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Beschluss

4 A 989/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0620.4A989.23.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 16.5.2023 ‒ 4 A 1511/22 ‒ wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 16.5.2023 ‒ 4 A 1511/22 ‒ wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in dem Beschluss vom 16.5.2023 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat auf seine Entscheidungen im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.1.2022 ‒ 4 E 30/22 ‒, juris, und vom 4.5.2022 ‒ 4 E 280/22 ‒, n. v., und die dort im Einzelnen gegebene Begründung Bezug genommen, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder auch der Wahrung individueller Belange Dritter dienen könnte. Ohne Erfolg greift die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge lediglich die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Zulassungsvorbringens erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge. Die Gehörsrüge kann auch nicht auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien wie des Rechtsstaatsprinzips gestützt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2018 – 4 BN 39.18 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.