Beschluss
4 A 3213/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1130.4A3213.20.00
9mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 6.11.2020 ‒ 4 A 3613/19 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 6.11.2020 ‒ 4 A 3613/19 ‒ wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in dem Beschluss vom (richtigerweise) 6.11.2020 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat sich darin insbesondere mit der vom Kläger vertretenen und verschiedentlich veröffentlichten Auffassung zur Dienstaufsicht auseinandergesetzt (Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, vierter Absatz, des angegriffenen Beschlusses). Dabei hat der Senat zwar nicht ausdrücklich, jedoch in der Sache auch den unter dem Titel „Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbeschwerde“ in der DÖD 2020, Seite 65 ff., erschienenen Artikel des Klägers gewürdigt, welcher jedoch bezogen auf das geltende Recht nicht ansatzweise neuen Klärungsbedarf aufzeigt. Hierzu hat der Senat in einem ebenfalls den Kläger betreffenden Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein gegen die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerichteten Klageverfahren ausgeführt: „Auch die weiteren Ausführungen des Klägers sowie sein jüngstes Manuskript, das er zur Akte gereicht hat, zeigen insoweit bezogen auf das geltende Recht nicht ansatzweise neuen Klärungsbedarf auf, der die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten rechtfertigen könnte. Darin vermengt er bezogen auf die Dienstaufsicht über Richter losgelöst vom geltenden Recht, an das die Rechtsprechung gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), Rechtsweg und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien mit der Dienstaufsichtsbeschwerde. Für eine strengere Dienstaufsicht gegenüber „mandatierten“ staatlichen Richtern neben der ebenfalls eröffneten Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, führt er unter anderem an, deutsche Juristen nähmen ihre richterliche Aufgabe oftmals nicht wahr, durch ein gerechtes Urteil, Frieden zwischen Streitparteien herzustellen, weil sie lediglich auf die Normen staatlicher Gesetze wie auf die höchstrichterlichen Entscheidungen eingeübt seien, die Methoden einer „Rechtsfindung“ aber nicht gelernt hätten. Das Plädoyer, den Gesetzen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung weniger Beachtung zu schenken, mag darauf beruhen, was der Kläger als Anhänger des „Naturrechts“ für vernünftig hält. Es ist aber im rechtsgebundenen Verfassungsstaat des Grundgesetzes nicht im Ansatz geeignet, von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen bei dem Bestreben, letztlich das Bundesverfassungsgericht mit diesen Ansätzen erneut zu befassen, um seine seit langem gefestigte Rechtsprechung aufzugeben. Ausgehend von dieser gefestigten und nach rechtlichen Kategorien nicht nachvollziehbar in Frage gestellten Rechtsprechung bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Danach hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden erfüllt.“ Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 – 4 E 772/19 –, juris, Rn. 6, 7. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausschließlich mit der Begründung verneint, die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin sei unanfechtbar. Vielmehr hat er darauf abgestellt, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass durch die Einzelrichterübertragung prozessuale Gewährleistungen der Verfassung verletzt worden seien (Seite 4, fünfter Absatz, bis Seite 5, zweiter Absatz, des angegriffenen Beschlusses). Der Senat hatte im Übrigen keinen Anlass sich ausdrücklich mit dem Ablehnungsgesuch des Klägers gegenüber der Einzelrichterin zu befassen. Die hierzu vom Kläger vertretene Ansicht, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.1.2018, mit dem sein Ablehnungsgesuch abgelehnt worden ist, sei mangels seiner Beteiligung nichtig, liegt bei Beachtung der geltenden Rechtslage schon neben der Sache. Im Übrigen ist der Kläger durch Übermittlung der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Einzelrichterin hinreichend beteiligt worden. Die ihm dadurch eröffnete Möglichkeit zur Stellungnahme hat er mit Schreiben vom 15.1.2018 genutzt. Soweit sich aus der Anhörungsrüge ergibt, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält, führt dies nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.