Beschluss
4 L 24/18.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2018:0130.4L24.18.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 20. Oktober 2017 vorläufig auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, ist zulässig und begründet. 2 Der Antrag ist nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Widerspruch statthaft ist oder ob es sich insoweit um einen Fall des § 83 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – handelt. Da jedenfalls eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht besteht, kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nur über einen Antrag nach § 123 VwGO erreichen. Der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wurde auch nicht bereits bestandskräftig abgelehnt, da der Antragsgegner in der Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheids vom 20. Oktober 2017 über die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs belehrt und das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. November 2017 als Widerspruch ausgelegt hat. 3 Der Antrag ist auch begründet. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –. 5 I. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Verwaltungsgericht Trier mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. Juli 2016 (6 L 3457/16.TR) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 abgelehnt hat. Der Antragsgegner betreibt auch die Abschiebung des Antragstellers, der nur noch bis zum 31. Januar 2018 im Besitz einer Duldungsbescheinigung ist. 6 II. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Dieser besteht im Hinblick auf den am 25. September 2017 mit der Firma J. in F.-D. abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik). 7 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. 8 1. Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik) handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. 9 a) Das Merkmal der qualifizierten Berufsausbildung ist zwar nicht legaldefiniert, es kann aber in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Beschäftigungsverordnung, BeschV – davon ausgegangen werden, dass eine qualifizierte Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn die Berufsausbildung generell mindestens zwei Jahre dauert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.4.2017 – 19 CE 17.619 –, juris Rn. 22; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 27; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 60a Rn. 37). 10 Diese Mindestdauer wird hier überschritten, da der Ausbildungsvertrag für eine Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren (vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2021) abgeschlossen wurde, was der in § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin – ElektronAusbV – geregelten Ausbildungsdauer entspricht. 11 Der Ausbildungsberuf zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik) ist gemäß § 1 ElektronAusbV i.V.m. § 25 der Handwerksordnung – HWK –staatlich anerkannt. 12 b) Der Antragsteller kann sich auf das Ausbildungsverhältnis auch als dringenden persönlichen Grund, der Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist, berufen. 13 Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Ausbildungsverhältnis rechtsmissbräuchlich eingegangen wurde. Rechtsmissbräuchlich und nicht vom Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geschützt sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz rein formale Ausbildungsverhältnisse, die ein Ausländer abschließt, obwohl er bereits über eine einschlägige Berufsqualifikation verfügt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 – juris Rn. 7 ff.). Bei einem derartigen Beschäftigungsverhältnis handelt es sich inhaltlich nicht um eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da es nicht auf die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit und die Ermöglichung des Erwerbs der erforderlichen Berufserfahrung (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG) gerichtet ist; vielmehr kann der bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer vom Ausbildungsbetrieb zeitnah wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 7 ff.). Durch eine Privilegierung solcher rein formalen Ausbildungsverhältnisse würden indes der Normzweck und die Gesetzessystematik umgangen. Für den Aufenthalt von Ausländern, die eine Berufsausbildung anstreben, und von Ausländern, die bereits berufsqualifiziert sind und in ihrem Beruf arbeiten wollen, wurden nämlich zwei unterschiedliche Regelungsregime geschaffen, wobei das Aufenthaltsgesetz für bereits berufsqualifizierte Ausländer gerade keine Duldung mit der sich anschließenden (erleichterten) Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18a Abs. 1a AufenthG vorsieht; hier gelten vielmehr abweichende Regelungen zur Arbeitsimmigration (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 7 ff.). 14 Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Elektroniker handelt es sich indes nicht um ein rein formales Ausbildungsverhältnis im vorgenannten Sinne, da er jedenfalls keine einschlägige Berufsqualifikation besitzt. 15 Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt eine Berufsqualifikation besitzt. Eine Berufsqualifikation muss zwar nicht zwingend durch eine besondere Ausbildung bzw. einen formalen Abschluss erworben werden, sondern kann, wie eine Auslegung anhand des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen – Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG – zeigt, auch durch eine einschlägige Berufserfahrung erlangt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 13). Zweifelhaft ist aber bereits, ob der Antragsteller tatsächlich über eine derartige Berufserfahrung verfügt. Nach seinen Angaben im Asylverfahren hat er in Albanien einen sechsmonatigen Kurs als Sanitärinstallateur absolviert und danach als Sanitärinstallateur gearbeitet. Diese Tätigkeit sei jedoch nicht regelmäßig gewesen. Ohne genauere Angaben zu Umfang und Dauer seiner Beschäftigung kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich um eine Berufsqualifikation handelt. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da die etwaig vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation jedenfalls nicht einschlägig ist. Die Erfahrungen des Antragstellers in Albanien betreffen den Beruf des Sanitärinstallateurs, wohingegen er nun in Deutschland eine Ausbildung zum Elektroniker mit der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik anstrebt. Hierbei handelt es sich um gänzlich unterschiedliche Berufe. 16 Strebt ein bereits berufsqualifizierter Ausländer durch eine Ausbildung in Deutschland aber eine andere als die bereits erworbene Berufsqualifikation an, liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vor; der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist vielmehr grundsätzlich eröffnet (a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.8.2017 – 2 M 595/17 –, juris). Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, auf dessen Beschluss vom 31. Juli 2017 sich das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung – ohne Auseinandersetzung mit dem Merkmal der Einschlägigkeit – bezieht, hat sich nur mit einschlägig berufsqualifizierten Ausländern befasst und demnach auch nur für diese die Anwendung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris). Es hat die Erteilung einer Ausbildungsduldung in diesen Fällen insbesondere daran scheitern lassen, dass es bei einer vorhandenen einschlägigen Berufsqualifikation an der eine Ausbildung charakterisierenden Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit – und damit auch an dem schützenswerten privaten Interesse des Ausländers am Erwerb der Berufsqualifikation – fehle (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 8 ff.). Dies ist bei der Aufnahme einer Ausbildung in einem anderen als dem bereits erlernten Beruf aber nicht der Fall, da hier Vorkenntnisse nicht vorhanden sind und die Ausbildung nach wie vor auf den (Erst-)Erwerb der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem weiteren Beruf abzielt. Es handelt sich also nicht um ein bloß formales Ausbildungsverhältnis, bei dem tatsächlich eine Fachkraft beschäftigt wird, hierbei aber unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften zur Arbeitsimmigration die Form des Ausbildungsvertrags – statt eines gewöhnlichen Beschäftigungsvertrages – gewählt wird. Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bei einschlägig berufsqualifizierten Ausländern der mit der Regelung der Ausbildungsduldung geschützte öffentliche Belang, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten, nicht greife (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 – 7 B 11276/17 –, juris Rn. 12), ist auf die Aufnahme einer anderen Berufsausbildung nicht übertragbar. Der Ausländer kann bei einer anderen Ausbildung nämlich nicht wie der einschlägig berufsqualifizierte Ausländer bereits kurz nach Beginn seiner Tätigkeit wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden. Schließlich lässt sich auch dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG keine Einschränkung entnehmen, wonach eine Ausbildungsduldung nur für die erste qualifizierte Berufsausbildung zu erteilen wäre. 17 2. Weiter erfüllt der Antragsteller auch die Voraussetzung der „Aufnahme“ der qualifizierten Berufsausbildung. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt insoweit voraus, dass der Ausländer die qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland „aufnimmt oder aufgenommen hat“ und dies rechtmäßig, d.h. insbesondere mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis erfolgt. 18 a) Der Antragsteller nimmt seine Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf. 19 Er hat sie zwar noch nicht aufgenommen. Dies setzt nämlich nicht nur voraus, dass er die Berufsausbildung bereits tatsächlich absolviert, sondern er muss dies auch rechtmäßig, insbesondere mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis, tun (vgl. OVG RP, 11.7.2017 – 7 B 11079/17.OVG – juris Rn. 37, 50). Dem Antragsteller wurde eine Beschäftigungserlaubnis jedoch bislang nicht erteilt. 20 Die Variante des „Aufnehmens“ ist aber erfüllt. Hierfür bliebe nämlich – obwohl als selbständige Variante ausgestaltet – kaum ein selbständiger Anwendungsbereich, würde auch hier verlangt, dass die Ausbildung bereits aufgenommen sein muss. Die Voraussetzung des Aufnehmens kann deshalb auch bereits vor der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung erfüllt sein, sofern dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags demnächst zu erwarten ist bzw. unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 14 f.; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 –, juris Rn. 7; HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 16 ff.). Dies ist hier der Fall, ohne dass es insoweit darauf ankommt, wie dieser zeitliche Zusammenhang konkret zu bemessen ist. Der Antragsteller beantragte die Ausbildungsduldung am 28. September 2017 unter Vorlage des unterschriebenen Ausbildungsvertrags, der den 1. Oktober 2017 als Ausbildungsbeginn auswies. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner zudem mit, dass der Ausbildungsvertrag der Handwerkskammer vorliege und in den nächsten Tagen mit der Bestätigung gerechnet werde. Unter dem 27. September 2017 bescheinigte die zuständige Handwerkskammer Rheinhessen dem Ausbildungsbetrieb schließlich die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und vermerkte dies auf dem Ausbildungsvertrag. 21 b) Dem Antragsteller ist auch die erforderliche Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. 22 Die Aufnahme der Ausbildung muss nach Maßgabe der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgen. Das bedeutet insbesondere, dass die nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegen muss, für die es bei der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 37; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 6 f.). Wenn eine Beschäftigungserlaubnis noch nicht vorliegt, reicht es aber auch aus, wenn eine solche zu erteilen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 19). 23 Dies ist hier voraussichtlich der Fall. Zwar hat der Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 abgelehnt. Diese Ablehnung ist allerdings noch nicht bestandskräftig, da der Antragsgegner das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. November 2017 als Widerspruch ausgelegt hat. Nach der vorläufigen Beurteilung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Elektroniker bei der Firma J. 24 aa) Ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG besteht nicht. 25 (1) Es ist zunächst nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht dargetan, dass sich der Antragsteller in das Inland begeben hätte, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gegen die hierfür erforderliche Finalität zwischen Einreiseentschluss und Inanspruchnahme von Leistungen, wonach auch bei mehreren Einreisemotiven der Leistungserhalt zumindest von prägender Bedeutung gewesen sein muss (vgl. Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 52), spricht jedenfalls, dass der Antragsteller bereits während seines Leistungsbezugs gemeinnützige Arbeit bei seiner Wohnortgemeinde geleistet hat, sich später um die Ausübung einer Beschäftigung bemüht hat und auch tatsächlich in Vollzeit berufstätig war. Dagegen kann eine auf das Erlangen von Leistungen gerichtete Einreise nicht allein aus der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gefolgert werden (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW – juris Rn. 7). 26 (2) Weiter liegt auch ein Fall des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG nicht vor. Danach darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem Ausländer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können; dabei hat ein Ausländer die Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die vom Ausländer zu vertretenden Gründe auch gegenwärtig noch kausal dem Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen (vgl. Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 54). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers derzeit – oder auch schon im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.3.2017 – 18 B 148/17 –, juris Rn. 26) – nicht möglich (gewesen) wäre. 27 Aber auch in der Vergangenheit hat der Antragsteller den Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere nicht dadurch schuldhaft verhindert, dass er seinen Pass – und die Pässe seiner Angehörigen – nicht bei dem Antragsgegner abgeholt hat, um freiwillig auszureisen. Bei der (nicht genutzten) Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise handelt es sich nicht um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2016, AufenthG, § 60a Rn. 139; siehe auch VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW –, juris Rn. 8). 28 Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller für seine jüngste, in Deutschland geborene Tochter noch keinen Pass beantragt hat. Zwar dürfte eine Verletzung von Mitwirkungspflichten – etwa bei der Passbeschaffung – grundsätzlich den Tatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen, obwohl die in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Regelbeispiele nicht vorliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 –, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschluss vom 15.9.2017 – 3 B 245/17 –, juris Rn. 6; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 53; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 60a Rn. 54). Dem steht hier aber bereits entgegen, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht zu einer Passbeschaffung für seine Tochter aufgefordert hat (vgl. zu den Hinweis- und Anstoßpflichten in derartigen Fällen BayVGH, Beschluss vom 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 –, juris Rn. 18). Weder hat der Antragsgegner dies behauptet noch findet sich in der Verwaltungsakte ein dahingehender Vermerk. Ohnehin hat der Antragsgegner aber auch nicht vorgetragen, dass eine Abschiebung wegen eines fehlenden Passes der Tochter derzeit bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung nicht hätte vollzogen werden können. 29 (3) Schließlich ist der Antragsteller zwar Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats und sein Asylantrag wurde abgelehnt. Er hat seinen Asylantrag aber bereits am 30. April 2015 – und damit vor dem gesetzlichen Stichtag am 31. August 2015 – (förmlich) gestellt, weshalb auch § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht ausschließt. 30 bb) Das der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG grundsätzlich zustehende Ermessen hat sich vorliegend voraussichtlich zu einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung verdichtet. 31 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bewusst als gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgestaltet hat. Damit dieser gebundene Anspruch nicht mittelbar über die (Nicht-) Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis konterkariert wird, ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Ermessen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zugunsten des Ausländers reduziert ist, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht nach § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 24 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW –, juris Rn. 12; Wittmann, NVwZ 2018, 28, 30). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 25), sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes folgt hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland stammt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, eine Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen zu versagen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 22). Dies stünde im Widerspruch zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern eine differenzierende Regelung enthält und den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung über § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG für diese gerade nicht grundsätzlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt (vgl. dazu HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 2 L 993/16.NW –, juris Rn. 12). 32 3. Demnach scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung auch nicht an § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG, da – wie gezeigt – die Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen. 33 4. Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung für seine ursprünglich ab dem 1. Oktober 2017 geplante Ausbildung zum Elektroniker bei der Firma J. steht der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht entgegen. 34 a) Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich des Versagungsgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise – und nur hinsichtlich dieses Versagungsgrundes – aus Gründen materiellen Rechts nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 34 ff. und 38 m.w.N.). Welche konkreten Anforderungen an die Beantragung der Ausbildungsduldung zu stellen sind, um die Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Ausschlussgrundes zeitlich auf die bis zur Antragstellung von der Ausländerbehörde eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu begrenzen, wird in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein Antrag unter Mitteilung des konkreten Ausbildungsverhältnisses für ausreichend erachtet, partiell wird darüber hinaus die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem stehen muss, verlangt, und noch darüber hinausgehend wird neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch die Eintragung (bzw. deren Beantragung) in die Lehrlingsrolle gefordert (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 38 m.w.N.). 35 Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung am 28. September 2017 hinreichend konkretisiert beantragt hat und damit der 28. September 2017 der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist. Am 28. September 2017 hat der Antragsteller nämlich über seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beantragt, wobei er seinem Antrag eine Kopie des unterschriebenen Ausbildungsvertrags vom 25. September 2017 beigefügt hat. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Ausbildungsvertrag der Handwerkskammer vorliege und in den nächsten Tagen mit einer Bestätigung über die Eintragung gerechnet werde. Tatsächlich hat die Handwerkskammer die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse dem Ausbildungsbetrieb bereits mit Schreiben vom 27. September 2017 bestätigt und den Ausbildungsvertrag um einen entsprechenden Vermerk ergänzt. Zwar ist unklar, wann genau der von der Handwerkskammer geprüfte Vertrag erstmals bei dem Antragsgegner eingegangen ist, da sich darauf kein Eingangsstempel befindet und Kopien des geprüften Vertrags an zwei unterschiedlichen Stellen in der Verwaltungsakte abgeheftet sind, so dass eine zeitliche Zuordnung nicht möglich ist. Dem Antragsgegner war aber mit Eingang des Antrags jedenfalls auch eine Nachprüfung hinsichtlich der von der Eintragung in die Lehrlingsrolle bezweckten Bestätigung, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Ausbildungsverhältnis handelt (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 16), möglich bzw. er hätte bei der Handwerkskammer, die den Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits geprüft hatte, die Eintragungsfähigkeit des Ausbildungsvertrags ohne Weiteres erfragen können. 36 b) Am 28. September 2017 standen noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevor. 37 Der Ausschlussgrund ist gegeben, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen. Ein solcher enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht allerdings nicht erst dann, wenn bereits konkrete Maßnahmen angeordnet oder ausgeführt wurden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Abschiebung durch die zuständige Behörde konkret vorbereitet wird und diese absehbar durchgeführt werden soll. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele hierfür die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder ein laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung. Ist die Abschiebung demnach absehbar, soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht mehr erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 21). 38 Derart konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hatte der Antragsgegner bis zum 28. September 2017 noch nicht ergriffen. Bislang wurde der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache am 28. April 2017 darüber belehrt, dass zwischenzeitlich auch der Eilrechtsantrag seiner Tochter A. gegen deren ablehnenden Asylbescheid abgelehnt worden sei, weshalb nunmehr die gesamte Familie ausreisepflichtig sei. Dem Antragsteller seien die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise bzw. von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Form einer Abschiebung erläutert worden, woraufhin der Antragsteller erklärt habe, nicht freiwillig ausreisen und zunächst mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache halten zu wollen. Außerdem wurde er mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. August 2017, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Vorabzustimmung für eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsaufnahme abgelehnt wurde, erneut darauf hingewiesen, dass die Familie ausreisepflichtig sei. Mit Schreiben vom 24. August 2017 wies der Antragsgegner ihn schließlich darauf hin, dass die bis zum 30. September 2017 gültige Duldung der Familie über diesen Zeitpunkt hinaus nicht weiter verlängert werde. Die Familie wurde aufgefordert, das Bundesgebiet spätestens bis zu diesem Datum zu verlassen, da anderenfalls mit der zwangsweisen Rückführung in das Heimatland gerechnet werden müsse. Dem Schreiben waren auf den 30. September 2017 ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigungen für die Familie beigefügt. 39 Dies sind jedoch noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Zwar trifft es zu, dass nach dem gesetzgeberischen Willen integrationsfördernde Maßnahmen in erster Linie denjenigen Ausländern mit „guter Bleibeperspektive“ zugutekommen sollen, während auf solche Maßnahmen verzichtet werden soll, wenn individuell eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit besteht (vgl. vgl. OVG RP, Beschluss vom 14.9.2017 – 7 B 11395/17.OVG –, ESOVG unter Verweis auf BT-Drucks. 18/8615). Im Hinblick auf die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist insoweit aber auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Regelung gerade für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer handelt – also etwa nach Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die beide im Übrigen nach § 34 AsylG bzw. § 59 AufenthG bereits häufig mit einer Abschiebungsandrohung verbunden sein werden, auch wenn sich daran noch mitunter lange Duldungszeiten anschließen, oder nach Einreise unter Verstoß gegen die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Visumerfordernisses – und außerdem ein allgemeiner Ausschlussgrund für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten nicht vorgesehen ist (s.o.). In diesen Fällen dürfte eine gute Bleibeperspektive in der Regel nicht bestehen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 22), ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung soll nach der gesetzlichen Wertung aber trotzdem nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, sondern erst, wenn hinzutritt, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die Bleibeperspektive sich also noch weitergehend verschlechtert hat. Eine solche weitere Verschlechterung der Bleibeperspektive ist daher allein in der Abschiebungsandrohung nicht zu sehen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung fehlt es der mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundenen Abschiebungsandrohung auch an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung (so im Ergebnis wohl auch HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris Rn. 2, 13, 27; a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 12.10.2016 – 2 L 680/16.NW –, juris Rn. 9 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, AufenthG, § 60a Rn. 101). So steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung – anders als einer Abschiebungsanordnung (siehe VGH BW, Beschluss vom 4.1.2017 – 11 S 2301/16 –, DVBl 2017, 330 und juris Rn. 20 zu § 34a AsylG) – nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Sie kann deshalb typischerweise auch bereits zu einem Zeitpunkt ergehen, in dem die Abschiebung noch keineswegs absehbar ist und tatsächlich noch keine darauf abzielenden konkreten Vorbereitungsmaßnahmen ergriffen werden. Die mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundene Abschiebungsandrohung scheidet damit als Anknüpfungspunkt für den in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG normierten Versagungsgrund aus, wenn nicht weitere konkrete Maßnahmen der Behörde, die – wie etwa die Beantragung von Passersatzpapieren – eine beabsichtigte Abschiebung bereits konkret vorbereiten sollen, hinzutreten. Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Ausbildungsduldung zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, als die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise noch bestand. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Übersendung der Grenzübertrittsbescheinigungen, da diese eine freiwillige Ausreise und nicht eine Abschiebung vorbereiten. Auch ein Vergleich mit den in den Gesetzgebungsmaterialien genannten Beispielen – Beantragung von Pass(ersatz)papieren, Terminierung der Abschiebung, laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung – spricht dafür, dass für den Ausschlussgrund ein über die bloße Abschiebungsandrohung hinausgehendes Tätigwerden der Behörden mit einem konkreten Bezug zu einer beabsichtigten Abschiebung zu fordern ist (vgl. auch die Beispiele in OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8: Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, Bestimmung eines Abschiebetermins, Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, Beantragung von Abschiebungshaft). Damit wird durch den – erst später im Gesetzgebungsverfahren ergänzten (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 15 und BT-Drucks. 18/9090, S. 10) – Ausschlusstatbestand auch verhindert, dass die im Hinblick auf eine konkret beabsichtigte Abschiebung vorgenommenen Maßnahmen der Ausländerbehörden später durch Vorlage eines Ausbildungsvertrags konterkariert werden und sich diese nachträglich aufgrund des gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung als sinnlos erweisen. Solche konkreten Maßnahmen hat der Antragsgegner hier aber noch nicht ergriffen. 40 Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 41 Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Aufgrund der mit der hier begehrten Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, für derartige Verfahren einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon drei Viertel anzusetzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 54).