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Beschluss

1 WNB 3/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen Fristversäumnis begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung, wenn die Vorinstanz bereits vorgerichtlich auf die Frist hingewiesen hat. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht vorab seine Rechtsauffassung offenlegt oder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht gegenüber den Parteien erfüllt. • Das Gericht muss den Parteivortrag zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, ist aber nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen auf jeden einzelnen Vortrag ausführlich einzugehen oder der Parteiansicht zu folgen. • Verfahrensmängel nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO betreffen nur das gerichtliche Verfahren, nicht das vorgerichtliche oder das Ausgangsverfahren. • Eine Divergenzrüge nach § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO ist nur zulässig, wenn ein konkret benannter, den angefochtenen Beschluss tragender abstrakter Rechtssatz und eine genau bezeichnete fremde Entscheidung genannt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Gehörsverletzung bei Fristrüge; Divergenzrüge unzulänglich • Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen Fristversäumnis begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung, wenn die Vorinstanz bereits vorgerichtlich auf die Frist hingewiesen hat. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht vorab seine Rechtsauffassung offenlegt oder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht gegenüber den Parteien erfüllt. • Das Gericht muss den Parteivortrag zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, ist aber nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen auf jeden einzelnen Vortrag ausführlich einzugehen oder der Parteiansicht zu folgen. • Verfahrensmängel nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO betreffen nur das gerichtliche Verfahren, nicht das vorgerichtliche oder das Ausgangsverfahren. • Eine Divergenzrüge nach § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO ist nur zulässig, wenn ein konkret benannter, den angefochtenen Beschluss tragender abstrakter Rechtssatz und eine genau bezeichnete fremde Entscheidung genannt werden. Der Antragsteller wandte sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, weil er die Monatsbeschwerdefrist nicht eingehalten habe. Vorgerichtlich hatten Bescheide vom 12. Januar 2016 und 3. März 2016 die Zurückweisung mit der Fristversäumnis begründet. Der Antragsteller rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Truppendienstgericht ihn vor der Zurückweisung nicht auf Bedenken zur Fristeinhaltung hingewiesen und seinen Vortrag, die Frist habe erst mit Beauftragung seines Bevollmächtigten zu laufen begonnen, nicht berücksichtigt habe. Er beanstandete zudem, dass Vorgesetzte ihn nicht über sein Beschwerderecht und die Monatsfrist belehrt hätten. Schließlich erhob er eine Divergenzrüge und berief sich auf eine Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats. Das Truppendienstgericht bestätigte die angefochtenen Bescheide, worauf die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet wurde. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht unzulässig begründet abgewiesen; es liegt kein verfahrensrechtlicher Gehörsverstoß vor. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt keine vorherige Mitteilung der gerichtlichen Rechtsauffassung oder eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts; es besteht keine Pflicht, die tragenden Erwägungen vor der Beschlussberatung bekanntzugeben. • Keine Überraschungsentscheidung: Die Vorinstanzen hatten bereits vorgerichtlich die Fristrüge als entscheidend behandelt, sodass das Truppendienstgericht keinen neuen unerwarteten Gesichtspunkt zugrunde legte. • Das Gericht ist verpflichtet, Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, jedoch nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen auf jeden einzelnen Vortrag einzugehen oder der Partei zu folgen; der Vortrag zur Fristbeginnsregelung wurde nicht ausdrücklich, sondern nur pauschal durch Verweis auf vorigen Schriftsatz eingeführt und bereits vorgeprüft. • Vorbringen, die Belehrung durch Vorgesetzte habe gefehlt, betreffen das Ausgangs- oder vorgerichtliche Verfahren und begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO. • Die Rüge fehlerhafter Anwendung von § 7 WBO ist eine Subsidiarbeanstandung materieller Rechtsanwendung und rechtfertigt keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. • Die Divergenzrüge ist nicht ausreichend dargelegt: Es fehlt die Benennung eines konkreten, den Beschluss tragenden abstrakten Rechtssatzes und einer genau bezeichneten entgegenstehenden Entscheidung; die aufgerufene Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats ist inhaltlich unzutreffend dargestellt und auf andere Normen bezogen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss, weil kein Verfahrensmangel des gerichtlichen Verfahrens vorliegt und die Vorinstanzen zutreffend davon ausgingen, dass die Beschwerdefrist mit der Erlangung der Kenntnis von den den Anlass bildenden Tatsachen zu laufen beginnt. Die vom Antragsteller behauptete spätere Inkenntnissetzung durch seinen Bevollmächtigten rechtfertigt keine andere Bewertung, zumal dieser Vortrag nicht ausreichend konkret in das gerichtliche Verfahren eingeführt wurde. Beanstandungen fehlender Belehrung durch Vorgesetzte betreffen das Ausgangsverfahren und begründen keine Gehörsverletzung nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO. Die Divergenzrüge war prozessordnungsgemäß ungenügend, sodass sie nicht trägt. Damit verbleibt es bei der Bestätigung der angefochtenen Bescheide; die Kostenentscheidung folgt aus den genannten Vorschriften.