 2016 mitgeteilt, dass sie nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig seien und mit dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen müssten. Hieraus ging deutlich der erklärte Wille der Antragsgegnerin hervor, den Aufenthalt des Antragstellers zu 3. zu beenden. Die Antragsgegnerin hat dann auch am 8. Juni 2016 versucht, den Antragsteller zu 3. auf dem Luftweg abzuschieben. Dass die Abschiebung gescheitert ist, lässt nicht den Schluss zu, konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen stünden nicht mehr bevor. Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich ausdrücklich erklärt, den Antragsteller zu 3. weiter abschieben zu wollen. Dies lässt den sicheren Schluss zu, dass sie dies auch schon am 20. Juni 2016 wollte. Die Stillhaltezusage im Eilverfahren erfolgte nur im Hinblick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden nicht in zeitnahem Zusammenhang mit der Beendigung des Eilverfahrens erfolgen. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 3. ist es unerheblich, dass ein konkreter Termin für eine erneute Abschiebung bislang nicht feststeht. Aus der vorstehend zitierten Begründung des Gesetzgebers ist deutlich ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein feststehender Termin keine notwendige Bedingung für die Annahme, aufenthaltsbeendende Maßnahmen stehen bevor, ist. Wäre dies anders, hätte der Gesetzgeber genau dieses Erfordernis ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen können, was aber gerade nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber hat nicht die Möglichkeit vorgesehen, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer jederzeit die "Flucht in die Ausbildungsduldung" antreten kann. Der Antragsteller zu 3. konnte im konkreten Einzelfall im Hinblick auf den letzten Abschiebungsversuch kein schützenswertes Vertrauen besitzen, die Ausbildung antreten zu dürfen. Schließlich nahm der Antragsteller zu 3. sogar die Ausbildung entgegen §§ 4 Abs. 3 AufenthG ohne die erforderliche Erlaubnis der Antragsgegnerin auf. Dass es im Fall der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, befreite den Antragsteller zu 3. nicht davon, vor der Aufnahme der Ausbildung die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.