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Beschluss

4 A 4236/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.4A4236.19.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8.11.2019  gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 21.10.2019 – 4 A 191/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8.11.2019 gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 21.10.2019 – 4 A 191/18 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Mit den von dem Kläger in seinem Zulassungsantrag dargelegten Gründen hat sich das erkennende Gericht in seinem unanfechtbaren Beschluss vom 21.10.2019 – 4 A 191/18 – vollumfänglich auseinandergesetzt. Die Begründung der Anhörungsrüge, die im Wesentlichen diesen Beschluss sowie erneut das prozessuale Vorgehen der erstinstanzlich zuständigen Richterin kritisiert und anführt, warum der Rechtsauffassung des Klägers zu folgen sei, bietet daher keinen Anlass, sich erneut hiermit zu befassen. Das gilt insbesondere auch für die sinngemäße Beanstandung, der Senat hätte (ungeachtet der Beweiskraft des Protokolls, für dessen Unrichtigkeit nicht einmal der Gegenbeweis angetreten worden war) nicht auf richterliche Fiktionen oder Deutungen, sondern nur auf die „Wirklichkeit“ abstellen dürfen; für die erstinstanzlich entscheidende Richterin sei erkennbar gewesen, wie verzweifelt der schwer und nachhaltig belastete Kläger hartnäckig auf Sacherörterung bestanden und, erkennbar verstockt, dabei verharrt habe im Bestreben, endlich Aufklärung zu erhalten, wie der genaue Geschehensablauf am 1.4.2011 gewesen sei. Ein Gehörsverstoß durch den angegriffenen Senatsbeschluss wird damit nicht aufgezeigt. Der Einwand des Klägers, das Oberverwaltungsgericht hätte ihm Gehör gewähren müssen, warum es „dem Protokoll in jedweder Hinsicht den Vorzug geben will, gegenüber dem verzweifelten Beharren“ des Klägers, greift nicht durch. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung obliegt es dem Rechtsmittelführer, innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO die Gründe darzulegen, warum die Berufung zuzulassen ist. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine gerichtliche Hinweispflicht ‒ zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ‒ besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2019 – 4 A 2526/19.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 23.8.2016 – 4 B 25.16 –, juris, Rn. 9 f. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Der Kläger musste nach dem bisherigen Prozessverlauf damit rechnen, dass der Senat annehmen werde, die auf die Beweiskraft des Protokolls gestützten Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts seien durch das Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Im Zulassungsverfahren hatte der Kläger noch nicht einmal dargelegt, dass er den Gegenbeweis erbringen könne (vgl. Beschlussabdruck, Seite 3, zweiter Absatz). Der Einwand des Klägers, der Senat lege ein (erstinstanzliches) Protokoll zugrunde, das schon das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es nur die dem Verwaltungsgericht genehme Verfahrensführung und vor allem eine nicht vertretbare Deutung zum Inhalt mache, ist im Rahmen der Anhörungsrüge unbeachtlich. Mit der Anhörungsrüge kann lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht beanstandet werden, das die angegriffene unanfechtbare Entscheidung getroffen hat, nicht aber lediglich (ggf. erneut) ein Verfahrensfehler der Vorinstanz. Die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels gegen einen (hier im Zulassungsverfahren noch nicht einmal) behaupteten Gehörsverstoß der Vorinstanz begründet für sich genommen keine neue Gehörsverletzung durch das Rechtsmittelgericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.8.2014 – 7 B 26.14 –, juris, Rn. 3. Eine (erneut ebenfalls beantragte) Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren, dessen Fortführung der Kläger begehrt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und zweifelsfrei auf die Anhörungsrüge nicht fortzuführen ist. Aus den Gründen, mit denen die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, ergibt sich zugleich, dass die weitere Rechtsverfolgung gegen den Beschluss vom 21.10.2019 – 4 A 191/18 – bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).