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Beschluss

8 L 7/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0303.8L7.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus G. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus G. wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, dem Kläger vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung zu erteilen, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus, dass in der Sache die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG begehrt wird. Denn nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist die Beschäftigungserlaubnis Folge der Erteilung einer Ausbildungsduldung. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Nach Ziffer 1 a der Vorschrift handelt es sich dabei um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. Zwar hat der Antragsteller einen Berufsausbildungsvertrag vorgelegt, aus dem der Beginn eines Ausbildungsverhältnisses zum 1. August 2019 bei dem Unternehmen D. T. N. H. in S. hervorgeht. Aus einer telefonischen Mitteilung vom 13. Februar 2020 geht auch hervor, dass der Ausbildungsbeginn nach wie vor – wenn auch wegen der zeitlichen Verzögerung mit Schwierigkeiten – möglich ist. Der Erteilung der Ausbildungsduldung steht allerdings § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entgegen. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Jedenfalls nach Ziffer 5 d stehen solche konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor, wenn vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner hat unter dem 16. September 2019 ein Rücknahmeersuchen an die zuständige Stelle übermittelt. Hierbei handelt es sich ohne weiteres um eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung, bei der nicht von vornherein absehbar ist, dass diese nicht zum Erfolg führt. Zwar hat der Antragsteller bereits am 7. August 2019 und damit vor Einreichen des Rücknahmeersuchens bei dem Antragsgegner den unterzeichneten Ausbildungsvertrag vorgelegt. Dies hatte allerdings nicht zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Sperrwirkung hinsichtlich der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingetreten ist. Denn der Antrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif und die Entscheidungsreife wurde auch nicht zeitnah herbeigeführt. Der Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse wurde erst am 10. Dezember 2019 gestellt. Dass der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mangels Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse noch nicht entscheidungsreif war, folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Danach wird die Ausbildungsduldung – unter anderem - erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde. Sofern sich die Erteilungsvoraussetzungen aufgrund des nach altem Recht gestellten Antrags nicht nach § 60c AufenthG richten sollten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach der zur alten Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ergangenen Rechtsprechung lag vorliegend kein entscheidungsreifer Antrag vor, dem die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht mehr entgegen gehalten werden können. Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Aus materiell-rechtlichen Gründen ist der maßgebliche Zeitpunkt jedoch ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung vorzuverlagern, wenn es darum geht, ob der Ausschlussgrund des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt. Denn andernfalls hätte es die Ausländerbehörde in der Hand, durch kurzfristige Einleitung von Abschiebemaßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 D. . 148/17 -, zitiert nach juris Rn. 23 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 T. 1991/16 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 T. 61.16; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -. Andersrum soll es allerdings auch nicht der Ausländer in der Hand haben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch eine „verfrühte“ bzw. nicht entscheidungsreife Antragstellung zu sperren. Vgl. Röder/Wittmann: Aktuelle Rechtsfragen zur Ausbildungsduldung, ZAR 2017, 345, 350. Der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG hindert die Erteilung einer Duldung demnach nur dann nicht, wenn der zuvor gestellte Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung hinreichend konkretisiert ist. Dies setzt grundsätzlich die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages voraus, der sich zudem auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem steht. Nicht erforderlich ist jedoch weiter, dass auch der Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsvertrags in die Lehrlingsrolle bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 D. . 148/17 -, zitiert nach juris Rn. 25. Grundsätzlich bedarf es mit Rücksicht darauf, dass nur die Aufnahme eines staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufs auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung führen kann, eines Nachweises über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 BBiG. Denn erst mit dieser Eintragung, die nur nach einer Prüfung der Vereinbarkeit des Berufsausbildungsvertrages mit den Vorschriften des BBiG und der Ausbildungsordnung sowie der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders und der Eignung der Ausbildungsstätte durch die insoweit zuständige berufsständische Kammer erfolgt und nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Voraussetzung für die Zulassung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ist, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt (vgl. § 4 Abs. 2 BBiG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 D. . 148/17 -, zitiert nach juris Rn. 6. Diese Voraussetzung wird nunmehr klarstellend auch in der neuen Regelung des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG berücksichtigt. Danach wird die Ausbildungsduldung – unter anderem - erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Auszubildende die Eintragung nicht unmittelbar beeinflussen kann, da die Eintragung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG von dem Ausbildenden zu veranlassen und von der zuständigen berufsständischen Kammer nach Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen vorzunehmen ist, ist es demnach ausreichend, wenn der Nachweis über die Eintragung des bei der Antragstellung vorgelegten Berufsausbildungsvertrags zeitnah nachgereicht wird. Dies gilt jedoch nur für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt einem etwaigen Duldungsanspruch die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehen. Eine Duldungserteilung ohne diesen Nachweis kommt demgegenüber regelmäßig nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 D. . 148/17 -, zitiert nach juris Rn. 25. Reicht ein Ausländer demnach einen verfrühten bzw. – wie hier mangels Antrags auf Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse – nicht entscheidungsreifen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ein, ist dieser nicht unzulässig, sondern ermöglicht gegebenenfalls ein „Hineinwachsen“ in die Ausbildungsduldung. Allerdings tritt die Sperrwirkung hinsichtlich des Ausschlussgrundes erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorliegen. So auch Wittmann/Röder, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG, ZAR 12/2019, 412, 423. Da der Antragsteller erst vier Monate nach Beantragung der Ausbildungsduldung - nach Erlass des Ablehnungsbescheids - erstmals den Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse gestellt hat und damit erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt die Möglichkeit geschaffen hat, die Überprüfung, ob unter anderem die Eignung des Ausbilders und der Ausbildungsstätte vorliegt, vorzunehmen, kann nach dem Vorstehenden nicht mehr von einem zeitnahen Nachreichen im oben genannten Sinne ausgegangen werden. Das unter dem 16. September 2019 durchgeführte Rücknahmeersuchen erfolgte demnach zu einem Zeitpunkt, in dem die Sperrwirkung noch nicht eingetreten war mit der Folge, dass der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Vorrang einzuräumen ist. Sofern der Antragsteller darauf verweist, der Ausbildungsbetrieb habe diese Beantragung immer davon abhängig gemacht, dass zunächst die Arbeitserlaubnis seitens der Antragsgegnerin erteilt werden solle, führt dies nicht zu einem Abweichen von der Voraussetzung des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Denn nach den oben gemachten Ausführungen kann die Antragsgegnerin eine Ausbildungsduldung grundsätzlich erst dann erteilen, wenn für sie aufgrund der Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse feststeht, dass die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, wenn die Kreishandwerkschaft S. mitteilt, es sei gängige Praxis, dass ein Ausbildungsvertrag ohne Beschäftigungserlaubnis nicht in die Handwerksrolle eingetragen werde. Denn die Handwerkskammer ist bei der Eintragung allein an die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes gebunden. Das Prüfprogramm der Handwerkskammer beschränkt sich auf die Voraussetzung des § 35 Abs. 1 BBiG. Das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Beschäftigungserlaubnis ist dagegen nicht Eintragungsvoraussetzung. Dem Antragsteller kann schließlich nicht in der Auffassung gefolgt werden, ihn treffe jedenfalls kein Verschulden, dass eine Eintragung nicht erfolgt sei, da dies allein auf der Praxis des Ausbildungsbetriebs bzw. der Handwerkskammer beruhe. Zwar folgt aus § 36 Abs. 1 BBiG, dass Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen haben. Da nach der oben zitierten Rechtsprechung jedoch den Antragsteller die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausbildungsduldung trifft, kann er sich nicht auf ein unterbliebenes Handeln des von ihm gewählten Ausbildungsbetriebs berufen. Ob der Erteilung einer Ausbildungsduldung darüber hinaus weitere Gründe entgegenstehen, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Der weitere Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu Lasten des Antragstellers vorläufig abzusehen, hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf einen für ihn bestehenden Abschiebungsschutz nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 AufenthG i.V.m. § 50 AufenthG liegen vor. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt, § 50 Abs. 1 AufenthG. Grundlage der beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers ist die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2014. Der Antragsteller hat auch unabhängig von den nicht vorliegenden Voraussetzungen für den Erlass einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller beruft sich insofern allein auf einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und macht weitere Gründe für eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht geltend. Diese sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.