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Beschluss

4 B 46/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0122.4B46.24.00
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Tenor

1.              Das Gesuch des Antragstellers, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. I., Richterin am Oberverwaltungsgericht M. und Richter am Oberverwaltungsgericht U. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

2.              Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 B 1371/23 ablehnenden und die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 E 877/23 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 19.12.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Das Gesuch des Antragstellers, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. I., Richterin am Oberverwaltungsgericht M. und Richter am Oberverwaltungsgericht U. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 B 1371/23 ablehnenden und die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 E 877/23 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 19.12.2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Die abgelehnten Richter sind nicht gehindert, an dieser Entscheidung mitzuwirken. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017 – 1 BvR 672/17 –, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 16.8.2023 – 5 PKH 3.23 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Hieran fehlt es. Die gänzliche Ungeeignetheit und Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich schon aus der pauschalen Ablehnung aller Richter des Senats, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die sich die Anhörungsrüge richtet, ohne geeignete Befangenheitsgründe vorzutragen. Der Antragsteller hat die genannten Richter für das weitere Verfahren allein wegen ihrer Sachentscheidung abgelehnt, die er für falsch hält. Auch die Vermutung, der Hinweis auf § 66 GKG dürfte willkürlich sein, entbehrt jeglicher Substanz, weil die Beschwerde bereits wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ohne Erfolg bleiben musste. Ungeachtet dessen, dass nach dem nunmehr vom Antragsteller vertretenen Rechtsstandpunkt § 66 GKG nicht anwendbar sein soll, hatte nicht der Senat im angegriffenen Beschluss, sondern der Antragsteller selbst in seinem Schriftsatz vom 7.12.2023 im Verfahren 11 L 1123/23 (VG Arnsberg) auf § 66 GKG hingewiesen. Hierauf hat der Senat lediglich ergänzend sachlich zutreffend und mit entsprechendem Nachweis angemerkt, dass der Antragsteller seit Jahren die Gerichte mit aussichtslosen Eingaben, auch im Zusammenhang mit Gerichtskostenforderungen überzieht und hier gleichfalls nicht nachvollziehbar sei, warum er ausgehend von seinem seinerzeit sinngemäß vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach eine Erinnerung ihm zum Erfolg verhelfen müsse, keine Erinnerung gegen die Gerichtskostenforderung bei dem für den Kostenansatz zuständigen Gericht in dem dort anhängigen Verfahren erhoben habe. Zur Rechtswegfrage, auf die das Verwaltungsgericht nicht eingegangen war, hatte sich der Senat wegen der Verfristung des Rechtsmittels schon nicht mehr verhalten. 2. Die allein statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers bereits im Beschluss vom 19.12.2023 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass er (bereits) aus prozessrechtlichen Gründen zu einer anderweitigen Einschätzung als der Antragsteller gekommen ist, weil schon die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt war, führt nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2022 ‒ 2 WRB 1.22 u. a. ‒, juris, Rn. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.