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Beschluss

2 B 467/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 2017 - 6 L 153/17 - wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1984 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im September 2014 über Polen nach Deutschland ein. Nach Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig wurde er am 5.3.2015 nach Polen abgeschoben, wo ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 5.3.2015 wurde das Einreiseverbot für den Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf drei Jahre befristet. Am 4.11.2016 reiste der Antragsteller erneut nach Deutschland ein. Sein Asylfolgeantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9.11.2016 als unzulässig abgelehnt, zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach den §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dem Antragsteller wurde auf der Grundlage der §§ 71 Abs. 4, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG die Abschiebung nach Polen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 14.11.2016(vgl. Bl. 63 der Verwaltungsakte des BAMF) - ohne Rechtsmittelbelehrung - und erneut am 15.12.2016(vgl. Bl. 76 der Verwaltungsakte des BAMF) ordnungsgemäß zugestellt. Am 17.11.2016 schloss der Antragsteller einen Berufsausbildungsvertrag mit der A - in S zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Koch für die Dauer von 36 Monaten beginnend ab dem 1.12.2016 ab(vgl. Bl. 7 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 23.11.2016 beantragte er beim Antragsgegner, ihm eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen sowie der Aufnahme der Berufsausbildung gemäß dem beigefügten Berufsausbildungsvertrag zuzustimmen. Aufgrund des Abschlussvermerkes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wonach die Bestandskraft des Bescheides vom 9.11.2016 am 22.11.2016 eingetreten war(vgl. Bl. 157 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners), terminierte der Antragsgegner die erneute Abschiebung des Antragstellers auf den 22.12.2016. Den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Ausbildungsduldung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 16.12.2016 im Hinblick auf ein bestehendes Beschäftigungsverbot nach § 61 Abs. 1 AsylG und 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG ab. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass die Abschlussmitteilung hinsichtlich des Verfahrens des Antragstellers wegen des Zustellungsmangels des Bescheides vom 9.11.2016 hinfällig geworden sei, erfolgte die Stornierung der Abschiebungsmaßnahme durch den Antragsgegner. Nach Eintritt der Bestandskraft des Asylbescheides wurde die Maßnahme auf den 2.2.2017 terminiert. Mit Beschluss vom 18.5.2017 - 6 L 153/17 - hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche vieles dafür, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung erfülle. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevor gestanden hätten. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Duldungsantrags und des Ausbildungsvertrags am 23.11.2016 beim Antragsgegner habe dieser noch keine wirksamen konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinsichtlich des Antragstellers eingeleitet. Sämtliche vom Antragsgegner bis zum 14.12.2016 eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seien von ihm wieder storniert worden, nachdem ihn das BAMF am 13.12.2016 von der Hinfälligkeit seiner Abschlussmitteilung vom gleichen Tag in Kenntnis gesetzt habe. Zudem sei die gegenüber dem Antragsteller im Bundesamtsbescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung ausweislich der korrigierten Abschlussmitteilung vom 13.1.2017 erst seit dem 30.12.2016 vollziehbar, so dass in wirksamer Weise zuvor auch noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hätten in die Wege geleitet werden können. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 23.5.2017 zugestellt. Hiergegen wendet sich die am 29.5.2017 eingegangene und am 19.6.2017 begründete Beschwerde des Antragsgegners. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das den Umfang der Prüfung durch den Senat bestimmende Beschwerdevorbringen des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt es, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wie begehrt zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht dazu verpflichtet, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller vorläufig eine (Ausbildungs)Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen. Der Antragsteller hat einen im Weg der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO; § 920 Abs. 2 ZPO). Die Erteilung einer Duldung für die Ausbildung des Antragstellers im Ausbildungsberuf Koch entsprechend dem Berufsausbildungsvertrag mit der A - in S vom 17.11.2016 kommt nicht in Betracht, weil die Anwendung der Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen ist. Die mit dem Integrationsgesetz mit Wirkung zum vom 6.8.2017(BGBL. I 2016, S. 1939) vorgenommene Neuregelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sieht einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung vor, der sich auf die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung bezieht. Sie zielt darauf ab, mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen, da ansonsten durch die Unsicherheit der aufenthaltsrechtlichen Stellung die Aufnahme einer Berufsausbildung erschwert worden war(Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2016, § 60a Rdnr. 99; Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG). Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Abs. 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7. 2017 – 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.1. 2017 – 7 B 11589/16 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12. 2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 – 18 B 148/17 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - jeweils zitiert nach juris) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11. 2016 –12 S 61.16 –, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3.2017 – 18 B 148/17 –, jeweils zitiert nach juris) Die normativen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend darlegt, so dass darauf Bezug genommen werden kann. Bei seiner Entscheidung hat es aber - was der Antragsgegner zu Recht kritisiert - nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller bereits nach einem erfolgslos durchgeführten Dublin-Verfahren in den sicheren Drittstaat Polen (vgl. § 26a AsylG) abgeschoben worden war und bei seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegen das noch gültige Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen hat, und daher der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht eröffnet ist. Der Antragsteller wurde am 5.3.2015 nach Polen, dem Land, das gemäß der Dublin III-VO(zur Anwendbarkeit von § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in einem Dublin-Verfahren: vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.1.2017 -11 S 2301/16 - (offen lassend); juris) für die Behandlung seines Asylantrages zuständig war, abgeschoben und ist während der Geltung der Einreisesperre(vgl. Bescheid vom 5.3.2015, Bl. 54f. der Verwaltungsakte des Antragsgegners) erneut in Deutschland eingereist. Seinen daraufhin gestellten Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9.11.2016 (wiederum) als unzulässig abgelehnt und ihm auf der Grundlage der §§ 71 Abs. 4, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG die erneute Abschiebung nach Polen angedroht, wo der Antragsteller bereits Flüchtlingsschutz erhalten hatte. Das Einreiseverbot für die Bundesrepublik Deutschland ist für den Antragsteller auf drei Jahre befristet worden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung vom 1.8.2015 geänderten Fassung darf ein Ausländer, der - wie der Antragsteller - abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu sehen, die eine Einreise, die entgegen dem Einreiseverbot erfolgt, als unerlaubt qualifiziert und dadurch die Möglichkeit eröffnet, den Betreffenden an der Grenze zurückzuweisen (vgl. § 15 Abs. 1 AufenthG). Nach § 50 Abs. 6 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden, was im Fall des Antragstellers auch geschehen ist(vgl. Bl. 30 f. der Verwaltungsunterlagen des BAMF). Die Ermöglichung des Aufenthalts des Antragstellers für die Dauer seiner 36-monatigen Ausbildung in Deutschland läuft dem Gesetzeszweck des § 11 AufenthG zuwider, denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient der Sicherung und Effektivierung der nach dem Dublin-Verfahren durchgeführten Abschiebung des Antragstellers und würde dadurch wirkungslos. Der von dem Antragsteller erhobene Einwand, § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setze ja gerade die bestehende Ausreisepflicht voraus, verfängt nicht, weil er die Rechtsfolgen der erfolgten Abschiebung unberücksichtigt lässt. Des Weiteren ist zu sehen, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darauf abzielt, für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen oder noch aufzunehmenden - Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen(vgl. Allg. Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG). Diesem Gesetzeszweck kann im Fall des Antragstellers jedoch nicht Rechnung getragen werden, weil nach Abschluss seiner Asylverfahren als unzulässig und unter dem Bann der Einreisesperre weder bei ihm noch bei seinem Ausbildungsbetrieb Vertrauen auf ein mögliches Bleiberecht oder nur auf eine „ungesicherte“ Bleibeperspektive bestehen konnte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 23.11.2016 zudem konkrete Maßnahmen des Antragsgegners zur Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG schon bevorstanden. Es ist nicht erforderlich, dass bereits ein Termin zur Abschiebung gesetzt ist oder organisatorische Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung ergriffen worden sind, wenn die Ausländerbehörde darlegen kann, dass derartige Maßnahmen vorgesehen sind.(Hailbronner, aaO., § 60a Rdnr. 101) Das ist vorliegend der Fall. Aus den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners und den beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge geht hervor, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9.11.2016 dem Antragsteller (zunächst) am 14.11.2016 zugestellt wurde(vgl. das Empfangsbekenntnis auf Seite 63 d. Bundesamtsakte) und seine Abschiebung am 22.12.2017(vgl. Bl. 129 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners) erfolgen sollte(vgl. Abschlussvermerk, Bl. 124 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners), da davon auszugehen war, dass die Abschiebungsanordnung seit dem 22.11.2016 vollziehbar ist. Dass der Antragsgegner die Durchführung der Abschiebung wegen der notwendigen erneuten Zustellung des Bundesamtsbescheides zunächst storniert und auf einen späteren Termin, den 2.2.2017(vgl. Bl. 174 f. der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners), verlegt hat, steht der Annahme einer konkreten Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung vorliegend nicht entgegen, da fest stand, dass die Abschiebung in den sicheren Drittstaat - wenn auch zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Termin - in absehbarer Zeit, d.h. nach Heilung des Zustellungsmangels, durchgeführt werden sollte und konnte, sobald die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten ist (vgl. §§ 71 Abs. 4, 34a Abs. 1, 26a AsylG). Der Durchführung der von dem Antragsgegner geplanten Abschiebung des Antragstellers standen insbesondere keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen, die die Maßnahme letztlich in einen zeitlich nicht überschaubaren - ungewissen - Rahmen verlagert hätten, sondern sie wurde wegen eines in der Rechtsphäre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge liegenden Zustellungsmangels, der ohne weiteres behoben werden konnte und wurde, verzögert. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG stehen deshalb (auch) bereits konkret getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung der erneuten Abschiebung des Antragstellers entgegen. Daher ist entsprechend dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25).(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7. 2017 – 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.1. 2017 – 7 B 11589/16 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12. 2016 – 8 ME 184/16 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 – 18 B 148/17 –, jeweils zitiert nach juris) Nach allem ist der Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei die Festsetzung auf die Hälfte des Regelstreitwerts des Hauptsacheverfahrens für das Eilverfahren angemessen erscheint.(anders aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, wonach ein Hauptsachestreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen ist; juris) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).