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Beschluss

4 B 153/24 und 4 E 140/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0320.4B153.24UND4E140.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 ablehnenden und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 7.2.2024 ‒ 4 B 1434/23 bzw. 4 E 919/23 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 ablehnenden und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2023 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 7.2.2024 ‒ 4 B 1434/23 bzw. 4 E 919/23 ‒ wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die allein statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2023 ‒ 10 PKH 1.23 ‒, juris, Rn. 2, m. w. N. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers über seine Zweifel am Bestehen der Voraussetzungen für den Erlass einer Duldungsverfügung bereits in dem Beschluss vom 7.2.2024 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Duldungsverfügung aus den im Beschluss des Senats vom 7.12.2023 – 4 B 1157/23 – genannten Gründen vorlagen. Im Ergebnis greift der Antragsteller ohne Erfolg lediglich die rechtliche Würdigung des Senats an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Vorbringens erreichen. Das ist jedoch nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge. Die Gehörsrüge kann auch nicht auf die Verletzung anderer Verfahrens- und Verfassungsgarantien wie etwa von Art. 13 GG gestützt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.6.2009 ‒ 1 BvR 893/09 ‒, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 24.5.2023 – 4 B 6.23 –, juris, Rn. 3, und vom 8.11.2018 – 4 BN 39.18 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.