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Beschluss

4 E 117/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0219.4E117.24.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.11.2023 ablehnenden Beschluss des Senats vom 8.2.2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.11.2023 ablehnenden Beschluss des Senats vom 8.2.2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe: Die statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers bereits im Beschluss vom 8.2.2024 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass er zu einer anderweitigen Einschätzung als der Kläger gekommen ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2022 ‒ 2 WRB 1.22 u. a. ‒, juris, Rn. 6. Insbesondere lässt sich den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die sich allenfalls zu den Erlassvorschriften für Forderungen verhalten, sowie den von ihm in Bezug genommenen, bereits früher zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Frage des Prüfungsumfangs im Erinnerungsverfahren kein Anhalt dafür entnehmen, dass er einen Anspruch auf Niederschlagung der Gerichtskostenforderungen oder aber (Neu-)Bescheidung seines entsprechenden Antrags haben könnte. Eine Niederschlagung von Gerichtskosten nach § 123 Abs. 2 JustG NRW kommt ‒ wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat ‒ ausschließlich im öffentlichen Interesse in Betracht. Eine persönliche Härte, die einen Forderungserlass rechtfertigen könnte, hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Er hat sich in seiner Klage lediglich darauf berufen, dass er obdachlos sei und der Beklagte in mehreren (anderen) Verfahren versprochen habe, Kosten niederzuschlagen. Einen Anhalt dafür, warum die Entscheidung des Senats vom 8.2.2024 nach den §§ 118 bis 120 VwGO zu berichtigen oder zu ergänzen sei, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgebracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.