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Beschluss

4 B 1138/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0808.4B1138.18.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26.7.2018 ‒ 4 B 967/18 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26.7.2018 ‒ 4 B 967/18 ‒ wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Insbesondere hat er sich mit seinem Begehren befasst, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu ersetzen. Einen Ausnahmefall, in dem eine solche Maßnahme allenfalls in Betracht käme, hat der Senat nach seiner Rechtsauffassung verneint, nachdem er die angeführte Rechtsprechung und Literatur geprüft, aber nicht für einschlägig gehalten hat. Diese Rechtsauffassung beruhte im Übrigen offensichtlich nicht auf der Anfrage der Berichterstatterin bei der Leiterin des Rechtsamts der Antragsgegnerin, ob sie, zumal die Akten des Verwaltungsgerichts noch nicht vollständig vorlagen, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (zu Gunsten des Antragstellers) bis zu einer Entscheidung des Senats von Vollziehungsmaßnahmen absehe. Lag nach der nach vollständiger Aktenkenntnis gebildeten Einschätzung des Senats letztlich kein Ausnahmefall vor, war seine Erwägung, es sei bereits fraglich, ob es sich bei der Ankündigung, die Ersatzvornahme durch den Beigeladenen durchführen zu lassen, um einen regelnden Bestandteil der angedrohten Ersatzvornahme oder lediglich einen unverbindlichen Hinweis handele, letztlich nicht entscheidungserheblich. Welche Räume ein Schornsteinfeger aufsuchen darf, ergibt sich aus den bestandskräftigen Festsetzungen im Feuerstättenbescheid vom 17.4.2015, hinsichtlich dessen die Ersatzvornahme angedroht worden ist. Aufgrund der Bestandskraft des Feuerstättenbescheids hatte der Senat nicht über dessen Auslegung, sondern nur über die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids vom 24.5.2018 sowie die Androhung der Ersatzvornahme zu entscheiden. Einen Gehörsverstoß zeigt der Antragsteller nicht dadurch auf, dass er dem Senat, ohne dass sich dies dem Beschluss vom 26.7.2018 entnehmen lässt, unterstellt, seine Schwester aus ihrem Anwesen vertreiben zu wollen. Um eine Zwangsräumung oder eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen einer Schwangeren, worauf sich die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung bezieht, geht es hier ersichtlich nicht. In dem Beschluss vom 26.7.2018 sind lediglich Möglichkeiten aufgezeigt, durch die die an sich vom Antragsteller in eigener Verantwortung zu veranlassenden überfälligen Schornsteinfegerarbeiten selbst im Rahmen der angeordneten Ersatzvornahme trotz der bestehenden Risikoschwangerschaft zumutbar durchgeführt werden können. Soweit der Antragsteller wiederholt seine eigene Rechtsauffassung über die rechtlichen Anforderungen an die Stelle derjenigen des Senats stellt, die Berechtigung regelmäßiger Kehrungen in Frage stellt, die Zusammenlegung verschiedener Schornsteinfegertermine verlangt und geltend macht, es gehe um Machtmissbrauch und Gebühreninteressen, teilt der Senat, wie er in seinem Beschluss vom 26.7.2018 deutlich gemacht hat, diese Einschätzungen, soweit hier entscheidungserheblich, nicht. Abgesehen davon ist die Anhörungsrüge kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3, vom 7.6.2017 – 5 C 5.17 D u. a. –, juris, Rn. 11, und vom 24.11.2011 – 8 C 13.11 u. a. –, ZfWG 2012, 36 = juris, Rn. 2, jeweils m. w. N. Ein Vollstreckungshindernis hat der Senat in der ihm bekannten Risikoschwangerschaft der Schwester des Antragstellers nicht gesehen, weil sich Gefahren für die Schwester des Antragstellers und deren ungeborener Kinder ohne Weiteres verhindern lassen, indem der Antragsteller selbst, was ihm wie jedem anderen Eigentümer zuzumuten ist, bei der Ersatzvornahme anwesend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).